{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_180-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-03-18","aktenzeichen":"III ZR 180/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BKleingG § 1 Abs. 1, § 20a Nr. 8 Der Kleingartencharakter einer Anlage kann auch dann zu verneinen sein, wenn weniger als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder ihnen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist (Fortführung des Senatsurteils vom 24. Juli 2003 - III ZR 203/02 - VIZ 2003, 538, für BGHZ vorgesehen).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 180/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. März 2004\nK i e f e r\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBKleingG § 1 Abs. 1, § 20a Nr. 8\n\nDer Kleingartencharakter einer Anlage kann auch dann zu verneinen sein,\n\nwenn weniger als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder ihnen\n\nnahekommenden Baulichkeiten bebaut ist (Fortführung des Senatsurteils\n\nvom 24. Juli 2003 - III ZR 203/02 - VIZ 2003, 538, für BGHZ vorgesehen).\n\nBGH, Urteil vom 18. März 2004 - III ZR 180/03 - LG Berlin\n\nAG Pankow/Weißensee\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter\n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 65\n\ndes Landgerichts Berlin vom 21. März 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Beklagte schloss mit Wirkung zum 1. November 1950 mit dem Be-\n\nzirksverband Berlin-.......... des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Klein-\n\ntierzüchter (VKSK) einen Unterpachtvertrag über eine Grundstücksparzelle der\n\nAnlage \"E. \" im früheren Ostteil Berlins. Nach dem Vertrag sollte die Par-\n\nzelle zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen werden.\n\nDas Pachtgelände steht im Eigentum des klagenden Landes, das an-\n\nstelle des VKSK auf Verpächterseite in den Vertrag mit dem Beklagten einge-\n\ntreten ist.\n\nDie Parzelle ist mit einem für Wohnzwecke geeigneten und genutzten\n\nHaus bebaut. Der Beklagte hat auf die Parzelle Ansprüche nach dem Sachen-\n\nrechtsbereinigungsgesetz gegen den Kläger erhoben. Die Forderung hat die-\n\nser 1996 anerkannt, jedoch zumindest bis einschließlich 1998 nicht erfüllt.\n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung von sog. Wohnlau-\n\nbenentgelt nach dem Bundeskleingartengesetz für die Jahre 1996 bis 1998.\n\nDie Klage ist in erster und zweiter Instanz erfolglos geblieben. Mit der\n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zah-\n\nlungsanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch\n\nauf Zahlung von Wohnlaubenentgelt gemäß § 20a Nr. 8 BKleingG, da es sich\n\nbei der Anlage \"E. \" am 3. Oktober 1990 nach dem Ergebnis der durchge-\n\nführten Beweisaufnahme nicht um eine Kleingartenanlage gehandelt habe, so\n\ndaß das Bundeskleingartengesetz unanwendbar sei.\n\nDies hält den Angriffen der Revision stand.\n\n1.\n\nZutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die\n\nAnlage \"E. \" nur dann als Kleingartenanlage und die darin belegene Par-\n\nzelle des Beklagten als Kleingarten zu behandeln sind, wenn am 3. Oktober\n\n1990 in der Gesamtanlage die kleingärtnerische Nutzung vorherrschend war.\n\na) Bei der Feststellung, ob dies der Fall war, hat das Berufungsgericht\n\nder Tatsache, daß nach dem 1950 geschlossenen Pachtvertrag die Parzelle\n\nzur kleingärtnerischen Nutzung überlassen wurde, richtigerweise keine ent-\n\nscheidende Bedeutung beigemessen. Wie der Senat in seinen Urteilen vom\n\n24. Juli 2003 (III ZR 203/02 - VIZ 2003, 538 f, für BGHZ vorgesehen), vom\n\n6. März 2003 (BGHZ 154, 132, 135) und vom 16. Dezember 1999 (III ZR 89/99\n\n- WM 2000, 779, 782) bereits im einzelnen dargelegt hat, richtet sich die An-\n\nwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes unabhängig davon, welchen ver-\n\ntraglichen Bestimmungen das Pachtverhältnis unter Geltung des DDR-Rechts\n\nunterworfen war, nach der tatsächlich ausgeübten Nutzung zum Zeitpunkt des\n\nWirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am\n\n3. Oktober 1990. Dies hat das Berufungsgericht erkannt. Zwar enthält das Be-\n\nrufungsurteil die mißverständliche Wendung, der Art der Nutzung im Oktober\n\n1990, die sich heute ohnehin nicht mehr sicher feststellen lasse, komme keine\n\ndurchgreifende Bedeutung mehr zu. