{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_108-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-04-22","aktenzeichen":"III ZR 108/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HPflG § 2 Führt ein ganz ungewöhnlicher und seltener Starkregen (hier: Wiederkehr- zeit von mehr als hundert Jahren) zu einem Rückstau in der Abwasserkana- lisation und zu einem Wiederaustritt des Niederschlagswassers, kann sich die Gemeinde gegenüber der Anlagenhaftung aus § 2 HPflG auf höhere Gewalt berufen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 108/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. April 2004 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nHPflG § 2 \n\nFührt ein ganz ungewöhnlicher und seltener Starkregen (hier: Wiederkehr-\n\nzeit von mehr als hundert Jahren) zu einem Rückstau in der Abwasserkana-\n\nlisation und zu einem Wiederaustritt des Niederschlagswassers, kann sich \n\ndie Gemeinde gegenüber der Anlagenhaftung aus § 2 HPflG auf höhere \n\nGewalt berufen. \n\nBGH, Urteil vom 22. April 2004 - III ZR 108/03 - LG Köln \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Sprungrevision der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkam-\n\nmer des Landgerichts Köln vom 25. Februar 2003 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks Am W. 30 in \n\nB. . Unmittelbar oberhalb des an einem Hang liegenden Grund-\n\nstücks verlief früher ein von der beklagten Gemeinde unterhaltener und inzwi-\n\nschen verlegter verrohrter Bachlauf, die Amicke, die weiter unten in die Dörspe \n\nmündet. Nach der Behauptung der Kläger dient der Bach zugleich als Vorfluter \n\nfür die städtische Kanalisation. \n\nAm 3. Mai 2001 kam es im Raum W. /B. zu einem Unwet-\n\nter mit starken Niederschlägen. Dabei drang Wasser in die Kellerräume der \n\nKläger und einen Schuppen ein. Die Kläger nehmen deswegen die Beklagte \n\nauf Schadensersatz in Höhe von 7.412,71 € nebst Zinsen in Anspruch. Sie ha-\n\nben behauptet, aus der Kanalleitung, insbesondere aus zwei Schachtbauwer-\n\nken, sei das Wasser fontänenartig herausgeschossen und habe sich auf ihr \n\nGrundstück ergossen. Die Beklagte hat den Schadenshergang bestritten, tech-\n\nnische Fehler der Anlage in Abrede gestellt und hat sich ferner auf einen Jahr-\n\nhundertregen berufen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision ver-\n\nfolgen die Kläger ihre Klageforderung weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nNach Ansicht des Landgerichts entfällt eine Anlagenhaftung nach § 2 \n\nAbs. 1 HPflG, weil der Schaden der Kläger durch höhere Gewalt verursacht \n\nworden sei (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG). Aus dem von der Beklagten vorgelegten \n\nGutachten des Deutschen Wetterdienstes ergebe sich, daß in einer rund 15 km \n\nlangen, von W. nordostwärts in das Stadtgebiet von B. hinein \n\ngerichteten Zone am 3. Mai 2001 von etwa 16.00 Uhr bis gegen 19.30 Uhr über \n\n100 mm Niederschlag gefallen seien. Der höchste dabei gemessene Wert von \n\n110 mm in W. könne in der Kernzone des Niederschlags in Richtung B. \n\n stellenweise sogar noch übertroffen worden sein. In der Region W. / \n\nB. seien, bezogen auf ein 3,5 Stunden andauerndes Regenereignis, \n\nNiederschlagshöhen ab 55 mm im Westen dieser Zone und 66 mm im Ostteil \n\ndes Gebiets nur alle 100 Jahre oder seltener zu erwarten. Die für diesen Be-\n\nreich analysierten Werte von mehr als 100 mm in 3,5 Stunden seien somit als \n\nnoch weitaus selteneres Ereignis einzustufen. \n\nAus diesem Grunde stehe den Klägern auch kein Anspruch aus § 839 \n\nBGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Dabei könne dahinstehen, ob der Bachlauf ausrei-\n\nchend dimensioniert gewesen sei und den anerkannten Regeln der Technik \n\nentsprochen habe. Die Überflutung des Grundstücks der Kläger sei gerade \n\ndarauf zurückzuführen, daß die Regenmengen im Einzugsbereich des Bachs \n\ndeutlich über dem gelegen hätten, wovor die Beklagte die Anwohner zu schüt-\n\nzen verpflichtet sei. Insoweit sei auch nicht maßgeblich, daß es sich um den \n\ndritten Überflutungsschaden innerhalb von fünf Jahren gehandelt habe. