{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-07-31","aktenzeichen":"III ZB 7/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZB 7/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Juli 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2003 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluß des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar\n\n2003 aufgehoben und der Beschluß der 1. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Wuppertal vom 31. Oktober 2002 abgeändert.\n\nDer Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage Prozeßko-\n\nstenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt.\n\nDer Antragstellerin wird für die Verfolgung ihrer Rechte im\n\nRechtsbeschwerderechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungs-\n\nverpflichtung bewilligt; ihr wird Rechtsanwalt Dr. von Plehwe bei-\n\ngeordnet.\n\nGründe\n\nI.\n\nIm Juli 2001 ging der Antragstellerin ein Versandhandelskatalog des\n\nH. & H. Versand zu. Der Sendung war ein \"250.000,00 DM-Guthaben\n\nfür S. W. \" betreffendes Schreiben der \"Nationale Zahlen - Losvergabe\"\n\nbeigefügt, in dem die Antragstellerin als Gewinnberechtigte bezeichnet war.\n\nDie Antragstellerin macht geltend, in dem Schreiben sei eine Gewinnzu-\n\nsage im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Da die Antragsgegnerin den H. \n\n& H. Versand betreibe und das Gewinnversprechen versandt habe, müsse\n\nsie den Preis leisten.\n\nDie Antragstellerin begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die An-\n\ntragsgegnerin Prozeßkostenhilfe. Landgericht und Oberlandesgericht haben\n\ndie Prozeßkostenhilfe verweigert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde\n\nverfolgt die Antragstellerin ihr Gesuch um Prozeßkostenhilfe für die Klage\n\nweiter; sie beantragt ferner Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbe-\n\nschwerde.\n\nII.\n\n1.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des\n\nRechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Auslegung des\n\n§ 661a BGB zugelassen; das war nicht zulässig.\n\nIm Verfahren der Prozeßkostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechts-\n\nbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - oder\n\ndem der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1\n\nZPO) - nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkosten-\n\nhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH,\n\nBeschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126, 1127). Um\n\nsolche Fragen ging es hier nicht; der Senat ist aber an die - rechtsfehlerhafte -\n\nZulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).\n\n2.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet; der Antragstellerin ist für die be-\n\nabsichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung zu bewilligen\n\n(§ 577 Abs. 5 ZPO).\n\na) Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin die Prozeßkostenhilfe\n\nversagt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg\n\nbiete. Nach § 661a BGB hafte nur derjenige Unternehmer, der als Versender\n\neines täuschenden Gewinnversprechens nach außen in Erscheinung trete.\n\nDem Vorbringen der Antragstellerin sei nicht zu entnehmen, daß dies bei der\n\nAntragsgegnerin der Fall gewesen sei.\n\nb) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Prü-\n\nfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat die Erfolgsaussicht zu Unrecht\n\nverneint.\n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-\n\nreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der\n\nBeantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung der\n\nErfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsver-\n\nteidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern und\n\ndieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozeß-\n\nkostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz\n\nerfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfGE 81, 347,\n\n357 ff; BVerfG NJW 1994, 241, 242 und 2000, 1936, 1937; Senatsbeschluß\n\nvom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; BGH, Beschluß vom\n\n9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001\n\n- IX ZB 25/01 - MDR 2001, 1007). Im Streitfall ist das Oberlandesgericht im\n\nGrunde selbst davon ausgegangen, daß eine schwierige, bislang ungeklärte\n\nFrage des materiellen Rechts zu entscheiden ist. Denn es hat die Rechtsbe-\n\nschwerde unter anderem mit der Erwägung zugelassen, der Fall gebe Veran-\n\nlassung, Grundsätze für die Auslegung des § 661a BGB zu entwickeln und\n\nzwar dazu, wer als (Ver-)Sender der Gewinnzusage anzusehen sei. Eine sol-\n\nche grundsätzliche Frage - deren Beantwortung durch das Oberlandesgericht\n\nGrundlage für die Verneinung der Klageschlüssigkeit gewesen ist - ist nicht in\n\ndem summarischen Prozeßkostenhilfeverfahren, sondern im ordentlichen Kla-\n\ngeverfahren auf der Grundlage der dort nach vertiefter Erörterung getroffenen\n\nFeststellungen zu entscheiden.\n\nc) Die Antragstellerin hat belegt, daß sie nach ihren persönlichen und\n\nwirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen\n\nkann.\n\nIII.\n\nDer Antragstellerin ist, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftli-\n\nchen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverfolgung im Rechtsbeschwerde-\n\nrechtszug nicht aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe auch für den Rechtsbe-\n\nschwerderechtszug zu bewilligen. Der Grundsatz, daß für das Prozeßkosten-\n\nhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann (BGHZ 91, 311),\n\nsteht nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 2002 - III ZB\n\n33/02 - NJW 2003, 1192 = BGHReport 2003, 300).\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-31/iii-zb-7-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 661a","ref_norm":"661a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-31/iii-zb-7-03","retrieved":"2026-07-10 14:35:46.962443+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-31/iii-zb-7-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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