{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_132-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"III ZR 132/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZR 132/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Oktober 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 23. Okto-\n\nber 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der\n\nRevision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nMünchen vom 6. März 2003 - 19 U 3614/02 - wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-\n\ngen.\n\nStreitwert: 134.982,33 \n\nGründe\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2\n\nZPO) sind nicht gegeben. Weder verletzt das Berufungsurteil den Beklagten in\n\nseinem Grundrecht auf rechtliches Gehör, noch liegen andere Rechtsfehler\n\nvor, die eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr begründen und des-\n\nwegen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.\n\n1.\n\nEs ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des\n\nBeklagten Seite 8 und 9 der Berufungsbegründung zum Inhalt der Vertragsver-\n\nhandlungen zwischen den Parteien nicht zur Kenntnis genommen und nicht in\n\nErwägung gezogen hätte. Auf einen Teil dieser Ausführungen hat das Beru-\n\nfungsgericht sogar ausdrücklich Bezug genommen (S. 7 unten des Berufungs-\n\nurteils). Im übrigen ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht auch den\n\nweiteren damit in Zusammenhang stehenden Beklagtenvortrag nicht übersehen\n\nhat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jeden Einzelpunkt des Parteivorbrin-\n\ngens in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden, soweit sie nur\n\n- wie es hier der Fall ist - auf den Kern des Tatsachenvortrags, d.h. die Frage\n\neiner Erfolgsabhängigkeit der Vergütung, eingehen.\n\n2.\n\nDer Beklagte hat im Berufungsverfahren die von der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde jetzt geäußerte Rechtsauffassung, maßgebend für die Auslegung sei\n\nohne Rücksicht auf den Schriftwechsel zwischen den Parteien jedenfalls der\n\nmündlich erklärte beiderseits übereinstimmende Vertragswille, so nicht vertre-\n\nten; im Gegenteil hat er auf die Möglichkeit eines versteckten Dissenses hin-\n\ngewiesen (Schriftsatz vom 13. November 2002, Seite 6, GA 133). Es ist daher\n\nnicht zu beanstanden - wäre zumindest kein zur Zulassung der Revision nöti-\n\ngender Rechtsfehler -, wenn das Berufungsgericht den Tatsachenvortrag des\n\nBeklagten nicht in diesem Sinne verstanden und ihn nicht seiner Auslegung\n\nzugrunde gelegt hat. Für die Vermutung der Beschwerde, das Berufungsgericht\n\nhabe lediglich eine Beweisaufnahme vermeiden wollen, besteht kein Anhalt.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_132-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/iii-zr-132-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_132-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_132-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/iii-zr-132-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_132-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:47:06.072081+00:00"}}