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ur-\n\nteilsausführungen und der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme\n\nergibt sich jedoch hinreichend deutlich, daß das Berufungsgericht bei der\n\nRechtsanwendung zutreffend auf die tatsächlichen Verhältnisse am 3. Oktober\n\n1990 abgestellt hat.\n\nb) In Fällen, in denen, wie hier, der Pächter zu DDR-Zeiten sein Nut-\n\nzungsrecht nicht unmittelbar vom Eigentümer oder Rechtsträger des Grund-\n\nstücks, sondern von einem Hauptnutzer - also zumeist, wie im vorliegenden\n\nFall, von einem VKSK-Kreisverband - ableitete, ist auf den Charakter der ge-\n\nsamten Anlage und nicht auf den der einzelnen Parzellen abzustellen (Senats-\n\nurteile vom 24. Juli 2003, aaO, S. 539 und vom 16. Dezember 1999, aaO,\n\nS. 782 f). Dies gilt auch in Fällen, in denen - wie im hier zu beurteilenden\n\nRechtsstreit - die pachtvertraglichen Beziehungen infolge des Wegfalls des\n\nVKSK-Kreisverbandes nur (noch) unmittelbar zwischen dem Kläger als Grund-\n\nstückseigentümer und den einzelnen Nutzern bestehen (Senat, Urteil vom\n\n24. Juli 2003, aaO).\n\n2.\n\nDas Bundeskleingartengesetz ist nicht schon deshalb unanwendbar,\n\nweil die vom Beklagten genutzte Parzelle mit einem Gebäude, das Wohnzwek-\n\nken dient, bebaut ist.\n\na) Wie der Senat mit Urteil vom 13. Februar 2003 (III ZR 176/02 - VIZ\n\n2003, 391) entschieden hat, handelt es sich bei einer Parzelle wie der vom Be-\n\nklagten genutzten nicht um einen Wohnungsgarten im Sinne von § 1 Abs. 2\n\nNr. 2 BKleingG, auf den die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung\n\nfinden.\n\nb) Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, daß Ansprüche\n\naus § 20a Nr. 8 BKleingG auch nicht deshalb ausgeschlossen sind, weil die\n\nvon dem Beklagten genutzte Parzelle in den Anwendungsbereich des Sachen-\n\nrechtsbereinigungsgesetzes fällt (grundlegend Senatsurteil BGHZ 139, 235,\n\n239 f). Dabei hat der Nutzer, der zum Zwecke der Bereinigung der an dem be-\n\ntreffenden Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse berechtigte Ansprüche\n\nauf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf geltend macht (§ 3 Abs. 1\n\nSachenRBerG), bis zur Durchsetzung dieser Ansprüche das Wohnlaubenent-\n\ngelt nach § 20a Nr. 8 BKleingG in voller Höhe zu entrichten (Senatsurteil vom\n\n13. Februar 2003, aaO, S. 393), sofern die Voraussetzungen dieser An-\n\nspruchsgrundlage erfüllt sind. Der Beklagte hat zwar - von dem Kläger aner-\n\nkannte - Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erhoben. Die-\n\nse waren jedoch im Zeitraum, für den der Kläger das sog. Wohnlaubenentgelt\n\nverlangt, nicht erfüllt.\n\n3.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Auffassung, wonach es sich bei dem\n\nGrünanlagenkomplex \"E. \" am 3. Oktober 2003 nicht um eine Kleingar-\n\ntenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 BKleingG gehandelt habe, im wesentlichen\n\ndamit begründet, daß nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme des Gelän-\n\ndes 29 v.H. der Parzellen mit Wohnhäusern bebaut seien und weitere 8 v.H.\n\nder Baulichkeiten zumindest schon deutlich einer Wohnbebauung nahe kämen.\n\nZudem führe quer durch die Anlage eine große Straße, wodurch der Sied-\n\nlungscharakter, insbesondere durch die an der Straße stehenden Baulichkei-\n\nten, verstärkt werde. Dieser Zustand habe, wie sich aus dem Alter der Bebau-\n\nung ergebe, bereits 1990 vorgelegen.