{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_131-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-11-20","aktenzeichen":"III ZR 131/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"VermG § 3 Abs. 3 Satz 4 Der Verfügungsberechtigte, dem gegen den Berechtigten ein Kostenerstat- tungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG für Maßnahmen zusteht, die er nach dem 1. Juli 1994 vorgenommen hat, muß sich diesem Anspruch in Fällen, in denen der Berechtigte keine Herausgabe von Nutzungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG verlangt, nicht entgegenhalten lassen, er dürfe ihm zustehende Nutzungsentgelte nicht für pauschalierte Verwaltungskosten im Sinn des § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 VermG verwenden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. November 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZR 131/03\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nVermG § 3 Abs. 3 Satz 4\n\nDer Verfügungsberechtigte, dem gegen den Berechtigten ein Kostenerstat-\n\ntungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG für Maßnahmen zusteht, die er\n\nnach dem 1. Juli 1994 vorgenommen hat, muß sich diesem Anspruch in Fällen,\n\nin denen der Berechtigte keine Herausgabe von Nutzungen nach § 7 Abs. 7\n\nSatz 2 VermG verlangt, nicht entgegenhalten lassen, er dürfe ihm zustehende\n\nNutzungsentgelte nicht für pauschalierte Verwaltungskosten im Sinn des § 7\n\nAbs. 7 Satz 4 Nr. 3 VermG verwenden.\n\nBGH, Beschluß vom 20. November 2003 - III ZR 131/03 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr\n\nund Galke\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom\n\n10. Februar 2003 - 26 U 79/02 - wird mit der Maßgabe zurückge-\n\nwiesen, daß die Beklagte zur Zahlung eines Hauptsachebetrags\n\nvon 61.790,72 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:14)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:1)(cid:4)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:10)(cid:18)(cid:21)(cid:7)(cid:22)(cid:1)(cid:23)(cid:11)(cid:25)(cid:24)\n\n(cid:7)(cid:26)(cid:11)(cid:27)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:20)(cid:28)\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-\n\ngen.\n\nStreitwert: 61.790,72 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin, frühere Verfügungsberechtigte eines mit einem Mietshaus\n\nbebauten Grundstücks in Berlin-Friedrichshain, verlangt von der Beklagten, die\n\naufgrund des Restitutionsbescheids des Amtes zur Regelung offener Vermö-\n\ngensfragen vom 21. August 1997 nach Hinterlegung des Ablösebetrags seit\n\n(cid:28)\n\n26. November 1997 Eigentümerin des ihr am 5. Mai 1998 übergebenen Grund-\n\nstücks geworden ist, Kostenerstattung für Instandsetzungsmaßnahmen im\n\nZeitraum vom 1. Juli 1994 bis 30. April 1998 in Höhe von insgesamt\n\n(cid:28)(cid:31)(cid:30)(cid:12) (cid:10)(cid:5)\"!(cid:17) (cid:4)(cid:0)(cid:6)#(cid:10)$%(cid:1)(cid:4)(cid:18)&(cid:11)\n\n’)()(cid:7)(cid:16)((cid:6) (cid:2)(cid:7)*#+(cid:11)\n\n(cid:1)-,.(cid:24)(cid:27) (cid:10)$(cid:10)(cid:1)/ (cid:4)(cid:3)(cid:2)$(cid:10)(cid:1)(cid:14)0(cid:16)(cid:11)(cid:27)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:14)(cid:1)(cid:4)(cid:0)21\n\n138.970,48 DM (= 71.054,48 \n\ndas Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 62.302,01 \n\no-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)3(cid:9)(cid:12)(cid:11)4(cid:0)(cid:6)(cid:5)(cid:14)(cid:1)(cid:4)(cid:0)5(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:17)(cid:7)(cid:21)(cid:5))6(cid:10)(cid:18)\n\nchen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Be-\n\nklagte begehrt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision.\n\nII.\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grund-\n\nsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).\n\n1.