{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_118-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-12-11","aktenzeichen":"III ZR 118/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 328 Abs. 2; AGBG § 3 Zur Frage, ob beim Beitritt eines Vermögensanlegers zu einem geschlosse- nen Immobilienfonds eine in dem Prospekt der aufnehmenden Gesellschaft enthaltene Klausel Vertragsbestandteil wird, die eine Haftungsbegrenzung (hier: Verkürzung der Verjährungsfrist) auch zugunsten der beim Vertrieb der Vermögensanlage tätig gewordenen selbständigen Unternehmer vorsieht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 118/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. Dezember 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 328 Abs. 2; AGBG § 3\n\nZur Frage, ob beim Beitritt eines Vermögensanlegers zu einem geschlosse-\n\nnen Immobilienfonds eine in dem Prospekt der aufnehmenden Gesellschaft\n\nenthaltene Klausel Vertragsbestandteil wird, die eine Haftungsbegrenzung\n\n(hier: Verkürzung der Verjährungsfrist) auch zugunsten der beim Vertrieb der\n\nVermögensanlage tätig gewordenen selbständigen Unternehmer vorsieht.\n\nBGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03 - OLG Hamm\n\n LG Essen\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Dezember 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick,\n\nDr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger zeichnete mit Beitrittserklärung vom 12. November 1986, die\n\nam 20. desselben Monats angenommen wurde, eine Beteiligung als Komman-\n\nditist mit einem Betrag von 200.000 DM an der Wohnhaus M. KG\n\n... Garagen GmbH & Co. (\" -Fonds Nr. 16\"; im folgenden: Ob-\n\njektgesellschaft). Diese Kapitalanlage war dem Kläger durch die Rechtsvor-\n\ngängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) vermittelt worden, die - als\n\n\"Generalvertrieb\" - dem Kläger Anfang November 1986 den von der Objektge-\n\nsellschaft herausgegebenen Prospekt übersandt hatte.\n\nNach dem vorformulierten Text des Zeichnungsscheins vom 12./20. No-\n\nvember 1986 erkennt der Anleger unter anderem an, den Emissionsprospekt\n\nerhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Weiter heißt es: \"Mit dem\n\nHaftungsvorbehalt im Emissionsprospekt erkläre ich mich einverstanden.\" Der\n\nProspekt selbst enthält im Abschnitt \"Vertragliche Leistungen und vorgesehene\n\nPartner\" einen (mit entsprechender Überschrift in halbfettem Druck versehe-\n\nnen) \"Angaben- und Haftungsvorbehalt\", mit unter anderem folgendem Inhalt:\n\n\"... Die Haftung der gegenwärtigen und zukünftigen Vertragspart-\nner, einschließlich der Vertriebsgesellschaft oder der von ihr Be-\nauftragten und deren Mitarbeiter, für unrichtige oder unvollständi-\nge Prospektangaben oder für Verletzung eventuell bestehender\nAufklärungs- und Hinweispflichten gegenüber dem Zeichner ist\nauf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ...\n\nEventuelle Ersatzansprüche gegen die vorgenannten Personen,\nGesellschaften oder Gesellschafter, gleichgültig aus welchem\nRechtsgrund, verjähren vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher oder\nvertraglicher Fristen in sechs Monaten nach Kenntniserlangung\ndurch den Zeichner, spätestens in drei Jahren seit dem Beitritt zur\nGesellschaft.\"\n\nDie Objektgesellschaft geriet im Laufe der Zeit in finanzielle Schwierig-\n\nkeiten. Zur Abwendung der drohenden Zahlungsunfähigkeit wurde im Jahre\n\n1999 eine Herabsetzung des Pflichtkapitals mit anschließender Erhöhung der\n\nPflichteinlagen beschlossen, wodurch das Altkapital etwa 85 % seines ur-\n\nsprünglichen Werts verlor.\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Er\n\nmacht geltend, die Beklagte, die ihm gegenüber als Anlageberaterin tätig ge-\n\nworden sei, habe ihm bei der Vermittlung der Vermögensanlage wesentliche\n\nUmstände verschwiegen, wegen deren die Immobilie einen wesentlich geringe-\n\nren Wert gehabt habe als nach dem Prospekt angenommen werden konnte.