{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_104-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"III ZR 104/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"TKV § 16 Abs. 2 und 3, § 1 Abs. 2, AGBG § 9 Abs. 1 Bd, Cl, EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1, TDSV 1996 § 6 Abs. 3 a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Telekommunikationsleistungen, durch die dem Kunden nach Ablauf ei- ner achtwöchigen Frist ab Rechnungsdatum die Beweislast für Einwen- dungen, die in den Anwendungsbereich von § 16 Abs. 2 und 3 TKV fal- len, aufgebürdet wird, ist unwirksam. b) Die Nachweispflicht des Anbieters für die berechneten Einzelverbindun- gen endet erst nach Ablauf der in § 6 Abs. 3 TDSV 1996 (jetzt § 7 Abs. 3 TDSV 2000) bestimmten Löschungsfrist, sofern der Kunde in der Rech- nung auf diese Frist in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hinge- wiesen wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 104/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Juni 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nTKV § 16 Abs. 2 und 3, § 1 Abs. 2, AGBG § 9 Abs. 1 Bd, Cl, EGBGB \n\nArt. 229 § 5 Satz 1, TDSV 1996 § 6 Abs. 3 \n\na) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von \nTelekommunikationsleistungen, durch die dem Kunden nach Ablauf ei-\nner achtwöchigen Frist ab Rechnungsdatum die Beweislast für Einwen-\ndungen, die in den Anwendungsbereich von § 16 Abs. 2 und 3 TKV fal-\nlen, aufgebürdet wird, ist unwirksam. \n\nb) Die Nachweispflicht des Anbieters für die berechneten Einzelverbindun-\ngen endet erst nach Ablauf der in § 6 Abs. 3 TDSV 1996 (jetzt § 7 Abs. 3 \nTDSV 2000) bestimmten Löschungsfrist, sofern der Kunde in der Rech-\nnung auf diese Frist in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hinge-\nwiesen wurde. \n\nBGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - III ZR 104/03 - LG Hannover \n\nAG Hannover \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Juni 2004 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hannover vom 21. Februar 2003 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte nach Maßgabe \n\nder Rechnung der Klägerin vom 14. April 2000 zur Zahlung von \n\n7.687,40 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtzugs, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin betreibt ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit \n\nund stellt ihren Kunden Telefonanschlüsse zur Verfügung. Die Beklagte schloß \n\n1998 mit der Klägerin einen Telefonanschlußvertrag. Diesem lagen die Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde, die auszugsweise wie \n\nfolgt lauteten: \n\n6 Ausschluß von Einwendungen \nEinwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder son-\nstigen nutzungsabhängigen Preise der D. T. sind \numgehend nach Zugang der Rechnung bei der in der Rechnung \ngenannten Kundenniederlassung der D. T. schrift-\nlich zu erheben. Einwendungen müssen innerhalb von acht Wo-\nchen ab Rechnungsdatum bei der D. T. eingegan-\ngen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als \nGenehmigung; die D. T. wird in den Rechnungen \nauf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung be-\nsonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Ein-\nwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt. \n\nDie Klägerin erstellte der Beklagten für die Nutzung ihres Telefonan-\n\nschlusses unter dem 14. April, 16. Mai, 15. Juni, 14. Juli und 26. Juli 2000 \n\nRechnungen über insgesamt 10.078,10 DM. Die Rechnung vom 14. April 2000, \n\ndie sich auf 7.687,40 DM (= 3.930,51 €) belief, erfaß te unter anderem 96 Ver-\n\nbindungen zur Rufnummer ……… einer T. GmbH. Hierfür waren einschließ-\n\nlich Umsatzsteuer 7.100,63 DM berechnet. Ferner waren in der Rechnung 74 \n\nVerbindungen zu 0180-Diensten aufgeführt, die die Klägerin mit 50,21 DM in-\n\nklusive Umsatzsteuer in Ansatz brachte. \n\nAm 18. Juli 2000 beanstandete die Beklagte diese und die weiteren \n\nRechnungen gegenüber der zuständigen Niederlassung der Klägerin. Sie \n\nmachte geltend, unter anderem die Verbindungen zu den vorgenannten Ruf-\n\nnummern seien nicht von ihrem Telefonapparat aus hergestellt worden. Bei der \n\ndaraufhin von der Klägerin veranlaßten Prüfung des Anschlusses der Beklag-\n\nten, die in einem Mietshaus mit acht Parteien wohnt, stellte ein Techniker am \n\n27. April 2001 fest, daß die Einrichtung im Keller des Gebäudes, an der das \n\nvon außen kommende Erdkabel mit den hausinternen Leitungen verbunden \n\nwurde (sog. Abschlußpunkt Linientechnik - APL), nicht verplombt war. \n\nDie Beklagte weigerte sich, die Rechnungen zu begleichen. Das Amts-\n\ngericht hat die Klage hinsichtlich der für Mai bis Juli 2000 geltend gemachten \n\nBeträge teilweise abgewiesen und die Beklagte unter Bezugnahme auf Num-\n\nmer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unter anderem zur \n\nZahlung der sich aus der Rechnung vom 14. April 2000 ergebenden Summe \n\nverurteilt. Die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Berufung der Be-\n\nklagten blieb erfolglos. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag bezüglich der unter dem \n\n14. April 2000 berechneten 7.687,40 DM nebst Zinsen weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie zulässige Revision führt im Umfang der Anfechtung des Berufungs-\n\nurteils zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nrufungsgericht. \n\nI. \n\nDie Revision hat allerdings nicht bereits deshalb Erfolg, weil im Beru-\n\nfungsurteil die zweitinstanzlichen Anträge der Parteien nicht wörtlich wiederge-\n\ngeben sind. Der Senat hat die insoweit erhobene Rüge geprüft und für nicht \n\ndurchgreifend erachtet (vgl. z.B. BGHZ 154, 99, 100 f; BGH, Urteil vom 13. Ja-\n\nnuar 2004 - XI ZR 5/03 - WM 2004, 445, 446 m.w.N.). Von einer näheren Be-\n\ngründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen. \n\nII. \n\nDie Revision ist in materiellrechtlicher Hinsicht begründet. \n\nDas Berufungsgericht hat in der Urteilsbegründung ausgeführt, die Be-\n\nklagte schulde den mit der Rechnung vom 14. April 2000 geltend gemachten \n\nBetrag, weil sie die in Nummer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der \n\nKlägerin (AGB) bestimmte Einwendungsfrist versäumt habe. Die Klausel ver-\n\nstoße nicht gegen § 10 Nr. 5b AGBG. Die Beklagte habe nicht den Nachweis \n\nfür ihre Behauptung, bereits vor dem 18. Juli 2000 die Rechnung beanstandet \n\nzu haben, erbracht. Sie könne der Klageforderung auch nicht die Einrede der \n\nungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) entgegenhalten. Die Beklagte \n\nhabe insoweit nicht den ihr obliegenden Beweis führen können, daß wenig-\n\nstens eine Verbindung zur Nummer …….. nicht von ihrem Apparat aus herge-\n\nstellt worden sei. \n\nIII. \n\nDies hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht \n\nhat, wie die Revision zu Recht rügt, die Bestimmungen der