{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_154-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"III ZR 154/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 (Fm); SGB VI § 16 F: 18.12.1989 Zu den Amtspflichten eines Rehabilitationsberaters des Trägers der ge- setzlichen Rentenversicherung gegenüber einem Versicherten im Zusam- menhang mit der Erlangung einer Arbeitsstelle.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 154/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Juli 2004 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 839 (Fm); SGB VI § 16 F: 18.12.1989 \n\nZu den Amtspflichten eines Rehabilitationsberaters des Trägers der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung gegenüber einem Versicherten im Zusam-\n\nmenhang mit der Erlangung einer Arbeitsstelle. \n\nBGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 154/03 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts Berlin vom 11. April 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger, der im Jahr 1997 eine Arbeitsstelle suchte und wegen seiner \n\ngesundheitlichen Einschränkungen von der Beklagten, seinem Rentenversi-\n\ncherungsträger, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach §§ 16 ff \n\nSGB VI beanspruchen konnte, führte am 10. November 1997 mit dem Ge-\n\nschäftsführer der I. GmbH ein Vorstellungsgespräch. Dem \n\nKläger wurde die Bereitschaft zu einer Einstellung zum 1. Januar 1998 mitge-\n\nteilt; zugleich wurde darauf hingewiesen, es sei von Vorteil, wenn er zuvor eine \n\nexterne Schulung im Verkaufstraining ableiste. Der Kläger setzte sich daraufhin \n\nmit dem für ihn zuständigen Rehabilitationsberater K. der Beklagten in Ver-\n\nbindung, der Anfang Dezember mit dem Arbeitgeber telefonischen Kontakt auf-\n\nnahm und ihn dahin informierte, es komme sowohl die Übernahme der Kosten \n\nvon Verkaufsschulungen als auch die Teilübernahme des Gehalts in Betracht, \n\nsofern ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werde. Zum Abschluß ei-\n\nnes Arbeitsvertrages mit dem Kläger kam es indes nicht. Vielmehr wurde der \n\nArbeitsplatz zum 1. Januar 1998 anderweit vergeben. \n\nDer Kläger, der erst mit Wirkung zum 16. September 1998 eine Arbeits-\n\nstelle fand, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen entgangenen Ver-\n\ndienstes in Höhe von 56.776,30 DM (= 29.029,26 €) nebst\n\n Zinsen mit der Be-\n\nhauptung in Anspruch, der Rehabilitationsberater der Beklagten habe sich um \n\nden Abschluß des Arbeitsvertrages kümmern wollen und habe ihn kurz vor \n\nWeihnachten 1997 darüber informiert, daß der Arbeitsvertrag stehe und nur \n\nnoch die schriftliche Zusage der Beklagten für die Schulungsmaßnahme fehle. \n\nDa der Rehabilitationsberater die ihm gegenüber übernommene Tätigkeit tat-\n\nsächlich nicht ausgeführt habe, sei ihm die Arbeitsstelle zum 1. Januar 1998 \n\nentgangen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom \n\nSenat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. \n\nDas Landgericht hat den Rehabilitationsberater K. der Beklagten und \n\nden Mitarbeiter T. des Arbeitsamts H. als Zeugen vernommen. \n\nNach deren Aussagen hat das Landgericht eine Amtspflichtverletzung verneint, \n\nweil die Behauptung des Klägers, der Zeuge K. werde sich um alles, insbe-\n\nsondere auch den Abschluß eines Arbeitsvertrages, kümmern und der Kläger \n\nbrauche sich dementsprechend nicht selbst hierum zu bemühen, von den Zeu-\n\ngen nicht bestätigt