{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_172-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-11-04","aktenzeichen":"III ZR 172/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 11 Abs. 1, 28; GmbHG § 15 Abs. 4 Zur Anwendung des § 15 Abs. 4 GmbHG auf einen deutschem Orts- und Ge- schäftsrecht unterliegenden Treuhandvertrag über einen Geschäftsanteil an einer polnischen GmbH. EGBGB Art. 39 Abs. 1; BGB §§ 681 Satz 2, 667 Zur Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag bei einem (möglicherweise) nicht formwirksam abgeschlossenen Treuhandvertrag über ei- nen Gesellschaftsanteil an einer polnischen GmbH.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 172/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. November 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGBGB Art. 11 Abs. 1, 28; GmbHG § 15 Abs. 4 \n\nZur Anwendung des § 15 Abs. 4 GmbHG auf einen deutschem Orts- und Ge-\n\nschäftsrecht unterliegenden Treuhandvertrag über einen Geschäftsanteil an einer \n\npolnischen GmbH. \n\nEGBGB Art. 39 Abs. 1; BGB §§ 681 Satz 2, 667 \n\nZur Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag bei einem \n\n(möglicherweise) nicht formwirksam abgeschlossenen Treuhandvertrag über ei-\n\nnen Gesellschaftsanteil an einer polnischen GmbH. \n\nBGH, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 172/03 - OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin - eine Deutsche - verlangt vom Beklagten - ihrem spani-\n\nschen Schwager - die Übertragung der von ihm noch gehaltenen Geschäftsan-\n\nteile an der P. Sp. z o. o. \n\n- einer polnischen GmbH, die sich mit der Herstellung und Lieferung von Dach-\n\nentwässerungssystemen befaßt - und die Zustimmung zum Übergang des Ei-\n\ngentums an bestimmten Maschinen sowie die Abtretung des Anspruchs auf \n\nHerausgabe dieser im Besitz der polnischen GmbH befindlichen Gegenstände. \n\nDie Geschäftsanteile wurden zunächst von der S. GmbH \n\ngehalten, die den Vertrieb der von der polnischen GmbH hergestellten Produk-\n\nte übernommen hatte und an der die Klägerin als Gesellschafterin beteiligt war, \n\nwährend an den Maschinen Rechte von der P. \n\nGmbH in Anspruch genommen wurden. Nachdem über das Vermögen der bei-\n\nden genannten Gesellschaften das Konkursverfahren eröffnet worden war, \n\nübertrug der Konkursverwalter die Geschäftsanteile und die Rechte an den \n\nMaschinen durch Verträge vom 30. November 1994 zu einem Kaufpreis von \n\n225.000 DM und 57.500 DM auf den Beklagten. Zur Aufbringung des Kaufprei-\n\nses hatten die Eheleute B -K. , der Bruder der Klägerin und des-\n\nsen Ehefrau, 100.000 DM, M. von C. , ein Bekannter und Geschäftspart-\n\nner der Klägerin, 80.000 DM, A. P. , der Vater des Beklagten und der \n\nSchwiegervater der Klägerin, 48.000 DM und der Beklagte aus eigenen Mitteln \n\n52.000 DM beigesteuert. \n\nDie Klägerin hat behauptet, die aufgeführten Gelder seien ihr darle-\n\nhensweise zur Ersteigerung der Geschäftsanteile und der Rechte an den Ma-\n\nschinen zur Verfügung gestellt worden. Der Beklagte habe sich bereit erklärt, \n\ndiese für sie treuhänderisch zu erwerben, weil wegen eines Konkurses ihres \n\nEhemannes ihre Mithaftung für Kreditverbindlichkeiten im Raum gestanden \n\nhabe. Der Beklagte hat dies in Abrede gestellt, der Klägerin aber am 14. Juni \n\n1995 die Hälfte der von ihm gehaltenen Anteile ohne Entgelt übertragen. Die \n\nKlage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit seiner vom Senat zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht da-\n\nvon ausgegangen, daß auf die in Rede stehenden Ansprüche deutsches Recht \n\nanzuwenden sei. Es ist auch den Feststellungen des Landgerichts gefolgt, das \n\neine zwischen den Parteien mündlich geschlossene Treuhandabrede für nach-\n\ngewiesen angesehen hat. