{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZB__71-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-07-29","aktenzeichen":"III ZB 71/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAGO § 34 Abs. 2 Eine Verwertung beigezogener Akten oder Urkunden als Beweis setzt deren Wür- digung in einer gerichtlichen Entscheidung voraus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 71/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juli 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAGO § 34 Abs. 2 \n\nEine Verwertung beigezogener Akten oder Urkunden als Beweis setzt deren Wür-\n\ndigung in einer gerichtlichen Entscheidung voraus. \n\nBGH, Beschluß vom 29. Juli 2004 - III ZB 71/03 - OLG Karlsruhe \n\n LG Konstanz \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des \n\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Sep-\n\ntember 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tra-\n\ngen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 2.320,82 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie klagende Gemeinde nahm den früheren Beklagten zu 1 als Bauleiter \n\nund die Beklagte zu 2 (künftig: die Beklagte) als Erbin ihres als Bodengutachter \n\ntätig gewesenen verstorbenen Ehemannes auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDie Beklagte verteidigte sich unter anderem damit, sie sei nicht Erbin ihres \n\nEhemannes geworden. Das Landgericht ließ die Passivlegitimation der Beklag-\n\nten offen und wies die gegen sie gerichteten Schadensersatzansprüche wegen \n\nVerjährung ab. In dem nur gegen die Beklagte durchgeführten Berufungsver-\n\nfahren zog das Oberlandesgericht \"vorsorglich zu Informationszwecken\" die \n\nNachlaßakten bei. Im Verhandlungstermin wies das Berufungsgericht die Par-\n\nteien darauf hin, daß unabhängig von der Frage, ob die Beklagte Erbin ihres \n\nEhemannes geworden sei, grundsätzlich eine Eintrittspflicht der hinter dem \n\nEhemann stehenden Versicherung in Betracht komme. Auf dieser Grundlage \n\nschlossen die Parteien und der zu diesem Zweck dem Rechtsstreit auf seiten \n\nder Beklagten beigetretene B. G. -V. auf \n\nVorschlag des Gerichts einen Vergleich. Danach verpflichtete sich der Streit-\n\nhelfer zur Zahlung von 65.000 € an die Klägerin bei e iner Kostenverteilung von \n\n75 % zu 25 % zu deren Lasten. \n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte beantragt, gegen die \n\nKlägerin eine Beweisgebühr festzusetzen. Die Nachlaßakten seien, da der Be-\n\nrufungssenat die Passivlegitimation der Beklagten als höchst fraglich angese-\n\nhen habe, als Beweis verwertet worden. Das Landgericht hat nach Einholung \n\neiner dienstlichen Stellungnahme des Berufungsgerichts den Antrag abgelehnt, \n\ndas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückge-\n\nwiesen. Es hat angenommen, eine Beweisgebühr sei jedenfalls deshalb nicht \n\nangefallen, weil es an einer gerichtlichen Sachentscheidung fehle. Eine vorläu-\n\nfige Aussage des Gerichts über seine Überzeugung stelle schon deshalb keine \n\nBeweisverwertung dar, weil es an diese Äußerung nicht gebunden sei. Es han-\n\ndele sich nicht um eine Verwertung von Beweisen, sondern um eine Prognose. \n\nAuch wenn sich die Parteien auf dieser Grundlage verglichen und damit die \n\nvorläufige Würdigung akzeptierten, könne dies einer gerichtlichen Beweiswür-\n\ndigung, auf die durch den Vergleich verzichtet werde, nicht gleichgestellt wer-\n\nden. \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Beschwerdegericht zu-\n\ngelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Oberlandes-\n\ngerichts (veröffentlicht in NJW-RR 2004, 357 = OLG-Report Karlsruhe 2004, \n\n67, 68) sind zutreffend. \n\n1. \n\nRechtsgrundlage der Entscheidung ist weiterhin § 34 Abs. 2 BRAGO. \n\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ist zwar inzwischen aufgeho-\n\nben und mit Wirkung vom 1. Juli 2004 durch das Rechtsanwaltsvergütungsge-\n\nsetz ersetzt worden (Art. 3, 6 Nr. 4 und Art. 8 des Kostenrechtsmodernisie-\n\nrungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718), das keine Beweisgebühr \n\nmehr kennt. Im Streitfall ist die Vergütung der Prozeßbevollmächtigten aber \n\ngemäß § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 RVG noch nach bisherigem Recht zu