Telekommunika-\n\ntions-Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910) in \n\nder zur Zeit der Erstellung der strittigen Rechnung geltenden Fassung der Er-\n\nsten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverord-\n\nnung vom 14. April 1999 (BGBl. I S. 705) (TKV) unberücksichtigt gelassen. \n\nDeshalb sind vor der Entscheidung, welche Partei für die hier strittigen Tatsa-\n\nchen die Darlegungs- und Beweislast trägt, Feststellungen nachzuholen. \n\n1. \n\nDer Anspruch der Klägerin auf Entrichtung der Verbindungsentgelte er-\n\ngibt sich aus Nummern 5.1 und 5.3 ihrer AGB. Danach werden dem Kunden die \n\nVerbindungen, die er von der Klägerin bezieht, in Rechnung gestellt (Nummer \n\n5.1). Die Verbindungspreise sind nach Erbringung der Leistung zu entrichten \n\n(Nummer 5.3). \n\nDie Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Kunde die Leistung des \n\nTelefonnetzbetreibers - die Herstellung einer Verbindung - in Anspruch genom-\n\nmen hat, trägt grundsätzlich letzterer (allg. Meinung, vgl. z.B.: OLG Dresden \n\nCR 2002, 34; OLG Celle NJW-RR 1997, 568, 569; LG Hof MMR 2003, 414; LG \n\nFrankfurt (Oder) MMR 2002, 249, 250; LG Oldenburg NJW-RR 1998, 1365; \n\nStruck CR 2002, 35). \n\n2. \n\nDie Beweislast für die Behauptung der Beklagten, die strittigen Verbin-\n\ndungen seien nicht von ihrem Anschluß aus hergestellt worden, ist nicht gemäß \n\nNummer 6 der klägerischen AGB auf sie übergegangen. Diese Klausel weicht \n\nzum Nachteil der Kunden der Klägerin von § 16 Abs. 2 und 3 TKV ab und ist \n\ndeshalb insgesamt unwirksam. \n\nNach Nummer 6 der AGB der Klägerin gilt die unterlassene Erhebung \n\nvon Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise nach Ablauf von \n\nacht Wochen ab Rechnungsdatum als Genehmigung der Rechnung. Eine der-\n\nartige Bestimmung hätte - ihre Wirksamkeit vorausgesetzt - die Folge, daß es \n\nnach Ablauf der Einwendungsfrist dem Kunden obliegt, diejenigen Umstände \n\ndarzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unbegründetheit der geltend \n\ngemachten Forderungen ergibt. Die Klausel erfaßt sämtliche Einwendungen \n\ndes Kunden gegen die Verbindungspreise. Hierunter fallen neben Beanstan-\n\ndungen etwa des angewendeten Tarifs oder der unterbliebenen Berücksichti-\n\ngung eines Rabatts auch das Bestreiten, daß einzelne Verbindungen von dem \n\nAnschluß des Kunden hergestellt wurden oder daß die Preisermittlung tech-\n\nnisch fehlerfrei war. Die Beweislast für die letztgenannten Einwendungen wird \n\nden Kunden in § 16 Abs. 2 TKV und in § 16 Abs. 3 TKV unter engeren Voraus-\n\nsetzungen als in Nummer 6 der AGB der Klägerin überbürdet. Die genannten \n\nBestimmungen der TKV gehen dieser Klausel vor, da nach § 1 Abs. 2 TKV \n\nVereinbarungen, die zu Ungunsten des Kunden von der Verordnung abwei-\n\nchen, unwirksam sind. \n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung setzt § 16 Abs. 2 und \n\n3 TKV nicht einen nach Nummer 6 der AGB der Klägerin rechtzeitig erhobenen \n\nWiderspruch voraus. Wäre der Anwendungsbereich dieser Verordnungsvor-\n\nschriften von Vereinbarungen der Vertragsparteien abhängig, würde § 1 Abs. 2 \n\nTKV unterlaufen. \n\nDie Unwirksamkeit der Klausel für Einwendungen nach § 16 Abs. 2 und \n\n3 TKV erstreckt sich auf die gesamte Bestimmung. Sie ist nicht in einen zuläs-\n\nsigen und in einen unzulässigen Regelungsinhalt teilbar. Die geltungserhalten-\n\nde Reduktion einer Klausel scheidet in derartigen Fällen aus (vgl. insoweit