{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_124-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-03-04","aktenzeichen":"III ZR 124/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 656 a) Zur Auslegung eines Auftrags zur Partnervermittlung \"für einen Freizeit- kontakt\" als Partnerschaftsvermittlungsdienstvertrag. b) § 656 BGB ist auf Partnerschaftsvermittlungsdienstverträge entspre- chend anzuwenden (Fortführung von BGHZ 112, 122). BGB § 656; ZPO § 253 § 656 BGB führt zur sachlichen Abweisung der auf Zahlung der vereinbarten Vergütung gerichteten Klage, nicht zur Abweisung als unzulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 124/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n4. März 2004\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 656\n\na) Zur Auslegung eines Auftrags zur Partnervermittlung \"für einen Freizeit-\n\nkontakt\" als Partnerschaftsvermittlungsdienstvertrag.\n\nb) § 656 BGB ist auf Partnerschaftsvermittlungsdienstverträge entspre-\n\nchend anzuwenden (Fortführung von BGHZ 112, 122).\n\nBGB § 656; ZPO § 253\n\n§ 656 BGB führt zur sachlichen Abweisung der auf Zahlung der vereinbarten\nVergütung gerichteten Klage, nicht zur Abweisung als unzulässig.\n\nBGH, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 124/03 - LG Magdeburg\n\nAG Aschersleben,\n\nZweigstelle Staßfurt\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Magdeburg vom 27. März 2003 wird mit der\n\nMaßgabe zurückgewiesen, daß die Klage hinsichtlich der Haupt-\n\nforderung als unbegründet abgewiesen wird.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger unterschrieb am 21. September 1998 einen Formularvertrag\n\n(\"Auftragserteilung\") der Beklagten, in dem es heißt:\n\n\"Ich beauftrage hiermit die Freizeitvermittlung N. , für mich ei-\nnen Partner/eine Partnerin aus einem bestehenden Kundenpool\nvon mehreren tausend Interessenten zu ermitteln und mir für ei-\nnen Freizeitkontakt die Adresse zu übersenden.\n\nGrundlage für die Erarbeitung des jeweiligen Vorschlages sind\nmeine Angaben, welche auf dem Persönlichkeitsprofil durch den\n\nbeauftragten Mitarbeiter der Freizeitvermittlung N. korrekt do-\nkumentiert und von mir dort unterschriftlich bestätigt worden sind.\n\nDer Vermittlungszeitraum, in welchem die oben genannte Lei-\nstung erbracht wird, beträgt 6 Monate.\"\n\nAls Vergütung wurden insgesamt 3.600 DM eingesetzt, die \"gemäß Ab-\n\nbuchungsauftrag\" zahlbar sein sollten. Die Parteien vereinbarten zugleich ei-\n\nnen Zahlungsplan, wonach die 3.600 DM in monatlichen Raten von 100 DM,\n\nbeginnend ab 1. Oktober 1998, zu tilgen waren.\n\nDer Beklagte zahlte bis zum 1. Oktober 1999 insgesamt 1.300 DM. Die\n\nnachfolgenden Abbuchungen der Klägerin für November, Dezember 1999 und\n\nJanuar 2000 machte er rückgängig. Mit Schreiben vom 9. Januar 2001 kün-\n\ndigte die Klägerin die Teilzahlungsvereinbarung mit sofortiger Wirkung und\n\nstellte die Restzahlung zum 31. Januar 2001 fällig.\n\nDas Amtsgericht hat der auf Zahlung von 2.300 DM nebst Zinsen und\n\nErsatz von Rückbuchungskosten in Höhe von 100 DM (4 x 25 DM unter Ein-\n\nschluß einer weiteren vom Beklagten rückgängig gemachten Abbuchung im\n\nOktober 1998) gerichteten Klage gegen den Beklagten - unter Aufrechterhal-\n\ntung eines zunächst ergangenen Versäumnisurteils - stattgegeben. Das Land-\n\ngericht hat auf die Berufung des Beklagten diese Entscheidung in Höhe von\n\n38,35 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3) DM Rückbuchungskosten) bestätigt, im übrigen jedoch die Klage\n\n- hinsichtlich der Hauptforderung als unzulässig - abgewiesen. Mit der hierge-\n\ngen gerichteten, vom Berufungsgericht zugelassenen, Revision erstrebt die\n\nKlägerin die vollständige Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsge-\n\nrichts.