{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR___3-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-05-29","aktenzeichen":"III ZR 3/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZR 3/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Mai 2002\n\nin der Baulandsache\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Wurm,\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr am 29. Mai 2002\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beteiligten zu 1, die Beschwer durch das Urteil\n\ndes Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braun-\n\nschweig vom 3. Dezember 2001 auf mehr als 60.000 DM festzu-\n\nsetzen, wird abgelehnt.\n\nGründe\n\nDer Beteiligte zu 1 bekämpft zwar die (Voll-)Enteignung des Flurstücks\n\n944/2 als rechtswidrig, stellt aber nicht in Abrede, daß er diese Fläche dauer-\n\nhaft als Zuwegung für das benachbarte Anwesen S. weg 6 zur Verfügung\n\nstellen muß. Ausgangspunkt der Bemessung der Beschwer ist der Bodenwert\n\ndes Flurstücks 944/2 (im angefochtenen Urteil wie auch in dem Enteignungs-\n\nbeschluß vom 4. März 1997 angesetzt mit 16.200 DM). Hinzu kommt die Wert-\n\nminderung, die das dem Beteiligten zu 1 verbleibende Hausgrundstück (Flur-\n\nstück 944/1) dadurch erfährt, daß die Wegparzelle 944/2 vollenteignet und\n\nnicht lediglich mit einer Grunddienstbarkeit oder Baulast belastet worden ist.\n\nDaß unter \n\nletzterem Gesichtspunkt die Beschwer des Beteiligten zu 1\n\n- insgesamt - über 60.000 DM läge, läßt sich dem Vorbringen des Beteiligten\n\nzu 1 in dem Schriftsatz vom 18. April 2002 nicht hinreichend entnehmen. Das\n\nbeigefügte Gutachten M. vom 10. April 2002 errechnet zwar - abweichend\n\nvom Enteignungsbeschluß vom 4. März 1997 - einen Wertverlust des bebauten\n\nGrundstücks des Beteiligten zu 1 in Höhe von 60.000 €. Diesen Wertverlust\n\nnimmt M. jedoch in gleicher Weise für den Fall eines öffentlichen Straßen-\n\nbaus wie auch für den Fall der Begründung eines Wegerechts durch Grund-\n\ndienstbarkeit oder Baulast an. Zwar widerspricht der Beteiligte zu 1 insoweit\n\nder Beurteilung in dem von ihm vorgelegten Gutachten. Wieso nach seiner\n\nAuffassung der das Flurstück 944/1 treffende Wertverlust \"nur einen Bruchteil\"\n\nder von dem Sachverständigen M. errechneten 60.000 € ausmachen soll,\n\nwenn das Flurstück 944/1 lediglich mit einer Grunddienstbarkeit belastet oder\n\neine Baulast begründet wird, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Soweit der Betei-\n\nligte zu 1 damit argumentiert, im Falle einer bloßen Belastung des Flurstücks\n\n944/2 mit einer Grunddienstbarkeit könne er \"den gesamten Durchfahrtverkehr\"\n\nmit Ausnahme des Zugangs zu dem Anwesen S. weg 6 untersagen, wird\n\nnicht deutlich, worum es sich hierbei konkret handeln soll. Nach den Örtlich-\n\nkeiten, von denen das angefochtene Urteil ausgeht, kommt nur ein ganz be-\n\ngrenzter Anliegerverkehr in Betracht. Die vorhandene Durchfahrt endet jeden-\n\nfalls für Kraftfahrzeuge in dem Wendehammer vor dem Anwesen S. weg 6.\n\nÜber eine wesentliche Beeinträchtigung durch Radfahrer und Fußgänger ist\n\n- wie im angefochtenen Urteil ausgeführt wird - in den Tatsacheninstanzen\n\nnichts vorgetragen worden.\n\nSoweit der Beteiligte zu 1 in seinem jetzigen Antrag unter Bezugnahme\n\nauf das Gutachten M. zusätzlich von einem \"befahrbaren Weg ... am Bahn-\n\nkörper ... direkt zum Flurstück 944/2 ... über die angrenzendenen Flurstücke\n\n989/56 und 989/53 ...\" spricht, handelt es sich um einen neuen Sachverhalt,\n\ndurch den die Einschätzung der Beschwer des Beteiligten durch den Tatrichter\n\nnicht in Frage gestellt werden kann.\n\nWurm\n\n Streck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\n Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR___3-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-29/iii-zr-3-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR___3-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR___3-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-29/iii-zr-3-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR___3-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:13:06.093437+00:00"}}