{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_191-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"III ZR 191/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 269, 661a; EGBGB Art. 34; EuGVÜ Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 1; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 1 lit. a und c a) Für die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661a BGB), die nicht zu einer Warenbestellung geführt hat, ist der internationale Gerichtsstand des Vertrags (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) eröffnet. b) Der Ort, \"an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wä- re\" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), ergibt sich aus dem - nach dem in- ternationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmenden nationalen Recht. c) Art. 34 des (deutschen) EGBGB beruft für die Entscheidung über An- sprüche aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht ( § 661a BGB). d) Der nach deutschem Recht bestimmte Ort, \"an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre\" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Adressa- ten der Gewinnzusage.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 191/03\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. Dezember 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 269, 661a; EGBGB Art. 34; EuGVÜ Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 1; \nBrüssel I-VO Art. 5 Nr. 1 lit. a und c \n\na) Für die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661a BGB), die nicht zu einer \nWarenbestellung geführt hat, ist der internationale Gerichtsstand des \nVertrags (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) eröffnet. \n\nb) Der Ort, \"an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wä-\nre\" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), ergibt sich aus dem - nach dem in-\nternationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmenden \nnationalen Recht. \n\nc) Art. 34 des (deutschen) EGBGB beruft für die Entscheidung über An-\nsprüche aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht ( § 661a BGB). \n\nd) Der nach deutschem Recht bestimmte Ort, \"an dem die Verpflichtung \nerfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre\" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), \nliegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Adressa-\nten der Gewinnzusage. \n\nBGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 191/03 - OLG München \n LG Augsburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 30. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom \n\n3. Juni 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Beklagte, eine in W. /Österreich ansässige AG (inzwischen umge-\n\nwandelt in eine GmbH i.L.), betrieb einen Versandhandel. Sie übersandte der \n\nKlägerin im Dezember 2000 ein Schreiben, in dem es unter anderem hieß: \n\nIhre persönliche GEWINN-NUMMER mit einer \n\nin \n\"Stimmt \nden Rubbelfeldern überein, dann winken \ntatsächlich \nDM 50.000,00 … DM 100.000,00 … oder sogar bis zu \nDM 200.000,00 IN BAR! … \n\nIhnen \n\nFrau E. <= Klägerin>, \nSIE \nHOLEN \nDM 200.000,00!\" …\". \n\nSICH MIT \n\nIHRER GEWINN-NUMMER \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie von der Klägerin freigerubbelte Gewinnnummer entsprach derjeni-\n\ngen, für die ein Gewinn in Höhe von 200.000 DM genannt war. \n\nIm Januar 2001 erhielt die Klägerin ein ähnliches Schreiben der Beklag-\n\nten bezüglich eines Gewinns in Höhe von 200.000 DM. \n\nIm Februar 2001 ging der Klägerin schließlich \"ÜBER DM 125.000\" eine \n\n\"AUSZAHLUNGS-NACHRICHT\" zu. Darin wurde die Klägerin aufgefordert, mit-\n\ntels der beigefügten \"TEST-/BARGELD-ANFORDERUNG\" \"Ihren