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, auf den vorliegenden Vertrag\n\nsei im Anschluß an die höchstrichterliche Rechtsprechung (Hinweis auf BGHZ\n\n112, 122) § 656 BGB analog anwendbar, der Anspruch der Klägerin auf restli-\n\nche Vergütung sei danach nicht einklagbar.\n\nEs qualifiziert das hier zustande gekommene Vertragsverhältnis mit fol-\n\ngender Begründung als \"Partnervermittlungs- oder auch Partnerschaftsan-\n\nbahnungsvertrag\": Die nach dem Vertragstext vereinbarte Leistung der Interes-\n\nsen(ten)ermittlung und Adressenübersendung \"für einen Freizeitkontakt\" sei\n\nhinsichtlich der zu erbringenden Leistungspflicht so allgemein gehalten und\n\nunbestimmt, daß es zur Bestimmung der geschuldeten Leistung einer Ausle-\n\ngung bedürfe. Unter Freizeitkontakt könne sowohl im engen Sinne eine konkret\n\nbestimmte und darauf begrenzte gemeinsame Freizeitaktivität als auch allge-\n\nmein das gemeinsame Verbringen von Freizeit überhaupt in einer höchstper-\n\nsönlichen Beziehung verstanden werden. Während im zuerst genannten Fall\n\nals Ziel eine dauerhafte Lebenspartnerschaft überhaupt keine Rolle spiele und\n\nsich, wie bei Begegnungen überhaupt, eine Partnerschaft nur zufällig ergeben\n\nkönnte, beinhalte das Vermitteln von Freizeitkontakt im allgemeinen Sinne die\n\nSuche eines Partners für das gemeinsame Verbringen von Freizeit überhaupt,\n\nund zwar in einer höchstpersönlichen, tendenziell dauerhaft angelegten Bezie-\n\nhung, mithin die Suche eines Lebenspartners; letzterenfalls handele es sich\n\nungeachtet der vertraglichen Bezeichnung der Leistung um eine Partner-\n\nschaftsvermittlung. Welcher Art Freizeitkontakt hier vermittelt werden sollte,\n\nwerde damit maßgeblich von den bei Vertragsschluß zutage getretenen Vor-\n\nstellungen der Parteien bestimmt. Vorliegend sei davon auszugehen, daß, wie\n\nvom Beklagten behauptet, die von der Klägerin zu erbringende Leistung von\n\nder Vorstellung des Beklagten bestimmt worden sei, es werde ihm eine Frau\n\nnamens \"Ines\" - die in der Rubrik \"Herzblatt\" einer Zeitung vom 30. August\n\n1998 unter anderem unter Angabe der Telefonnummer einer Filiale der Kläge-\n\nrin annonciert hatte - vermittelt. Daß die Klägerin dies bestreite, sei unbeacht-\n\nlich. Unstreitig sei dem Zusammentreffen der Parteien anläßlich der Vertrags-\n\nanbahnung ein Telefonanruf des Beklagten vorausgegangen. Während der\n\nBeklagte unter Vorlage der Zeitungsannonce vorgetragen habe, Anlaß und In-\n\nhalt des Telefonats sei die Annonce der \"Ines\" gewesen, habe die Klägerin ei-\n\nnen anderen Anlaß und Inhalt des Telefongesprächs nicht entgegnet. Es sei\n\nauch nicht ersichtlich, daß bei Vertragsschluß ausdrücklich vom Gesprächs-\n\nanlaß der Suche des Beklagten nach einer \"Ines\" und dem Gesprächsinhalt der\n\nSuche nach einer Lebenspartnerin abgegangen worden sei. Das bloße\n\nBestreiten der Klägerin sei daher unsubstantiiert und unbeachtlich. Der eigene\n\nVortrag der Klägerin, wonach bei Vertragsschluß besprochen worden sei, der\n\nBeklagte wollte jemanden \"zum mal gemütlich gut essen gehen\" bzw. jeman-\n\nden, der wie er Interesse an Sport und Wandern habe, deute darauf hin, daß\n\nes dem Beklagten einzig um Partnersuche - diese nicht auf konkret einge-\n\ngrenzte Freizeitaktivität beschränkt, sondern auf höchstpersönliche, dauerhafte\n\nLebensbeziehung gerichtet - gegangen sei. Dafür, daß auch die Klägerin ihre\n\nAufgabe in diesem Sinne verstanden habe, spreche, daß die Klägerin dem Be-\n\nklagten ausschließlich Interessenten weiblichen Geschlechts zugeführt habe.