{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_106-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-10-16","aktenzeichen":"III ZR 106/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 661a GG Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 2 und 3 § 661a BGB ist nicht verfassungswidrig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 106/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n16. Oktober 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 661a\n\nGG Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 2 und 3\n\n§ 661a BGB ist nicht verfassungswidrig.\n\nBGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - III ZR 106/03 - OLG Celle\n\n AG Burgdorf\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 14. März 2003 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Versandhandels-\n\ngesellschaft. Sie übersandte im September 2001 dem in der Bundesrepublik\n\nDeutschland wohnhaften Kläger ein Schreiben, in dem es unter anderem hieß:\n\n\"Lieber Herr A. [= Kläger],\n\nüber 3 große Ereignisse kann ich Ihnen als Kunde unseres 'Spe-\nzialitäten'-Programms berichten:\n\n1. Es hat am 11.09.2001 eine Ziehung stattgefunden.\n\n2. Es war Ihr Name, sehr geehrter Herr A. , den mir der Justi-\n\nziar nannte.\n\n3. Es war einer der höchsten Geldbeträge, der Ihnen zugeteilt\n\nwurde.\n\n...\n\nAlso, beginnen wir mit Punkt Eins. Die Ziehung war wie gesagt am\n11.09.2001, 10:30 Uhr ... es ging um die Gesamt-Gewinnsumme\nvon 33.000,00 DM ... in bar! ... 5 Hauptgewinne standen zur Ver-\ngabe bereit ...\n\nDer Justiziar erhob sich, um die Gewinner namentlich zu nennen\n...\n\nJa, und nun ist es tatsächlich wahr, daß Sie selbst darüber nach-\ndenken können, welchen Herzenswunsch Sie sich erfüllen möch-\nten. Denn Ihr Name ist dabei! ...\n\nDann kam der Höhepunkt der Ziehung:\n\nDie Geldbeträge wurden den genannten Gewinnern zugeteilt. Und\nals wiederum Ihr Name genannt wurde, konnte ich die Spannung\nund die Vorfreude kaum noch aushalten ...\n\nEs sind 9.000 DM! Ja, 9.000,00 DM in bar, die Ihnen und Ihrer\nZiehungs-Nummer eindeutig zugeteilt wurden! ...\n\nMeine dringende Bitte:\n\nSchicken Sie jetzt Ihren Einlöse-Scheck und Ihre Spezialitäten-\nTest-Anforderung ein, damit wir die Gewinn-Auszahlung vollzie-\nhen können!\"\n\nDem Schreiben der Beklagten war ein von \"Herr S. H. ,\n\nJustiziar\" unterzeichnetes \"Gewinn-Ziehungs-Protokoll\" beigefügt, das den\n\nKläger als \"Gewinn-Empfänger\" eines \"Gewinn-Betrag(es): 9.000,00 DM\" aus-\n\nwies.\n\nEntsprechend der im Schreiben der Beklagten gegebenen Anleitung\n\nsandte der Kläger den \"Einlöse-Scheck\" und die \"Spezialitäten-Test-Anforde-\n\nrung\" mit einer Warenbestellung über 78,68 DM zurück. Die Beklagte zahlte\n\nden angeblichen Gewinn nicht.\n\nDer Kläger macht geltend, die Beklagte schulde ihm aufgrund einer Ge-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:9)(cid:7)\n\nwinnzusage (§ 661a BGB) 4.601,63 \n\n DM) nebst Zinsen. Die Beklagte\n\nhat gerügt, die angerufenen deutschen Gerichte seien nicht international zu-\n\nständig. Im übrigen sei § 661a BGB verfassungswidrig.\n\nAmtsgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit\n\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter-\n\nhin ihren Antrag, die Klage abzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die deutschen Gerichte für international zu-\n\nständig erachtet. Die in den Niederlanden ansässige Beklagte könne vor einem\n\ndeutschen Gericht verklagt werden, weil in der Bundesrepublik Deutschland\n\nsowohl die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 des\n\nÜbereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung\n\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September\n\n1968, BGBl. 1972 II S. 774, im folgenden EuGVÜ) als auch der unerlaubten\n\nHandlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) begründet sei. § 661a BGB verstoße nicht ge-\n\ngen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG), weil es sich bei\n\ndieser Vorschrift nicht um ein allgemeines Strafgesetz handele. Die Regelung\n\nsei auch nicht wegen aus dem Rechtsstaats-, insbesondere aus dem Verhält-\n\nnismäßigkeitsgrundsatz herzuleitender Beschränkungen von Doppelsanktionen\n\nverfassungswidrig.