\n\nHilfsweise stützt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auf die Verlet-\n\nzung eines Vermögensverwaltungsvertrages, der im Anschluß an die Zeich-\n\nnung der Anlage zwischen ihm und der Beklagten zustande gekommen sei.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von\n\n146.600 DM (Einlage von 200.000 DM zuzüglich 10.000 DM Agio, abzüglich in\n\nden Jahren 1992 bis 1998 erhaltener \"Liquiditätsausschüttungen\" von insge-\n\nsamt 63.400 DM), Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils, gerich-\n\ntete Klage abgewiesen. Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDie Revision meint, das Urteil des Berufungsgerichts unterliege bereits\n\naus verfahrensrechtlichen Gründen der Aufhebung, weil es nicht erkennen las-\n\nse, welches Ziel der Kläger mit der Berufung verfolgt habe. Diese Rüge ist un-\n\nbegründet. Zwar ist auch nach neuem Recht eine Aufnahme der Berufungsan-\n\nträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich (BGH, Urteil vom 26. März 2003\n\n- VIII ZR 262/02 - NJW 2003, 1743). Der Antrag braucht aber nicht unbedingt\n\nwörtlich wiedergegeben zu werden. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang\n\nsinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel\n\nerstrebt hat (BGH aaO). Vorliegend kann das Berufungsurteil, das auf die tat-\n\nsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts\n\nBezug nimmt und hinzufügt, daß \"Änderungen oder Ergänzungen nicht veran-\n\nlaßt\" seien, nur in dem Sinne verstanden werden, daß der Kläger im Beru-\n\nfungsverfahren seinen vom Landgericht abgewiesenen Klageantrag weiterver-\n\nfolgt hat.\n\nII.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, ohne hierzu abschließende Fest-\n\nstellungen zu treffen, daß zwischen den Parteien ein \"Anlageberatungsvertrag\n\noder Auskunftsvertrag\" zustande gekommen sei, wobei es für den Zeitpunkt\n\ndes Abschlusses auf den Zugang des von der Beklagten an den Kläger über-\n\nsandten Prospekts ankomme. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klä-\n\ngers gegen die Beklagte wegen Verletzung dieses Vertrages sei aufgrund der\n\nim Anlageprospekt enthaltenen und im Zusammenhang mit dem Beitritt des\n\nKlägers zu der Objektgesellschaft (nachträglich) vereinbarten \"zeitlichen Be-\n\nschränkung der Haftung ... mittels der Verjährungsregelung auch zugunsten\n\nder Beklagten\" nach Ablauf von drei Jahren seit dem Beitritt des Klägers ver-\n\njährt. Zwar habe es sich bei den betreffenden Passagen im Prospekt für den\n\n -Fonds Nr. 16 nicht (wie das Landgericht angenommen hatte) um Allge-\n\nmeine Geschäftsbedingungen der Beklagten gehandelt, sondern um solche der\n\nObjektgesellschaft des Anlagemodells als Herausgeberin des Prospekts. Die\n\nAGB der Objektgesellschaft enthielten jedoch eine Regelung der Verjährung\n\nauch zugunsten der Beklagten, sei es als der \"Vertriebsgesellschaft\" im Sinne\n\nder Regelung, sei es als der von der Vertriebsgesellschaft \"Beauftragten\". Die\n\nim Abschnitt \"Angaben- und Haftungsvorbehalt\" enthaltenen Geschäftsbedin-\n\ngungen seien wirksam in den Beitrittsvertrag zwischen dem Kläger und der\n\nObjektgesellschaft einbezogen worden; durch den Prospekt sei auf sie hinge-\n\nwiesen und seien sie bekannt gemacht worden. Das Einverständnis des Klä-\n\ngers mit den Geschäftsbedingungen ergebe sich aus seinem Beitritt zur Ge-\n\nsellschaft. Die \"zeitliche Haftungsbeschränkung\" sei auch wirksam. Weder ver-\n\nstoße die Klausel, die durch einen aufmerksamen und sorgfältigen Vertrags-\n\npartner ohne besondere Schwierigkeiten wahrzunehmen und zu verstehen sei,\n\ngegen das sogenannte Transparenzgebot, noch sei sie überraschend im Sinne\n\ndes § 3 des AGB-Gesetzes: Es fehle schon am Überraschungsmoment, weil\n\nvom Durchschnittskunden zu erwarten sei, daß er einen Prospekt, der Grund-\n\nlage seiner Anlageentscheidung sei, lese und damit auch die Regelungen im\n\nAbschnitt \"Angaben- und Haftungsvorbehalt\", selbst wenn sich für die Frage\n\nder Verjährung keine eigene Überschrift finde, zur Kenntnis nehme. Der Kläger\n\nhabe den Prospekt nach seinem eigenen Vorbringen \"durchgearbeitet\". Die\n\nVerjährungsklausel sei auch nicht ungewöhnlich. Vielmehr sei es interessenge-\n\nrecht und geradezu naheliegend, die Haftung von Vermittlern von Kapitalanla-\n\ngen in Abweichung von der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F.