\n\n2.\n\nDiese Auslegung wird von der Revision ohne Erfolg als rechtsfehlerhaft\n\nangegriffen.\n\na) Zu Unrecht meint die Revision, der Begriff \"Freizeitkontakt\" sei im\n\nvorliegenden Zusammenhang ausschließlich \"im eigentlichen Sinne\", nämlich\n\nbegrenzt auf \"gemeinsame Freizeit\" zu verstehen und insoweit eindeutig und\n\nnicht auslegungsfähig. Schon die hierzu angestellten Erwägungen des Beru-\n\nfungsgerichts widerlegen dies und machen deutlich, daß es auch und gerade\n\nbei Verträgen der hier in Rede stehenden Art entscheidend darauf ankommt,\n\nden wirklichen Willen der Parteien zu erforschen und nicht an dem buchstäbli-\n\nchen Sinn des Ausdrucks zu haften (§§ 133, 157 BGB). Daran führt auch nicht\n\nder Hinweis der Revision vorbei, daß es sich hier um einen (von der Klägerin\n\ngestellten) Formularvertrag gehandelt hat. Im übrigen liegt schon dann, wenn\n\nman nur den Inhalt des Vordrucks für sich nimmt, nach dessen Gesamtbild das\n\nVerständnis nahe, daß das Ziel des Vertrages die Vermittlung eines Partners\n\nnicht nur im Sinne einer gemeinsamen Teilnahme an bestimmten Freizeitunter-\n\nnehmungen, sondern im Sinne einer allgemeinen (Lebens-)Partnerschaft war.\n\nb) Soweit das Berufungsgericht bei seiner Auslegung darauf abstellt,\n\ndaß vor Vertragsschluß die Vorstellung des Beklagten zur Kontaktaufnahme\n\nmit einer \"Ines\" zutage getreten sei, rügt die Revision, das Berufungsgericht\n\nhabe unter Verstoß gegen § 286 ZPO entscheidungserheblichen Sachverhalt\n\naußer acht gelassen bzw. diesem eine nicht zutreffende Bedeutung beigemes-\n\nsen. Diese Rüge ist unbegründet.\n\naa) Das Berufungsgericht durfte das Bestreiten der Behauptung des Be-\n\nklagten, daß Anlaß und Inhalt des zur Vertragsanbahnung führenden Telefo-\n\nnats die Zeitungsannonce der \"Ines\" gewesen sei, als unsubstantiiert (unbe-\n\nachtlich; vgl. Zöller/Greger ZPO 24. Aufl. § 138 Rn. 8a) im Hinblick darauf an-\n\nsehen, daß die Klägerin konkrete Tatsachen über einen anderen Anlaß des\n\nTelefongesprächs nicht vorgetragen hat. Das von der Revision in Bezug ge-\n\nnommene Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen - unter anderem\n\nhabe die Klägerin darauf hingewiesen, daß ein zeitlicher Zusammenhang zwi-\n\nschen dem behaupteten Telefonat und dem Vertragsschluß nicht vorliege; au-\n\nßerdem habe die Klägerin vorgetragen, in dem Telefonat, das kurz vor dem\n\n21. September 1998 geführt worden sei, sei dem Beklagten \"die Leistung der\n\nKlägerin … vorgestellt worden\" - verhält sich weder zu dem Grund, den der\n\nBeklagte in dem Telefonat für seinen Anruf bei der Klägerin angab, noch dazu,\n\nüber welche konkreten Leistungen der Klägerin bei diesem Telefongespräch,\n\ndurch das der Vertragsschluß angebahnt wurde, gesprochen wurde.\n\nbb) Die von der Revision hervorgehobene Behauptung der Klägerin, bei\n\nVertragsschluß sei von der \"Ines\" keine Rede gewesen, hat - wie die Revision\n\nselbst nicht verkennt - das Berufungsgericht nicht übersehen. Diese Behaup-\n\ntung ließ die Feststellung des Berufungsgerichts unberührt, daß bei dem Ver-\n\ntragsschluß von dem ursprünglichen Gesprächsanlaß und Gesprächsinhalt,\n\nder Suche des Beklagten nach einer \"Ines\", nicht \"abgegangen\", also nicht\n\nausdrücklich Abstand genommen wurde. Es bleiben also die Schlußfolgerun-\n\ngen, die der Tatrichter hieraus gezogen hat und ziehen durfte, unangetastet.