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. \n\nDa das Landgericht weder zu der zwischen den Parteien streitigen Fra-\n\nge, ob der Bachlauf in die von der Beklagten betriebene Abwasserkanalisation \n\neinbezogen worden ist, noch zu den näheren Ursachen des Schadensfalles \n\nFeststellungen getroffen hat, ist das Klagevorbringen in beiden Punkten als \n\nrichtig zu unterstellen. Der Senat muß deshalb zum einen davon ausgehen, \n\ndaß das verrohrte Gewässer der städtischen Kanalisation als Vorfluter dient, \n\nund zum anderen, daß die schadensstiftenden Wassermassen aus dem Kanal-\n\nrohr ausgetreten sind und alsdann das Grundstück der Kläger überflutet haben. \n\n2. \n\nDie Beklagte ist den Klägern hiernach nicht zum Schadensersatz aus \n\n§ 2 Abs. 1 HPflG verpflichtet. Dem steht, wie das Landgericht zutreffend ent-\n\nschieden hat, der Haftungsausschluß wegen höherer Gewalt nach § 2 Abs. 3 \n\nNr. 3 HPflG entgegen. \n\na) Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG (Wirkungshaftung) \n\nsind allerdings erfüllt. Zu den dort genannten Rohrleitungsanlagen, an die das \n\nGesetz eine Gefährdungshaftung ihres Inhabers knüpft, rechnet der Senat in \n\nständiger Rechtsprechung auch die städtische Abwasserkanalisation (BGHZ \n\n109, 8, 12; 115, 141, 142; Urteil vom 26. April 2001 - II ZR 102/00 - NVwZ \n\n2001, 1448; zuletzt Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 274/03 - für BGHZ vorge-\n\nsehen). Nach dem zu unterstellenden Sachverhalt hat von der Kanalisation \n\nausgehendes Wasser den geltend gemachten Schaden verursacht. \n\nb) Ob und inwieweit sich die Gemeinde in Fällen, in denen ein seltener \n\nStarkregen zu einem Rückstau in der Kanalisation und daher zu einem Wie-\n\nderaustritt des Niederschlagswassers aus dem Kanalnetz geführt hat, auf hö-\n\nhere Gewalt berufen kann, ist streitig (bejahend OLG Düsseldorf ZMR 1994, \n\n326, 328 für eine Wiederkehrzeit von 100 Jahren; OLG München OLG-Report \n\n2000, 62 für ein Regenereignis mit höherer als 10jähriger bis zu 40jähriger \n\nWiederkehr; OLG Zweibrücken BADK-Inf. 1991, 53 f. bei 20jähriger oder 25- \n\nbis 100jähriger Wiederkehrzeit; Filthaut, HPflG, 6. Aufl., § 2 Rn. 74 für einen \n\nsogenannten \"Jahrhundertregen\"; verneinend bei einer Wiederkehrzeit von 10 \n\nJahren OLG Karlsruhe NVwZ-RR 2001, 147, 148; die Revision gegen dieses \n\nUrteil hat der Senat durch Beschluß vom 19. Oktober 2000 - III ZR 322/99 - \n\nnicht angenommen; OLG Rostock VersR 2003, 909, 911 bei einer Wiederkehr-\n\nzeit von 20 Jahren, sofern die Kapazität der Anlage [Regenrückhaltebecken] \n\nnicht den veränderten Umständen angepaßt wurde). Der erkennende Senat hat \n\ndiese Frage bisher offengelassen (BGHZ 109, 8, 14 f.; Urteil vom 26. April \n\n2001 aaO S. 1449; s. auch Senatsurteil vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 - \n\nNJW 1989, 104, 105). Er beantwortet sie nunmehr dahin, daß bei einem ganz \n\nungewöhnlichen und seltenen Regenereignis (Katastrophenregen), wie es mit \n\neiner Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren hier vorliegt, der Einwand höhe-\n\nrer Gewalt nicht ausgeschlossen ist. \n\naa) Die Gefährdungshaftung für gefährliche Anlagen beruht auf dem \n\nGedanken, daß derjenige, der zur Förderung seiner Zwecke erlaubtermaßen \n\nGefahren schafft, denen sich andere nicht in zumutbarer Weise entziehen kön-\n\nnen, auch ohne Verschuldensnachweis für die Schäden aufkommen soll, die \n\nbei dem gefahrenträchtigen Betrieb - auch bei Einhaltung aller Sorgfalt - ent-\n\nstehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 69/03 - Umdruck S. 14 \n\nm.w.N., für BGHZ vorgesehen). Ausnahmen sieht das Gesetz insbesondere \n\ndann vor, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Dar-\n\nunter versteht die höchstrichterliche Rechtsprechung ein betriebsfremdes, von \n\naußen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen \n\nherbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung un-\n\nvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, \n\nnach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet \n\noder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufig-\n\nkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist (RGZ 171, 104, 105 f.; \n\nBGHZ 7, 338, 339; 109, 8, 14 f.; BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 aaO S. 16; \n\ns. ferner Filthaut, aaO § 1 Rn. 158 f.; § 2 Rn. 71 m.w.N.). Das Merkmal der hö-\n\nheren Gewalt ist ein wertender Begriff, mit dem diejenigen Risiken von der Haf-\n\ntung ausgeschlossen werden sollen, die bei einer rechtlichen Bewertung nicht \n\nmehr dem gefährlichen Unternehmen (Bahnbetrieb, Rohrleitungsanlage usw.), \n\nsondern allein dem Drittereignis zugerechnet werden können (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 