\n\nzeitlich zu beschränken. Abgesehen davon, daß der Durchschnittskunde ohne\n\nrechtliche Kenntnisse ohnehin nicht erwarten werde, daß ihm der Anlagever-\n\nmittler gegebenenfalls noch nach Jahrzehnten hafte, gleiche die in den Bedin-\n\ngungen getroffene Verjährungsregelung die zeitliche Haftung des Vermittlers\n\nder der Prospektverantwortlichen in den Fällen des Beitritts zu einer Publi-\n\nkums-KG an. Auch Rechtsanwälten und Steuerberatern, die Anlageberatung\n\nvornähmen, kämen die gegenüber der 30jährigen Verjährung wesentlich kürze-\n\nren Verjährungsfristen ihres jeweiligen Berufsrechts zugute. Darüber hinaus\n\nwerde die Feststellung der Tatsachen für eine Pflichtverletzung durch gegebe-\n\nnenfalls unterlassene Aufklärung im Laufe der Zeit immer unsicherer. Aus die-\n\nsen Gesichtspunkten sei die Klausel nicht nur nicht ungewöhnlich, sondern sie\n\nbedeute auch keine unangemessene Benachteiligung des Zeichners im Sinne\n\nvon § 9 AGBG a.F.\n\nAllerdings handele es sich um eine nachträglich mit dem Beitritt verein-\n\nbarte Haftungsbeschränkung. Das mache sie aber - jedenfalls hier - nicht über-\n\nraschend, weil die erste von der Beklagten entfaltete Tätigkeit darin bestanden\n\nhabe, kommentarlos den Prospekt zu übersenden, aus dem sich die - für den\n\naufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner wahrzunehmende und zu ver-\n\nstehende - zeitliche Haftungsbeschränkung des Vermittlers für den Fall der\n\nZeichnung in der Sache von Anfang an ergeben habe; deshalb sei in diesem\n\nZusammenhang auch keine sogenannte Verwahrungserklärung erforderlich ge-\n\nwesen.\n\n2.\n\nDiese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt der rechtli-\n\nchen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Es begegnet im Ausgangspunkt keinen rechtlichen Bedenken, daß\n\ndie nach dem hier noch anwendbaren früheren Recht für Schadensersatzan-\n\nsprüche des Anlegers gegen den Anlagevermittler oder Anlageberater (zur Ab-\n\ngrenzung vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - VersR 1993,\n\n1104 f) im Regelfall geltende 30jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.\n\n(BGHZ 83, 222, 227; BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - WM\n\n1984, 1075, 1077) rechtsgeschäftlich - selbst in Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen - abgekürzt werden konnte (§ 225 Satz 2 BGB a.F.; BGH, Urteil vom\n\n27. Juni 1984 aaO; Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 225 Rn. 4).\n\nEs war und ist im Grundsatz auch nicht ausgeschlossen, daß eine sol-\n\nche Erleichterung der Verjährung von einem Vertragspartner gegenüber dem\n\nanderen Vertragspartner zum Schutz eines Dritten ausbedungen wird (vgl.\n\nBGH, Urteile vom 12. März 1985 - VI ZR 182/83 - ZIP 1985, 1252, 1253 f und\n\nvom 6. Juli 1995 - I ZR 123/93 - NJW 1995, 2991; P. Ulmer in Ulmer/Brandner/\n\nHensen AGBG 9. Aufl. § 2 Rn. 69; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher AGBG 4. Aufl.\n\n§ 11 Nr. 7 Rz. 19 ff).\n\nb) Es kann revisionsrechtlich auch davon ausgegangen werden, daß\n\nbeim Beitritt des Klägers zu dem \" -Fonds Nr. 16\" durch die Unter-\n\nschriften des Klägers und der persönlich haftenden Gesellschafterin der Ob-\n\njektgesellschaft vom 12. und 20. November 1986 unter den \"Zeichnungsschein\"\n\ndie in dem Prospekt der Objektgesellschaft unter \"Vertragliche Leistungen und\n\nvorgesehene Partner\" am Schluß des \"Angaben- und Haftungsvorbehalts\" ge-\n\ntroffene Regelung über die Verjährung eventueller Ersatzansprüche - und zwar\n\nauch solcher gegen die am Vertrieb beteiligten Personen - in den (Beitritts-\n\n)Vertrag einbezogen worden ist.