Bargeld-An-\n\nteil\" anzufordern und ein Potenzmittel zu bestellen. \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte als Versender einer Gewinnzusage nach \n\n§ 661a BGB in Anspruch. Gestützt auf die vorerwähnten Werbeschreiben hat \n\nsie drei Teilbeträge zu \n\nje 12.000 DM, \n\ninsgesamt also 36.000 DM \n\n(= 18.406,51 €), der dort genannten Gewinne nebst Zinsen und 10,23 € \"vorge-\n\nrichtliche Mahnkosten\" bei dem Landgericht Augsburg eingeklagt. Die Beklagte \n\nhat die internationale Unzuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat \n\ndie Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und - auf ihre Widerklage hin - \n\nfestzustellen, dass der Klägerin aufgrund der Gewinnmitteilungen - über die \n\neingeklagten Teilbeträge (36.000 DM) hinaus - ein Anspruch auf Zahlung von \n\n250.021,73 € (= 489.000 DM = 200.000 DM + 200.000 DM + 125.000 DM - \n\n36.000 DM) nicht zustehe. Das Berufungsgericht hat der Klägerin wegen der \n\nMitteilungen von Dezember 2000 und Februar 2001 die insoweit begehrten \n\nTeilbeträge in Höhe von zusammen 12.271,01 € (= 24.000 DM) zuzüglich Zin-\n\nsen und \"vorgerichtlicher Mahnkosten\" zugesprochen und die weitergehende \n\nKlage (12.000 DM aus der Gewinnmitteilung von Januar 2001) abgewiesen. Auf \n\ndie Widerklage der Beklagten hat es - unter Abweisung im Übrigen - festge-\n\nstellt, dass der Klägerin aus der Gewinnmitteilung von Januar 2001 über den \n\neingeklagten und abgewiesenen Teilbetrag von 12.000 DM hinaus weitere \n\n96.122,87 € (= 188.000 DM = 200.000 DM - 12.000 DM) nicht zustehen. \n\n7 \n\nMit der von dem Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, die \n\nKlage vollständig abzuweisen und ihrer Feststellungswiderklage auch im Übri-\n\ngen stattzugeben. \n\nEntscheidungsgründe \n\n8 \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\n9 \n\n10 \n\nA. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nFür die auf § 661a BGB gestützte Klage gegen die in Österreich an-\n\nsässige Beklagte bestehe am Wohnsitz der Klägerin in K. /Bundes-\n\nrepublik Deutschland die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen \n\n(Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 Alt. 2 des Brüsseler Übereinkommens über \n\ndie gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in \n\nZivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 BGBl. 1972 II S. 774, im \n\nFolgenden: EuGVÜ) oder der internationale Gerichtsstand der unerlaubten \n\nHandlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ). \n\n11 \n\nDie von Seiten der Beklagten der Klägerin übersandten Mitteilungen von \n\nDezember 2000 und Januar 2001 seien Gewinnzusagen im Sinne des § 661a \n\nBGB. Sie enthielten die Ankündigung eines - bereits gewonnenen - Preises \n\ndurch die Beklagte als Absenderin an die Klägerin als Empfängerin. \n\n12 \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. \n\nB. \n\nI. \n\n13 \n\nDie deutschen Gerichte sind für die vorliegende Klage aus § 661a BGB \n\ninternational zuständig. \n\n14 \n\n1. \n\nMaßgeblich für die internationale Zuständigkeit ist hier noch das EuGVÜ. \n\nDenn der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist am 17. Juli 2001 bei Ge-\n\nricht eingereicht worden, vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des \n\nRates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-\n\nckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember \n\n2000 (ABl. EG L 12/01 S. 1, im Folgenden: EuGVVO) am 1. März 2002 (vgl. \n\nArt. 30 Nr. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 76 EuGVVO). \n\n15 \n\n2. \n\nGemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ sind natürliche Personen, die ihren Wohn-\n\nsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor den Gerichten die-\n\nses Staates zu verklagen; Entsprechendes gilt für Gesellschaften und juristi-\n\nsche Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ha-\n\nben (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ; vgl. auch Art. 2 Abs. 1, \n\nArt. 60 EuGVVO). Abweichend von dieser Regel können in einem Vertragsstaat \n\nansässige (natürliche oder juristische) Personen vor den Gerichten eines ande-\n\nren Vertragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in Art. 5 ff EuGVÜ \n\ngenannten Wahlgerichtsstände besteht (Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ, vgl. auch Art. 3 \n\nAbs. 1, Art. 5 ff EuGVVO). So liegt es bezüglich der vorbeschriebenen Klage. \n\n16 \n\n3. \n\nZwar ist die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 ff \n\nEuGVÜ; vgl. andererseits Art. 15 ff EuGVVO) zu verneinen. Soweit sie der Se-\n\nnat (BGHZ 153, 82, 88 f) in einem gleich gelagerten Fall - alternativ zum Ge-\n\nrichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) - befürwortet hat, ist \n\ndaran nicht festzuhalten. \n\n17 \n\na) Der allein nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ in \n\nBetracht zu ziehende Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers setzt ins-\n\nbesondere voraus, dass die Klage des Verbrauchers an einen von diesem ge-\n\nschlossenen Vertrag anknüpft, der die Lieferung beweglicher Sachen oder die \n\nErbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand hat und der gegenseitige, \n\nvoneinander abhängende Pflichten zwischen den beiden Parteien des Vertra-\n\nges hat entstehen lassen (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - C-96/00 Gab-\n\nriel Slg. 2002, I 6367 = NJW 2002, 2697, jeweils Rn. 38 ff und 47 ff und vom \n\n20. Januar 2005 - C-27/02 Engler - NJW 2005, 811 Rn. 34). Die in Art. 13 \n\nEuGVÜ genannten Begriffe sind - ebenso wie diejenigen in Art. 5 Nr. 1 und \n\nNr. 3 EuGVÜ - autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und \n\ndie Ziele des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um dessen einheitliche \n\nAnwendung in allen Vertragsstaaten sicherzustellen (EuGH, Urteil vom 20. Ja-\n\nnuar 2005 aaO Rn. 33). Die besonderen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 13 \n\nbis 15 EuGVÜ müssen eine enge Auslegung erfahren, die nicht über die in dem \n\nÜbereinkommen ausdrücklich in Betracht gezogenen Fälle hinausgehen darf. \n\nDenn die Art. 13 bis 15 EuGVÜ normieren eine Abweichung von dem allgemei-\n\nnen Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ, der die Zuständigkeit den Gerichten \n\ndes Vertragsstaates zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen \n\nWohnsitz hat; zudem ist Art. 13 EuGVÜ lex specialis zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, der \n\nsich allgemein auf Klagen aus Vertrag bezieht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Ja-\n\nnuar 2005 aaO Rn. 31 f, 42 f). \n\n18 \n\nb) Die vorbeschriebenen Voraussetzungen der Zuständigkeit für Ver-\n\nbrauchersachen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ sind im Streitfall nicht gege-\n\nben. Es kam nicht zum Abschluss eines Vertrages, der \"die Erbringung einer \n\nDienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand\" hatte \n\n(Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ). Denn die werbenden Gewinnmitteilungen der \n\nBeklagten führten nicht dazu, dass die Klägerin Waren bestellte. Der Erhalt des \n\nvon der Klägerin angeblich gewonnenen Preises hing auch nicht davon ab, \n\ndass sie von der Beklagten angebotene Ware kaufte. Dass die an die Klägerin \n\ngerichtete Gewinnbenachrichtigung der Beklagten auf die Anbahnung eines \n\nsolchen Vertrages zielte, genügte nach dem insoweit maßgeblichen Wortlaut \n\ndes Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a EuGVÜ nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar \n\n2005 aaO Rn. 36 ff; anders noch Senatsurteil BGHZ 153, 82, 89). Ob dasselbe \n\nfür die Auslegung des weiter gefassten Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO gilt \n\n(vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. 