\n\nDas Berufungsgericht hat entgegen der Revision auch nicht den Vortrag\n\nder Klägerin übersehen, der Beklagte habe bei Vertragsschluß angegeben,\n\ndaß er zum gemeinsamen Erleben seiner Freizeitinteressen einen Kontakt su-\n\nche; er suche jemanden, der wie er Interesse an Sport und Wandern habe;\n\ninsbesondere hierfür wünsche er einen Freizeitkontakt. Dieses Vorbringen hat\n\ndas Berufungsgericht ausdrücklich in seine Würdigung mit einbezogen. Soweit\n\ndie Revision meint, bei Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin könne nicht\n\nvon einem Partnervermittlungsvertrag ausgegangen werden, versucht sie nur\n\nin unzulässiger Weise ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Tat-\n\nrichters zu setzen.\n\n3. \n\nAuf der Grundlage seiner Vertragsauslegung hat das Berufungsgericht\n\ndie auf Zahlung der restlichen Vergütung gerichtete Klage mit Recht abgewie-\n\nsen. Auf den festgestellten Partnervermittlungsvertrag (richtiger: Partner-\n\nschaftsvermittlungsdienstvertrag; vgl. zur Rechtsnatur BGHZ 106, 341, 343 ff;\n\n112, 122, 123) ist § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB analog anwendbar, der für den\n\nEhemaklervertrag - wie auch sinngemäß für den Eheanbahnungsdienstvertrag\n\n(vgl. BGHZ 87, 309, 313; BGH, Urteil vom 9. Mai 1984 - IVa ZR 113/82 - NJW\n\n1984, 2407; BGHZ 112, 122, 125 ff) - die Klagbarkeit des Vergütungsan-\n\nspruchs ausschließt (BGHZ 87, 309, 314 f).\n\na) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die entsprechende An-\n\nwendung des § 656 BGB auf Partnerschaftsvermittlungsdienstverträge in sei-\n\nnem Urteil vom 11. Juli 1990 mit eingehender Begründung bejaht (IV ZR\n\n160/89 - BGHZ 112, 122 = NJW 1990, 2550 m. Anm. Börstinghaus und Anm.\n\nPeters = JZ 1991, 95 m. Anm. Vollkommer/Grün = FamRZ 1990, 1211 m. Anm.\n\nBeckmann = EWiR 1990, 879 m. Anm. Gilles). Er hat den Standpunkt vertreten,\n\nes bestehe kein Anlaß, § 656 BGB von Sinn und Zweck her als obsolet zu be-\n\ntrachten; \n\nim Einklang damit behandelten das Bundesverfassungsgericht\n\n(BVerfGE 20, 31) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 25, 124; 87, 309; 106,\n\n341) die Vorschrift als nach wie vor geltendes Recht. Wie bei der Ehevermitt-\n\nlung und Eheanbahnung bestehe auch bei der Partnerschaftsvermittlung ein\n\nschützenswertes Diskretionsbedürfnis des Kunden. Ehe- und Partnerschafts-\n\nvermittlung ließen sich dabei praktisch nicht trennen; ob eine Bekanntschaft,\n\ndie von einem Heiratsvermittlungsinstitut oder einer Partnerschaftsvermittlung\n\nvermittelt wird, zur Ehe oder zu einer außerehelichen Partnerschaft führe, hän-\n\nge von Umständen ab, die sich bei Beginn der Tätigkeit des Vermittlers nicht\n\nübersehen ließen. Wenn Verträge, die die Anbahnung von außerehelichen\n\nPartnerschaften zum Gegenstand haben, klagbar wären, dann wäre die Umge-\n\nhung des § 656 BGB, die dessen Absatz 2 gerade weitgehend eindämmen\n\nwolle, auf einfache Weise möglich.\n\nDiese Entscheidung hat in der Fachliteratur überwiegend Zustimmung\n\n(Beckmann aaO; Börstinghaus aaO; Staudinger/Reuter BGB [März 2003] § 656\n\nRn. 7; MünchKomm-BGB/Roth 3. Aufl. § 656 Rn. 20; Kotzian-Marggraf in Bam-\n\nberger/Roth BGB § 656 Rn. 5; Jauernig BGB 10. Aufl. § 656 Rn. 3; Palandt/\n\nSprau BGB 63. Aufl. § 656 Rn. 1a, 9; Soergel/Lorentz BGB [Stand: Frühjahr\n\n1999] § 656 Rn. 13; Schwerdtner Maklerrecht 4. Aufl. Rn. 1026 f; Compen-\n\nsis/Reiserer BB 1991, 2457, 2461), aber auch Ablehnung (Peters aaO; Voll-\n\nkommer/Grün aaO; Gilles aaO) erfahren.