{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_101-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-11-11","aktenzeichen":"III ZR 101/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Zur Frage einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit, wenn der geschädigte Grundstückskäufer wegen der Unwirksamkeit des Kaufvertrags zwar gegen den Verkäufer einen Kaufpreisrückzahlungsanspruch hat, dieser jedoch nur Zug-um-Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung für die auf dem Grundstück des Verkäufers zugunsten des kaufpreisfinanzierenden Kreditinsti- tuts eingetragene Grundschuld zu erfüllen ist und der Geschädigte zur Ablö- sung des Kredits nicht in der Lage ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 101/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. November 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 \n\nZur Frage einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit, wenn der geschädigte \n\nGrundstückskäufer wegen der Unwirksamkeit des Kaufvertrags zwar gegen \n\nden Verkäufer einen Kaufpreisrückzahlungsanspruch hat, dieser jedoch nur \n\nZug-um-Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung für die auf dem \n\nGrundstück des Verkäufers zugunsten des kaufpreisfinanzierenden Kreditinsti-\n\ntuts eingetragene Grundschuld zu erfüllen ist und der Geschädigte zur Ablö-\n\nsung des Kredits nicht in der Lage ist. \n\nBGH, Urteil vom 11. November 2004 - III ZR 101/03 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Darmstadt \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 24. Zivilsenats \n\nin Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n21. Februar 2003 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Darmstadt vom 4. April 2001 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen einer \n\nAmtspflichtverletzung als Notar in Anspruch. \n\nAuf Anraten eines Anlagevermittlers entschlossen sich die Kläger, von \n\nder K. GmbH (im Folgenden: K. ) eine \n\nin einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet in M. belegene Eigen-\n\ntumswohnung zu erwerben. Der Beklagte beurkundete am 7. Dezember 1995 \n\nden Kaufvertrag. Die Kläger verpflichteten sich zur Zahlung eines Kaufpreises \n\nvon 185.000 DM an die Verkäuferin. Der Betrag sollte nach Eintragung der Auf-\n\nlassungsvormerkung für die Kläger fällig sein. Die K. erteilte zugunsten der \n\nKläger eine Belastungsvollmacht für das verkaufte Wohnungseigentum. Der \n\nBeklagte wies darauf hin, daß die Wirksamkeit des Vertrages unter anderem \n\nvon der Erteilung von Genehmigungen abhängig sei. Ferner belehrte er über \n\ndie Gefahren von Vorleistungen. \n\nDie Kläger finanzierten den Kaufpreis in voller Höhe. Zu diesem Zweck \n\nhatten sie am 4. Dezember 1995 mit der Bezirkssparkasse N. \n\n (jetzt: Sparkasse H. , im folgenden: Sparkasse) zwei Darle-\n\nhensverträge geschlossen. Zur Besicherung ihrer Forderungen aus den Ver-\n\nträgen ist zugunsten der Sparkasse im Grundbuch eine Grundschuld über \n\n185.000 DM nebst Zinsen eingetragen. \n\nNachdem die Auflassungsvormerkung für die Kläger ebenfalls im Grund-\n\nbuch eingetragen worden war, leisteten diese den vereinbarten Kaufpreis an \n\ndie K. . \n\nDie Stadt M. versagte - inzwischen bestandskräftig - die sanie-\n\nrungsrechtliche Genehmigung des Kaufvertrags. \n\nDie Kläger erwirkten gegen die K. ein rechtskräftig gewordenes Ur- \n\nteil des Landgerichts H. , durch das diese zur Rückzahlung von \n\n180.140 DM nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewil-\n\nligung für die Auflassungsvormerkung und die Grundschuld verurteilt wurde. \n\nDie