2005 Art. 15 EuGVVO \n\nRn. 10), ist hier nicht zu entscheiden. \n\n19 \n\n4. \n\nDie hier in Rede stehende Klage ist aber als Klage aus einem Vertrag im \n\nSinne des Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ anzusehen; damit kann dahinstehen, \n\nob der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, vgl. auch \n\nArt. 5 Nr. 3 EuGVVO) eröffnet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO \n\nRn. 29 und 60; anders - für Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - noch Senats-\n\nurteil BGHZ 153, 82, 89 ff; s. ferner Kropholler aaO EuGVVO Art. 5 Rn. 16 und \n\nArt. 15 Rn. 20: nur Vertragsgerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1). \n\n20 \n\na) Gemäß Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ kann eine Person, die ihren \n\nWohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen \n\nVertragsstaat verklagt werden, und zwar wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus \n\neinem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des \n\nOrtes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der \n\nBegriff \"Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag\" wird von dem Gerichtshof \n\nder Europäischen Gemeinschaften nicht eng ausgelegt. Die Feststellung, dass \n\neine Klage nicht eine solche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 \n\nEuGVÜ ist, steht nicht der Annahme entgegen, es handele sich bei dieser Kla-\n\nge um eine solche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (vgl. \n\nEuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 48 f). Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ setzt fer-\n\nner - schon seinem Wortlaut nach und insoweit anders als Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 \n\nEuGVÜ - nicht den Abschluss eines Vertrages voraus. Es genügt, dass eine \n\nvon einer Person gegenüber der anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung \n\nfestgestellt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. EuGH, \n\nUrteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 50 f). So liegt es hier: \n\n21 \n\nb) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass das \n\nbeklagte Versandhandelsunternehmen auf eigene Initiative hin einer Ver-\n\nbraucherin, der Klägerin nämlich, ohne dass diese darum gebeten hatte, die \n\nSchreiben übersandte, in denen sie namentlich als Gewinner eines Preises be-\n\nzeichnet wurde. Die Klägerin konnte - bei objektiver Betrachtung - die Mitteilung \n\nvon Dezember 2000 dahin verstehen, sie werde den Preis erhalten, wenn die \n\nfreigerubbelte Gewinn-Nummer - wie unstreitig - mit derjenigen im Kuvert über-\n\neinstimme und sie den \"SUPER-TEILNAHME-GEWINN\" anfordere. Im Fall der \n\nMitteilung von Februar 2001 sollte sie ohne weiteres berechtigt sein, das \"von \n\n<ihr> gewonnene Bargeld\" mittels \"ANFORDERUNGS-SCHEIN\" zu beanspru-\n\nchen. Die Revision bekämpft diese Feststellungen mit Verfahrensrügen (§ 286 \n\nZPO). Der Senat hat sie geprüft und erachtet sie für unbegründet; von einer \n\nBegründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n22 \n\nDie Klägerin \"nahm\" auch die Gewinnzusagen der Beklagten \"an\", indem \n\nsie die Auszahlung der scheinbar gewonnenen Preise verlangte. Eine freiwillig \n\neingegangene, die Grundlage der Klage bildende Verpflichtung der Beklagten \n\nist somit gegeben; die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 \n\nHalbsatz 