worden sei. In der Berufungsinstanz hat der Kläger vor al-\n\nlem gerügt, das Landgericht habe sich nicht mit der Bestätigung des Herrn \n\nI. auseinandergesetzt und diesen und seine, des Klägers, Ehefrau nicht \n\nals Zeugen vernommen. In deren Wissen hatte er unter anderem gestellt, der \n\nZeuge K. habe nach einer ersten Kontaktaufnahme mit dem Zeugen I. klä-\n\nren wollen, ob der Kläger geschult und ein Teil des Gehalts übernommen wer-\n\nden könne. Weil sich der Berater nicht mehr beim Zeugen I. gemeldet habe, \n\nsei dieser davon ausgegangen, daß der Kläger an der Erlangung des Arbeits-\n\nplatzes kein Interesse mehr habe. Aus dem in das Wissen der Zeugin Ku. \n\ngestellten Anruf kurz vor Weihnachten 1997 ergebe sich ferner, daß der Zeuge \n\nK. ihm nicht mitgeteilt habe, daß er sich um den Abschluß eines Arbeitsver-\n\ntrages kümmern müsse. Schon gar nicht sei er auf die Möglichkeit hingewiesen \n\nworden, daß der Arbeitsvertrag unter der Bedingung der Gewährung von För-\n\nderungsleistungen der Beklagten geschlossen werden könne. \n\n2. \n\nDa das Berufungsgericht diesen Beweisanträgen nicht nachgegangen \n\nist, ist zugunsten des Klägers im Revisionsverfahren von dessen Sachdarstel-\n\nlung auszugehen. Danach ließe sich eine Amtspflichtverletzung des Rehabilita-\n\ntionsberaters der Beklagten nicht verneinen. \n\nDer Kläger konnte von der Beklagten nach § 16 Abs. 1 SGB VI in der \n\nursprünglichen Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; § 16 Abs. 1 \n\nNr. 3 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1998 geändert durch das Rentenre-\n\nformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2998) berufsfördernde \n\nLeistungen beanspruchen, namentlich um einen Arbeitsplatz zu erlangen, der \n\nauf seine gesundheitliche Situation Rücksicht nahm. Hier ging es, wie die Be-\n\nklagte im einzelnen dargelegt hat, insbesondere um die Gewährung von Ein-\n\ngliederungshilfe nach § 20 der Vereinbarung über berufliche Rehabilitation \n\nzwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bun-\n\ndesanstalt für Arbeit vom 30. März 1994 (abgedruckt in Kasseler Kommentar \n\nSozialversicherungsrecht, § 16 SGB VI Anhang 2), die nach Absatz 1 in Be-\n\ntracht kommt, wenn der Arbeitgeber einem Behinderten die zum Erreichen der \n\nvollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten \n\nan einem Arbeitsplatz vermittelt oder einen seinem Leistungsvermögen ange-\n\nmessenen Dauerarbeitsplatz bietet. Es ist Aufgabe des Rehabilitationsberaters, \n\ndafür zu sorgen, daß diese Förderungsmöglichkeiten für den Versicherten er-\n\nreichbar werden. Das schließt zwar nicht ein, daß der Rehabilitationsberater \n\ndem Versicherten einen bestimmten Arbeitsplatz verschaffen oder den ins Au-\n\nge gefaßten Arbeitsvertrag \"abschlußreif\" vorbereiten muß und die Beklagte \n\nhierfür einzustehen hätte. Seine Betreuung des Versicherten muß jedoch dahin \n\ngehen, daß er die Voraussetzungen für eine Förderung klärt, den Versicherten \n\nzutreffend darüber informiert, welche Schritte dieser selbst gehen muß, und \n\ndaß er auch - je nach Lage des Falles - Kontakt mit dem ins Auge gefaßten \n\nArbeitgeber aufnimmt, um abzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen \n\neine Förderung für den Versicherten möglich erscheint. Im Rahmen dieser \n\nKontaktaufnahme wird es ihm auch gegenüber einem Arbeitgeber, der nur bei \n\nder Gewährung von Eingliederungshilfe zu einer Einstellung bereit ist, oblie-\n\ngen, ihn