\n\nb) Der erkennende Senat, der seit 1995 für Rechtsstreitigkeiten über die\n\nVertragsverhältnisse der Mäkler (§§ 652 ff BGB) zuständig ist, hält an dieser\n\nRechtsprechung, die er auch dem Senatsurteil vom 5. November 1998 über die\n\nWirksamkeit einer vorformulierten Laufzeitverlängerungsklausel zugrunde ge-\n\nlegt hat (III ZR 226/97 - NJW 1999, 276, 277), fest. Die Kritik, die in erster Linie\n\ndaran anknüpft, daß sich die Beurteilung der Ehe- und Partnerschaftsvermitt-\n\nlung in der Gesellschaft erheblich verändert habe und die ursprünglich be-\n\nhauptete sittliche Anstößigkeit der entgeltlichen gewerblichen Ehevermittlung\n\nüberholt sei (vgl. BGHZ 87, 309, 315 f) – wodurch allerdings nicht alle Vorbe-\n\nhalte entfallen sind, derentwegen der Gesetzgeber die Ehevermittlung als un-\n\nerwünscht behandelt hat (vgl. BGHZ 112, 122, 125) - , richtet sich im Kern ge-\n\ngen die Weitergeltung des § 656 BGB selbst (vgl. etwa Peters aaO S. 2553:\n\n\"§ 656 BGB ist schon lange obsolet ...\"). Daß aber § 656 BGB nach wie vor\n\ngeltendes Recht ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (BGHZ 25, 124; 87,\n\n309; 106, 341; 112, 122, 125; BVerfGE 20, 31). Eine Reform des Gesetzes in\n\nden achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts ist gescheitert (vgl. den Ge-\n\nsetzentwurf der Bundesregierung aus dem Jahre 1984; BT-Drucks. 10/1014,\n\nS. 1, 6). Damit gehen aber auch die Einwände gegen eine analoge Anwendung\n\ndes § 656 BGB im Blick darauf, daß sich Ehe- und Partnerschaftsvermittlung\n\npraktisch nicht trennen lassen (BGHZ 112, 122, 126), fehl. Das in dieser Ent-\n\nscheidung hervorgehobene schützenswerte Diskretionsbedürfnis des Kunden\n\nbesteht bei der Partnerschaftsvermittlung nicht anders als bei der Ehevermitt-\n\nlung und Eheanbahnung.\n\nOb die Vorschrift des § 656 BGB - einschließlich ihrer Ausweitung auf\n\nEheanbahnungsverträge und (analog) auf Partnerschaftsvermittlungsdienst-\n\nverträge - (noch) zum Schutze der Intimsphäre der Beteiligten unverzichtbar\n\nund insoweit in jeder Hinsicht \"stringent\" (vgl. Kotzian-Marggraf aaO Rn. 5) und\n\ninteressengerecht ist (vgl. etwa Peters aaO 2553; Vollkommer/Grün aaO S. 97;\n\nBeckmann aaO S. 1214), hat hier keine entscheidende Bedeutung. Darüber zu\n\nbefinden, ist Sache des Gesetzgebers, der in seine Überlegungen auch mitein-\n\nzubeziehen hätte, daß der Vorschrift heute auch die Aufgabe zugeschrieben\n\nwird, die Kunden von Ehevermittlern - bzw. von Eheanbahnern und Partner-\n\nschaftsvermittlern, die diese praktisch verdrängt haben - vor den Folgen eines\n\nübereilten Vertragsschlusses zu schützen (vgl. MünchKomm/Roth aaO Rn. 3;\n\nHk-BGB/Ebert 3. Aufl. § 656 Rn. 1).\n\nc) Damit bleibt auch das Vorbringen der Revision erfolglos, die die dar-\n\ngestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Überprüfung stellt. In-\n\nsoweit führt weder der Hinweis darauf, daß seit der Entscheidung BGHZ 112,\n\n122 fast 13 Jahre vergangen sind, zu einer anderen Beurteilung, noch der von\n\nder Revision hervorgehobene Umstand, daß das Leben in der heutigen Zeit in\n\neinem Maße kommerzialisiert werde, wie es für den historischen Gesetzgeber\n\nkaum habe vorhersehbar sein können, daß sich die damalige Gesellschaft zur\n\nheutigen Medien- und Dienstleistungsgesellschaft gewandelt habe und daß\n\nimmer mehr Dinge des täglichen Lebens immer weiter kommerzialisiert würden.