\n\nDamit geht das Berufungsgericht bei seiner Qualifizierung der Anlage\n\n\"E. \" von den zutreffenden rechtlichen Kriterien aus. Der Senat hat bereits\n\nin seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 539 f) eingehend dazu Stellung\n\ngenommen, in welcher Weise die tatsächliche Bebauung von im Beitrittsgebiet\n\nbelegenen Gartenanlagen für die rechtliche Einordnung als Kleingartenanlage\n\nim Sinne des Bundeskleingartengesetzes von Bedeutung ist (vgl. auch Urteil\n\nvom 5. Februar 2004 - III ZR 331/02). Danach gilt folgendes:\n\na) Nach § 20a Nr. 7 Satz 1 BKleingG können vor dem Beitritt der DDR\n\nzur Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig errichtete Gartenlauben, deren\n\nGrundflächen entgegen § 3 Abs. 2 BKleingG 24 m² überschreiten, oder andere\n\nder kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen weiterhin unverän-\n\ndert genutzt werden. § 20a Nr. 8 BKleingG bestimmt, daß eine vor dem Wirk-\n\nsamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube\n\ndauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, fortbesteht, soweit nicht andere Vor-\n\nschriften der Wohnraumnutzung entgegenstehen.\n\nDiese der Sicherung des Bestandsschutzes dienenden Vorschriften zei-\n\ngen, daß derartige Bauten in einer Anlage nicht grundsätzlich der Anwendung\n\ndes Bundeskleingartengesetzes entgegenstehen. Selbst wenn das einzelne\n\nGebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird oder sogar ein von § 5\n\nAbs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG erfaßtes Eigenheim darstellt, kann\n\ndas Kleingartenrecht weiterhin maßgeblich bleiben (Senatsurteile vom 24. Juli\n\n2003 aaO, S. 539 f, und vom 13. Februar 2003, aaO, S. 392 m.w.N.).\n\nb) Dies bedeutet jedoch, wie auch das Berufungsgericht zutreffend sieht,\n\nnicht, daß für die rechtliche Einordnung einer Anlage die Beschaffenheit und\n\ndie Art der Nutzung der auf den Parzellen befindlichen Baulichkeiten belanglos\n\nsind und nur das Maß der gartentechnischen Nutzung von Bedeutung ist. Viel-\n\nmehr sind bei der Beurteilung einer Anlage die vorhandenen Baulichkeiten so-\n\nwie Art und Umfang ihrer Nutzung in den Blick zu nehmen und bei der anzu-\n\nstellenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 24. Juli\n\n2003, aaO, S. 540).\n\nEin mit den notwendigen Versorgungseinrichtungen ausgestattetes,\n\nWohnzwecken dienendes Eigenheim nach dem DDR-Recht - mag der Stan-\n\ndard auch nicht dem in den alten Bundesländern für Ein- und Zweifamilienhäu-\n\nsern üblichen entsprechen - stellt in einer Kleingartenanlage einen Fremdkör-\n\nper dar. Das Übergangsrecht gewährt solchen Baulichkeiten unter Berücksich-\n\ntigung der Rechtswirklichkeit in der früheren DDR Bestandsschutz. Dement-\n\nsprechend steht auch das Vorhandensein mehrerer solcher Eigenheime der\n\nBewertung eines Gesamtareals als Kleingartenanlage nicht notwendig entge-\n\ngen. Dies bedeutet aber nicht, daß die § 3 Abs. 2 BKleingG zugrundeliegenden\n\nMaßstäbe völlig zurücktreten (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO). Beherr-\n\nschen die dem Charakter einer Kleingartenanlage widersprechenden Eigen-\n\nheime den Gesamteindruck der Anlage so sehr, daß die ansonsten auf den\n\nParzellen anzutreffende kleingärtnerische Nutzung (Erzeugung von Obst, Ge-\n\nmüse und anderen Früchten) nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt,\n\nbesteht keine Anlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (mehr) (Se-\n\nnatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO, vgl. auch BGHZ 139, 235, 240).\n\nc) Die unter diesen Gesichtspunkten erforderliche Würdigung des Ge-\n\nsamtcharakters der Anlage ist in erster Linie Sache des Tatrichters, dessen Be-\n\nurteilung nur eingeschränkt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt.\n\nInsbesondere ist es dem Revisionsgericht verwehrt, feste Bewertungsmaßstä-\n\nbe zur Berücksichtigung einzelner Nutzungselemente vorzugeben, anhand de-\n\nren sich eine gewissermaßen rechnerisch exakte Qualifizierung der Anlage\n\nvornehmen läßt. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 2003\n\n(aaO, S. 540) ausgeführt hat, sind ungeachtet dessen diejenigen Parzellen, die\n\nmit zum Dauerwohnen geeigneten, der Sachenrechtsbereinigung unterliegen-\n\nden Eigenheimen im Sinne des DDR-Rechts bebaut sind, bei der Bewertung\n\nder Anlage nicht als kleingärtnerisch genutzte Flächen zu veranschlagen. Dies\n\ngilt selbst dann, wenn auf diesen Parzellen noch Obst, Gemüse oder sonstige\n\nFrüchte gezogen werden. Die Art der Bebauung widerspricht bei derart ge-\n\nmischt verwendeten Flächen in so gravierender Weise einer kleingärtnerischen\n\nNutzung, daß die verbliebene Fruchtziehung vollständig in den Hintergrund\n\ntritt. Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters der Anlage sind, wie das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht annimmt, in gleicher Weise diejenigen Grundstücke zu\n\nberücksichtigen, auf denen ein mit allen Versorgungseinrichtungen versehenes\n\nund auch im übrigen nach den Maßstäben der DDR die bautechnischen Anfor-\n\nderungen für eine Wohnnutzung erfüllendes Gebäude errichtet ist, das nur\n\ndeshalb nicht zur Benutzung in der Winterzeit geeignet ist, weil es nicht geheizt\n\nwerden kann (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom\n\n30. April 2003 - V ZR 361/02 - VIZ 2003, 445). Grundstücke, die in dieser Wei-\n\nse genutzt werden, widersprechen in fast ebenso gravierender Weise dem Leit-\n\nbild der kleingärtnerischen Nutzung wie ein Eigenheim, auch wenn sie nur den\n\ngeringeren Bestandsschutz nach § 20a Nr. 7 BKleingG genießen sollten.\n\n4.\n\nDas Berufungsgericht hat die für die Beurteilung der Anlage \"E. \"\n\nerforderlichen tatsächlichen Feststellungen in revisionsgerichtlich nicht zu be-\n\nanstandender Weise getroffen.\n\na) Es hat die Anlage besichtigt und wesentliche Teile hiervon näher in\n\nAugenschein genommen. Entgegen der Auffassung der Revision ist es rechts-\n\nfehlerfrei, daß das Berufungsgericht die Besichtigung nicht auf alle Parzellen\n\nerstreckt hat, um den Charakter einer Gartenanlage festzustellen. Angesichts\n\nder Größe der Anlage, die mehr als 750 Parzellen umfaßt, durfte sich das Be-\n\nrufungsgericht auf die Besichtigung eines Teils der Parzellen beschränken,\n\nsofern die getroffene Auswahl repräsentativ war. Ob dies der Fall war, hatte in\n\nerster Linie der Tatrichter zu beurteilen, dessen Bewertung auch insoweit revi-\n\nsionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Revisionsgericht hat\n\nnur nachzuprüfen, ob der Tatrichter die Wertungsgrenzen erkannt, die tatsäch-\n\nlichen Wertungsgrundlagen ausgeschöpft und die Denk- und Erfahrungsgeset-\n\nze beachtet hat (Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 546 Rn. 13 f m.w.N.). Es gibt\n\nunter Berücksichtigung dieses Maßstabes keinen Anhaltspunkt dafür, daß das\n\nVerfahren des Berufungsgerichts bei der Inaugenscheinnahme der Anlage am\n\n31. Januar 2003 rechtsfehlerhaft war. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus\n\ndem das Sitzungsprotokoll ergänzenden Vermerk und dem dazugehörenden\n\nLageplan ergibt, in allen Teilen der Anlage eine ausreichende Anzahl von Par-\n\nzellen (294) und der durch sie führenden Wege besichtigt. Die Parteivertreter\n\nhaben im Ortstermin trotz entsprechender Gelegenheit keine Vorschläge zur\n\nBesichtigung weiterer Parzellen unterbreitet. Es besteht deshalb kein Anlaß zu\n\nbezweifeln, daß sich das Berufungsgericht einen Überblick über die typische,\n\ndas Gesamtbild der Anlage prägende Bebauung verschafft hat, der es ermög-\n\nlichte, den Komplex rechtsfehlerfrei danach zu beurteilen, ob er den Charakter\n\neiner Kleingartenanlage trägt.\n\nb) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch, daß sich das Berufungs-\n\ngericht hinsichtlich der Bebauung von 8 v.H. der Parzellen, die es zu Lasten\n\ndes Kleingartencharakters berücksichtigt hat, darauf beschränkt festzustellen,\n\ndaß sie sich einer Wohnbebauung zumindest schon deutlich annähert. Im Hin-\n\nblick auf den Beurteilungsspielraum des Tatsachengerichts ist diese Darstel-\n\nlung im Urteil unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten noch als hinreichend\n\nanzusehen.