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.\n\n1.\n\nDie Klage ist zulässig. Die deutschen Gerichte sind international zustän-\n\ndig. Die Revision bringt insoweit keine Rüge vor; die auch unter der Geltung\n\ndes § 545 Abs. 2 ZPO n.F. von Amts wegen gebotene Prüfung der internatio-\n\nnalen Zuständigkeit ergibt keine Bedenken (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002\n\n- Rs. C-96/00 <Rudolf Gabriel> - EuGHE 2002 I 6367 Rn. 53 ff = NJW 2002,\n\n2697, 2698 f; Senatsurteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02 - NJW 2003,\n\n426 ff, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ; weiter zur Amtsprüfung: BGH, Urteil\n\nvom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02 - WM 2003, 1542, 1543; Urteil vom 11. Juli\n\n2003 - V ZR 414/02 - NJW 2003, 2830).\n\n2.\n\nDie Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung\n\n(cid:5)(cid:18)\"\n\nvon 4.601,63 \n\n(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:9)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:10)(cid:12)(cid:15)(cid:23)(cid:11)(cid:14)(cid:10)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:11)(cid:14)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)(cid:14)(cid:10)(cid:12) !(cid:11)(cid:14)(cid:10)\n\n(cid:10)(cid:16)(cid:15)$#(cid:9)(cid:27)&%(cid:12)’$((cid:12)(cid:15)(cid:23) (cid:14)(cid:27)&%(cid:9)(cid:10)(cid:12))*(cid:28)\n\n(cid:30)! (cid:9)(cid:11)+(cid:20)\n\n(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:14), 661a BGB.\n\na) Der Streitfall ist nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch zu\n\nentscheiden. Die Parteien haben jedenfalls im Prozeß deutsches Recht ge-\n\nwählt, indem sie ihrem Vortrag übereinstimmend deutsches Recht zugrunde\n\ngelegt haben.\n\nb) Gemäß § 661a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder\n\nvergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung\n\ndieser Zusendungen den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher einen Preis\n\ngewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Nach den nicht\n\nmit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nhat die Beklagte dem Kläger eine solche Gewinnzusage über 9.000 DM\n\n(= 4.601,63 \n\n-(cid:14).(cid:16)%(cid:12) (cid:9)(cid:11)(cid:9)(cid:15)(cid:23)(cid:30)/(cid:10)(cid:12))(cid:16)(cid:17)\n\nc) § 661a BGB ist nicht verfassungswidrig; es besteht kein Anlaß, ge-\n\nmäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts einzuholen.\n\nDie Revision macht unter Bezugnahme auf Schneider (BB 2002, 1653 ff)\n\ngeltend, § 661a BGB greife unverhältnismäßig in die Grundrechte des betroffe-\n\nnen Unternehmers aus Art. 2 Abs. 1, 12 GG ein. Die Vorschrift verstoße gegen\n\ndas Schuldprinzip (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) sowie gegen das\n\nVerbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG). Sie genüge nicht dem Be-\n\nstimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Dieser Auffassung ist indes nicht zu\n\nfolgen.\n\n(cid:5)\n\naa) § 661a BGB verstößt nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip be-\n\ngründeten Grundsatz, daß jede Strafe - nicht nur die Strafe für kriminelles Un-\n\nrecht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht - Schuld\n\nvoraussetzt (\"nulla poena sine culpa\", z.B. BVerfGE 20, 323, 331, st. Rspr.;\n\nJarass/Pieroth, GG 6. Aufl. 2002 Art. 20 Rn. 99 m.w.N.); er verletzt den betrof-\n\nfenen Unternehmer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1\n\nGG.