{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_103-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-07-15","aktenzeichen":"III ZR 103/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 103/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Juli 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 25. Februar 2003 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für \n\nHandelssachen 95 des Landgerichts Berlin (Charlottenburg) vom \n\n11. Juni 2001 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Aus-\n\nnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts \n\nBonn verursachten Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger liquidierte in den Jahren 1991 bis 1995 im Auftrag der be-\n\nklagten Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, der früheren \n\nTreuhandanstalt, eine Vielzahl von Beteiligungsunternehmen (oder Treuhand-\n\nunternehmen). Mit Schreiben vom 16. September 1999 erklärte die Beklagte \n\nauf Bitten des Klägers, daß über dessen noch offene Honoraransprüche \n\nschiedsgutachterlich durch den Insolvenzrechtler Prof. Dr. U. ent-\n\nschieden werden sollte. Der in Aussicht genommene Gutachter machte die Er-\n\nstellung des Gutachtens davon abhängig, daß jede Partei die Hälfte der auf \n\n150.000 DM geschätzten Kosten vorschußweise zahle oder die Zahlung durch \n\neine Bürgschaft sicherstelle. Der Kläger hatte Schwierigkeiten, eine Bürgschaft \n\nüber 75.000,00 DM beizubringen. Mit Schreiben vom 11. April 2000 teilte die \n\nBeklagte dem Kläger mit, sie betrachte die beiderseitigen Bemühungen, die \n\nHonorarfragen schiedsgutachterlich entscheiden zu lassen, als endgültig ge-\n\nscheitert. \n\nMit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß \n\ndie zwischen den Parteien mit Schreiben der Beklagten vom 16. September \n\n1999 bestätigte Leistungsbestimmungabrede weiterhin wirksam sei und nicht \n\ndurch das Schreiben der Beklagten vom 11. April 2000 beendet worden sei. Er \n\nhat vorgetragen, seine Versuche, eine taugliche Bürgschaft für den auf ihn ent-\n\nfallenden Teil des Vorschusses aufzubringen, seien bis zum 11. April 2000 \n\nnicht endgültig fehlgeschlagen, sondern hätten nachträglich zum Erfolg geführt. \n\nDas Landgericht hat die begehrte Feststellung antragsgemäß getroffen. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, der \n\nsein Feststellungsbegehren weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgericht-\n\nlichen Urteils. \n\n1. \n\nBeide Vorinstanzen haben mit Recht angenommen, daß die Feststel-\n\nlungsklage mit dem gestellten Antrag zulässig ist. Die gegen die Zulässigkeit \n\nerhobenen Einwände der Beklagten, die deren Revisionserwiderung weiterver-\n\nfolgt, greifen, wie der Senat geprüft hat, nicht durch; von einer näheren Be-\n\ngründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). \n\n2. \n\nDie Ausgangsthese des Berufungsgerichts, die Erklärung der Beklagten \n\nvom 16. September 1999 sei eine bloße \"Gefälligkeitserklärung ohne endgülti-\n\ngen Rechtsbindungswillen\" gewesen, entbehrt einer hinreichenden tatsächli-\n\nchen Grundlage. \n\na) Es trifft zwar zu, daß jene Erklärung der Beklagten deren Antwort auf \n\ndas vorangegangene Schreiben des Klägers vom 1. September 1999 gewesen \n\nist und daß der Kläger dort erklärt hatte, er benötige diese Bestätigung, um in \n\nzwei damals von ihm vor dem Bundesgerichtshof geführten Revisionsverfahren \n\neine