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, \n\ndas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. April 1999 (BGHZ 141, 207) über \n\nden Formzwang von Treuhandabreden nach § 15 Abs. 4 GmbHG sei nicht ein-\n\nschlägig. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung jedenfalls im Ergeb-\n\nnis stand. \n\n1. \n\nUnbegründet sind die Rügen der Revision gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, zwischen den Parteien sei die von der Klägerin behauptete \n\nTreuhandvereinbarung getroffen worden. Soweit sich die Revision im einzelnen \n\nmit der Würdigung der Beweisaufnahme durch das Landgericht befaßt, zeigt \n\nsie einen dem Berufungsgericht bei der Anwendung des § 529 ZPO unterlau-\n\nfenen Rechtsfehler nicht auf. Im übrigen ist der angefochtenen Entscheidung \n\nnen Rechtsfehler nicht auf. Im übrigen ist der angefochtenen Entscheidung zu \n\nentnehmen, daß sich das Berufungsgericht mit den Einwänden des Beklagten \n\ngegen die Beweiswürdigung des Landgerichts auseinandergesetzt hat. Daß \n\nihm hierbei beachtliche Rechtsfehler unterlaufen wären, ist nicht ersichtlich. \n\nDie Revision unternimmt hiergegen nur den ihr verschlossenen Versuch, die \n\nerhobenen Beweise in anderer Weise als die Vorinstanzen zu würdigen. \n\n2. \n\nDie Parteien haben sich nicht näher dazu erklärt, welchem Recht die von \n\nder Klägerin behauptete Treuhandabrede nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB \n\nunterliegen sollte. Das Landgericht, das zunächst eine Beweiserhebung zur \n\nFrage angeordnet hatte, ob der behauptete Treuhandvertrag der Form des \n\nArt. 180 des Polnischen Handelsgesetzbuches von 1934 unterliege, hat - nach \n\neinem entsprechenden rechtlichen Hinweis - ausgeführt, das auf den Treu-\n\nhandvertrag anzuwendende Recht sei mangels einer Rechtswahl im Sinn des \n\nArt. 27 EGBGB nach Art. 28 EGBGB zu ermitteln. Es hat indes in dieser Rich-\n\ntung - wie das Berufungsgericht - keine Feststellungen getroffen, sondern im \n\nweiteren geprüft, ob die Treuhandvereinbarung alternativ nach dem inhaltlich \n\nmaßgebenden Recht (Geschäftsrecht) oder nach dem Recht am Ort der Vor-\n\nnahme (vgl. Art. 11 Abs. 1 EGBGB) formwirksam ist. Letzteres haben die Vor-\n\ninstanzen in bezug auf den Abschluß der Vereinbarung in Düsseldorf nach \n\ndeutschem Recht bejaht, ohne auf das Geschäftsrecht näher einzugehen. \n\na) Die im Abschnitt \"Recht der natürlichen Personen und der Rechtsge-\n\nschäfte\" eingeordnete Bestimmung des Art. 11 EGBGB dürfte auf die hier zu \n\nbeurteilende Treuhandvereinbarung anwendbar sein. Der Senat neigt dazu, \n\ndaß dies nicht deshalb anders ist, weil die Vereinbarung die Beteiligung an \n\neiner polnischen GmbH und damit gesellschaftsrechtliche Vorgänge zum Ge-\n\ngenstand hat. Das Reichsgericht ist zu Art. 11 EGBGB in der Fassung vor dem \n\nInkrafttreten des IPR-Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) ohne weite-\n\nres davon ausgegangen, daß jene Bestimmung auf Verträge, mit denen Ge-\n\nschäftsanteile an einer GmbH übertragen werden, grundsätzlich anwendbar ist \n\n(RGZ 160, 225, 229; vgl. auch