\n\naa) Entgegen der von einzelnen Instanzgerichten, die die Revision zi-\n\ntiert, geäußerten Ansicht kann für eine Rechtsprechungsänderung - etwa auch\n\nin dem Sinne, daß die Vorschrift des § 656 BGB nur noch eng, d.h. dem Wort-\n\nlaut entsprechend, auszulegen sei - nichts aus der Reform des Schuldrechts\n\nhergeleitet werden. Die Überlegung der Gesetzgeber habe dadurch, daß er im\n\nRahmen der Schuldrechtsmodernisierung in Kenntnis der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs und der derzeitigen Entwicklung auf dem Markt der Part-\n\nnersuche die Vorschrift vollends unverändert gelassen habe, zu erkennen ge-\n\ngeben, daß die reine Partnerschaftsvermittlung nicht mehr dem Anwendungs-\n\nbereich des § 656 BGB unterfallen solle (AG Gardelegen FamRZ 2002, 1626),\n\nist nicht schlüssig. Wenn der Gesetzgeber § 656 BGB unangetastet gelassen\n\nhat, so kann daraus allenfalls hergeleitet werden, daß der Gesetzgeber an die-\n\nser Vorschrift insgesamt - in der Form, wie sie in der Rechtspraxis, insbeson-\n\ndere in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, gehandhabt wird - festhalten\n\nwollte.\n\nbb) Ebensowenig läßt sich für den hier in Rede stehenden Fragenkreis\n\netwas aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten\n\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) herleiten. Daraus, daß dieses Ge-\n\nsetz einen klagbaren Anspruch auf ein vorher vereinbartes Entgelt für sexuelle\n\nHandlungen vorsieht, was gegebenenfalls den in Anspruch genommenen\n\n\"Freier\" in peinliche Situationen vor Gericht bringen könnte (zur praktischen\n\nWirksamkeit dieser Regelung vgl. allerdings Palandt/Heinrichs aaO Anhang zu\n\n§ 138 Rn. 1), läßt sich nicht ohne weiteres schließen, daß auch das Diskreti-\n\nonsbedürfnis des Kunden von Ehe- und Partnerschaftsvermittlern und -anbah-\n\nnern, dem § 656 BGB nach dem heutigen Verständnis dient, nicht mehr schüt-\n\nzenswert ist.\n\n4.\n\nDie mangelnde \"Klagbarkeit\" der Forderung nach bzw. analog § 656\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB führt richtigerweise zur Abweisung der Klage als unbegrün-\n\ndet, nicht als unzulässig; denn es liegt schon ein materiellrechtliches Hindernis,\n\nden Anspruch geltend zu machen, vor (Musielak/Foerste ZPO 3. Aufl. vor\n\n§ 253 Rn. 6; Zöller/Greger ZPO 24. Aufl. vor § 253 Rn. 19; Wagner Prozeß-\n\nverträge [1998] S. 394 f, 413 ff m.w.N.; Stech ZZP 77, 161, 170 ff; Münch-\n\nKomm/Roth aaO § 656 Rn. 1; a.A. Staudinger/Reuter aaO Rn. 12 m.w.N.). Der\n\nSenat hat dies im Tenor klargestellt (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2000 - III ZR\n\n65/99 - NJW 2000, 1645, 1647).\n\nIII.\n\nDie Revision ist auch unbegründet, soweit das Berufungsgericht der\n\nKlägerin einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung be-\n\nzüglich der letzten Rückbuchung im Ergebnis wegen Mitverschuldens der Klä-\n\ngerin (Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB)\n\nversagt hat. Das Landgericht lastet der Klägerin an, nachdem sie mit zwei fälli-\n\ngen Abbuchungen hintereinander gescheitert war, hätte sie auf den Erfolg\n\nweiterer Abbuchungsmaßnahmen nicht mehr vertrauen können. Die betreffen-\n\nde Würdigung liegt im wesentlichen im Bereich des Tatrichters. Sie ist rechts-\n\nfehlerfrei und deshalb im Revisionsverfahren hinzunehmen.\n\nSchlick\n\nWurm\n\nStreck\n\nGalke\n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/iii-zr-124-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 656","ref_norm":"656","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/iii-zr-124-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:24:31.766310+00:00"}}