{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_147-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-02-19","aktenzeichen":"III ZR 147/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 662, 667; ZPO § 531 a) Für den Inhalt des Auftrags und die dem Beauftragten hierbei erteilten Weisungen trägt der Auftraggeber die Beweislast. Erst danach muß der Beauftragte beweisen, daß er das zur Ausführung des Auftrags Erhaltene oder das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte auch bestimmungsgemäß verwendet hat. b) Zur Auslegung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 147/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n19. Februar 2004\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB §§ 662, 667; ZPO § 531\n\na) Für den Inhalt des Auftrags und die dem Beauftragten hierbei erteilten\n\nWeisungen trägt der Auftraggeber die Beweislast. Erst danach muß der\n\nBeauftragte beweisen, daß er das zur Ausführung des Auftrags Erhaltene\n\noder das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte auch bestimmungsgemäß\n\nverwendet hat.\n\nb) Zur Auslegung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO.\n\nBGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03 - OLG Celle\n\n LG Hildesheim\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter\n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 9. April 2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger nimmt den beklagten Steuerberater auf Erstattung eines die-\n\nsem treuhänderisch überlassenen und angeblich weisungswidrig verwendeten\n\nGeldbetrags von 500.000 DM in Anspruch.\n\nDer Kläger und der Kaufmann T. waren Gesellschafter der\n\nS. GmbH & Co. KG. Sie beabsichtigten, sich auseinanderzusetzen.\n\nUnter dem 16. Februar 1998 lud der Kläger zu einer Gesellschafterversamm-\n\nlung ein. Tagesordnungspunkte waren unter anderem die Abgabe grundbuch-\n\nrechtlicher Erklärungen zugunsten T.'s und die Übertragung von Ge-\n\nschäftsanteilen mehrerer Gesellschaften auf T. und den Kläger. Nach\n\ndem Versammlungsprotokoll erklärte T. sich bereit, die notwendigen\n\nUnterschriften zu leisten, sobald eine Reihe näher bezeichneter Punkte geklärt\n\nsei.\n\nAm 9. März 1998 schlossen die Gesellschafter in Anwesenheit des Be-\n\nklagten eine \"Abschließende Auseinandersetzungsvereinbarung\". Darin heißt\n\nes:\n\n\"1. Herr E. (Kläger) zahlt an Herrn T. einen Betrag\nvon insgesamt 1,3 Millionen DM. Dieser Betrag ist wie folgt zu\nzahlen:\n\n a) 500.000 DM bis 21.03.98 auf ein von StB J. B. (Be-\n\nklagten) einzurichtendes Anderkonto ...\n\n 4. Die Parteien verpflichten sich, binnen einer Frist von acht Ta-\ngen seit Zahlung der unter Ziffer 1.a der Auseinanderset-\nzungsvereinbarung bezeichneten 500.000 DM die zum Voll-\nzug der vorliegenden Auseinandersetzungsvereinbarung er-\nforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere diejeni-\ngen, die in der Einladung zur Gesellschafterversammlung der\nS. GmbH & Co. KG am Montag, dem 02.03.1998\nim einzelnen bezeichnet sind.\"\n\nAm 16. März 1998 zahlte der Kläger 500.000 DM auf das Anderkonto\n\ndes Beklagten ein. Unter dem 23. März 1998 gab T. verschiedene no-\n\ntariell beurkundete bzw. beglaubigte Erklärungen ab. Am 17. April 1998 leitete\n\nder Beklagte die erhaltenen 500.000 DM an T. weiter.\n\nDer Kläger hat erstinstanzlich behauptet, die Auszahlung des Geldes sei\n\nauch von einer Freistellungserklärung T.'s in bezug auf bestimmte\n\nVerbindlichkeiten sowie seiner eigenen - des Klägers - ausdrücklichen Freiga-\n\nbe des Geldes abhängig gewesen.\n\nDas Landgericht hat eine Pflichtverletzung auf seiten des Beklagten of-\n\nfengelassen. Es hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger sei\n\njedenfalls kein Schaden entstanden. Denn er sei verpflichtet gewesen, den\n\nhinterlegten Betrag freizugeben.