z.B. \n\nBGHZ 145, 203, 212 m.w.N.). \n\n3. \n\nDie Beweislast für die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der \n\nihr berechneten Verbindungsentgelte richtet sich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TKV. \n\nDanach ist der Anbieter vom Nachweis für die Herstellung der berechneten \n\nEinzelverbindungen entlastet, wenn die Verbindungsdaten aus technischen \n\nGründen oder auf Wunsch des Kunden nicht gespeichert wurden oder gespei-\n\ncherte Daten entsprechend dem Kundenwunsch oder aufgrund rechtlicher Ver-\n\npflichtung gelöscht wurden. \n\na) Diese Regelung knüpft an § 6 Abs. 3 und 4 der Telekommunikations-\n\ndienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV 1996) vom 12. Juli 1996 \n\n(BGBl. I S. 982) in der - hier maßgeblichen - bis zum 19. Dezember 2000 gel-\n\ntenden Fassung an (Begründung der Bundesregierung zur TKV, Bundesrats-\n\ndrucksache 551/97, S. 35 zu § 15 TKV-Entw, der in der endgültigen Verord-\n\nnung als § 16 in Kraft trat). § 6 TDSV 1996 (vgl. jetzt § 7 TDSV 2000) brachte \n\ndas Interesse des Telekommunikationsanbieters an dem Nachweis seiner Ent-\n\ngeltforderung und das Interesse seiner Kunden an dem Schutz ihrer Verbin-\n\ndungsdaten aufgrund des Fernmeldegeheimnisses zum Ausgleich. Von für die \n\nEntscheidung des vorliegenden Sachverhalts nicht bedeutsamen anderen Fall-\n\ngestaltungen abgesehen, war der Anbieter berechtigt und verpflichtet, die \n\nVerbindungsdaten zu löschen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 80 Tagen \n\nnach Rechnungsversand Einwendungen erhoben hatte (§ 6 Abs. 3 Sätze 2, 4 \n\nund 5 TDSV 1996). Waren die Verbindungsdaten nach diesen Bestimmungen \n\ngelöscht, war der Anbieter zur Vorlage dieser Daten zum Beweis der \n\nRichtigkeit seiner Entgeltforderung nicht mehr verpflichtet (§ 6 Abs. 4 Satz 2 \n\nTDSV 1996). \n\nb) Nach § 16 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz der jüngeren und hinsichtlich der \n\nVerbindungsentgelte spezielleren TKV entfällt die Nachweispflicht des Anbie-\n\nters für die einzelnen Verbindungen jedoch nur unter der weiteren Vorausset-\n\nzung, daß der Kunde in der jeweiligen Rechnung auf die nach den gesetzlichen \n\nBestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungs-\n\ndaten hingewiesen wurde. Das bedeutet, daß die Rechnung insbesondere ei-\n\nnen Hinweis auf die 80-Tagefrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 TDSV 1996 enthalten \n\nmuß. Dieser Verweis muß nach der genannten Vorschrift der TKV in druck-\n\ntechnisch deutlich gestalteter Form gehalten sein. Diese zusätzliche Bedin-\n\ngung für die Befreiung des Anbieters von seiner Nachweispflicht für die Einzel-\n\nverbindungen wurde auf Beschluß des Bundesrats in die Verordnung aufge-\n\nnommen, um dem Verbraucher die Löschung von Daten und damit den Verlust \n\nvon Beweisen in geeigneter Form vor Augen zu führen (Bundesratsdrucksache \n\n551/97, Ausschußempfehlungen S. 7 und Beschluß S. 5). Die Formulierung \n\n\"in drucktechnisch deutlich gestalteter Form\" entspricht den im sonstigen Ver-\n\nbraucherschutzrecht (z.B.: § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, § 2 Abs. 1 Satz 2 \n\nHaustürWG, § 5 Abs. 2 Satz 4 TzWrG; vgl. auch § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.) \n\ngeltenden Anforderungen (Bundesratsdrucksache aaO). Danach muß die Be-\n\nlehrung drucktechnisch in nicht zu übersehender Weise herausgehoben sein \n\n(z.B.: BGH, Urteil vom 20. Dezember 