\n\nNach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG können Allgemeine Geschäftsbedingungen\n\nunter anderem dann Bestandteil eines Vertrages werden, wenn der Verwender\n\nbei Vertragsabschluß die andere Vertragspartei ausdrücklich auf sie hinweist.\n\nDiesem Erfordernis kann hier entgegen den Beanstandungen der Revision\n\ndadurch Genüge getan sein, daß - was das Berufungsgericht nach dem Zu-\n\nsammenhang seiner Ausführungen ersichtlich auch feststellen will - der Zeich-\n\nnungsschein die vorformulierte Bestätigung des Anlegers, unter anderem den\n\nEmissionsprospekt erhalten zu haben, enthielt, verbunden mit dessen ebenfalls\n\nvorformulierter Erklärung, \"mit dem Haftungsvorbehalt im Emissionsprospekt ...\n\neinverstanden\" zu sein.\n\nc) Es mag auch sein, ohne daß dies weiter vertieft zu werden braucht,\n\ndaß der auf die beschriebene Art und Weise in den Vertrag über den Beitritt\n\nzur Objektgesellschaft einbezogene \"Haftungsvorbehalt\" als solcher - jedenfalls\n\ndie darin enthaltene Verjährungsregelung (Verjährungsverkürzung), und zwar\n\nauch soweit sie Drittunternehmen einschließlich der am Vertrieb beteiligten\n\nGesellschaften, miteinbezog - für den maßgeblichen durchschnittlichen Kun-\n\ndenkreis genügend klar und verständlich war, mit der Folge daß die Einbezie-\n\nhung der vorliegenden Verjährungsklausel nicht schon an dem sog. Transpa-\n\nrenzgebot, das zugleich Maßstab der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäfts-\n\nbedingungen ist (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.; vgl. BGHZ 106, 42, 49;\n\n106, 259, 264 f; 136, 394, 401 f und BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR\n\n8/99 - NJW 2000, 651 f; Palandt/Heinrichs aaO 63. Aufl. § 305 Rn. 41; ders.\n\naaO § 307 Rn. 16 ff; Staudinger/Schlosser BGB 13. Bearb. § 2 AGBG Rn. 27 ff;\n\nStaudinger/Coester aaO § 9 AGBG Rn. 121 ff), scheiterte.\n\nd) Letzteres kann offenbleiben, weil die in dem \"Haftungsvorbehalt\" ent-\n\nhaltene Verkürzung der Verjährungsfrist - soweit sie nicht nur zugunsten der\n\nObjektgesellschaft als Prospektherausgebererin, sondern auch zugunsten \"der\n\ngegenwärtigen und zukünftigen Vertragspartner, einschließlich der Vertriebs-\n\ngesellschaft oder der von ihr Beauftragten und deren Mitarbeiter\" gelten soll -\n\nentgegen der Würdigung des Berufungsgerichts jedenfalls als überraschende\n\nKlausel gemäß § 3 AGBG ungültig ist.\n\nNach dieser - im neuen Recht durch § 305c Abs. 1 BGB n.F. ersetzten -\n\nVorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die\n\nnach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des\n\nVertrags so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit\n\nihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.\n\naa) Überraschenden Charakter im Sinne dieser Vorschrift hat eine Be-\n\nstimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Er-\n\nwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Um-\n\nständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGHZ 130, 19,\n\n25 ff; 132, 6, 8; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98 - NJW\n\n2000, 1179, 1181 f). Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allge-\n\nmeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsabschlusses be-\n\nstimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzes-\n\nrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und\n\nInhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags\n\nandererseits (vgl. BGHZ 130, 19, 25; BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - IX ZR\n\n69/00 - NJW-RR 2002, 485, 486; BAG NJW 2000, 3299 f).