\n\nDie Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob die Klägerin\n\nals Verfügungsberechtigte in einem Fall, in dem der Berechtigte keine Heraus-\n\ngabe der Nutzungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG verlangt hatte, befugt war,\n\nin ihre Abrechnung für die Zeit ab 1. Juli 1994 Verwaltungskosten im Sinn des\n\n§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 VermG in Höhe von 65.587,70 DM einzustellen, so daß\n\nden hier geltend gemachten Instandsetzungsaufwendungen in dieser Höhe kei-\n\nne Nettomieteinnahmen mehr gegenüberstanden. Diese Frage läßt sich jedoch\n\nauf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\n\nder das Berufungsgericht gefolgt ist, ohne weiteres bejahen.\n\n(cid:29)\n\na) Nach der dem Vermögensgesetz zugrundeliegenden Konzeption wird\n\nein entzogener Vermögenswert durch die Restitution mit Wirkung ex nunc zu-\n\nrückübertragen. Ungeachtet des Umstands, daß schon vor der Rückgabe eines\n\nsolchen Vermögenswerts zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungs-\n\nberechtigten Rechtsbeziehungen bestehen, die jedenfalls ab Stellung des Re-\n\nstitutionsantrags (§ 30 VermG) Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweisen,\n\nführt erst der bestandskräftige Rückgabebescheid eine Änderung der Güterzu-\n\nordnung des rückgabebelasteten Vermögenswerts herbei. Dieser vermögens-\n\nrechtlichen Zuordnung entspricht es, daß die bis zur Rückgabeentscheidung\n\ngezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verbleiben,\n\ndieser aber auch die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gewöhnlichen Er-\n\nhaltungskosten zu tragen hat (vgl. BGHZ 128, 210, 211 ff; Senatsurteile BGHZ\n\n136, 57, 65; 137, 183, 186; vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - VIZ 1998, 323).\n\nb) Diese grundsätzliche Konzeption ist - soweit es um die hier zu beur-\n\nteilende Konstellation geht - in zweierlei Hinsicht von Ausnahmen durchbro-\n\nchen.\n\naa) Wird der entzogene Vermögenswert erst auf der Grundlage eines\n\nnach dem 30. Juni 1994 bestandskräftig gewordenen Restitutionsbescheids\n\nzurückgegeben, kann der Berechtigte vom Verfügungsberechtigten die Her-\n\nausgabe der diesem ab dem 1. Juli 1994 zustehenden Entgelte aus einem\n\nMiet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis verlangen (§ 7 Abs. 7 Satz 2\n\nVermG). Macht der Berechtigte diesen Anspruch geltend, so kann der bisheri-\n\nge Verfügungsberechtigte die ihm seit dem 1. Juli 1994 entstandenen Kosten\n\naufrechnen, die in § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 bis 3 VermG aufgeführt sind. Hierzu\n\nrechnen - neben Kosten aufgrund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des\n\nVermögenswerts im Sinn des § 3 Abs. 3 VermG - auch (pauschalierte) Ver-\n\nwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsver-\n\nordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge, soweit\n\nüber die Rückgabe des Vermögenswerts - wie hier - am 9. Juli 1995 noch nicht\n\nbestandskräftig entschieden war (§ 41 Abs. 1 VermG). Der Einbeziehung der\n\nVerwaltungskosten in die aufrechenbaren Positionen liegt die Erwägung zu-\n\ngrunde, daß es weder von den kommunalen Wohnungsunternehmen noch von\n\nden öffentlichen Haushalten der neuen Länder finanziell zu verkraften und\n\nauch sachlich nicht gerechtfertigt wäre, wenn die Wohnungsunternehmen die\n\nWohnungen bis zur Rückgabe an den berechtigten Alteigentümer in dessen\n\nInteresse kostenlos verwalten müßten (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 355, 359).\n\nMit der Aufrechnungslösung in § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG wird der Berechtigte\n\ndavor geschützt, daß er dem Verfügungsberechtigten ein Defizit auszugleichen\n\nhat, das sich bei einer Gegenüberstellung von Nutzungsentgelten auf der einen\n\nSeite und Betriebs-, Erhaltungs- und Verwaltungskosten auf der anderen Seite\n\nseit dem 1. Juli 1994 ergibt (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 187). Im Ergeb-\n\nnis erhält der Verfügungsberechtigte für seine Tätigkeit über die pauschalierten\n\nVerwaltungskosten eine Vergütung daher nur in dem Umfang, in dem diese\n\ndurch die ihm zustehenden Nutzungsentgelte unter Berücksichtigung der Be-\n\ntriebskosten und der gewöhnlichen Erhaltungskosten gedeckt werden kann.