\n\nHiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zum Inhalt der Verein-\n\nbarung vom 9. März 1998 unter Beweisantritt ergänzend vorgetragen. Zur Aus-\n\neinandersetzung der Gesellschafter habe auch gehören sollen, daß der Kläger\n\nund die S. GmbH aus der Haftung für grundstücksbezogene Darle-\n\nhen entlassen würden, soweit T. die entsprechenden Grundstücke\n\n(L. , C. ) zu Eigentum erhalte. Erst dann habe auch die Aus-\n\nzahlung des Geldes an T. erfolgen sollen. Außerdem habe der Be-\n\nklagte erklärt, er werde bei dem Kläger anfragen, ob ausgezahlt werden könne.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit sei-\n\nner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine\n\nKlageanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts ist eine Pflichtverletzung des Be-\n\nklagten nicht ersichtlich. Eine ausdrückliche Auszahlungsanordnung seitens\n\ndes Klägers sei nicht Bedingung für die Zahlung an T. gewesen. Es\n\ngebe keinen allgemeinen Grundsatz, daß eine Auszahlung nur nach Anwei-\n\nsung des Treugebers erfolgen dürfe. Ebensowenig sei eine entsprechende\n\nAuflage gegenüber dem Beklagten feststellbar. Die \"Abschließende Auseinan-\n\ndersetzungsvereinbarung\" vom 9. März 1998 enthalte keine Regelungen, unter\n\nwelchen Voraussetzungen eine Auszahlung des Betrags von 500.000 DM er-\n\nfolgen sollte. Daß T. die dort in Nummer 4 und in der Einladung zur\n\nGesellschafterversammlung beschriebenen Erklärungen abgegeben habe, sei\n\nzwischen den Parteien nicht im Streit. Der neue Vortrag des Klägers in der Be-\n\nrufungsbegründung zum Inhalt der Vereinbarung vom 9. März 1998 und sein\n\nergänzender Beweisantrag seien unbeachtlich, da keine der Voraussetzungen\n\ndes § 531 Abs. 2 ZPO gegeben sei. Dem Landgericht sei auch kein Verfah-\n\nrensfehler unterlaufen; eines Hinweises an den Kläger habe es nicht bedurft.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht\n\nstand.\n\n1.\n\nVergeblich rügt die Revision allerdings eine Verkennung der Beweislast.\n\nNach ihrer Ansicht folgt aus dem Treuhandvertrag ein Anspruch des Klägers\n\nauf Rückgabe dessen, was er dem Beklagten zur Ausführung des Auftrags\n\nüberlassen hatte (§ 667 BGB). Wenn der Beklagte dementgegen behaupte,\n\nden bei ihm hinterlegten Geldbetrag bestimmungsgemäß verwendet zu haben,\n\nmüsse er dies beweisen, nicht dagegen der Kläger eine Pflichtverletzung des\n\nBeklagten.\n\nDem ist nur teilweise zu folgen. Richtig ist, daß der Beauftragte die Be-\n\nweislast für eine bestimmungsgemäße Verwendung des zur Ausführung des\n\nAuftrags Erhaltenen oder des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten trägt (vgl.\n\nnur Senatsurteil vom 4. Oktober 2001 - III ZR 290/00 - BGH-Report 2002, 71;\n\nBGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 210/00 - BGH-Report 2003, 331,\n\n332; jeweils m.w.N.). Das entbindet den Auftraggeber indes nicht von der Ver-\n\npflichtung, seinerseits zunächst Beweis für den von ihm behaupteten Inhalt des\n\nAuftrags und die dem Beauftragten dabei gemäß § 665 BGB erteilten Weisun-\n\ngen zu führen (vgl. Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privat-\n\nrecht, 2. Aufl, § 665 BGB Rn. 1 m.w.N.). Für den Streitfall folgt dasselbe auch\n\naus der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde\n\n(hierzu BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01 - NJW 2002, 3164 f.). Nicht\n\nder Beklagte, sondern der Kläger ist daher auch auf der Grundlage des § 667\n\nBGB für die Bedingungen, unter denen der Beklagte die hinterlegten\n\n500.000 DM an T. auszahlen durfte, beweispflichtig. Erst wenn der\n\nKläger diesen Beweis geführt hat, kann es auf die Frage ankommen, ob der\n\nBeklagte sich an jene Weisungen auch gehalten hat. Diese Beweislastvertei-\n\nlung liegt auch dem Berufungsurteil zugrunde.\n\n2.\n\nDie Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht das neue\n\nVorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung entgegen § 531 Abs. 2\n\nSatz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht berücksichtigt hat.