{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_194-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-01-29","aktenzeichen":"III ZR 194/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StromkreuzungsRL 1956 § 9 Abs. 1 und 2 Der Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 erfaßt die Gesamtheit der im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer Bahn-Strom-Kreuzung stehenden technischen Bahn- und Strombetriebseinrichtungen unter Einschluß des Verkehrswegs und der dazugehörenden Grundflächen. Aufwendungen für das Verlegen einer Stromleitung, die notwendig werden, weil innerhalb einer mit Bahngleisen bereits bebauten Grundfläche zusätzliche Gleise angelegt werden, sind Folgekosten einer Veränderung der Bahnanlagen (§ 9 Abs. 2 SKR 56) und nicht Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung (§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchstabe a SKR 56).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Januar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZR 194/03\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nStromkreuzungsRL 1956 § 9 Abs. 1 und 2\n\nDer Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 erfaßt die Gesamtheit der im\n\nräumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer Bahn-Strom-Kreuzung\n\nstehenden technischen Bahn- und Strombetriebseinrichtungen unter Einschluß\n\ndes Verkehrswegs und der dazugehörenden Grundflächen.\n\nAufwendungen für das Verlegen einer Stromleitung, die notwendig werden,\n\nweil innerhalb einer mit Bahngleisen bereits bebauten Grundfläche zusätzliche\n\nGleise angelegt werden, sind Folgekosten einer Veränderung der Bahnanlagen\n\n(§ 9 Abs. 2 SKR 56) und nicht Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung\n\n(§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchstabe a SKR 56).\n\nBGH, Beschluß vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2004 durch den\n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dörr, Galke und Dr. Herr-\n\nmann\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nDüsseldorf vom 9. Mai 2003 – 14 U 4/03 – wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren beträgt\n\n170.296,37 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des bundesweiten Eisenbahnschienennet-\n\nzes. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen.\n\nDie Parteien streiten über die Höhe der Kosten, die die Klägerin der Be-\n\nklagten für die Verlegung eines Starkstromkabels zu erstatten hat. Die betrof-\n\nfene Stromleitung wurde 1982 in Betrieb genommen. Sie kreuzte das Betriebs-\n\n(cid:0)\n\ngelände der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Bereich des Bahnhofs\n\nT. unterirdisch. Über die Kreuzung zwischen dem Stromkabel und dem\n\nGelände schlossen die Rechtsvorgänger der Parteien am 18. Oktober 1982\n\neinen Vertrag, in den die \"Richtlinien über Kreuzungen von Starkstromleitun-\n\ngen eines Unternehmens der öffentlichen Elektrizitätsversorgung (EVU) mit\n\nDB-Gelände oder DB-Starkstromleitungen (StromkrRichtl)\" aus dem Jahr 1956\n\neinbezogen sind (nachfolgend SKR 56).\n\nDiese enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:\n\n\"§ 1 Geltungsbereich\n\n(1) Die Richtlinien gelten für alle Kreuzungen von Starkstromlei-\ntungen eines Unternehmens der öffentlichen Elektrizitätsver-\nsorgung (EVU-Starkstromleitung) mit DB-Gelände oder DB-\nStarkstromleitungen.\n\n(2) Als 'Kreuzung mit DB-Gelände' gilt jedes Führen von EVU-\nStarkstromleitungen über oder in DB-Gelände, auch wenn die\nEVU-Starkstromleitung darin endet.\n\n(3) Als 'DB-Gelände' gelten alle Grundflächen, an denen der DB\n\ndas Eigentum oder ein Nutzungsrecht zusteht.\n\n(4) Beim DB-Gelände wird unterschieden\n\na) 'Bahngelände', das sind die Grundflächen, die Verkehrs-\noder Betriebsanlagen der DB einschließlich der Bahnbe-\ntriebswerke und Bahnbetriebswagenwerke tragen, nebst\nden Zubehörflächen,\n\nb) 'sonstiges DB-Gelände', das sind die Grundflächen außer-\nhalb des Bahngeländes und unter Eisenbahnüberführun-\ngen.