K. zahlte nicht. Bislang haben die Kläger die Zwangsvollstreckung aus \n\ndiesem Urteil nicht eingeleitet. Sie sehen sich finanziell nicht in der Lage, das \n\nDarlehen der Sparkasse zu tilgen und auf diesem Wege die Löschungsbewilli-\n\ngung für die Grundschuld zu erlangen. \n\nDie auf Zahlung von 180.140 DM nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Ab-\n\ntretung der titulierten Forderung gegen die K. und auf Feststellung der Ver-\n\npflichtung des Beklagten, weiteren Schaden zu ersetzen, sowie hilfsweise auf \n\nFreistellung von den Darlehensverbindlichkeiten gerichtete Klage hatte in der \n\nersten Instanz mit dem Hauptantrag Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage \n\nabgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger \n\ndie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, zwar falle dem \n\nBeklagten eine Amtspflichtverletzung zur Last. Die Kläger hätten jedoch zu-\n\nmindest derzeit keinen Schaden aus der Urkundstätigkeit des Beklagten \n\nerlitten. Aus dem Vortrag der Kläger ergebe sich nicht, daß eine \n\nZwangsvollstreckung gegenüber der K. erfolglos wäre. Des weiteren \n\nspreche nach Aktenlage nichts dafür, daß sich die Sparkasse geweigert hätte, \n\ndem Gerichtsvollzieher oder dem Vollstreckungsgericht als unparteiischen \n\nDritten die Löschungsbewilligung für die Grundschuld mit der Maßgabe \n\nauszuhändigen, den bei der Zwangsvollstreckung gegen die K. erzielten \n\nZwangsvollstreckung gegen die K. erzielten Erlös an sie auszukehren. Aus \n\ndiesem Grunde bestehe auch eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gemäß § 19 \n\nAbs. 1 Satz 2 BNotO. \n\nII. \n\nEin Schadensersatzanspruch der Kläger gegen den Beklagten kann \n\nnicht mit den Erwägungen des Berufungsgerichts ausgeschlossen werden. Die \n\nRevision führt deshalb zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n1. Der Beklagte verletzte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-\n\nmen hat, fahrlässig eine ihm als Notar obliegende Amtspflicht, indem er es un-\n\nterließ, über die Möglichkeiten zu belehren, die Gefahren der fehlenden Siche-\n\nrung der Vorleistung, die die Kläger nach § 2 Nr. 1 des beurkundeten Vertrages \n\nzu erbringen hatten, zu vermeiden. Der Revisionserwiderung tritt dem auch \n\nnicht entgegen. \n\n2. \n\nDen Klägern ist durch den Belehrungsmangel ein Schaden entstanden. \n\nAus den insoweit zutreffenden Gründen des Berufungsurteils ist der Zurech-\n\nnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Verhalten des \n\nBeklagten und dem Schaden nicht dadurch unterbrochen worden, daß die Klä-\n\nger sich nicht auf den versuchten Neuabschluß des Kaufvertrages eingelassen \n\nhaben. Gegen die Höhe der Ersatzforderung und das Interesse der Kläger an \n\nder Feststellung der weiteren Schadensersatzverpflichtung hat der Beklagte \n\nkeine Einwendungen erhoben. \n\n3. \n\nDer Schadensersatzanspruch der Kläger ist nicht gemäß § 19 Abs. 1 \n\nSatz 2 BNotO ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung ist bei einer bloß \n\nfahrlässigen Amtspflichtverletzung des Notars ein Schadensersatzanspruch \n\ndes Geschädigten ausgeschlossen, wenn er auf andere Weise Ersatz zu er-\n\nlangen vermag. Der Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit wird weit ver-\n\nstanden. Hierfür kommen alle Möglichkeiten der Schadloshaltung tatsächlicher \n\nund rechtlicher Art in Betracht (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR \n\n240/98 - NJW 1999, 2038, 2039). Die anderweitige Ersatzmöglichkeit setzt \n\nvoraus, daß sie ihre Grundlage in demselben Tatsachenkreis findet, der für das \n\nEntstehen des Amtshaftungsanspruchs maßgebend ist (z.B.: BGH, Urteile vom \n\n16. November 1995 - IX ZR 14/95 - WM 1996, 78, 79 f; vom 11. März 1993 \n\n- IX ZR 202/91 - WM 1993, 1193 m.w.N.; Ganter WM 1996, 701, 708; Rinsche, \n\naaO, Rn. II 239; Zugehör in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaf-\n\ntung, 2004, Rn. 2266). Darüber hinaus muß die anderweitige Ersatzmöglichkeit \n\nrechtlich und wirtschaftlich begründete Aussicht auf Erfolg bieten. Weitläufige, \n\nunsichere und im Ergebnis zweifelhafte Wege braucht der Geschädigte nicht \n\neinzuschlagen (z.B.: Senat, BGHZ 120, 124, 126; Urteil vom 6. Oktober 1994 \n\n- III ZR 134/93 - WM 1995, 64, 68 zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB; Ganter, aaO). \n\nDem Vorliegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit steht es gleich, wenn der \n\nGeschädigte eine früher bestehende Möglichkeit, Ersatz seines Schadens von \n\neinem Dritten zu erlangen, schuldhaft versäumt hat (BGH, Urteil vom \n\n18. November 1999 - IX ZR 402/97 - NJW 2000, 664, 666 m.w.N.; Zugehör \n\naaO, Rn. 2273). \n\na) Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ist nicht aus dem Rechtsverhält-\n\nnis der Kläger mit der Sparkasse herzuleiten. \n\naa) Die Kläger haben gegen die Sparkasse keinen Anspruch auf die \n\nÜberlassung der Löschungsbewilligung für die Grundschuld zu treuen Händen \n\neines Vollstreckungsorgans, um die Zwangsvollstreckung gegen die K. aus \n\ndem Urteil des Landgerichts H. zu ermöglichen (vgl. §§ 756, 765 ZPO). \n\nAus den Darlehensverträgen ergibt sich ein Anspruch auf Aushändigung \n\nder Löschungsbewilligung vor Tilgung der Darlehensforderungen nicht. Nach \n\nNummer 6 Abs. 2 Satz 2 der Vertragsbedingungen werden die Sicherheiten \n\nnach Befriedigung der Darlehensforderung an den Sicherungsgeber, nicht an \n\nden Darlehensnehmer, zurückgegeben, sofern der Sicherungsgeber nicht der \n\nHerausgabe an diesen zustimmt. Zwar hat die K. als Sicherungsgeberin ihre \n\nRückgewähransprüche mit der Zahlung des Kaufpreises nach § 7 Nr. 1 Abs. 2 \n\nSatz 2 des Kaufvertrages auf die Kläger übertragen. Jedoch entsteht der An-\n\nspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung erst mit Tilgung der Darlehens-\n\nforderungen. Dies ist bislang nicht geschehen. \n\nAus dem Gesetz folgt ein Anspruch auf Übergabe der Löschungsbewilli-\n\ngung an ein Vollstreckungsorgan zu treuen Händen ebenfalls nicht. \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger, \n\nwie die Revision zutreffend rügt, auch vorgetragen, daß die Sparkasse nicht \n\nfreiwillig zur treuhänderischen Überlassung der Löschungsbewilligung an einen \n\nGerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht bereit war. \n\n(1) Die Kläger haben bereits in ihrer Klageschrift ausgeführt, \"daß die \n\nBezirkssparkasse ... nicht bereit war, die Löschungsbewilligung für die Finan-\n\nzierungsgrundschuld ... einem Vollstreckungsorgan zur Verfügung zu stellen, \n\num eine Zwangsvollstreckung des ausgeurteilten Betrags zu ermöglichen\". In \n\nseiner Klageerwiderung hat der Beklagte beanstandet, daß die Kläger die Lö-\n\nschungsbewilligung nicht dem mit der Zwangsvollstreckung beauftragten Ge-\n\nrichtsvollzieher im Treuhandwege zur Verfügung gestellt hätten. Hierauf haben \n\ndie Kläger mit Schriftsatz vom 29. September 2000 unter Darlegung des \n\nSchriftverkehrs zwischen ihrem Bevollmächtigten und dem der Sparkasse erwi-\n\ndert, daß die Gläubigerin nicht bereit war, \"die Löschungsbewilligung im Treu-\n\nhandwege dem Gerichtsvollzieher ... auszuhändigen\". Unter anderem haben \n\ndie Kläger auf ein Schreiben