und den Versicherten auf die Möglichkeit eines - nach den Angaben \n\nder Beklagten den Üblichkeiten entsprechenden - Abschlusses des Arbeitsver-\n\ntrages unter der Bedingung einer Leistungsgewährung durch die Beklagte auf-\n\nmerksam zu machen. Hält der Berater den Versicherten vom Abschluß eines \n\nArbeitsvertrages ab, weil er - wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet hat - \n\nsich darum selbst zu kümmern verspricht, verletzt er seine Amtspflichten, wenn \n\ner in dieser Richtung untätig bleibt und den Versicherten nicht zeitgerecht über \n\ndie Notwendigkeit dessen eigener Mitwirkung unterrichtet. \n\n3. \n\na) Das Berufungsgericht, das die Verletzung einer Amtspflicht offenläßt, \n\nverneint einen Schadensersatzanspruch des Klägers, weil es an der Darlegung \n\neines hierauf beruhenden Schadens fehle. Maßgebend sei, welchen Verlauf \n\ndie Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten \n\nund wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen wür-\n\nde, wofür der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trage. Nach dessen Vor-\n\ntrag sei es ungewiß, ob sich Herr I. auf den Abschluß eines Arbeitsvertrages \n\nunter der Bedingung der Leistungsgewährung der Beklagten eingelassen hätte. \n\nDagegen spreche vor allem, daß der Kläger am 26. Januar 1998 an die Be-\n\nklagte geschrieben habe, Herr I. habe nicht so lange warten können, bis die \n\nBeklagte eine schriftliche Entscheidung getroffen habe. Ungewiß sei der Ab-\n\nschluß eines Arbeitsvertrages auch dann, wenn der Rehabilitationsberater ver-\n\nsucht hätte, den Vertrag für den Kläger auszuhandeln. Denn Herrn I. sei es \n\ndarauf angekommen, daß die Beklagte die Kosten eines Verkaufstrainings so-\n\nwie einen Großteil seines Gehalts übernommen hätte. Eine derartige Lei-\n\nstungsgewährung habe jedoch kurz vor Weihnachten 1997, als der Rehabilita-\n\ntionsberater dem Kläger nach dessen Vortrag den Abschluß eines Arbeitsver-\n\ntrages als sicher hingestellt habe, noch nicht festgestanden. Selbst wenn Herrn \n\nI. zu diesem Zeitpunkt die Leistungsgewährung zugesagt worden wäre, feh-\n\nle es an Darlegungen des Klägers, ob der Arbeitsplatz noch nicht anderweitig \n\nbesetzt gewesen sei. Entsprechendes gelte, wenn sich der Kläger kurz vor \n\nWeihnachten 1997 selbst um den Abschluß eines Arbeitsvertrages bemüht hät-\n\nte. \n\nb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\naa) Im Ausgangspunkt zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Prü-\n\nfung für die Frage, ob der eingetretene Schaden auf der (unterstellten) Amts-\n\npflichtverletzung beruht, zugrunde, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemä-\n\nßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Fall \n\ndie Vermögenslage des Verletzten darstellen würde. Insoweit obliegt dem An-\n\nspruchsteller grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senatsurteil \n\nBGHZ 129, 226, 232 f). Dabei kommen dem Geschädigten im Bereich der hier \n\nbetroffenen haftungsausfüllenden Kausalität die Beweiserleichterungen des \n\n§ 287 ZPO zugute, die auch die Anforderungen an die Darlegung verringern \n\n(vgl. Senatsurteil aaO S. 233 m.w.N.). Zu einer weitergehenden Beweislastum-\n\nkehr kann es kommen, wenn die Amtspflichtverletzung und eine zeitlich nach-\n\nfolgende Schädigung feststehen, sofern nach der Lebenserfahrung eine tat-\n\nsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammen-\n\nhang sprechen (vgl. Senatsurteil