\n\nbb) Im vorliegenden Fall konnte ein durchschnittlicher Anlageinteressent\n\nauf der Grundlage eines von der Objektgesellschaft herausgegebenen Pro-\n\nspekts mit Angaben über die \"vertraglichen Leistungen\" zwar damit rechnen,\n\ndaß sein Vertragspartner (die Objektgesellschaft bzw. deren persönlich haften-\n\nde Gesellschafterin) in gewissem - gesetzlich möglichen - Umfang seine Ein-\n\nstandspflicht für den herausgegebenen Prospekt und sonstige (eigene bzw.\n\nihm zuzurechnende) Pflichtverletzungen einzuschränken versuchte. Dies gilt\n\nauch für eine Begrenzung der gesetzlichen Verjährungszeit auf einen auch\n\nunter Berücksichtigung der Interessen des Anlegers noch angemessenen zeit-\n\nlichen Rahmen.\n\nDer durchschnittliche Anleger brauchte dagegen nicht damit zu rechnen,\n\ndaß sein mit einem Anlageprospekt operierender Vertragspartner - die Objekt-\n\ngesellschaft, der er beitreten sollte - den Prospekt mit dem darin enthaltenen\n\n\"Kleingedruckten\" benutzen würde, um zugleich auch auf den Inhalt weiterer\n\nselbständiger Vertragsverhältnisse des Anlegers zu Dritten Einfluß zu nehmen,\n\ndie bei der Anbahnung der Vertragsbeziehung oder im Rahmen des Anlage-\n\nmodells mit dem Anleger in Berührung kommen konnten. Sieht man einmal von\n\ndem - hier nicht gegebenen - Fall ab, daß der Prospekt des Anlagemodells für\n\ndie vom Anleger gegebenenfalls einzugehenden weiteren Rechtsverhältnisse\n\nvorformulierte Vertragstexte enthält, so ist die Regelung solcher (weiteren)\n\nVertragsverhältnisse im allgemeinen grundsätzlich Sache des Anlegers selbst\n\nbeziehungsweise der betreffenden - unter Umständen mit eigenen Allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen operierenden - Vertragspartner.\n\nDies galt aus der Sicht des Klägers auch und gerade für ein etwaiges\n\nVertragsverhältnis zu einem Anlagevermittler oder Anlageberater, auch soweit\n\ner als Vertriebsgesellschaft für das Anlagemodell unter Überreichung eines von\n\nder Objektgesellschaft dieses Modells herausgegebenen Prospekts - also ohne\n\ndie Verwendung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber dem\n\nAnlageinteressenten - auftrat. Der Umstand, daß der Anlagevermittler/-berater\n\nmöglicherweise als mit dem Prospektherausgeber \"in einem Lager\" stehend\n\nerschien, rückte ihn nicht allgemein in eine solche Nähe zu dem Vertrag zwi-\n\nschen Anleger und Objektgesellschaft, daß für den Anleger ohne weiteres na-\n\nhegelegen hätte, dieser Vertrag könnte (auch) Regelungen zur Begrenzung der\n\nHaftung des Anlagevermittlers/-beraters enthalten. Verbreitet und anerkannt ist\n\nallerdings die Erstreckung formularmäßiger vertraglicher Haftungsbeschrän-\n\nkungen auf den Arbeitnehmer des begünstigten Vertragspartners (vgl. BGB\n\nUrteil vom 12. März 1985 aaO), auch auf Arbeitnehmern ähnelnde Erfüllungs-\n\ngehilfen (vgl. - für den vom Spediteur eingeschalteten Frachtführer - BGH, Ur-\n\nteil vom 6. Juli 1995 aaO). Mit solchen Fallgestaltungen, bei denen das Inter-\n\nesse der einen Vertragspartei typischerweise dahingeht, Erfüllungsgehilfen,\n\ninsbesondere sozial abhängige Hilfspersonen, in den Schutz des Vertrages\n\nmiteinzubeziehen, ist aber der Vertragsschluß, der zur Beteiligung eines Anle-\n\ngers an einem Anlagemodell führt - was das Rechtsverhältnis zu einem beim\n\nVertrieb tätig gewordenen Anlagevermittler/-berater angeht - nicht allgemein\n\nvergleichbar. Der Anlagevermittler wird bei dem Vermittlungsvorgang als selb-\n\nständiger Unternehmer in eigenem Namen auf eigene Rechnung tätig. Art und\n\nUmfang seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Anlageinteres-\n\nsenten richten sich nach den konkreten Umständen des insoweit jeweils selb-\n\nständig begründeten Vertragsverhältnisses. Erst recht gilt dies für den Fall, daß\n\ndas Vertragsverhältnis zwischen dem Vermittler und dem Anlageinteressenten\n\nden Charakter eines Beratungsvertrages angenommen hat.