1 EuGVÜ sind - aus Sicht des Übereinkommens - erfüllt (vgl. EuGH, \n\nUrteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 52 ff). \n\n23 \n\n5. \n\nNach dem mithin eröffneten Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ (vgl. jetzt \n\nArt. 5 Nr. 1 lit. a und c EuGVVO) ist das Gericht des Ortes international zustän-\n\ndig, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Die \n\nAnschlussfrage, wo die aus der Gewinnzusage erwachsene Verpflichtung zu \n\nerfüllen ist, ist nicht übereinkommensautonom zu beantworten; maßgeblich ist \n\nvielmehr das - nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - \n\nzu bestimmende nationale Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 \n\n- C-12/76 Tessili Slg. 1976, 1473 = NJW 1977, 491, jeweils Rn. 13 ff, vom \n\n28. September 1999 - C-440/97 Concorde Slg. 1999 I 6342 = NJW 2000, 719, \n\njeweils Rn. 13 und vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 56; Senatsurteil vom \n\n31. Januar 1991 - III ZR 150/88 - NJW 1991, 3095, 3096; MünchKommZPO-\n\nGottwald 2. Aufl. 2001 Art. 5 EuGVÜ Rn. 19 f; Schlosser, EuGVÜ 1996 Art. 5 \n\nRn. 10 und Einleitung Rn. 24, vgl. ferner ders. EU-Zivilprozeßrecht 2. Aufl. 2003 \n\nArt. 5 EuGVO Rn. 10 ff; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. 2000 Art. 5 EuGVÜ Rn. 7, \n\nvgl. ferner ders. 4. Aufl. 2005 Art. 5 EuGVO Rn. 7). \n\n24 \n\nLex fori ist hier das (deutsche) EGBGB; es beruft für die Entscheidung \n\nüber Ansprüche aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht. Das ergibt sich \n\naus einer Sonderanknüpfung gemäß Art. 34 EGBGB. \n\n25 \n\na) Der Revision ist - im Ergebnis - dahin zu folgen, dass Ansprüche aus \n\nGewinnmitteilungen - aus Sicht des deutschen Rechts - weder vertraglich \n\n(Art. 27, 28 EGBGB) noch deliktisch (Art. 40, 41 EGBGB) qualifiziert werden \n\nkönnen. \n\n26 \n\naa) Eine vertragliche Qualifikation scheitert bereits daran, dass die Haf-\n\ntung wegen Gewinnzusage nicht an ein Versprechen des Versenders anknüpft; \n\nder Versender will in der Regel gerade nicht einen Anspruch auf den Gewinn \n\nbegründen. Eine Annahme der \"Zusage\" ist nicht vonnöten. Es kommt nur dar-\n\nauf an, dass die dem Verbraucher zugegangene Zusendung eines Unterneh-\n\nmers - nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet ist, bei einem durch-\n\nschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwe-\n\ncken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten. Auf das subjektive \n\nVerständnis der Zusendung durch den Empfänger kommt es nicht an. Es ist \n\nnicht erforderlich, dass der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben \n\nschenkt. Auch der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel \n\ndurchschaut oder durchschauen könnte, kann nach § 661a BGB die Leistung \n\ndes (angeblich) gewonnenen Preises verlangen; § 116 Satz 2 BGB findet inso-\n\nweit keine Anwendung. Letztlich geht es um die Haftung aus einem gesetzli-\n\nchen Schuldverhältnis, das durch eine geschäftsähnliche Handlung, eben die \n\nVersendung der Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung an einen Ver-\n\nVerbraucher, begründet wurde (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2004 - III ZR \n\n226/03 - NJW 2004, 1652, 1653 m.w.N.; Lorenz NJW 2000, 3305, 3307 und \n\nIPRax 2002, 192, 193, 195; Lorenz/Unberath IPRax 2005, 219, 221, 223). \n\n27 \n\nbb) Deliktisch ist diese Haftung indes nicht. Zwar zielt § 661a BGB auf \n\ndie Unterbindung wettbewerbswidrigen Verhaltens (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, \n\n82, 90 f). Der Gesetzgeber selbst hat die Haftung wegen Gewinnzusage \n\n(§ 661a BGB) aber nicht der unerlaubten Handlung (Buch 2. Abschnitt 8. Titel \n\n27.: §§ 823 ff BGB), sondern Buch 