1989 - VIII ZR 145/88 - NJW-RR 1990, \n\n368, 370; OLG Köln NJW 1987, 1206), und zwar durch eine andere Farbe, \n\ngrößere Lettern oder Fettdruck (BGH aaO und Urteil vom 25. April 1996 - X ZR \n\n139/94 - NJW 1996, 1964, 1965; OLG Stuttgart NJW 1992, 3245, 3246; Bam-\n\nberger/Roth/Grothe, BGB, § 355 Rn. 6 m.w.N.). Ob die Rechnung der Klägerin \n\nvom 14. April 2000 diesen Anforderungen entsprach, läßt sich dem Sachvor-\n\ntrag der Parteien und den von ihnen vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. \n\nDer in den Akten befindliche Ausdruck läßt nicht mit der erforderlichen Sicher-\n\nheit erkennen, ob er ein vollständiges Abbild der Originalrechnung ist. In ihm \n\nbefindet sich kein Hinweis auf Löschungsfristen und auf einen Einwendungs-\n\nausschluß. \n\nc) Sollte die Rechnung den Erfordernissen des § 16 Abs. 2 Satz 1, \n\n2. Halbsatz TKV nicht genügen, bleibt die Klägerin dafür darlegungs- und be-\n\nweisbelastet, daß die strittigen Verbindungen von dem Anschlußgerät der Be-\n\nklagten aus hergestellt wurden. \n\nHat der Anbieter seine Hinweispflicht nicht erfüllt , ändert sich entgegen \n\nder Auffassung der Revisionserwiderung an der Darlegungs- und Beweislast \n\nfür die Herstellung der einzelnen Verbindungen auch dann nichts, wenn der \n\nKunde Einzelverbindungsnachweise erhalten hat (vgl. hierzu auch LG Frankfurt \n\n(Oder) aaO; LG Kiel NJW-RR 1998, 1366, 1367). Auch in diesem Fall muß \n\ndem Anschlußinhaber die Löschung der Daten mitgeteilt und das Risiko des \n\nBeweisverlustes vor Augen geführt werden, da er ansonsten über die Bedeu-\n\ntung der Einzelverbindungsnachweise im Unklaren bliebe und möglicherweise \n\ndeshalb von ihrer Aufbewahrung absehen würde. \n\nWenn und soweit der Kunde im Laufe eines Rechtsstreits mit dem An-\n\nbieter noch über die Einzelverbindungsnachweise verfügt, während der Gegner \n\nseiner datenschutzrechtlichen Löschungspflicht genügt hat und sich deshalb in \n\nNachweisnot befindet, kann diesem jedoch im Einzelfall eine Erleichterung sei-\n\nner Darlegungslast zugute kommen. Es ist zu prüfen, ob es dem Kunden aus-\n\nnahmsweise zuzumuten ist, dem Anbieter eine prozeßordnungsgemäße Darle-\n\ngung durch nähere Angaben über die Rufnummer der jeweils bestrittenen Ver-\n\nbindung, den Tag und die Uhrzeit ihres Beginns sowie ihre Dauer zu ermögli-\n\nchen. Ob und in welchem Maß die Beklagte diese sekundäre Behauptungslast \n\n(vgl. hierzu z.B.: BGHZ 140; 156, 158; 86, 23, 29; Urteil vom 18. Mai 1999 \n\n- X ZR 158/97 - NJW 1999, 2887, 2888; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor \n\n§ 284 Rn. 34 ff) trifft, vermag der Senat aufgrund des bisherigen Sachvortrags \n\nnicht zu entscheiden. Insbesondere ist nicht geklärt, in welchem Umfang die \n\nBeklagte noch über den offenbar 22 Seiten umfassenden Einzelverbindungs-\n\nnachweis zur Rechnung vom 14. April 2000 verfügt. \n\nd) Sollten die nachzuholenden Feststellungen des Berufungsgerichts er-\n\ngeben, daß die Rechnung vom 14. April 2000 einen den Anforderungen von \n\n§ 16 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz TKV entsprechenden Hinweis enthält, wird fol-\n\ngendes zu beachten sein. \n\nDie schlichte Nichtzahlung der Rechnung kann nicht als Einwendung \n\nnach § 6 Abs. 3 Satz 4 TDSG angesehen werden (anders: OLG Dresden aaO; \n\nBüchner in Beck’scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 6 TDSG Rn. 2; wie hier: \n\nStruck aaO). Diese Bestimmung setzt voraus, daß