\n\n…\n\n§ 2 Rechtsgrundlage einer Kreuzung\n\nDie Herstellung einer Kreuzung setzt voraus, daß\n\na) die örtlich zuständige BD und das EVU über die Anwendung\ndieser Richtlinien und die Lage der Kreuzung sowie im grund-\nsätzlichen über deren technische Ausführung einig sind\n\noder\n\nb) eine Entscheidung nach § 36 (Planfeststellung) des Bundes-\n\nbahngesetzes vorliegt.\n…\n\n§ 5 Herstellungskosten\n\n(1) Die bei der Herstellung einer Kreuzung erwachsenden Kosten\n\nsind von dem Hinzukommenden zu tragen.\n\n(2) Zu den Herstellungskosten gehören auch die Aufwendungen\n\nfür\n\na) eine notwendige Änderung der bestehenden Anlage,\n\nb) Schutzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebes\n\nder bestehenden Anlage während der Bauausführung,\n\n…\n\n§ 8 Änderung einer Kreuzung\n\n(1) Bei geringfügigen Änderungen einer Kreuzung genügt die Be-\n\nrichtigung der Kreuzungsunterlagen.\n\n(2) Bei wesentlichen Änderungen einer Kreuzung nach Lage, Art\noder Ausführung gilt § 2 entsprechend. Eine solche Änderung\nliegt stets dann vor, wenn die Bahnstrecke elektrifiziert wird.\n\n(3) Änderungen nach Abs. 2 sind durch Nachträge zum Kreu-\n\nzungsvertrag festzuhalten.\n\n§ 9 Kosten der Änderung bei einer Kreuzung mit Bahngelände\n\n(1) Ändert ein Partner seine Anlagen, so trägt er die Kosten\nhierfür, auch soweit sie infolge des Bestehens der Anlagen\ndes anderen Partners, durch etwaige Schutzmaßnahmen zu\ndessen Gunsten und für einen Sicherheitsbeauftragten ent-\nstehen.\n\n(2) Macht die Änderung auch eine Änderung der Anlagen des\nanderen Partners notwendig, so sind die Kosten hierfür von\nden Partnern je zur Hälfte zu tragen.\n\n …\n\n§ 10 Kosten der Änderung bei einer sonstigen Kreuzung\n\n(1) Ändert bei einer sonstigen Kreuzung ein Partner den beste-\nhenden Zustand, so hat er neben seinen eigenen (entspre-\nchend § 9 Abs. 1) auch die gesamten dem anderen Partner\ndadurch notwendigerweise entstehenden Kosten zu tragen.\n...\"\n\nMitte der neunziger Jahre baute die Klägerin eine neue ICE-Trasse zwi-\n\nschen Köln und dem Rhein-Main-Gebiet. Im Bereich des Bahnhofs T. \n\nwurde die Neubaustrecke aus Platzgründen in einen Tunnel verlegt, wo sie mit\n\ndem unterirdisch geführten Kabel der Beklagten zusammentraf. Diese setzte\n\ndie Leitung auf Bitten der Klägerin um. Das Stromkabel quert das Bahngelände\n\nnunmehr etwa 550 m von dem ursprünglichen Kreuzungspunkt entfernt.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, der Tunnelbau und die dadurch verursachte\n\nVerlegung der Starkstromleitung sei als Änderung der bestehenden Kreuzung\n\nanzusehen. Deshalb sei sie gemäß § 9 Abs. 2 SKR 56 nur verpflichtet, die\n\nHälfte der der Beklagten für die Verlagerung entstandenen Kosten zu ersetzen.\n\nDemgegenüber ist die Beklagte der Auffassung, durch die Anlage des Tunnels\n\nund sein Zusammentreffen mit dem unterirdisch verlaufenden Kabel sei eine\n\nneue Kreuzung hergestellt worden, weshalb die Klägerin die Verlegungskosten\n\ngemäß § 5 SKR 56 zur Gänze tragen müsse.\n\nDie Klägerin überwies irrtümlich den vollen Betrag, den die Beklagte ihr\n\nfür die Umbaumaßnahme in Rechnung gestellt hatte, und verlangt nunmehr\n\nden die Hälfte der Aufwendungen übersteigenden Betrag zurück. Ihre insoweit\n\nerhobene Teilklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Hiergegen richtet sich die\n\nNichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\nDie Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, hat aber in\n\nder Sache keinen Erfolg; insbesondere hat die Rechtssache entgegen der An-\n\nsicht der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1\n\nNr. 1 ZPO).\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine ent-\n\nscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage\n\naufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (z.B.