2. Abschnitt 8. Titel 11. Auslobung zugeord-\n\nnet, also in die Nähe der einseitigen Rechtsgeschäfte Auslobung (§ 657 BGB) \n\nund Preisausschreiben (§ 661 BGB) gerückt. Zudem ist die von § 661a BGB \n\nbestimmte Rechtsfolge, dass der Versender Erfüllung schuldet, der Systematik \n\nder unerlaubten Handlungen fremd; sie begründen nicht Erfüllungs-, sondern \n\nSchadensersatzansprüche (vgl. Lorenz NJW 2000, 3305, 3308). An den im Se-\n\nnatsurteil BGHZ 153, 82, 90 ff - bezüglich Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - angestellten \n\nErwägungen hält der Senat nicht fest. \n\n28 \n\nb) Der von der Revision geforderten Anwendung des Art. 11 EGBGB \n\nkann nicht beigetreten werden. Die Bestimmung betrifft die Form von Rechts-\n\ngeschäften. Durch die alternative Zulassung der Geschäftsform und der Orts-\n\nform soll den Parteien die formgültige Vornahme ihres Rechtsgeschäfts erleich-\n\ntert werden (vgl. im Einzelnen MünchKomm-Spellenberg 3. Aufl. 1998 Art. 11 \n\nEGBGB Rn. 1 ff m.w.N.); darum geht es hier nicht. \n\n29 \n\nc) Die oben beschriebene systematische Stellung des § 661a BGB legte \n\nan sich nahe, diesen kollisionsrechtlich ebenso zu behandeln wie die einseiti-\n\ngen Rechtsgeschäfte. Wenn das Vertragsstatut (Art. 27, 28 EGBGB), das für \n\neinseitige Rechtsgeschäfte entsprechend gilt (vgl. Palandt/Heldrich, BGB \n\n64. Aufl. 2005 Art. 27 EGBGB Vorb. 2), auch auf § 661a BGB Anwendung fän-\n\nde, führte das aber zu gänzlich unangemessenen Ergebnissen; die Haftung \n\nnach § 661a BGB wäre dann praktisch in die Hände des Versenders gelegt, der \n\nsich durch die Gestaltung der Gewinnzusage - Berufung nichtdeutschen (oder \n\nnichtösterreichischen) Rechts - freizeichnen könnte (vgl. Lorenz NJW 2000, \n\n3305, 3308; der Senat hatte im Fall der Gewinnzusage bislang die - im Prozess \n\nerfolgte - Wahl deutschen Rechts \"jedenfalls\" genügen lassen - vgl. Senatsur-\n\nteile vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827, vom 15. Juli 2004 \n\n- III ZR 315/03 - NJW 2004, 3039, 3040, vom 19. Februar 2004 - III ZR 226/03 - \n\nNJW 2004, 1652, 1653 und vom 16. Oktober 2003 - III ZR 106/03 - NJW 2003, \n\n3620). \n\n30 \n\nd) § 661a BGB ist vielmehr als zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 \n\nEGBGB anzusehen; denn § 661a BGB beansprucht, eine grenzüberschreitende \n\nGewinnzusage ohne Rücksicht auf das - entsprechend Art. 27 ff EGBGB beru-\n\nfene - Vertragsstatut nach deutschem Recht zu \n\nregeln \n\n(vgl. Palandt/ \n\nHeldrich aaO Art. 34 EGBGB Rn. 3a; jurisPK-BGB/Laukemann 2. Aufl. 2004 \n\n§ 661a Rn. 36; Lorenz IPRax 2002, 192, 196; Lorenz/Unberath IPRax 2005, \n\n219, 223; Häcker ZVglRWiss 103, 464, 498 f; Mörsdorf-Schulte JZ 2005, 770, \n\n777; Felke/Jordans IPRax 2004, 409, 411 und EWS 2005, 228, 230; s. auch \n\nOLG Jena OLG-NL 2004, 55, 56 und OLG Nürnberg NJW 2002, 3637, 3639, \n\ndie die Anwendung von Art. 34 oder 40 bzw. Art. 29 oder 40 EGBGB offen las-\n\nsen; zweifelnd noch Lorenz NJW 2000, 3305, 3308; kritisch ferner: Sonnenber-\n\nger IPRax 2003, 104, 110; Blobel VuR 2005, 164, 168; Fetsch RIW 2002, 936, \n\n938 f, der allerdings über eine wettbewerbsrechtliche Qualifikation des An-\n\nspruchs aus § 661a BGB Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ für anwendbar hält und so eben-\n\nfalls zu einem internationalen Gerichtsstand in Deutschland kommt - aaO \n\nS. 942). \n\n31 \n\naa) Sieht das Gesetz - wie hier § 661a BGB - nicht ausdrücklich den in-\n\nternationalen Geltungsanspruch vor, sind für die Einordnung einer Bestimmung \n\nals zwingende Norm im Sinne des Art. 34 EGBGB die mit ihr verfolgten ord-\n\nnungspolitischen Interessen maßgebend (vgl. BGHZ 154, 110, 115 <zu § 4 \n\nHOAI>; Staudinger/Magnus <2002> Art. 34 EGBGB