15. März 1988 - VI ZR 115/87 - NJW-RR 1988, 986 = VersR 1988, 910). \n\nbb) Nach diesen Maßstäben ist die Überlastung einer Abwasserkanali-\n\nsation durch einen Katastrophenregen bei wertender Betrachtung nicht mehr \n\nden Risiken der Anlage, sondern dem von außen hinzutretenden \"Drittereignis\" \n\nzuzurechnen. Es geht in solchen Fällen - ungeachtet dessen, daß hier auch \n\ndas aus dem konzentrierten Transport von Wasser stammende Risiko zum \n\nSchaden beigetragen hat - letztlich um ganz außergewöhnliche, katastrophen-\n\nartige Wirkungen elementarer Naturkräfte, auf die die Gemeinde wegen deren \n\nSeltenheit ihr Kanalsystem wirtschaftlich zumutbar nicht einrichten kann und \n\nmuß. Von der Gemeinde darf zwar im allgemeinen erwartet werden, daß die \n\nvon ihr betriebene Abwasserkanalisation das aufgenommene Wasser schadlos \n\nableitet; insofern gehen auch die Anforderungen an den Tatbestand der \"höhe-\n\nren Gewalt\" im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG über die an das Aufnahme-\n\nvermögen des Kanalnetzes, mit denen sich der Senat verschiedentlich unter \n\ndem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung befaßt hat (vgl. BGHZ 109, 8, \n\n10 f.; 115, 141, 147 f.; 140, 380, 385; Urteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR \n\n52/97 - NJW 1998, 1307 f.; s. auch Urteil vom 11. Oktober 1990 - III ZR \n\n134/88 - NJW-RR 1991, 733, 734 = VersR 1991, 888, 889), hinaus. Gleichwohl \n\nfindet die Gefährdungshaftung für Rohrleitungsanlagen ebenfalls ihre Grenze \n\nin der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kommunen und dem von ihnen \n\nvernünftigerweise zu erwartenden Aufwand bei der Auslegung ihres Kanalsy-\n\nstems. Wo genau die Grenzlinie zu ziehen ist, hängt von den Umständen des \n\nEinzelfalls ab und entzieht sich einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung. Im \n\nvorliegenden Fall, in dem nach den Feststellungen des Landgerichts die ge-\n\nmeindliche Abwasseranlage Niederschlagsmengen zu bewältigen hatte, die \n\nseltener als alle 100 Jahre zu erwarten sind, ist aber diese Grenze jedenfalls \n\nüberschritten. \n\ncc) Der Berufung auf höhere Gewalt steht im Streitfall auch nicht entge-\n\ngen, daß die Anlage nach den Behauptungen der Kläger nicht ausreichend \n\ndimensioniert gewesen ist und nicht den anerkannten Regeln der Technik ent-\n\nsprochen hat. Das Landgericht hat festgestellt, daß sich derartige Mängel je-\n\ndenfalls nicht ausgewirkt haben, vielmehr die Überflutung gerade auf die kata-\n\nstrophenartig erhöhten Regenmengen zurückzuführen ist. An diese Feststel-\n\nlungen ist der Senat gebunden. Verfahrensrügen hiergegen sind bei einer \n\nSprungrevision grundsätzlich nicht zulässig (§ 566 Abs. 4 Satz 2 ZPO) und \n\nwerden auch nicht erhoben. \n\n3. \n\nAmtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) wegen der behaupte-\n\nten fehlerhaften Errichtung oder Dimensionierung des Abwasserkanals hat das \n\nLandgericht dementsprechend an dem fehlenden Ursachenzusammenhang \n\nzwischen den Pflichtverletzungen und dem Schaden scheitern lassen. Das ist \n\naus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden und wird von der Revision \n\nebensowenig angegriffen. \n\n4. \n\nAndere Ersatzansprüche sind nicht gegeben. Für einen neben der Haf-\n\ntung aus Amtspflichtverletzung zu prüfenden Entschädigungsanspruch aus ent-\n\neignungsgleichem Eingriff gilt zur Kausalität dasselbe wie hinsichtlich der \n\nAmtshaftung. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt zwar außerdem, \n\nwenn ein Bachlauf - wie hier - verrohrt und in das gemeindliche Kanalsystem \n\neinbezogen ist, ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen \n\nVerletzung der Gewässerunterhaltungspflicht in Betracht (Urteil vom 27. Januar \n\n1983 \n\n- III ZR 70/81 - LM Nr. 74 zu § 839 [Fe] BGB = DVBl. 1983, 1055, 1056 f.). \n\nAuch in dieser Beziehung wäre jedoch die Kausalitätsfrage nicht abweichend \n\nzu beurteilen. \n\nSchlick \n\nStreck \n\nKapsa \n\nGalke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_108-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/iii-zr-108-03","cited_norms":[{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_108-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_108-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/iii-zr-108-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_108-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:28:12.793804+00:00"}}