{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__89-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-10-31","aktenzeichen":"III ZR 89/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR: ja\n\nIII ZR 89/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Oktober 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und\n\nDörr\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nMünchen vom 14. Februar 2002 - 1 U 4908/01 - wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren beträgt\n\n148.228,12 \n\n 289.909 DM).\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)\n\nGründe:\n\nDie Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, hat aber in\n\nder Sache keinen Erfolg.\n\n1.\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Zulassungs-\n\ngrund des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht gegeben.\n\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind\n\nniedergelassene Vertragsärzte grundsätzlich nicht zur Anfechtung von Be-\n\nscheiden befugt, mit denen Krankenhausärzte zur Teilnahme an der vertrags-\n\närztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden (vgl. § 116 SGB V);\n\netwas anderes gilt nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zulas-\n\nsungsausschuß die Ermächtigung dem Grunde oder dem Umfang nach willkür-\n\nlich und möglicherweise in der gezielten Absicht der Benachteiligung des nie-\n\ndergelassenen Vertragsarztes erteilt hat. Die regelmäßig fehlende Anfech-\n\ntungsbefugnis ergibt sich daraus, daß die der Erteilung einer solchen Ermäch-\n\ntigung zugrundeliegenden Vorschriften allein dem Interesse der Allgemeinheit,\n\nnämlich dem Interesse der Versicherten an einer möglichst leistungsfähigen\n\nund lückenlosen ambulanten vertragsärztlichen Versorgung, dienen. Hingegen\n\nbezwecken diese Vorschriften weder, Konkurrenz von den niedergelassenen\n\nVertragsärzten fernzuhalten, noch, ihre vertragsärztliche Tätigkeit vor wirt-\n\nschaftlichen Gefährdungen zu schützen (zuletzt BSG MedR 2000, 245 m.w.N.).\n\nDer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Befugnis von Ver-\n\ntragsärzten, Ermächtigungen anzufechten, die mit ihnen konkurrierenden Kran-\n\nkenhausärzten erteilt werden, kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend an-\n\ngenommen hat, auch bei der Beantwortung der Frage maßgebliche Bedeutung\n\nzu, ob die dem Zulassungsausschuß bei seiner Entscheidung über die Ertei-\n\nlung einer beantragten Ermächtigung obliegenden Amtspflichten auch gegen-\n\nüber einem konkurrierenden Vertragsarzt als einem geschützten \"Dritten\" be-\n\nstehen. Dies ergibt sich bereits aus der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl.\n\nBGHZ 125, 258, 268 zur Bedeutung der Klagebefugnis nach § 42 VwGO für\n\ndie Frage der Drittgerichtetheit von Amtspflichten) und bedarf keiner Klärung\n\nmehr. Aus den von der Beschwerde zitierten Senatsentscheidungen (BGHZ 81,\n\n21 und Urteil vom 14. März 2002 - III ZR 302/00 - NJW 2002, 1793, für BGHZ\n\n150, 172 vorgesehen) ergibt sich nichts anderes.\n\n2.\n\nEine höchstrichterliche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer\n\neinheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO).\n\nDas der Beschwerdeführerin günstige - im übrigen unveröffentlichte und\n\nvereinzelt gebliebene - Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig aus dem Jah-\n\nre 1985 ist zu einer Zeit ergangen, als das Bundessozialgericht seine derzeiti-\n\nge Rechtsprechung noch nicht entwickelt hatte (grundlegend insoweit das 1991\n\nergangene Urteil BSGE 68, 291).\n\nRinne\n\n Streck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\n Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__89-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-31/iii-zr-89-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__89-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__89-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-31/iii-zr-89-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__89-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:39:57.915673+00:00"}}