\n\na) Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Fassung des Zivilprozeßreform-\n\ngesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) sind neue Angriffs- und Verteidi-\n\ngungsmittel im Berufungsverfahren lediglich noch in Ausnahmefällen zuzulas-\n\nsen. Zulässig sind sie nur dann, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der\n\nvom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheb-\n\nlich gehalten worden ist (Nr. 1), oder wenn sie im ersten Rechtszug wegen ei-\n\nnes Verfahrensmangels (Nr. 2) oder ohne eine Nachlässigkeit der Partei (Nr. 3)\n\nnicht geltend gemacht worden sind.\n\nWährend Nummer 2 der Vorschrift vor allem die Fälle betrifft, in denen\n\nder Erstrichter von seinem Rechtsstandpunkt aus gemäß § 139 Abs. 2 ZPO zu\n\neinem rechtlichen Hinweis verpflichtet gewesen wäre (vgl. etwa Thomas/Putzo/\n\nReichold, ZPO, 25. Aufl. § 531 Rn. 15), ist Zulassungsgrund in Nummer 1 nach\n\ndem Wortlaut der Bestimmung, daß das Gericht erster Instanz einen (rechtli-\n\nchen oder tatsächlichen) Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für uner-\n\nheblich gehalten hat. In einem solchen Fall muß der Gesetzesbegründung zu-\n\nfolge (BT-Drucks. 14/4722 S. 101) den Parteien - in Fortführung der Regelung\n\ndes § 139 Abs. 2 ZPO - Gelegenheit gegeben werden, sich auf die gegenüber\n\nder Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts abweichende rechtliche Beur-\n\nteilung durch das Berufungsgericht einzustellen und deshalb erforderlich ge-\n\nwordene neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen. Ohne diese\n\nFallgruppe würde man hiernach die Parteien zwingen, in der ersten Instanz\n\nvorsorglich auch solche Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen, die vom\n\nStandpunkt des erstinstanzlichen Gerichts aus unerheblich sind.\n\nDiese Erwägungen sowie Sinn und Zweck der Vorschrift machen es er-\n\nforderlich, den Tatbestand des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO um ein weiteres,\n\nungeschriebenes Merkmal zu ergänzen. Inhalt und Umfang des Parteivortrags\n\nhängen nicht unmittelbar und notwendig von der Rechtsauffassung des Ge-\n\nrichts ab. Erfährt die Partei erst aus der Begründung des Urteils, daß das erst-\n\ninstanzliche Gericht einen bestimmten zwischen den Parteien streitigen Ge-\n\nsichtspunkt für unerheblich hält, etwa die Klage wegen Verjährung abweist und\n\ndie vorrangigen Anspruchsvoraussetzungen darum offenläßt, so ist kein Grund\n\nersichtlich, der Partei allein deswegen - entgegen dem allgemeinen Novenver-\n\nbot im jetzigen Berufungsrecht - zu den vom Erstrichter nicht behandelten Tat-\n\nbestandsmerkmalen neues Vorbringen zu ermöglichen. Das könnte überdies\n\nzu zufälligen Ergebnissen führen, je nachdem, ob das Urteil einen Gesichts-\n\npunkt ganz übergeht oder hierzu eine weitere oder eine Hilfsbegründung gibt.\n\nSinn im Gesamtzusammenhang des neuen Berufungsrechts erhält die gesetzli-\n\nche Regelung deshalb erst unter der zusätzlichen Voraussetzung, daß die\n\n(objektiv fehlerhafte) Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sach-\n\nvortrag der Partei auch beeinflußt hat und daher, ohne daß deswegen ein\n\nVerfahrensfehler gegeben wäre, (mit-)ursächlich dafür geworden ist, daß sich\n\nParteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert. Das kommt vor allem\n\ndann in Betracht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs bei richtiger\n\nRechtsauffassung zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewe-\n\nsen wäre, den jetzt - falls noch erforderlich - das Berufungsgericht nachzuholen\n\nhat, oder wenn die Partei durch die Prozeßleitung des Erstrichters oder dessen\n\nsonst erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses davon ab-\n\ngehalten worden ist, zu bestimmten Gesichtspunkten (weiter) vorzutragen. Bei\n\neinem solchen Verständnis beruhen die Nummern 1 und 2 des § 531 Abs. 2\n\nSatz 1 ZPO auf dem gemeinsamen Grundgedanken, daß Unzulänglichkeiten\n\nim Parteivortrag, für den das erstinstanzliche Gericht mitverantwortlich ist, im\n\nzweiten Rechtszug noch beseitigt werden können (in diesem Sinne auch\n\nSchumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 6. Aufl., Rn. 473; s. ferner\n\nZöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 531 Rn. 21, 28).