des Bevollmächtigten der Sparkasse vom \n\n19. Oktober 1998 Bezug genommen, aus dem sich nach ihrer Ansicht im Zu-\n\nsammenhang mit dem klägerischen Anschreiben vom 24. September 1998 die \n\nAblehnung der Sparkasse ergab. Der Beklagte hat in einem Erwiderungs-\n\nschriftsatz die Ansicht geäußert, der Antwort des Bevollmächtigten der Spar-\n\nkasse vom 19. Oktober 1998 lasse sich nicht mit Sicherheit entnehmen, daß \n\ndiese mit dem Vorschlag der Kläger nicht einverstanden gewesen sei. Dem \n\nsind die Kläger im Schriftsatz vom 10. Oktober 2000 unter erneuter Bezugnah-\n\nme auf das Schreiben vom 19. Oktober 1998 entgegengetreten und haben \n\nwiederholt, daß die Gläubigerin den Vorschlag, dem Gerichtsvollzieher die Lö-\n\nschungsbewilligung treuhänderisch zu überlassen, abgelehnt habe. \n\nIn der Berufungsinstanz haben die Kläger auf ihren erstinstanzlichen \n\nVortrag Bezug genommen. \n\n(2) Aus diesem Vorbringen ergibt sich klar die Behauptung der Kläger, \n\ndie Sparkasse sei nicht bereit gewesen, die Zwangsvollstreckung gegen die \n\nK. aus dem Urteil des Landgerichts H. zu ermöglichen, indem sie \n\ndie Löschungsbewilligung für die Grundschuld einem Vollstreckungsorgan zu \n\ntreuen Händen überließ. Damit erübrigten sich weitere Bemühungen um die \n\nZwangsvollstreckung. \n\nDie entgegenstehende Auffassung des Berufungssenats beruht auf ei-\n\nner Mißdeutung des klägerischen Vortrags. Das Berufungsgericht hat das \n\nVorbringen, wie sich aus dem Beschluß über die Zurückweisung des Tatbe-\n\nstandsberichtigungsantrags vom 12. Oktober 2003 ergibt, fehlerhaft lediglich \n\nals gedankliche Überlegungen des klägerischen Prozeßbevollmächtigten ver-\n\nstanden. \n\n(3) Das Berufungsgericht hätte im übrigen, wie die Revision gleichfalls \n\nzu Recht rügt, auch auf der Grundlage seines Verständnisses des klägerischen \n\nVortrags im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht (§ 139 Abs. 1 und 2 \n\nZPO) darauf hinweisen müssen, daß es von der Beurteilung der Vorinstanz zur \n\nFrage der anderweitigen Ersatzmöglichkeit abzuweichen gedachte (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93 - NJW 1994, 1880, 1881 m.w.N.). \n\ncc) Eine anderweitige zumutbare Ersatzmöglichkeit für die Kläger be-\n\nsteht auch nicht in der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 3 Abs. 1 \n\nHaustürWG (in der Fassung bis 30. September 2000) i.V.m. Art. 229 § 5 \n\nEGBGB nach Erklärung eines Widerrufs ihrer auf Abschluß der Darlehensver-\n\nträge gerichteten Willenserklärungen (§ 1 Abs. 1 HaustürWG). Es kann inso-\n\nweit auf sich beruhen, ob die Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht über-\n\nhaupt bestanden. Zwar könnten die Kläger bei Geltendmachung eines etwai-\n\ngen Widerrufsrechts ihre Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehensver-\n\nbindlichkeiten zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung zurückverlangen (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01 - NJW 2003, 422, 423). Zu-\n\ndem entfielen das Disagio und etwaige Bearbeitungsgebühren (vgl. BGH aaO). \n\nJedoch müßten sie nach § 3 Abs. 1 und 3 HaustürWG den ausgezahlten Net-\n\ntokreditbetrag nebst einer marktüblichen Verzinsung sofort erstatten (vgl. BGH \n\nkreditbetrag nebst einer marktüblichen Verzinsung sofort erstatten (vgl. BGH \n\naaO). Hierzu sind sie jedoch finanziell nicht in der Lage. \n\ndd) Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht auch nicht in Form ei-\n\nnes Leistungsverweigerungsrechts gegenüber dem Darlehensrückzahlungsan-\n\nspruch der Sparkasse gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG (in der Fassung bis zum \n\n30. September 2000) i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB. Nach dieser Bestimmung \n\nkann der Verbraucher die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit Ein-\n\nwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag - hier die Unwirksamkeit infolge \n\nder Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung - ihn gegenüber dem \n\nVerkäufer zur Verweigerung der Leistung berechtigen würden. Diese Vorschrift \n\nist jedoch auf Realkreditverträge nicht anzuwenden. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 \n\nVerbrKrG findet § 9 VerbrKrG für derartige Verträge keine Anwendung (BGH, \n\nUrteile vom 10. September 2002 - XI ZR 151/99 - NJW 2003, 199 f und vom \n\n9. April 2002 - XI ZR 91/99 - NJW 2002, 1881, 1884 jeweils m.w.N., siehe auch \n\nUrteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 97/03 - WM 2004, 620, 622). \n\nb) Der Beklagte macht geltend, die Kläger hätten eine frühere anderwei-\n\ntige Ersatzmöglichkeit versäumt, da der im Vorprozeß vor dem Landgericht \n\nH. gestellte Antrag auf Verurteilung der K. zur Rückzahlung des \n\nKaufpreises lediglich Zug-um-Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung \n\nfür die zugunsten der Sparkasse eingetragene Grundschuld sachwidrig gewe-\n\nsen sei. Sie hätten eine uneingeschränkte Verurteilung erreichen und sodann \n\ndie Zwangsvollstreckung gegen die K. durchführen können. Die K. habe \n\ngegen die Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung der Grundschuld. Sie könne \n\nvon der Sparkasse im Wege eines Grundbuchberichtigungsanspruchs die Lö-\n\nschung der Grundschuld verlangen, da nach Versagung der sanierungsrechtli-\n\nchen Genehmigung der Kaufvertrag mitsamt der darin enthaltenen Belastungs-\n\nvollmacht (§ 7 Nr. 2) unwirksam sei. Damit sei die Grundschuld nicht wirksam \n\nbestellt worden. \n\nJedenfalls obliege den Klägern im Rahmen der bereicherungsrechtli-\n\nchen Rückabwicklung der aufgrund des Kaufvertrags erbrachten Leistungen \n\nnicht, die Löschung der Grundschuld zu bewirken. Der Beklagte verweist inso-\n\nweit auf die in BGHZ 112, 376 ff (dort S. 380 f) veröffentlichte Entscheidung \n\ndes V. Zivilsenats vom 26. Oktober 1990 (V ZR 22/89) und macht überdies gel-\n\ntend, die Grundschuld sei aus dem Vermögen der K. der Sparkasse zugute \n\ngekommen. \n\nDem ist nicht zu folgen. \n\naa) Es ist bereits zu bezweifeln, ob die Kläger im bereicherungsrechtli-\n\nchen Verhältnis zur K. überhaupt hätten einwenden können, daß diese we-\n\ngen der Grundschuld einen Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 \n\nBGB gegenüber der Sparkasse habe. Jedenfalls besteht ein solcher Anspruch \n\nnicht, da die Grundschuld wirksam bestellt wurde und das Grundbuch damit \n\nnicht unrichtig ist. Die in dem Kaufvertrag enthaltene Belastungsvollmacht war \n\nunbeschadet der zunächst schwebenden und später endgültigen Unwirksam-\n\nkeit des Vertrages wirksam. \n\nOb die in eine Urkunde über einen schwebend unwirksamen Grund-\n\nstückskaufvertrag einbezogene Belastungsvollmacht unabhängig vom rechtli-\n\nchen Bestand des Erwerbsvertrags wirksam ist, hängt davon ab, ob die Ver-\n\ntragsparteien die mit der Vollmacht herbeizuführenden Rechtswirkungen schon \n\nwährend des Schwebezustandes bewirken wollten (vgl. BGHZ 150, 187, 193; \n\nLimmer ZNotP 1998, 353, 356; Wenzel WM 1994, 1269, 1276; weitergehend: \n\nSchöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rn. 4228, der die Belastungsvoll-\n\nmacht bei schwebender Unwirksamkeit des Kaufvertrages stets für wirksam \n\nhält). Im Zweifel ist dann keine Geschäftseinheit