{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZB__87-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-01-08","aktenzeichen":"III ZB 87/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Abschrift\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZB 87/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Januar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nKläger und Antragsteller,\n\ngegen\n\nBeklagte und Antragsgegnerin,\n\n- Prozeßbevollmächtigte\n II. Instanz:\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2004 durch den\n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und\n\nDr. Herrmann\n\nbeschlossen:\n\nDas Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für die\n\nRechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 2002 - 11 S\n\n3831/02 - wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDer Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen\n\n\"Rechtsbeschwerde\" vom 26. Oktober 2003 nicht das - als solches unzuläs-\n\nsige - Rechtsmittel selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfe-\n\ngesuch zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da die beab-\n\nsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).\n\nGegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen des Landge-\n\nrichts ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern\n\ndies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Landgericht sie in dem an-\n\ngefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Beide Voraus-\n\nsetzungen liegen hier nicht vor. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen\n\n\"greifbarer Gesetzeswidrigkeit\" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrech-\n\nten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Zwar hat die Begründung, mit der das\n\nLandgericht dem Antragsteller, ohne näher auf seine Vermögens- und Ein-\n\nkommensverhältnisse einzugehen, die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt\n\nhat - es sei nicht der Sinn der Prozeßkostenhilfe, einem Kläger zu ermöglichen,\n\neine Vielzahl von Prozessen zur Geltendmachung von Honorarforderungen zu\n\nführen -, im Gesetz (§ 114 ZPO) keine Grundlage; auch erscheint das Verfah-\n\nren des Landgerichts verfassungsrechtlich bedenklich. Nach der Neuregelung\n\ndes Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz kann der Bundesge-\n\nrichtshof jedoch gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in\n\nden Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133).\n\nEs bliebe dem Landgericht allerdings unbenommen, seine Entschei-\n\ndung nochmals zu überprüfen.\n\nSchlick\n\nStreck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZB__87-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-08/iii-zb-87-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZB__87-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZB__87-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-08/iii-zb-87-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZB__87-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:08:44.782136+00:00"}}