\n\n§ 661a BGB ordnet nicht eine Strafe an, d.h. eine Kriminalstrafe oder\n\neine andere staatliche Maßnahme, die eine mißbilligende hoheitliche Reaktion\n\nauf ein schuldhaftes Verhalten enthält und ein \"Übel\" wegen eines rechtswidri-\n\ngen Verhaltens verhängt (vgl. st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts zum\n\nBegriff der \"Strafbarkeit\" i.S. des Art. 103 Abs. 2 GG, z.B. BVerfGE 42, 261,\n\n262 f; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG <Stand Februar 2003> Art. 103\n\nRn. 195; Jarass/Pieroth aaO Art. 103 Rn. 41). Die Vorschrift kann auch nicht\n\nzivilprozessualen Maßnahmen mit pönalem Charakter wie der Verhängung von\n\nOrdnungsgeld zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen (§ 890\n\nAbs. 1 ZPO) gleichgesetzt werden (anders wohl Schneider aaO S. 1657).\n\n§ 661a BGB handelt von Ansprüchen zwischen Privaten (vgl. Schneider aaO\n\nS. 1656).\n\nMit der Einführung des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber einer ver-\n\nbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, daß\n\nUnternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersen-\n\nden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nach-\n\nfrage aber nicht aushändigen (vgl. Senatsurteil aaO S. 428). Nach Auffassung\n\ndes Gesetzgebers hatten die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren\n\nWettbewerb die unzulässigen Gewinnspiele nicht zurückgedrängt. Es erschien\n\ndeshalb erforderlich, diese Vorschriften durch zivilrechtliche Ansprüche zu un-\n\nterlegen; der Unternehmer sollte beim Wort genommen werden, um den Miß-\n\nbrauch abzustellen (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsaus-\n\nschusses <6. Ausschuß> BT-Drucks. 14/3195 S. 33 f; Begründung der Bundes-\n\nregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere\n\nFragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro\n\nBT-Drucks. 14/2658 S. 48 f, Gegenäußerung der Bundesregierung zu der\n\nStellungnahme des Bundesrates BT-Drucks. 14/2920 S. 15; Schmidt-Räntsch\n\nVuR 2000, 427, 434). Der durch § 661a BGB begründete Anspruch des Ver-\n\nbrauchers gegen den Unternehmer auf Leistung des Preises wird dementspre-\n\nchend allgemein als zivilrechtlicher Anspruch aufgefaßt; streitig ist allein des-\n\nsen Einordnung innerhalb des Zivilrechts (für vertragliche, rechtsgeschäftliche\n\noder geschäftsähnliche Einordnung der Gewinnzusage: Piekenbrock/Schulze\n\nIPRax 2003, 328, 332; Lorenz aaO S. 3308 <Rechtsscheinhaftung>, ders.\n\nIPRax 2002, 192, 193; Pfeiffer LMK 2003, 79, 80; Ring, Fernabsatzgesetz 2000\n\n§ 661a BGB Rn. 172; wohl auch Feuchtmeyer NJW 2002, 3598, 3599; ähnlich\n\nMankowski EWiR 2002, 873, 874; vgl. auch Kotzian-Marggraf in Bamberger/\n\nRoth, BGB 2003 § 661 Rn. 1; Mansel in Jauernig, BGB 10. Aufl. 2003 § 661a\n\nRn. 1 f und 4; MünchKommBGB/Micklitz 4. Aufl. 2001 § 13 Rn. 47 <Fiktion ei-\n\nnes einseitigen Rechtsgeschäfts>; für deliktische, deliktsähnliche oder wettbe-\n\nwerbsrechtliche Qualifikation: Fetsch RIW 2002, 936, 938, 942; Leible IPRax\n\n2003, 28, 30 f; ders. NJW 2003, 407, 408; Rauscher/Schülke EuLF 2000/2001,\n\n334, 337; Simons EuLF 2003, 41, 43 f; Schmidt-Räntsch aaO; Staudinger JZ\n\n2003, 852, 856; wohl auch Schneider aaO S. 1656).\n\n§ 661a BGB kann schließlich nicht - wie von Teilen des Schrifttums\n\n(Schneider aaO S. 1656; Fetsch aaO S. 938; Leible IPRax 2003, 31; Rau-\n\nscher/Schülke aaO S. 337; Simons aaO S. 43 f) erwogen - in die Nähe eines\n\nzivilrechtlichen Strafschadensersatzes nach Art der \"punitive damages\" des\n\nUS-amerikanischen Rechts (vgl. BGHZ 118, 312, 334 ff) gerückt und deshalb\n\nals Regelung einer Strafe oder strafähnlichen Sanktion angesehen werden.