Einwendungen gegen \"die \n\nHöhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte\" erhoben werden. Erfor-\n\nderlich ist danach eine Erklärung, der wenigstens andeutungsweise zu entneh-\n\nmen ist, daß der Kunde Beanstandungen spezifisch im Hinblick auf die Verbin-\n\ndungspreise geltend macht. Der unterlassenen Zahlung kommt ein solcher Er-\n\nklärungswert nicht zu, da hierfür vielfältige Ursachen in Betracht kommen. So \n\nkann die unterbliebene Begleichung der Telefonrechnung beispielsweise auf \n\nZahlungsunfähigkeit, einer allgemeinen Zahlungsunwilligkeit oder einem Ver-\n\nsehen des Kunden wie auch auf einem Bankirrtum beruhen. Diese Umstände \n\nlassen keinen Rückschluß auf eine Erklärung des Kunden zu. Darüber hinaus \n\nfehlt der erforderliche Bezug zu den Verbindungsentgelten. \n\nFerner wird zu beachten sein, daß die in einem Urteil aus dem Jahr \n\n1995 vom Landgericht München I vertretene Auffassung, der Anbieter bleibe \n\nauch nach berechtigter Löschung der Verbindungsdaten darlegungs- und be-\n\nweisbelastet für die einzelnen berechneten Verbindungen (NJW-RR 1996, 893, \n\n894; ablehnend: LG Frankfurt (Oder) aaO, S. 251; LG Kiel aaO; Büchner aaO, \n\nRn. 3), jedenfalls mit Inkrafttreten von § 16 Abs. 2 Satz 1 TKV überholt ist. \n\n4. \n\nUnbeschadet der vorstehenden Ausführungen muß die Klägerin gemäß \n\n§ 16 Abs. 3 Satz 1 TKV weiterhin nachweisen, daß sie ihre Leistung bis zu der \n\nSchnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt \n\nwird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet hat. Ergibt die tech-\n\nnische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflußt ha-\n\nben könnten, wird widerleglich vermutet, daß die Verbindungsentgelte unrichtig \n\nermittelt sind (Satz 2). Das Berufungsgericht wird - sofern es auf die vorbe-\n\nzeichnete Bestimmung unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 2 TKV noch an-\n\nkommen sollte - in diesem Zusammenhang zu erwägen haben, ob die vom \n\nAmtsgericht mit Bezug auf die übrigen strittigen Rechnungen herausgestellten \n\nAuslassungen bei der technischen Überprüfung des Anschlusses sowie die \n\nfehlende Verplombung oder sonstige Absicherung des APLs (vgl. insoweit LG \n\nSaarbrücken NJW-RR 1998, 1367 und Anhang A3.3 des vom Bundesministeri-\n\num für Post und Telekommunikation herausgegebenen Katalogs von Sicher-\n\nheitsanforderungen nach § 87 TKG) auch für die Rechnung vom 14. April 2000 \n\nvon Bedeutung sind. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung hierzu be-\n\nreits deshalb verwehrt, weil den Parteien zur Gewährung des rechtlichen Ge-\n\nhörs Gelegenheit gegeben werden muß, ihren Sachvortrag zu dieser Frage \n\nerforderlichenfalls zu ergänzen. \n\n5. \n\nDas Berufungsgericht wird sich, soweit noch erforderlich, in der neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung der Sache auch mit den übrigen Rügen der \n\nRevision zu befassen haben, auf die einzugehen der Senat derzeit keine Ver-\n\nanlassung hat. \n\nWurm \n\nStreck \n\nKapsa \n\nDörr \n\n Herrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_104-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/iii-zr-104-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_104-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_104-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/iii-zr-104-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_104-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:38:01.855368+00:00"}}