\n\nBGHZ 151, 221, 223; BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW\n\n2003, 1943, 1944; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 543 Rn. 11, jeweils\n\nm.w.N.). Die Klärungsbedürftigkeit setzt voraus, daß die Beantwortung der\n\nRechtsfrage zweifelhaft oder umstritten ist (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543\n\nRn. 5; Münchener Kommentar/Wenzel, ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband,\n\n§ 543 Rn. 7).\n\nDie Frage, ob die Aufwendungen für das Verlegen einer Stromleitung,\n\ndie notwendig werden, weil innerhalb einer mit Bahngleisen bereits bebauten\n\nGrundfläche im Rahmen eines Streckenneubaus zusätzliche Gleise angelegt\n\nwerden, Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung darstellen (§ 5\n\nAbs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a SKR 56) oder Folgekosten einer Veränderung\n\nder Bahnanlagen (§ 9 Abs. 2 SKR 56) sind, ist zwar entscheidungserheblich,\n\njedoch nicht klärungsbedürftig.\n\n1.\n\n Wer von den Teilnehmern einer Kreuzung zwischen einem Verkehrs-\n\nweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten bei Baumaßnahmen im\n\nKreuzungsbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der die\n\nRechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungs-\n\nunternehmen regelt (zur Kreuzung zwischen Bahn und Versorgungsleitungen\n\nvgl. Senat, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - VIZ 2002, 303; für\n\nKreuzungen zwischen Straßen und Versorgungsleitungen siehe BGHZ 123,\n\n256, 257; 114, 30; vgl. auch § 5 Abs. 1 EKrG für Kreuzungen von Eisenbahnen\n\nund Straßen).\n\nDie Parteien haben über die betroffene Kreuzung am 18. Oktober 1982\n\neinen Vertrag geschlossen, dem nach der Vertragspräambel die SKR 56 zu-\n\ngrunde liegen.\n\nOb darüber hinaus im Zusammenhang mit der Durchführung der kon-\n\nkreten Baumaßnahme eine besondere (vorrangige) Vereinbarung im Sinne der\n\nKlägerin über die Kostenteilung geschlossen wurde, hat das Berufungsgericht\n\nerörtert, aber letztlich offen gelassen. Für die Nachprüfung durch das Revisi-\n\nonsgericht entscheidend ist daher allein die Auslegung von § 9 Abs. 1 und 2\n\nSKR 56.\n\n2.\n\nDie eingangs dargestellte Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie\n\nbislang nicht umstritten ist und, zumindest bei näherer Betrachtung, eindeutig\n\nzu beantworten ist.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde meint, die Voraussetzungen von § 9\n\nAbs. 2 SKR 56 seien nicht erfüllt, weil die Verlegung des Kabels nicht durch\n\neine Veränderung der Anlagen der Klägerin notwendig geworden sei, wie es\n\ndiese Bestimmung voraussetze. Vielmehr hätten sich im Erdreich, in dem die\n\nfrühere Leitung verlegt gewesen sei, bisher keine Anlagen befunden. Durch\n\nden Bau des Tunneltrogs für die ICE-Strecke sei erst eine neue Anlage hinzu-\n\ngekommen, die mit dem Kabelverlauf zusammengetroffen sei und so zu einer\n\nneuen Kreuzung geführt habe.\n\nDie Beschwerde geht damit von einem zu eng gefaßten Begriff der An-\n\nlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 aus. Sie setzt Anlagen unzutreffend mit einer ein-\n\nzelnen technischen Einrichtung, wie z.B. einem Gleis, einem Signal oder einem\n\nFahrdraht, gleich, ohne die Grundfläche des Verkehrswegs als Bestandteil der\n\nAnlage zu berücksichtigen. Richtigerweise erfaßt der Begriff der Anlagen in § 9\n\nAbs. 1 SKR 56 die Gesamtheit der im räumlichen und betrieblichen Zusam-\n\nmenhang mit der Kreuzung stehenden Bahn- und Strombetriebseinrichtungen\n\nunter Einschluß des Verkehrswegs und der dazugehörenden Grundflächen.\n\nDies folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortsinn des in § 9 Abs. 1\n\nSKR 56 verwendeten Begriffs \"Anlagen\", ergibt sich jedoch aus dem Gesamt-\n\nzusammenhang der Regelungen der Stromkreuzungsrichtlinien 1956.