\n\nGleichwohl wird mit der Aufrechnungslösung dem Grunde nach anerkannt, daß\n\nein Verfügungsberechtigter bei einer über den 30. Juni 1994 hinausreichenden\n\nVerzögerung der Restitution nicht (mehr) unentgeltlich tätig sein muß, wie es\n\nfür den davorliegenden Zeitraum ausnahmslos gilt.\n\nbb) Der Grundsatz, daß der Verfügungsberechtigte den Vermögenswert\n\nbis zur Restitution aus eigenem Recht und auf eigene Kosten bewirtschaftet,\n\nwird ferner in den Fällen durchbrochen, in denen er für seine Aufwendungen\n\nnach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG Kostenerstattung verlangen kann. Diese Be-\n\nstimmung gilt nach der diese Vorschrift erweiternden Auslegung des Senats\n\nnicht nur für noch nicht amortisierte Kosten von Instandsetzungsmaßnahmen\n\nim Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG, die den Verfügungsberechtigten als Ver-\n\nmieter zu einer Mieterhöhung berechtigen, sondern in allen Fällen, in denen\n\nMaßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 VermG vorgenommen werden,\n\nsoweit diese über die gewöhnlichen Erhaltungskosten hinausgehen (vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 136, 57, 63 f; 137, 183, 187 f; vom 17. Mai 2001 - III ZR\n\n283/00 - WM 2001, 1346, 1347; BGHZ 150, 237, 241). Die wirtschaftliche Be-\n\nrechtigung dieses Anspruchs beruht auf dem Gedanken, daß es insoweit um\n\nden Ersatz von außerordentlichen Aufwendungen geht, die - wäre die Restitu-\n\ntion bereits durchgeführt worden - grundsätzlich auch beim Berechtigten an-\n\ngefallen wären, ohne daß sie - wie gewöhnliche Erhaltungskosten - aus den\n\ndem Verfügungsberechtigten verbleibenden Nutzungsentgelten zu finanzieren\n\nsind. Kostenerstattung für eine solche Maßnahme kann daher nach § 3 Abs. 3\n\nSatz 4 VermG auch dann beansprucht werden, wenn die Maßnahme vom Ver-\n\nfügungsberechtigten nach dem 30. Juni 1994 vorgenommen worden ist. Die\n\nRegelung des § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG, nach der Kosten aufgrund von\n\nRechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswerts im Sinn des § 3 Abs. 3\n\nVermG (nur) aufrechenbar sind, bringt den Kostenerstattungsanspruch in di-\n\nrekter oder entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht zu\n\nFall (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2000 – V ZR 328/99 – VIZ 2000, 673 f), son-\n\ndern ist nur vor dem Hintergrund verständlich, daß dem Verfügungsberechtig-\n\nten in dem Rahmen, den die Aufrechnungslösung mit sich bringt, auch Ersatz\n\nfür gewöhnliche Erhaltungskosten zu leisten ist, wenn der Berechtigte ihm\n\ndurch das Herausgabeverlangen hinsichtlich der Nutzungen die wirtschaftliche\n\nGrundlage für seine Aufwendungen nimmt. Danach besteht zwischen Ansprü-\n\nchen auf Kostenerstattung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG und der Gegenüber-\n\nstellung von Nutzungen und Kosten nach § 7 Abs. 7 Satz 2, 4 VermG, die nur\n\nzu Zahlungsansprüchen des Berechtigten, nicht aber zu Ersatzansprüchen des\n\nVerfügungsberechtigten führen kann, kein unmittelbarer Zusammenhang, für\n\nden der von der Beschwerde angeführte Umstand eine Rolle spielen könnte,\n\nder Berechtigte habe die Herausgabe von Nutzungen nicht verlangt. Nicht erst\n\ndas Verlangen des Berechtigten löst (im nachhinein) die grundsätzliche Ver-\n\ngütungspflicht aus, sondern diese besteht aus den oben (zu aa) angegebenen\n\nsachlichen Gründen. Da der Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG unab-\n\nhängig von einer möglichen Anspruchslage nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG be-\n\nsteht, wird dieser Anspruch auch nicht von dem Umstand berührt, daß die Nut-\n\nzungen seit dem 1. Juli 1994 die dem Verfügungsberechtigten entstandenen\n\nVerwaltungskosten ganz oder teilweise zu decken vermögen. Im Rahmen der\n\nAufrechnungslösung muß der Verfügungsberechtigte es zwar hinnehmen, bei\n\nnicht ausreichenden Nutzungsentgelten für seine Tätigkeit keine Vergütung im\n\nWege pauschalierter Verwaltungskosten zu erhalten. Er muß jedoch nicht auf\n\neine Vergütung verzichten, wenn die ihm zustehenden Nutzungen die Verwal-\n\ntungskosten ganz oder teilweise decken, nur weil ungedeckte Aufwendungen\n\nverbleiben, für die Kostenerstattung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG verlangt\n\nwerden kann.