Rn. 2, 51 ff; MünchKomm-\n\nMartiny 3. Aufl. 1998 Art. 34 EGBGB Rn. 12; Sonnenberger aaO S. 109 ff; je-\n\nweils m.w.N.). Solche sind in der - eine Differenzierung nach dem Herkunftsland \n\nder Gewinnzusage nicht duldenden - lauterkeitsrechtlichen und sozialpolitischen \n\nZielsetzung des § 661a BGB zu sehen. Der Gesetzgeber wollte einer verbreite-\n\nten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, dass Unter-\n\nnehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden, um \n\nsie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber \n\nnicht aushändigen. Eine solche, auch von der Revision als unlauter bezeichnete \n\nWerbung mittels - im Streitfall wie in der Regel vorsätzlicher (vgl. Lorenz NJW \n\n2000, 3305, 3306) - Vortäuschung scheinbarer Gewinne sollte unterbunden \n\nwerden, indem dem Verbraucher gesetzlich eingeräumt wurde, den Unterneh-\n\nmer beim Wort zu nehmen und die Leistung des mitgeteilten \"Gewinns\" zu ver-\n\nlangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 90 f m.w.N. aus den Gesetzesmateria-\n\nlien). Welche Ausmaße diese Art Werbung angenommen hat, belegt der Vor-\n\ntrag der Beklagten, allein auf e i n solches \"Gewinnspiel\" von ihr seien mehr \n\nals 25.000 Gewinnanforderungen eingegangen. Indem § 661a BGB diesen aus-\n\nufernden Geschäftspraktiken zu begegnen sucht, verfolgt er neben dem \n\nVerbraucherschutz ein darüber hinausreichendes öffentliches Interesse an der \n\nLauterkeit des Geschäftsverkehrs (vgl. Felke/Jordans IPRax 2004, 409, 411); \n\ndas spricht entscheidend dafür, § 661a BGB als zwingende Vorschrift im Sinne \n\ndes Art. 34 EGBGB zu verstehen. \n\n32 \n\nbb) Die Art. 29, 29a EGBGB, die in ihrem Regelungsbereich den Rück-\n\ngriff auf Art. 34 EGBGB grundsätzlich nicht zulassen (vgl. BGHZ 123, 380, \n\n390 f; 135, 124, 135 f), sind im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) nicht an-\n\nwendbar (vgl. Lorenz/Unberath IPRax 2005, 219, 223; Felke/Jordans IPRax \n\n2004, 409, 410 f; Blobel VuR 2005, 164, 168; für Analogie hingegen: Leipold, \n\nFestschrift Musielak 2004 S. 317, 334; Dörner, Festschrift Kollhosser 2004 \n\nBd. II S. 75, 86; s. auch Palandt/Heldrich aaO Art. 29 EGBGB Rn. 2; OLG \n\nNürnberg aaO). Denn es geht bei § 661a BGB nicht um einen der in Art. 29, \n\n29a EGBGB aufgeführten Verbraucherverträge, sondern - wie bereits darge-\n\nlegt - um die Haftung des Unternehmers aus einem gesetzlichen Schuldverhält-\n\nnis, das durch die Versendung der Gewinnzusage an einen Verbraucher be-\n\ngründet wurde. Eine analoge Anwendung der Art. 29, 29a EGBGB würde nicht \n\nhinreichend berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen \n\nein spezifisches, in sich abgeschlossenes Regelungsziel verfolgt hat (vgl. Lo-\n\nrenz/Unberath aaO; BGHZ 135, 124, 135). \n\n33 \n\n6. \n\nDer demnach gemäß Art. 34 EGBGB nach deutschem Recht zu bestim-\n\nmende - für die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 \n\nEuGVÜ maßgebliche - Ort, \"an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu \n\nerfüllen wäre\", liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des \n\nEmpfängers der Zusage. \n\n34 \n\na) Es gelten die deutschen Regeln zum Leistungsort (§§ 269, 270 BGB; \n\nvgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 150/88 - NJW 1991, 3095, 3096; \n\nMusielak/Weth aaO Art. 5 EuGVÜ Rn. 7, s. auch ders. aaO Art. 5 EuGVVO \n\nRn. 7). Danach ergibt sich der Leistungsort zunächst aus gesetzlicher Sonder-\n\nregelung, Parteivereinbarung oder den Umständen; subsidiär liegt der Lei-\n\nstungsort am Wohnsitz des Schuldners (vgl. § 269 Abs. 1 BGB; MünchKomm \n\nBGB-Krüger 4. Aufl. 2003 § 269 Rn. 9; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. 