Verlängerung der Revisionsbegründungsfristen (nach dem damaligen Ver-\n\nfahrensrecht) zu erreichen. Dies gelinge ihm jedoch nur, wenn er das Führen \n\nernsthafter Vergleichsverhandlungen glaubhaft machen könne. Diese Vorge-\n\nschichte der Erklärung der Beklagten vom 16. September 1999 rechtfertigt in-\n\ndessen nicht die daraus vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung. \n\nDenn wenn es in der Anfrage des Klägers vom 1. September 1999 weiter heißt, \n\ndas geplante Schiedsgutachten könne innerhalb eines halben Jahres wenig-\n\nstens so weit gediehen sein, daß eine außergerichtliche Klärung der strittigen \n\nFragen als wahrscheinlich erscheine, so kann dies nur bedeuten, daß die Ein-\n\nholung des Schiedsgutachtens ernsthaft gewollt war. \n\nb) Dazu paßt der von der Revision zutreffend herangezogene eigene \n\nSachvortrag der Beklagten aus deren erstinstanzlicher Klageerwiderung. Dort \n\nwird im einzelnen ausgeführt, es sei das dringende Interesse des Klägers ge-\n\nwesen, anstatt aufwendiger und \n\nlangdauernder Rechtsstreitigkeiten ein \n\nSchiedsgutachterverfahren herbeizuführen. Die Beklagte habe sich bereitge-\n\nfunden, in die Durchführung eines solchen Verfahrens einzuwilligen. \n\nc) Konsequenterweise ist in der Folgezeit auch die Beauftragung des \n\nGutachters Prof. Dr. U. tatsächlich in die Wege geleitet worden. Das \n\ndiesbezügliche Verhalten beider Parteien fügt sich nahtlos in das Bild der \n\nernstlich gewollten Einholung eines Schiedsgutachtens ein. \n\nd) Der in dem Schreiben der Beklagten vom 16. September 1999 weiter \n\nenthaltene Hinweis: \"Die Einzelheiten des schiedsgutachterlichen Vertrages \n\nwerden wir noch gesondert vereinbaren\", spricht ebenfalls nicht gegen das Zu-\n\nstandekommen einer Abrede der Parteien, betreffend die Einholung des \n\nSchiedsgutachtens. Dieser Hinweis läßt, wie die Revision zutreffend hervor-\n\nhebt, zwanglos die Deutung zu, daß damit nicht die Einigung der Parteien in \n\nFrage gestellt werden sollte, sondern der von den Parteien mit dem Schieds-\n\ngutachter abzuschließende Vertrag gemeint war. Aber selbst wenn sich die \n\nBeklagte mit jenem Hinweis die Regelung näherer Einzelheiten der Leistungs-\n\nbestimmungsabrede mit dem Kläger selbst vorbehalten wollte, ändert dies \n\nnichts daran, daß mit dem Schriftwechsel vom 1./16. September 1999 bereits \n\neine verbindliche Einigung über alle Essentialia des Schiedsgutachtenvertra-\n\nges zustande gekommen war. Die Revision weist - ohne daß die Revisionser-\n\nwiderung dem Durchgreifendes entgegensetzen könnte - zutreffend darauf hin, \n\ndaß der Gegenstand des Schiedsgutachtens (\"die Honorarfragen in allen Ver-\n\nfahren, in denen Sie [sc. der Kläger] als Liquidator eingesetzt waren\") und die \n\nPerson des Schiedsgutachters (Prof. Dr. U. ) festgelegt worden wa-\n\nren. Maßstab der Entscheidung sollten die §§ 316 ff BGB sein. Deswegen lag \n\nhier kein Fall eines offenen Dissenses nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB vor; \n\nvielmehr war die Einigung über die wesentlichen Punkte wirksam zustande ge-\n\nkommen. \n\ne) In zusammenfassender Würdigung muß daher festgestellt werden, \n\ndaß die Parteien sich verbindlich auf die Einholung des Schiedsgutachtens \n\ndurch Prof. Dr. U. verständigt hatten. Die abweichende Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts entfernt sich so weit von dem feststehenden Sachver-\n\nhalt, daß