{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_127-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-10-28","aktenzeichen":"III ZR 127/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 127/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKöln vom 18. März 2003 wird zurückgewiesen. \n\n Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nStreitwert 39.848,04 € \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; Zulassungsgründe \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht war nicht gehalten, die Prozeßfähigkeit des Be-\n\nklagten (§ 51 Abs. 1, § 52 ZPO i.V.m. § 104 Nr. 2 BGB) durch Sachverständi-\n\ngengutachten aufzuklären. Der Beklagte hatte im Berufungsrechtszug nicht \n\ngeltend gemacht, prozeßunfähig zu sein; dafür bestand auch sonst kein Anhalt. \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht hat dem Beklagten nicht das rechtliche Gehör ver-\n\nkürzt, indem es einen in der Berufungsverhandlung angetretenen Zeugenbe-\n\nweis übergangen hat. Dort hatte der Beklagte die Zeugen W. und B. \n\nzum Beweis dafür benannt, \"daß der Maklerauftrag für das Objekt der oHG er-\n\nteilt worden (sei), und zwar durch Herrn D. (= Kläger) persönlich\". Dem An-\n\ntrag ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil es das unter Beweis \n\ngestellte Beklagtenvorbringen für zu wenig substantiiert gehalten hat. Diese \n\nWürdigung ist vor dem Hintergrund, daß der Beklagte nach eigenem Vortrag \n\nnur \"fairerweise\" eine Vergütung für seine berufliche Leistung erwartete, also \n\nim Grunde selbst nicht von einer vertraglichen Bindung des Klägers ausging, \n\nnicht zu beanstanden. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_127-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/iii-zr-127-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_127-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_127-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/iii-zr-127-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_127-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:02:00.891975+00:00"}}