BayObLG NJW 1978, 500 f; OLG Frankfurt a.M. \n\nDNotZ 1982, 186, 187); der Bundesgerichtshof hat für die Auffassung, Art. 11 \n\nAbs. 1 Satz 2 EGBGB a.F. gelte auch für gesellschaftsrechtliche Vorgänge, \n\neine zustimmende Tendenz erkennen lassen (BGHZ 80, 76, 78). Ob die Neu-\n\nfassung des Art. 11 EGBGB durch das IPR-Gesetz hieran etwas geändert hat \n\n- namentlich wird insoweit auf die Regelung des Art. 37 Nr. 2 EGBGB und die \n\nEinzelbegründung zu Art. 11 im Gesetzgebungsverfahren (vgl. BT-Drucks. \n\n10/504 S. 49) Bezug genommen (vgl. zum Ganzen Staudinger/Winkler von \n\nMohrenfels, BGB, 13. Bearb. März 2000, Art. 11 EGBGB Rn. 279 ff m.zahlr.N.; \n\nGoette, Festschrift Boujong, 1996, S. 131, 136 ff, abgedruckt auch in DStR \n\n1996, 709 ff) -, ist umstritten. Bei der hier in Rede stehenden schuldrechtlichen \n\nVereinbarung, auf Verlangen Geschäftsanteile an einer ausländischen Gesell-\n\nschaft übertragen zu müssen, geht es nicht um Fragen der inneren Verfassung \n\nder Gesellschaft, so daß die Anwendbarkeit von Art. 11 EGBGB nach Auffas-\n\nsung des Senats naheliegt. \n\nb) Bei Anwendung deutschen Rechts als des für die Vornahme des Ver-\n\ntrages maßgebenden Ortsstatuts begegnet die Beurteilung der Vorinstanzen, \n\nder Treuhandvertrag habe hier formlos abgeschlossen werden können, in be-\n\nzug auf die zu übertragenden Geschäftsanteile rechtlichen Bedenken. Wie der \n\nBundesgerichtshof mit Urteil vom 19. April 1999 entschieden hat, bedarf ein \n\nTreuhandvertrag hinsichtlich eines GmbH-Geschäftsanteils nach Gründung der \n\nGesellschaft - und erst recht nach ihrer Eintragung - der notariellen Beurkun-\n\ndung des § 15 Abs. 4 GmbHG (BGHZ 141, 207, 211 f). Da das Ortsrecht den \n\nParteien im Sinne einer Erleichterung des Rechtsverkehrs den Abschluß eines \n\nformgültigen Vertrags ermöglichen soll, ohne daß sie sich darüber unterrichten \n\nmüssen, welche Formanforderungen das Geschäftsstatut verlangt, ist im Rah-\n\nmen der Anwendung des Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB nur die Frage zu prüfen, \n\nob die betroffene Gesellschaftsform einer deutschen GmbH vergleichbar ist . \n\nWollte man weitergehend in diesem Rahmen prüfen, ob in Polen Formvor-\n\nschriften gelten, ob sie denen des deutschen Rechts vergleichbar sind und ob \n\nmit ihnen dieselben Zwecke verfolgt werden wie mit der Regelung in § 15 \n\nAbs. 3, 4 GmbHG, wäre der Sinn des Art. 11 Abs. 1 EGBGB, die Formgültigkeit \n\neines Rechtsgeschäfts alternativ nach dem Geschäftsstatut oder dem Recht \n\nam Vornahmeort zu bestimmen, in bezug auf das Ortsstatut weitgehend in Fra-\n\nge gestellt. Da das deutsche GmbH-Recht von vielen Staaten - darunter auch \n\nvon Polen im Handelsgesetzbuch von 1934 - rezipiert wurde (vgl. Grziwotz, \n\nMünchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 3, 2. Aufl. 2003, § 1 \n\nRn. 39; Merkt ZIP 1994, 1417, 1422), liegt die Anwendung (und Beachtung) \n\ndes § 15 Abs. 4 GmbHG im Rahmen der Beurteilung nach dem Recht am Vor-\n\nnahmeort nahe. Wollte man gleichwohl die Auffassung vertreten, das deutsche \n\nRecht enthalte für den hier betroffenen Vorgang, weil es ihn nicht kenne, keine \n\n(passende) Formvorschrift, wäre der Treuhandvertrag nicht etwa nach Orts-\n\nrecht formfrei wirksam; vielmehr müßte in einem solchen Fall der \"Normleere\" \n\ngeprüft werden, welche Form nach dem Geschäftsrecht zu beachten ist (vgl. \n\nRGZ 160, 225, 230; Staudinger/Winkler von Mohrenfels, aaO