\n\nb) Auf dieser Grundlage war das neue Vorbringen des Klägers nach\n\n§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, soweit es um die Behauptung geht,\n\nder Beklagte habe nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Klägers an T. \n\n auszahlen dürfen, und im übrigen - d.h. in bezug auf das unter Beweis\n\ngestellte weitere Erfordernis einer Freistellung von bestimmten grundstücksbe-\n\nzogenen Darlehen - gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.\n\naa) Im ersten Punkt genügt es zwar nicht, daß das Landgericht die Fra-\n\nge, ob der Beklagte vor der Auszahlung des Geldes eine Weisung des Klägers\n\nabwarten mußte, in seinem klageabweisenden Urteil offengelassen hat. Die\n\nRevision weist aber zutreffend darauf hin, daß das Gericht bei richtiger Rechts-\n\nauffassung verpflichtet gewesen wäre, den Kläger auf von ihm offenbar über-\n\nsehene Unklarheiten und Lücken in seinem Vorbringen hinzuweisen. Der Klä-\n\nger hatte in seiner Replik auf die Klageerwiderung unter Beweisantritt vorge-\n\ntragen, vor einer Auszahlung vom Anderkonto hätten übereinstimmende An-\n\nweisungen an den Beklagten erfolgen müssen. Das konnte - insbesondere mit\n\nRücksicht auf das gleichzeitige Beweisangebot - naheliegend als Behauptung\n\neiner entsprechenden Vereinbarung verstanden werden, nicht lediglich als\n\nWiederholung einer vom Kläger früher vertretenen (unzutreffenden) Rechtsan-\n\nsicht. Bei Zweifeln hätte das Landgericht sein Fragerecht ausüben müssen.\n\nDiese Unterlassung hat jedenfalls mit dazu beigetragen, daß der Kläger erst in\n\nder Berufungsinstanz sein Vorbringen entsprechend klargestellt und ergänzt\n\nhat.\n\nbb) Was die vom Kläger außerdem behauptete Freistellungsverpflich-\n\ntung T.'s anbelangt, so hat das Landgericht den Parteivortrag des Klä-\n\ngers demgegenüber als erheblich angesehen, zwar nicht im Zusammenhang\n\nmit den dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen, aber bei der vom\n\nErstrichter als entscheidend gewerteten Frage eines dem Kläger entstandenen\n\nSchadens. Zu Recht hat sich das Landgericht daher auch für verpflichtet\n\ngehalten, dem Kläger insoweit rechtliche Hinweise zu erteilen. Es konnte inso-\n\nweit nicht ausreichen, wie das Berufungsgericht meint, daß der Beklagte eine\n\nentgegengesetzte Sachdarstellung gegeben hatte und die Bedeutung dieses\n\nUmstandes offensichtlich war, wenn der Kläger gleichwohl erkennbar über die\n\nSubstanz seines Sachvortrags irrte und darauf vertraute, daß sein schriftsätzli-\n\nches Vorbringen ausreichend sei (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000\n\n- I ZR 179/98 - NJW 2001, 2548, 2549 m.w.N.). Bei dieser Sachlage war es\n\nindessen verfahrensfehlerhaft, dem Kläger nunmehr die beantragte Erklä-\n\nrungsfrist zu verweigern. Ein Hinweis des Gerichts verfehlt seinen Zweck, wenn\n\nder Partei nicht anschließend Gelegenheit gegeben wird, die aufgedeckten\n\nMängel zu beseitigen. Das entsprach bereits nach der früheren Rechtslage\n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senatsurteil vom\n\n26. April 2001 - III ZR 102/00 - VersR 2002, 444 m.w.N.) und wird jetzt durch\n\ndie Neufassung des § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich klargestellt.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-\n\ntig dar (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist\n\nnicht abschließend zu beurteilen, ob der Kläger entsprechend den Vereinba-\n\nrungen mit T. - was das Landgericht angenommen hat - jedenfalls\n\nverpflichtet gewesen wäre, den hinterlegten Betrag freizugeben. Infolgedessen\n\nist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nSchlick\n\nStreck\n\nKapsa\n\nGalke\n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_147-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-19/iii-zr-147-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 665","ref_norm":"665","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_147-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_147-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-19/iii-zr-147-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_147-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:17:52.525861+00:00"}}