sie die Grenzen zulässiger tatrichterlicher Würdigung überschreitet \n\nund vom Revisionsgericht nicht hingenommen werden kann. \n\n3. \n\nEbensowenig kann dem Berufungsgericht darin zugestimmt werden, daß \n\ndie Beklagte den solchermaßen zustande gekommenen Vertrag mit Schreiben \n\nvom 11. April 2000 wirksam gekündigt habe. \n\na) Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei nicht in der Lage gewe-\n\nsen, die auf ihn entfallenden Kosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, und sei \n\nnach seinen eigenen Äußerungen der Beklagten gegenüber auch nach einer \n\nmehr als hinreichenden Zeit nicht imstande gewesen, die vom Gutachter gefor-\n\nderte Bürgschaft beizubringen. Unter diesen Umständen habe sich die Beklag-\n\nte von den gemeinsamen Bemühungen um eine schiedsgutachterliche Schlich-\n\ntung lossagen dürfen. Demgegenüber hatte das Landgericht die Aussage des \n\nvon ihm vernommenen Zeugen F. , des Verhandlungsführers der Beklagten, \n\ndahin gewürdigt, aus dieser Aussage gehe nicht hervor, daß der Kläger mitge-\n\nteilt habe, er sei generell und endgültig nicht in der Lage, eine selbstschuldne-\n\nrische Bürgschaft zu erbringen. Der Kläger habe in einem weiteren Gespräch \n\nmit dem Zeugen erklärt, er werde die A. -Bürgschaft beibringen. Daraus \n\nhat das Landgericht die Folgerung gezogen, da die Beklagte keinerlei Fristen \n\nzur Vorlage der Bürgschaft gesetzt habe und im übrigen diese ihr auch gar \n\nnicht vorgelegt werden sollte, habe sie auch nicht aufgrund des Gespräches \n\nvom 30. März 2000 davon ausgehen dürfen, der Kläger könne endgültig keine \n\nselbstschuldnerische Bürgschaft beibringen und verweigere daher seine Ver-\n\ntragsförderungspflicht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, der Kläger sei endgültig nicht in der Lage gewe-\n\nsen, seinen finanziellen Verpflichtungen, betreffend die Beauftragung des Gut-\n\nachters, nachzukommen, mit diesen tatsächlichen Feststellungen unvereinbar \n\nist. Es geht nicht etwa nur - wie die Revisionserwiderung darzulegen versucht - \n\ndarum, daß die als solche unverändert bleibenden erstinstanzlichen Feststel-\n\nlungen vom Berufungsgericht lediglich in einem anderen Sinne interpretiert \n\nwerden; vielmehr verkehrt das Berufungsgericht das erstinstanzliche Beweis-\n\nergebnis in sein genaues Gegenteil. \n\nb) Daher kommt hier - wie schon das Landgericht mit Recht hervorgeho-\n\nben hat - der seit jeher anerkannte Grundsatz zum Tragen, daß ein Vertragsteil \n\nsich von einem Vertrag nur dann einseitig lösen kann, wenn dem anderen Teil \n\neine angemessene Abhilfefrist zur Erfüllung des Vertrages gesetzt worden ist \n\n(vgl. § 326 BGB a.F., § 323 BGB n.F. sowie - für Dauerschuldverhältnisse - \n\n§ 314 Abs. 2 BGB n.F.). Dies gilt auch für den hier in Rede stehenden \n\nSchiedsgutachtenvertrag. \n\n4. \n\nDementsprechend ist der Vertrag durch das Schreiben der Beklagten \n\nvom 11. April 2000 nicht beendet worden. Die vom Kläger beantragte diesbe- \n\nzügliche Feststellung kann auf der Grundlage des festgestellten, insoweit hin-\n\nreichend geklärten Sachverhalts getroffen werden, ohne daß es einer Zurück-\n\nverweisung der Sache bedarf. \n\nSchlick Wurm Kapsa \n\n Dörr Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-15/iii-zr-103-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-15/iii-zr-103-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:45:43.924253+00:00"}}