Art. 11 EGBGB \n\nRn. 187; MünchKomm-BGB/Spellenberg, 3. Aufl. 1998, Art. 11 EGBGB Rn. 69). \n\nc) Bestehen damit gegen die Wirksamkeit der Treuhandabrede in bezug \n\nauf die Geschäftsanteile nach dem Recht des Vornahmeortes Bedenken, müß-\n\nte im weiteren geklärt werden, ob sich aus dem Geschäftsstatut (Art. 11 Abs. 1 \n\nAlt. 1 EGBGB) etwas anderes ergibt. Da die Parteien nach den Feststellungen \n\ndes Landgerichts weder nach Art. 27 EGBGB vereinbart haben, welchem Recht \n\ndie Treuhandabrede unterliegen sollte - die Zulässigkeit einer solchen Verein-\n\nbarung unterstellt (hiergegen etwa unter Bezugnahme auf Art. 37 Nr. 2 EGBGB \n\nGeyrhalter, ZIP 1999, 647, 648) - noch im Gerichtsverfahren von gelegentli-\n\nchen Hinweisen auf die Rechtslage abgesehen von einer übereinstimmenden \n\nAnwendung eines bestimmten Rechts als Geschäftsstatut ausgegangen sind, \n\nist das auf den Vertrag anzuwendende Recht nach Art. 28 EGBGB zu bestim-\n\nmen. Hiernach kommt es darauf an, den Vertrag der Rechtsordnung zu un-\n\nterstellen, mit der er am engsten verbunden ist. Wie der Regelung des Art. 28 \n\nAbs. 1 Satz 2 EGBGB zu entnehmen ist, kann bei einer Teilbarkeit des Vertra-\n\nges in Betracht kommen, daß die Vertragsteile zu unterschiedlichen Rechts-\n\nordnungen die engste Verbindung aufweisen. Nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB wird \n\nvermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in \n\ndem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im \n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei einem \n\ndem Auftragsrecht zu unterstellenden Treuhandvertrag wird die charakteristi-\n\nsche Leistung durch den Beauftragten erbracht. Das spricht dafür, den Treu-\n\nhandvertrag nach dem Aufenthaltsort des Beklagten in Deutschland ebenfalls \n\ndem deutschen Recht zu unterstellen. Allerdings ist zu beachten, daß die Aus-\n\ngestaltung der Vertragsbeziehungen auch Bezüge zur Rechtsordnung von Po-\n\nlen aufweist. Die durch den Treuhandvertrag bewirkte Pflichtenstellung des \n\nBeauftragten zur Interessenwahrnehmung für den Treugeber, die bis zur Pflicht \n\nreicht, den Gesellschaftsanteil auf Verlangen an diesen zu übertragen, verlangt \n\nzugleich eine Berücksichtigung der Rechtsordnung, unter der diese Gesell-\n\nschaft ihre Geschäfte führt. \n\nDiese Bezüge reichen jedoch nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB nicht aus, die \n\nVermutungswirkung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB zu überspielen und dem Treu-\n\nhandvertrag insgesamt eine engere Verbindung zu Polen zuzumessen. Auch \n\naus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGBGB läßt sich nichts anderes entnehmen, weil \n\nsich die Formwirksamkeit des Vertrags grundsätzlich nicht von seinem sonsti-\n\ngen Inhalt trennen läßt; eine einer natürlichen Betrachtungsweise widerspre-\n\nchende gespaltene Rechtswahl (Art. 27 Abs. 1 Satz 3 EGBGB) für die Form \n\ndes Vertrages einerseits und seinen Inhalt und seine Durchführung anderer-\n\nseits haben die Parteien nicht vereinbart. \n\n3. \n\nDie Revisionserwiderung meint, auch bei Anwendung deutschen Rechts \n\nals Geschäftsstatut sei die auf die deutsche GmbH zugeschnittene Vorschrift \n\ndes § 15 Abs. 4 GmbHG auf den in Rede stehenden Treuhandvertrag nicht \n\nanwendbar (vgl. auch Gätsch/Schulte, ZIP 1999, 1909, 1913 f ; OLG München, \n\nNJW-RR 1993, 998, 999 zu einer kanadischen Limited; ähnlich KG, JW 1932, \n\n3822, zu