bemes-\n\nsen. \n\n2. Werden Akten oder Urkunden beigezogen, so erhält der Rechtsanwalt \n\nnach § 34 Abs. 2 BRAGO die Beweisgebühr nur dann, wenn die Akten oder \n\nUrkunden durch Beweisbeschluß oder sonst erkennbar zum Beweis beigezo-\n\ngen oder als Beweis verwertet werden. Von den darin geregelten drei Gebüh-\n\nrentatbeständen scheiden die beiden ersten im Streitfall ersichtlich aus. Das \n\nBerufungsgericht hat die Nachlaßakten ausdrücklich nur \"zu Informationszwek-\n\nken\" beigezogen und daran ausweislich des Protokolls auch in der mündlichen \n\nVerhandlung festgehalten. Fraglich kann deswegen nur sein, ob die beigezo-\n\ngenen Akten dessen ungeachtet \"als Beweis verwertet\" worden sind, obwohl \n\ndas Oberlandesgericht auch keine Sachentscheidung mehr gefällt hat, weil die \n\nParteien sich aufgrund des von ihm unterbreiteten Vergleichsvorschlags an-\n\nschließend verglichen haben. Die Frage ist mit dem Beschwerdegericht und \n\nder von ihm herangezogenen neueren Rechtsprechung und einem Teil der \n\nFachliteratur zu verneinen (so OLG Hamburg MDR 2000, 234, 235 = JurBüro \n\n2000, 138; OLG München Rpfleger 1996, 215 f. = MDR 1996, 644 = OLG-\n\nReport 1996, 71 f.; Rpfleger 2001, 98, 99 = OLG-Report 2001, 91, 92; Hart-\n\nmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 34 BRAGO Rn. 29; Riedel/Sußbauer/Keller, \n\nBRAGO, 8. Aufl., § 34 Rn. 19 m.w.N.; s. auch OLG Schleswig JurBüro 1987, \n\n1188, 1189; a.A. OLG Hamburg JurBüro 1983, 1524, 1525; OLG Karlsruhe \n\nAnwBl. 1982, 438; OLG Koblenz AnwBl. 1989, 293; Gebauer, BRAGO, § 34 \n\nRn. 39; Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 34 Rn. 17 m.w.N.; Han-\n\nsens, BRAGO, 8. Aufl., § 34 Rn. 13; ders., JurBüro 1996, 359). Nach Wortlaut \n\nund Zweck der Vorschrift reicht es nicht aus, daß das Gericht die von ihm bei-\n\ngezogenen Urkunden oder Akten zur Erläuterung und zum besseren Verständ-\n\nnis des Parteivortrags oder zu dessen Ergänzung verwendet hat, die Urkunden \n\nmüssen vielmehr in der dritten Tatbestandsvariante gerade zum Beweis einer \n\nfür die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Tatsache verwendet wor-\n\nden sein. Das setzt ihre Würdigung in einer gerichtlichen Entscheidung voraus. \n\nJede vorausgehende Einschätzung des Gerichts ist selbst dann, wenn sie den \n\nParteien mit dem Ziel einer gütlichen Erledigung des Rechtsstreits mitgeteilt \n\nwird und dadurch zur Grundlage für deren eigene Disposition über den Streit-\n\ngegenstand (Prozeßvergleich, Anerkenntnis, Klage- oder Rechtsmittelrück-\n\nnahme) wird, nur vorläufig und enthält noch keine endgültige gerichtliche Be-\n\nweiswürdigung, sondern lediglich eine darauf hinweisende, letzten Endes aber \n\nunverbindliche Prognose. Davon abgesehen müssen Gebührentatbestände \n\nschon aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität regelmäßig an \n\nformale, leicht zu handhabende Kriterien anknüpfen. Dem würde es widerspre-\n\nchen, auf eine in vielen Fällen - und so auch hier - nicht einmal protokollierte \n\nund für die Kostenfestsetzung daher mit allen weiteren Unsicherheiten erst zu \n\nermittelnde Äußerung einer Rechtsauffassung seitens des vorher mit der Sa-\n\nche befaßten Spruchkörpers abzustellen. Auch die beiden übrigen Fallvarian-\n\nten des § 34 Abs. 2 BRAGO machen die Beweisgebühr von einer aus den Ak-\n\nten feststellbaren Entscheidung des Gerichts - hier über die Durchführung ei-\n\nner Beweisaufnahme - abhängig. Infolgedessen ist vorliegend ohne Belang, ob \n\nes für das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung auf den Inhalt der \n\nbeigezogenen Nachlaßakten ankam, was die beteiligten Richter in ihrer dienst-\n\nlichen Stellungnahme ohnehin verneint haben, und ob der Bearbeitungsauf-\n\nwand für die Anwälte in beiden Fällen gleich groß gewesen ist, worauf die \n\nRechtsbeschwerde hinweist. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZB__71-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-29/iii-zb-71-03","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZB__71-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZB__71-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-29/iii-zb-71-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZB__71-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:44:33.063281+00:00"}}