\n\nBei der an Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte ausgerichteten\n\nAuslegung von Verträgen, insbesondere auch von solchen, die die Rechtsbe-\n\nziehungen zwischen Verkehrsträgern und Versorgungsunternehmen regeln,\n\nsind der gesamte Inhalt und der Zusammenhang der einzelnen Regelungen vor\n\ndem Hintergrund der Interessenlage zu berücksichtigen (BGHZ 114, 30).\n\na) § 9 Abs. 1 und 2 SKR 56 knüpft an die Definitionen des § 1 SKR 56\n\nan. Absatz 4 dieser Bestimmung spricht dafür, den Begriff der Anlagen in § 9\n\nAbs. 1 SKR 56 weit auszulegen. Anlagen selbst werden dort zwar nicht defi-\n\nniert. Jedoch ist Buchstabe a) für die Interpretation heranzuziehen. Dort wird\n\n\"Bahngelände\" näher bestimmt. Dies sind die Grundflächen, die Verkehrs- oder\n\nBetriebsanlagen \"einschließlich der Bahnbetriebswerke und Bahnbetriebswa-\n\ngenwerke\" tragen. Zwar können im Wortsinn als Verkehrs- oder Betriebsanla-\n\ngen auch einzelne technische Einrichtungen verstanden werden. Jedoch zeigt\n\ndie Einbeziehung von Bahnbetriebs- und Bahnbetriebswagenwerken in den\n\nAnlagenbegriff, daß die SKR 56 hierunter auch die Zusammenfassung einer\n\nMehrzahl von Einzeleinrichtungen zu einer betrieblichen Einheit verstehen. Die\n\nBetriebs- und Betriebswagenwerke bilden Funktionseinheiten, die sich aus ei-\n\nner Vielzahl einzelner technischer Einrichtungen, wie Gleisen, Fahrdrähten,\n\nWeichen, ortsfesten Reparatureinrichtungen, Gebäuden, etc. zusammenset-\n\nzen.\n\nb) In die gleiche Richtung führt eine Gesamtschau der §§ 8-10 i.V.m.\n\n§ 1 SKR 56. Diese Vorschriften regeln die Rechtsfolgen einer Kreuzungsände-\n\nrung. Die Überschriften der Bestimmungen enthalten jeweils die Worte \"Ände-\n\nrung ... einer Kreuzung\". Sie knüpfen damit an die Definition der Kreuzung in\n\n§ 1 Abs. 2 SKR 56 an. Danach ist eine Kreuzung mit DB-Gelände im Sinne des\n\n§ 1 Abs. 1 SKR 56 jedes Führen von Starkstromleitungen der Elektrizitätsver-\n\nsorgungsunternehmen in oder über Gelände der Deutschen Bundesbahn. Un-\n\nter Gelände werden, wie sich weiter aus § 1 Abs. 4 SKR 56 ergibt, Grundflä-\n\nchen verstanden. Der Kreuzungsbegriff wird in den SKR 56 damit grundstücks-\n\nbezogen verstanden. Dies legt es nahe, eine Kreuzungsänderung im Sinne der\n\n§§ 8-10 SKR 56 auch anzunehmen, wenn an dem Grund, auf dem sich die\n\nKreuzung befindet, Veränderungen vorgenommen werden.\n\nc) Gestützt wird diese Erwägung durch § 10 Abs. 1 SKR 56. Diese Be-\n\nstimmung regelt die Kostenfolgen bei der Änderung einer Kreuzung mit sonsti-\n\ngem DB-Gelände. Auf der Tatbestandsseite wird im Gegensatz zu § 9 Abs. 1\n\nSKR 56 nicht auf die Änderung von Anlagen abgestellt, sondern auf die des\n\n\"bestehenden Zustandes\". Dieser Begriff ist sprachlich klarer als der der \"Anla-\n\nge\". Sein Wortsinn reicht weiter und erfaßt ohne weiteres Veränderungen des\n\nKreuzungsgrunds. Änderungen von Anlagen (§ 9 Abs. 1 SKR 56) und Ände-\n\nrung des bestehenden Zustandes (§ 10 Abs. 1 SKR 56) müssen trotz der ver-\n\nschiedenen Begriffe dieselbe inhaltliche Bedeutung haben. Würde die Ände-\n\nrung von Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 nämlich nicht in der weiten Bedeutung\n\nvon Änderung des bestehenden Zustandes im Sinne von § 10 Abs. 1 SKR 56\n\nzu verstehen sein, enthielte § 9 SKR 56 im Vergleich zu § 10 SKR 56 eine Re-\n\ngelungslücke. Für die Fälle, in denen auf Bahngelände Veränderungen des\n\nbestehenden Zustandes vorgenommen würden, die nicht eine - im engen Sinn\n\nverstandene - Anlagenänderung darstellten, gäbe es keine Regelung über die\n\nKostentragungspflicht. Es ist nicht zu unterstellen, daß die Vertragsparteien\n\neine solche lückenhafte Regelung treffen wollten. Die Auslegung hat sich nach\n\ndem Grundsatz zu richten, daß im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben\n\nder Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage\n\nentspricht (z.B. BGH, Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93 - NJW 1994,\n\n1537, 1538 m.w.N.). §§ 9 und 10 SKR 56 sollten bei vernünftiger Betrachtungs-\n\nweise die Kostenfolgen von Kreuzungsänderungen vollständig regeln. Zwi-\n\nschen beiden Bestimmungen sollte auf der Tatbestandsseite nur danach diffe-\n\nrenziert werden, ob Bahngelände oder sonstiges DB-Gelände betroffen ist.