einer polnischen Gesellschaft mit dem Argument, es könne nur das \n\nGesellschaftsstatut zur Beurteilung herangezogen werden; anders OLG Celle, \n\nNJW-RR 1992, 1126, 1127 f bei Annahme deutschen Schuldstatuts nach Art. \n\n28 EGBGB für den Kauf polnischer GmbH-Geschäftsanteile). Wäre dem zu \n\nfolgen, wäre der formfreie Abschluß des Treuhandvertrags möglich gewesen. \n\nVerneint man dies, wird im Schrifttum mit Rücksicht darauf, daß es unbefriedi-\n\ngend wäre, wenn sich das strengere deutsche Geschäftsrecht gegenüber dem \n\nmilderen Gesellschaftsstatut durchsetzen würde, auch die Erwägung ange-\n\nstellt, ob - wozu der Senat neigt - in einer erweiternden Auslegung des Art. 11 \n\nEGBGB geprüft werden dürfe, ob das für die Übertragung eines Geschäftsan-\n\nteils maßgebende Gesellschaftsstatut, hier das polnische Recht, den formfrei-\n\nen Abschluß eines Treuhandvertrags ermöglicht (vgl. hierzu etwa Merkt, ZIP \n\n1994, 1417, 1422 ff). \n\nDie aufgeworfenen Fragen bedürfen jedoch keiner abschließenden Ent-\n\nscheidung durch den Senat. Wäre der Abschluß des Treuhandvertrages auch \n\nnach deutschem Recht als Geschäftsstatut oder nach polnischem Recht wegen \n\nmangelnder Form nicht wirksam, stünde der Klägerin der zuerkannte Anspruch \n\nnach dem in der mündlichen Revisionsverhandlung angesprochenen Recht der \n\nGeschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681 Satz 2, 667 BGB) zu. \n\na) Nach Art. 39 Abs. 1 EGBGB unterliegen gesetzliche Ansprüche aus \n\nder Besorgung eines fremden Geschäfts dem Recht des Staates, in dem das \n\nGeschäft vorgenommen worden ist. Die durch das ohne Übergangsregelung \n\nam 1. Juni 1999 in Kraft getretene Gesetz zum Internationalen Privatrecht für \n\naußervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen vom 21. Mai 1999 \n\n(BGBl I S. 1096) eingeführte Vorschrift ist im Streitfall anwendbar; insoweit hat \n\nArt. 39 Abs. 1 EGBGB die zuvor bereits geltende Grundregel des ungeschrie-\n\nbenen Kollisionsrechts (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. September 1997 - II ZR \n\n113/96 - NJW 1998, 1321, 1322; MünchKomm-BGB/Kreuzer, aaO, II Vor \n\nArt. 38 EGBGB Rn. 2) übernommen. Nach dieser Grundregel ist deutsches \n\nRecht heranzuziehen, da das in Frage stehende Geschäft, insbesondere der \n\nverabredete Erwerb des polnischen Gesellschaftsanteils im Interesse der Klä-\n\ngerin, in Deutschland ausgeführt worden ist. Eine wesentlich engere Verbin-\n\ndung mit dem Recht eines anderen Staates, die nach Maßgabe des Art. 41 \n\nEGBGB beachtlich sein könnte, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig \n\nfestzustellen wie bei der Frage, ob der geschlossene Treuhandvertrag nach \n\nArt. 27, 28 die engste Verbindung zu Polen aufweist. Da die Geschäftsführung \n\nhier mit einer intendierten vertraglichen Beziehung in Zusammenhang steht, \n\nwird die Anwendung deutschen Rechts ferner durch Art. 32 Abs. 1 Nr. 5 \n\nEGBGB gestützt. \n\nb) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem aner-\n\nkannt, daß im Falle der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen eines Versto-\n\nßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten auf die Vor-\n\nschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden \n\nkann. Der Umstand, daß sich der Geschäftsführer zur Leistung verpflichtet hat \n\nbzw. für verpflichtet hält, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHZ 37, 258, 262 f; \n\n39, 87, 90; 101, 393, 