\n\n5.\n\nDie Würdigung der bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse\n\nläßt revisionsrechtlich bedeutsame Fehler gleichfalls nicht erkennen. Das Be-\n\nrufungsgericht hat den vorhandenen Tatsachenstoff vollständig und wider-\n\nspruchsfrei gewürdigt und die Grenzen seines Wertungsspielraums nicht über-\n\nschritten. Es hat seine Beurteilung, die Anlage \"E. \" sei keine Kleingar-\n\ntenanlage mehr, maßgeblich auf die Feststellung gestützt, daß 29 v.H. der Par-\n\nzellen mit Wohnhäusern bebaut sind und weitere 8 v.H. mit Gebäuden, die sich\n\neiner Wohnbebauung schon deutlich annähern. Es hält sich innerhalb des tat-\n\nrichterlichen Beurteilungsspielraums, daß das Berufungsgericht hier bei einer\n\nBebauung von 37 v.H. der Parzellen mit Gebäuden, die dem Charakter von\n\nKleingärten widerspricht, davon ausgeht, daß die kleingärtnerische Nutzung\n\nnicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt. Der Senat hat in seinem Urteil\n\nvom 24. Juli 2003 ausgeführt (aaO, S. 541), daß ein Gesamtkomplex jedenfalls\n\ndann nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden kann, wenn mehr\n\nals die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder ihnen nahe kommenden\n\nBaulichkeiten bebaut ist. Dies schließt nicht aus, den Kleingartencharakter ei-\n\nner Anlage auch dann zu verneinen, wenn diese Art der Bebauung einen ge-\n\nringeren Anteil ausmacht. Dies gilt vor allem dann, wenn, wie es das Beru-\n\nfungsgericht hier festgestellt hat, weitere Umstände hinzutreten. Es hat rechts-\n\nfehlerfrei berücksichtigt, daß die Anlage von einer großen Straße durchquert\n\nwird, wodurch der Siedlungscharakter, insbesondere auch durch die an der\n\nStraße befindliche Bebauung, verstärkt werde. Das Berufungsgericht hat auch\n\ndie Ballung von Lauben im Nordteil des Komplexes in den Abwägungsprozeß\n\neinbezogen und plausibel begründet, weshalb es sie nicht für anlageprägend\n\nhält. Die Vertretbarkeit des Abwägungsergebnisses des Berufungsgerichts wird\n\nim Übrigen durch die entsprechende Einschätzung des Abgeordnetenhauses\n\nvon Berlin (Drucksache 12/2933, S. 14) gestützt, die immerhin der Sphäre des\n\nKlägers entstammt.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat die Berufung hinsichtlich der erstinstanzlich ge-\n\nprüften Ansprüche aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Sätze 4 ff EGBGB zu Unrecht als\n\nunzulässig angesehen. Der Kläger hat mit der Äußerung seiner Ansicht, die\n\ngeltend gemachte Forderung könne auch aus diesen Bestimmungen hergelei-\n\ntet werden, keinen zusätzlichen Streitgegenstand in den Prozeß einführen\n\nwollen, da er einen weiteren Lebenssachverhalt als Klagegrund nicht vorgetra-\n\ngen hat.\n\nDessen ungeachtet bleiben die Rechtsmittel des Klägers insgesamt\n\nohne Erfolg, da er keine Forderungen aus den genannten Vorschriften herlei-\n\nten kann. Ansprüche nach den Sätzen 4 bis 7 dieser Vorschrift kommen nur für\n\ndie Zeit bis zum 31. Dezember 1994 in Betracht. Ansprüche aus Satz 8 setzen\n\nein Bodensonderungs-, ein sachenrechtsbereinigungsrechtliches Vermittlungs-\n\noder ein Bodenordnungsverfahren voraus, zu denen hier nichts vorgetragen ist.\n\nSchlick\n\nStreck\n\nKapsa\n\nGalke\n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_180-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-18/iii-zr-180-03","cited_norms":[{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 20a","ref_norm":"20a","n":5},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_180-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_180-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-18/iii-zr-180-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_180-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:26:03.411478+00:00"}}