\n\nDer Senat hat in bezug auf den Erstattungsanspruch des § 3 Abs. 3\n\nSatz 4 VermG zwar ausgeführt, der Verfügungsberechtigte müsse sich dasjeni-\n\nge anrechnen lassen, was an Kosten amortisiert worden sei (vgl. BGHZ 150,\n\n237, 242). Das hat das Berufungsgericht indes nicht verkannt. Zwar hat die\n\nKlägerin nicht konkret in bezug auf die jeweiligen Instandsetzungsmaßnahmen\n\nangegeben, inwieweit eine Amortisierung eingetreten ist, sondern hat eine – im\n\nRahmen des verfolgten Anspruchs nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht gebo-\n\ntene - Gesamtabrechnung für die Immobilie für die Zeit ab 1. Juli 1994 vorge-\n\nnommen. Das Berufungsgericht hat dieser Abrechnung jedoch entnommen,\n\ndaß die eingegangenen Nutzungsentgelte - trotz einiger zu Lasten der Klägerin\n\nvorgenommener Korrekturen - nicht ausgereicht haben, die Betriebs-, die ge-\n\nwöhnlichen Erhaltungs- und die Verwaltungskosten abzudecken. Danach ver-\n\nbleiben für eine Amortisierung der für die Instandsetzungsmaßnahmen aufge-\n\nwendeten Kosten im Ergebnis keine Mittel.\n\n2.\n\nDie Revision muß auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung zugelassen werden.\n\na) Das Berufungsurteil steht zwar mit dem - später ergangenen - Urteil\n\ndes Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2003 (VIII ZR 262/02 - NJW 2003,\n\n1743) nicht in Einklang, wonach der Berufungsantrag auch nach neuem Recht\n\nin das Berufungsurteil aufzunehmen ist. Das bedeutet aber nicht in jedem Fall,\n\ndaß der Antrag des Berufungsklägers wörtlich wiederzugeben ist. Vielmehr\n\nkann es genügen, wenn aus dem Zusammenhang sinngemäß deutlich wird,\n\nwas der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei der\n\nBerufung des Klägers mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen\n\nSachantrags gegen ein klageabweisendes Urteil die Erwähnung dieser Tatsa-\n\nche genügen. Daß es sich auch vorliegend so verhalten hat, ergibt sich aus der\n\nzulässigen Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil, aus seiner inhaltlichen\n\nWiedergabe im Rahmen der Entscheidungsgründe und der nicht notwendigen\n\nAngabe der jeweiligen Beschwer der Parteien im Tenor des Urteils. Da sich der\n\nSach- und Streitstand auch im übrigen aus den Entscheidungsgründen in ei-\n\nnem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Maße\n\nergibt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Mai 2003 - VIII ZR 219/02 - BGH Report\n\n2003, 896), bedarf es der Revisionszulassung nicht.\n\nb) Der Senat hält eine Zulassung der Revision auch nicht wegen der\n\nerhobenen Gehörsrüge für geboten. Die Beklagte macht insoweit geltend, das\n\nBerufungsgericht habe ihr Bestreiten der in Rede stehenden Instandsetzungs-\n\narbeiten in bezug auf deren Durchführung, ihre Erforderlichkeit und ihre ange-\n\nmessene Honorierung nicht für zu pauschal halten dürfen. Das trifft nicht zu.\n\nIndem die Beklagte, in deren Verfügung und Verwaltung das Anwesen seit Jah-\n\nren steht, davon abgesehen hat, sich gezielt mit den von der Klägerin vorge-\n\nlegten Belegen über diese Maßnahmen auseinanderzusetzen, obwohl ihr dies\n\nmöglich gewesen wäre, hat sie selbst davon abgesehen, den Prozeß aus ihrer\n\nSicht in angemessener Weise zu fördern.\n\n3.\n\nDer Senat ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde befugt, den\n\nVerurteilungsbetrag von 62.302,01 \n\n7(cid:20)8 121.852,14 DM) gemäß § 319 Abs. 1\n\nZPO wegen eines dem Berufungsgericht unterlaufenen offensichtlichen Re-\n\nchenfehlers auf 61.790,72 \n\n(cid:19):(cid:3)\n\nerichtigen.\n\nRinne\n\n Wurm\n\nKapsa\n\n Dörr\n\nGalke\n\n9","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_131-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/iii-zr-131-03","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_131-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_131-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/iii-zr-131-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_131-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:57:48.447597+00:00"}}