399; Urteil vom 28. Oktober 1992 - VIII ZR 210/91 - NJW-\n\nRR 1993, 200; Senatsurteile vom 11. Juli 1996 - III ZR 7/95 - WM 1996, 2159, \n\n2162; vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95 - NJW 1997, 47, 48; vom 4. De-\n\nzember 2003 - III ZR 30/02 - WM 2004, 182, 184, zum Abdruck in BGHZ 157, \n\n168 vorgesehen). Treuhandvereinbarungen, die als Auftrags- oder Geschäfts-\n\nbesorgungsverhältnisse zu qualifizieren sind, sind die klassischen Anwen-\n\ndungsfälle dieser Rechtsprechung, die vor allem auf dem Gedanken beruht, bei \n\nNichtigkeit eines solchen Verhältnisses eine angemessene Risikoverteilung \n\nzwischen den Parteien des nichtigen Vertrags vorzunehmen. Das bedeutet \n\nnicht, wie der Senat bereits früher ausgeführt hat, daß einem von der Rechts-\n\nordnung mißbilligtem Vertrag auf einem anderen Weg wieder Geltung ver-\n\nschafft wird (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1996 aaO). \n\nDiese Grundsätze lassen sich auch auf die hier zu beurteilende Fallge-\n\nstaltung, in der sich der mögliche rechtliche Mangel auf einen Formverstoß be-\n\nschränkt, übertragen. Der Beklagte hat - auf der Grundlage der verabredeten \n\nTreuhandvereinbarung - mit Geldmitteln, die zu einem beträchtlichen Teil von \n\nFamilienangehörigen aufgebracht worden sind, im Interesse der Klägerin ne-\n\nben den Rechten an den Maschinen die Geschäftsanteile an der polnischen \n\nGmbH erworben. Der Treuhandvertrag ist damit unbeschadet der Frage seiner \n\nFormwirksamkeit, über die sich die Parteien seinerzeit keine Gedanken ge-\n\nmacht haben, ins Werk gesetzt worden. Sowohl nach Auftragsrecht als auch \n\nnach dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag trifft den Beauftragten/Ge-\n\nschäftsführer die Pflicht, das aus der Geschäftsführung Erlangte herauszuge-\n\nben (§ 667 BGB, § 681 Satz 2 BGB). Daß auch im übrigen - bei Annahme einer \n\nNichtigkeit der Treuhandvereinbarung - die Voraussetzungen für eine Ge-\n\nschäftsführung ohne Auftrag vorliegen, ist nicht zu bezweifeln. Der Anwendung \n\ndieser Grundsätze steht auch die Rechtsprechung des II. Zivilsenats über die \n\nFormbedürftigkeit einer Treuhandabrede hinsichtlich eines GmbH-Geschäfts-\n\nanteils nach Gründung der Gesellschaft (BGHZ 141, 207) nicht entgegen, wie \n\neine Anfrage an den II. Zivilsenat ergeben hat. \n\n4. \n\nDa sich unter Berücksichtigung des vom Landgericht eingeholten Gut-\n\nachtens nach polnischem Recht hinsichtlich der Form für die Veräußerung ei-\n\nnes Geschäftsanteils keine weitergehenden Anforderungen als nach deut-\n\nschem Recht ergeben, vielmehr insoweit die Schriftform genügt, bedarf es wei-\n\nterer Ermittlungen, ob ein hierauf bezogener Treuhandvertrag ebenfalls einem \n\nFormzwang unterliegt, nicht. Denn auch dann hätte der Senat keine Bedenken, \n\ndie Herausgabepflicht des Beklagten auf §§ 681 Satz 2, 667 BGB zu gründen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_172-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-04/iii-zr-172-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":13},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 681","ref_norm":"681","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_172-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_172-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-04/iii-zr-172-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_172-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:11:04.157433+00:00"}}