aaO). \n\nbb) Ob im vorliegenden Fall eine Beweislastumkehr in Betracht zu zie-\n\nhen ist, was die Revisionserwiderung mit der Überlegung in Abrede stellt, für \n\ndas Verhalten des Arbeitgebers lasse sich keine Lebenserfahrung anführen, \n\nbedarf keiner Entscheidung. Denn das Berufungsgericht überspannt die Darle-\n\ngungslast des Klägers und läßt insbesondere wesentliches, auch unter Beweis \n\ngestelltes Vorbringen unberücksichtigt. \n\nNach dem Vorbringen des Klägers bestand im Zeitpunkt des Vorstel-\n\nlungsgesprächs am 10. November 1997 jedenfalls die grundsätzliche Bereit-\n\nschaft des Arbeitgebers zu einer Einstellung des Klägers zum 1. Januar 1998, \n\nwobei eine externe Schulung im Verkaufstraining als vorteilhaft bezeichnet \n\nwurde. Übereinstimmender Vortrag der Parteien ist es, daß der Rehabilitati-\n\nonsberater K. Anfang Dezember 1997 mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnahm \n\nund die Förderungsmöglichkeiten mit diesem erörterte. Nach dem Vorbringen \n\nder Beklagten sicherte ihr Berater sowohl dem Kläger als auch dem Arbeitge-\n\nber die Förderung - unter der Bedingung des Abschlusses des Arbeitsvertra-\n\nges - zu. Daß der Arbeitgeber im Zeitpunkt dieses für die Beurteilung maßgeb-\n\nlichen Gesprächs Anfang Dezember 1997 nicht bereit gewesen wäre, mit dem \n\nKläger einen Arbeitsvertrag zu schließen, bzw. daß er den Arbeitsplatz zu die-\n\nsem Zeitpunkt bereits anderweit vergeben hätte, ist nicht erkennbar. Hiergegen \n\nspricht vor allem die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers vom 15. Juli \n\n1998, in der ausgeführt wird, er habe einen anderen Arbeitnehmer eingestellt, \n\nweil sich der Berater nach dem ersten Gespräch nicht mehr mit ihm in Verbin-\n\ndung gesetzt habe. Auch die Aussage des Zeugen K. und sein an die Be-\n\nklagte gerichtetes Schreiben vom 10. November 1998 geben keinen Hinweis \n\ndarauf, daß der Arbeitsplatz für den Kläger im Zeitpunkt seiner Kontaktaufnah-\n\nme mit dem Arbeitgeber Anfang Dezember 1997 nicht erlangbar gewesen wä-\n\nre. Es kommt hinzu, daß der Kläger sein Vorbringen insoweit in das Wissen \n\ndes Zeugen I. gestellt hat. \n\nHing damit letztlich die von der Beklagten den Beteiligten in Aussicht \n\ngestellte Förderung von dem baldigen Abschluß eines Arbeitsvertrages ab, \n\nergibt sich die Ursächlichkeit der dem Berater angelasteten Amtspflichtverlet-\n\nzung für den nachfolgenden Schaden in einer den Anforderungen des § 287 \n\nZPO genügenden Weise. Denn nach dem Vorbringen des Klägers wurde er \n\nvom Abschluß eines Arbeitsvertrages nur deshalb abgehalten, weil der Berater \n\nihm zugesagt hatte, er werde sich darum kümmern. Auf die - möglicherweise \n\nrichtigen - Erwägungen des Berufungsgerichts, ob der Arbeitsplatz noch kurz \n\nvor Weihnachten 1997 zu besetzen gewesen sei, kommt es dann nicht an. \n\n4. \n\nIm weiteren Verfahren besteht Gelegenheit, das Vorliegen einer Amts-\n\npflichtverletzung und eines hierauf beruhenden Schadens anhand des unter \n\nBeweis gestellten Vorbringens festzustellen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_154-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/iii-zr-154-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_154-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_154-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/iii-zr-154-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_154-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:45:04.024412+00:00"}}