1990 § 269 \n\nRn. 1; Erman/Kukuk, BGB 11. Aufl. 2004 § 269 Rn. 7). \n\n35 \n\nb) Im Streitfall ist eine Bringschuld (vgl. OLG Nürnberg NJW 2002, 3637, \n\n3640) nicht vereinbart worden; dass der Unternehmer den zugesagten Preis am \n\nWohnsitz des Verbrauchers zu leisten hat, ergibt sich indes aus Sinn und \n\nZweck des § 661a BGB (vgl. Häcker ZVglRWiss 103, 464, 490; a.A. Lorenz/Un-\n\nberath IPRax 2002, 219, 222; s. auch Mörsdorf-Schulte JZ 2005, 770, 778). \n\n36 \n\nDie Haftung des Unternehmers wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) ist \n\nzwar - wie bereits dargelegt - nicht als deliktisch aufzufassen; sie steht aber in \n\nder Nähe der Haftung wegen unerlaubter Handlung. Mittels des § 661a BGB \n\nwollte der Gesetzgeber die wettbewerbswidrige Praxis zurückdrängen, dass \n\nUnternehmer mit angeblichen Preisgewinnen Verbraucher zu ködern suchen, \n\nWaren zu bestellen. Der unlauter handelnde Unternehmer soll für sein täu-\n\nschendes Versprechen \"bestraft\" werden, indem er dem Verbraucher gemäß \n\n§ 661a BGB auf Erfüllung haftet (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 91). Diese \n\nZielsetzung würde durchkreuzt, wenn der Unternehmer nicht am Wohnsitz des \n\nEmpfängers der Gewinnmitteilung, sondern an seinem Wohnsitz zu leisten hät-\n\nte. § 661a BGB wäre dann, wie in der Revisionsverhandlung nicht in Frage ge-\n\nstellt worden ist, obsolet. Denn der Verbraucher müsste, wenn der Leistungsort \n\nam Wohnsitz des Unternehmers läge, den Anspruch auf den Gewinn an des-\n\nsen, meist im Ausland liegenden Sitz durchzusetzen versuchen; dazu wird er \n\naber nur selten bereit und in der Lage sein. Die unlautere Werbung wirksam \n\nabwehren, d.h. die täuschenden Gewinnzusagen tatsächlich mit einem Haf-\n\ntungsrisiko belasten, kann der neu geschaffene Verbraucheranspruch nach \n\n§ 661a BGB nur dann, wenn der Empfänger an seinem Wohnsitz den Unter-\n\nnehmer auf Zahlung des Gewinns \"belangen\" kann. § 661a BGB muss daher \n\n- über seinen Wortlaut hinaus - als Regelung des Leistungsorts am Wohnsitz \n\ndes Empfängers, hier K. als Wohnsitz der Klägerin, verstanden wer-\n\nden. \n\nII. \n\n37 \n\nDie Klage, für die mithin gemäß Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ ein inter-\n\nnationaler Gerichtsstand am Wohnsitz der Klägerin besteht, ist (im noch anhän-\n\ngigen Umfang) begründet. Die - gemäß Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ zulässige - \n\nnegative Feststellungswiderklage der Beklagten ist (soweit noch anhängig) un-\n\nbegründet. Aufgrund der Gewinnmitteilungen von Dezember 2000 und Februar \n\n2001 kann die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 325.000 DM = \n\n166.169,86 € beanspruchen. Grundlage hierfür ist § 661a BGB, dessen Vor- \n\naussetzungen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat; die von \n\nder Revision gegen seine Beweiswürdigung vorgebrachten Rügen greifen nicht \n\ndurch. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Augsburg, Entscheidung vom 05.08.2002 - 1 O 819/02 - \n\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 03.06.2003 - 30 U 634/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_191-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/iii-zr-191-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 661a","ref_norm":"661a","n":32},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 657","ref_norm":"657","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 661","ref_norm":"661","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_191-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_191-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/iii-zr-191-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_191-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:20:12.748405+00:00"}}