\n\nInsbesondere brauchte der Kläger nicht damit zu rechnen, daß - wie es\n\nhier nach der vom Berufungsgericht angenommenen Vertragslage der Fall\n\nwar - mit seinem Beitritt zur Objektgesellschaft durch die \"Zeichnung\" vom\n\n12./20. November 1986 auch das (nach dem im Revisionsverfahren zu unter-\n\nstellenden Sachverhalt) bereits bestehende Vertragsverhältnis zu dem tätig\n\ngewordenen Anlagevermittler bzw. Anlageberater geändert, nämlich die in die-\n\nsem Rechtsverhältnis geltende Verjährungsfrist verkürzt würde.\n\ncc) Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht den dargestellten Überra-\n\nschungseffekt mit dem Argument in Abrede, es sei vom Durchschnittskunden\n\nzu erwarten gewesen, daß er den Anlageprospekt einschließlich des Ab-\n\nschnitts \"Angaben- und Haftungsvorbehalt\" lese. Diese Bemerkung des Beru-\n\nfungsgerichts läßt ebenso wie dessen Hinweis darauf, daß der Kläger nach\n\nseinem eigenen Vorgehen den Prospekt \"durchgearbeitet\" habe, unberührt,\n\ndaß nach dem äußeren Zuschnitt des für das vorliegende Anlagemodell maß-\n\ngeblichen (\"Zeichnungs\"-)Vorgangs auf einen - in gewissem Umfang durch All-\n\ngemeine Geschäftsbedingungen der aufnehmenden Objektgesellschaft ausge-\n\nstalteten - Vertrag über den Beitritt des Anlegers zu einem geschlossenen\n\nImmmobilienfonds als Kommanditist nur Rechte und Pflichten des (eintreten-\n\nden) Anlegers und der (aufnehmenden) Objektgesellschaft zu regeln waren.\n\nAngesichts dieses allgemeinen Gesamteindrucks war bei Anlegung eines ob-\n\njektiv-typisierenden Maßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 aaO S. 485\n\nf) die zusätzliche Regelung auch von Haftungsfragen, sogar einer Verjäh-\n\nrungsbegrenzung, im Verhältnis zu dem am Beitrittsvertrag nicht beteiligten\n\n\"Vertrieb\" (als Anlagevermittler oder Anlageberater gegenüber dem Anlagein-\n\nteressenten) durchaus überraschend.\n\nDer Überraschungscharakter einer derart ungewöhnlichen - nicht ver-\n\ntragstypkonformen - Klausel ist im allgemeinen nur dann beseitigt, wenn sie\n\n- wenigstens (vgl. BGHZ 131, 55) - drucktechnisch so hervorgehoben ist, daß\n\nerwartet werden kann, der Gegner des Verwenders werde von ihr Kenntnis\n\nnehmen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 aaO S. 487; Palandt/Heinrichs aaO\n\n63. Aufl. § 305c Rn. 4). Daran fehlte es hier.\n\ndd) Was die subjektive Seite des Klägers angeht, konnte daher bei die-\n\nser Sachlage entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Schutz des\n\n§ 3 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 1 BGB n.F.) nur entfallen, wenn er beim \"Durch-\n\narbeiten\" der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die beabsichtigte Reichweite\n\nder Verjährungsregelung - auch im Verhältnis zur Vertriebsgesellschaft - für\n\nden Fall seines Beitritts positiv erkannt und erfaßt hätte (vgl. BGH, Urteil vom\n\n1. März 1978 - VIII ZR 70/77 - NJW 1978, 1519 f; Palandt/Heinrichs aaO). Das\n\nBerufungsurteil enthält in dieser Richtung keine Feststellungen.\n\nIII.\n\nDa danach die (hinsichtlich des Hauptanspruchs) allein auf Verjährung\n\ngestützte Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht keinen Bestand\n\nhaben kann und es an einer abschließenden Prüfung des Anspruchs durch den\n\nTatrichter im übrigen fehlt, muß die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.\n\nAuf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die\n\nHilfsbegründung des Klägers für den geltend gemachten Schadensersatzan-\n\nspruch zurückgewiesen hat, und auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Re-\n\nvision kommt es bei dieser Sachlage nicht an.\n\nWurm\n\nStreck\n\n Schlick\n\nKapsa\n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_118-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-11/iii-zr-118-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_118-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_118-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-11/iii-zr-118-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_118-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:04:52.754517+00:00"}}