\n\nDer US-amerikanische Strafschadensersatz wird durch die Momente der\n\nBestrafung und Abschreckung geprägt. Maßgebliche Voraussetzung ist allein\n\nder gesteigerte Schuldvorwurf. Das Fehlen eines Rechtsanspruchs des Ge-\n\nschädigten zeigt das untergeordnete Gewicht seiner Interessen. Die \"punitive\n\ndamages\" werden - nach dem freien Ermessen des Gerichts - wesentlich nach\n\ndem Interesse der Allgemeinheit verhängt (vgl. BGHZ aaO S. 335 f, 343 f).\n\nDemgegenüber knüpft § 661a BGB an die - als einseitiges Rechtsgeschäft\n\noder geschäftsähnliche Handlung zu beurteilende (vgl. Senatsurteil aaO\n\nS. 427) - Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung an, nimmt den Unter-\n\nnehmer beim \"lauten Wort\" (Mankowski aaO S. 874). Die Vorschrift gibt dem\n\nVerbraucher nicht einen Schadensersatzanspruch, sondern einen Erfüllungs-\n\nanspruch auf den Preis. Dieser Anspruch ist der Art und der Höhe nach durch\n\ndie (vermeintliche) Gewinnzusage des Unternehmers bestimmt.\n\nHandelt es sich bei dem Leistungsanspruch nach § 661a BGB aber nicht\n\num eine Strafe oder eine sonstige strafähnliche hoheitliche Maßnahme, besteht\n\n- wie bei anderen zivilrechtlichen Ansprüchen - von Verfassungs wegen kein\n\nGrund für die Anwendung des Schuldprinzips.\n\nbb) Die von der Revision gerügte Verletzung des dem Art. 103 Abs. 2\n\nGG zu entnehmenden Bestimmtheitsgrundsatzes ist zu verneinen. Dieser\n\nGrundsatz greift nicht ein, wenn wie im Streitfall zivilrechtliche Verpflichtungen\n\nin Rede stehen (vgl. BVerfGE 34, 269, 293; 84, 82, 89 [zivilgerichtliches Ver-\n\nfahren]; Jarass/Pieroth aaO Rn. 41; Nolte in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG\n\n4. Aufl. 2001 Art. 103 Rn. 109; Schmidt-Aßmann aaO Rn. 195; Rüping in\n\nBonner Kommentar GG <Zweitbearbeitung 1990> Art. 103 Rn. 85).\n\ncc) Ebensowenig verstößt § 661a BGB gegen das Verbot der doppelten\n\nBestrafung aufgrund der \"allgemeinen Strafgesetze\" (Art. 103 Abs. 3 GG). Der\n\nan ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung\n\nknüpfende Erfüllungsanspruch nach § 661a BGB kann zu diesen Gesetzen\n\nnicht gezählt werden.\n\ndd) Der von der Revision herangezogene Grundsatz der angemesse-\n\nnen, verhältnismäßigen Bestrafung ist nicht anwendbar, weil wie ausgeführt\n\n§ 661a BGB nicht eine Strafe, sondern einen zivilrechtlichen Anspruch regelt.\n\nFür diesen Anspruch gelten allerdings die Generalklauseln des Bürgerlichen\n\nGesetzbuchs (§§ 242, 826 BGB). Der vorliegende Fall bietet jedoch keinen\n\nAnhalt für die Möglichkeit eines Rechtsmißbrauchs (vgl. Fetsch aaO S. 941).\n\nEs geht um eine Forderung auf Zahlung von rund 4.600 \n\n (cid:9)(cid:11)(cid:9) (cid:9)(cid:11)(cid:14)(cid:10)0(cid:11)*(cid:20)1(cid:10)2 (cid:14)(cid:27)3(cid:11)(cid:14)(cid:10) z-\n\nüberschreitend tätiges Versandhandelsunternehmen. Das Berufungsgericht hat\n\nnicht festgestellt, daß die Beklagte auch von anderen Verbrauchern in An-\n\nspruch genommen wird; das wird von der Revision nicht bekämpft. Im Hinblick\n\nauf die Zielsetzung des § 661a BGB, unlautere Gewinnspiele wirksam zu un-\n\nterbinden, würde im übrigen die Inanspruchnahme des Unternehmers durch\n\nmehrere Verbraucher einen Mißbrauch noch nicht begründen können. Das Be-\n\nrufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß der Unternehmer das Risiko, auf-\n\ngrund versandter Gewinnzusagen den Preis leisten zu müssen, selbst steuern\n\nkann.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_106-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-16/iii-zr-106-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 661a","ref_norm":"661a","n":20},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_106-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_106-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-16/iii-zr-106-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_106-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:49:10.316545+00:00"}}