\n\nd) Allein diese Auslegung der Stromkreuzungsrichtlinien 1956 steht im\n\nEinklang mit dem Anlagenbegriff, der den bei Abschluß des Kreuzungsvertrags\n\ngeltenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften zugrunde lag.\n\nZu den Betriebsanlagen der Eisenbahn im Sinne des § 18 Abs. 1 AEG\n\nin der Fassung vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I 2378, 2396) gehörten alle\n\nGrundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen der Eisenbahn, die unter\n\nBerücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des\n\nReise- oder Güterverkehrs erforderlich sind. Kriterium für die objektive Zugehö-\n\nrigkeit zur Bahnanlage ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die\n\nEisenbahnbetriebsbezogenheit, das heißt die Verkehrsfunktion und der räum-\n\nliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb (BVerwGE 102, 269, 273 f\n\nm.w.N.; OVG Münster NVwZ-RR 1999, 12, 13). Dieses weite Begriffsverständ-\n\nnis lag bereits dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreuzungsvertrags\n\ngeltenden § 36 Abs. 1 BBahnG zugrunde (BVerwGE aaO S. 273). Unter An-\n\nwendung dieser Kriterien fällt der Grund, auf dem sich der Schienenverkehrs-\n\nweg befindet, unter den Anlagenbegriff, da er in unmittelbarem räumlichen und\n\nbetrieblichen Zusammenhang mit dem Eisenbahnverkehr steht.\n\nDementsprechend wird in § 4 der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung\n\n(EBO) der Begriff Bahnanlage erklärt. Zwar enthält § 4 Abs. 1 Satz 1 EBO erst\n\nseit der Neufassung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1098) die ausdrückliche Klar-\n\nstellung, daß auch die Grundstücke, auf denen sich dem Bahnbetrieb dienende\n\nBauwerke und Einrichtungen befinden, Teil der Bahnanlagen sind. Jedoch war\n\nbereits zu § 4 Abs. 1 EBO in der zum Zeitpunkt des Kreuzungsvertrags gel-\n\ntenden Fassung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563) anerkannt, daß der Begriff\n\nder Bahnanlage als Gesamtheit von einzelnen ortsfesten technischen Einrich-\n\ntungen des Bahnbetriebs unter Einschluß der dafür genutzten Grundstücke zu\n\nverstehen war (vgl. Thoma, Kommentar zur EBO, 1969, S. 25, Erläuterungen\n\nzu § 4 Abs. 1 EBO 1967).\n\ne) Eine neue Kreuzung ist auch nicht allein aufgrund der Tatsache ent-\n\nstanden, daß der Kreuzungsort um 550 m verlegt wurde.\n\nDies ergibt sich aus § 8 Abs. 2 SKR 56. Diese Bestimmung setzt voraus,\n\ndaß die örtliche Verlagerung des Kreuzungspunktes eine Änderung der Kreu-\n\nzung und nicht die Herstellung einer neuen darstellt. Dies folgt zum einen un-\n\nmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift und zum anderen aus ihrer Rechts-\n\nfolgeanordnung. Die Veränderung der Lage des Kreuzungspunktes wird aus-\n\ndrücklich als ein Fall der Änderung der Kreuzung bezeichnet. Die Norm be-\n\nstimmt ferner als Rechtsfolge der Lageveränderung die entsprechende Geltung\n\nvon § 2 SKR 56, der die rechtlichen Voraussetzungen für das Herstellen einer\n\nneuen Kreuzung regelt. Wäre die Verlagerung stets das Herstellen einer neuen\n\nKreuzung, würde diese Bestimmung unmittelbar gelten und bedürfte nicht der\n\nentsprechenden Anwendung.\n\nSchlick\n\nStreck\n\n Dörr\n\n Galke\n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_194-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-29/iii-zr-194-03","cited_norms":[{"jurabk":"EBO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_194-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_194-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-29/iii-zr-194-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_194-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:10:25.856416+00:00"}}