zwischen Kaufvertrag und Be-\n\nlastungsvollmacht anzunehmen, so daß § 139 BGB keine Anwendung findet \n\n(Limmer aaO). \n\nDies ist hier nach den getroffenen Abreden der Fall. Der Kaufpreis sollte \n\n- unabhängig von der Erteilung der erforderlichen Genehmigungen und Be-\n\nscheinigungen - nach Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der \n\nKläger entrichtet werden (§ 2 Nr. 1 des Kaufvertrags). Die Belastungsvollmacht \n\ndiente dazu, die für die Finanzierung des Kaufpreises erforderlichen Sicherhei-\n\nten zu bestellen. Sollte der Kaufpreis während der schwebenden Unwirksam-\n\nkeit des Vertrages geleistet werden, mußten die zu seiner Finanzierung erfor-\n\nderlichen Sicherheiten gleichfalls während des Schwebezustandes bestellt \n\nwerden. Dies war nur möglich, wenn die Belastungsvollmacht unabhängig von \n\nder Genehmigung des Kaufvertrags wirksam war. \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Beklagten erfaßt der gegen die Kläger \n\ngerichtete Bereicherungsanspruch der K. nach dem endgültigen Scheitern \n\ndes Kaufvertrags auch die Befreiung von der auf ihrem Grundstück lastenden \n\nFinanzierungsgrundschuld. Die von der Revisionserwiderung herangezogene \n\nEntscheidung des V. Zivilsenats vom 26. Oktober 1990 (aaO) betrifft nicht die \n\nhier vorliegende Fallgestaltung. In der dort zu beurteilenden Sache war den \n\nKäufern das Grundstück lastenfrei übertragen und sodann von ihnen mit einem \n\nPfandrecht belastet worden. Der V. Zivilsenat hat dort angenommen, der Berei-\n\ncherungsgegenstand - das Eigentum an dem Grundstück - sei nicht mehr un-\n\nverändert vorhanden und kondiktionsrechtlich nur in diesem Zustand rückzu-\n\nübertragen (aaO, S. 380 f). Für die Belastung mit dem Grundpfandrecht sei \n\nWertersatz geschuldet (§ 818 Abs. 2 BGB). Hier liegt der Fall anders. Die Klä-\n\nger haben das Eigentum an der verkauften Wohnung nicht erhalten. Durch die \n\nLeistung der K. haben sie neben der Auflassungsvormerkung aber die Besi-\n\ncherung des von ihnen aufgenommenen Kredits erlangt, die durch die zugun-\n\nsten der Sparkasse bestellte Grundschuld bewirkt wurde. Dieses Bereiche-\n\nrungsobjekt ist noch unverändert vorhanden, so daß es Kondiktionsgegenstand \n\nist (siehe zu dieser Konstellation BGHZ 150, 187, 193 f). \n\nc) Aus den vorgenannten Gründen scheiden auch Schadensersatzan-\n\nsprüche gegen die Rechtsanwälte der Kläger, die sie vor dem Landgericht \n\nH. vertreten haben, aus. Es gereicht diesen nicht zum Vorwurf einer \n\nPflichtverletzung, daß sie die Verurteilung der K. zur Rückzahlung des Kauf-\n\npreises lediglich Zug-um-Zug gegen die Erteilung der Löschungsbewilligung für \n\ndie Grundschuld beantragt haben. Die K. hatte sich ausweislich des Tatbe-\n\nstandes des Urteils des Landgerichts H. in dem Vorprozeß auf ihr Zu-\n\nrückbehaltungsrecht berufen. Da die Verteidigung der K. insoweit Aussicht \n\nauf Erfolg hatte, war die Beschränkung des Klageantrags schon aus Kosten-\n\ngründen sachgerecht. \n\nDer Senat konnte in der Sache selbst abschließend entscheiden, da \n\nweitere Feststellungen nicht geboten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_101-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/iii-zr-101-03","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 756","ref_norm":"756","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_101-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_101-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/iii-zr-101-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_101-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:08.307920+00:00"}}