{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__87-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-11-14","aktenzeichen":"III ZR 87/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 662; BNotO § 19 Abs. 1, § 19a Abs. 1 Satz 1 a) Zur Haftung des Angestellten des Urkundsnotars, wenn von einer dem Angestellten von den Vertragsparteien erteilten Auflassungsvollmacht fehlerhaft Gebrauch gemacht wird. b) Die Haftung des Angestellten stellt für den Urkundsnotar keine ander- weitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des §19 Abs. 1 Satz 2 BNotO dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 87/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n14. November 2002\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nBGB § 662; BNotO § 19 Abs. 1, § 19a Abs. 1 Satz 1\n\na) Zur Haftung des Angestellten des Urkundsnotars, wenn von einer dem\n\nAngestellten von den Vertragsparteien erteilten Auflassungsvollmacht\n\nfehlerhaft Gebrauch gemacht wird.\n\nb) Die Haftung des Angestellten stellt für den Urkundsnotar keine ander-\n\nweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des §19 Abs. 1 Satz 2 BNotO dar.\n\nBGH, Urteil vom 14. November 2002 - III ZR 87/02 - OLG Oldenburg\n\n LG Aurich\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 26. November 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nAm 30. September 1999 verkauften die klagenden Eheleute eine in ih-\n\nrem Eigentum stehende Grundstücksteilfläche an ihre Schwiegertochter zum\n\nPreis von 50.000 DM. Der Kaufvertrag wurde von dem Notar V. beurkundet, bei\n\ndem die Beklagte als Bürovorsteherin tätig ist.\n\nNach § 5 des Vertrags sollte die Auflassung nach Vorliegen der Ab-\n\nschreibungsunterlagen des Katasteramtes und Zahlung des Kaufpreises erfol-\n\ngen. In der Vertragsurkunde erteilten die Vertragsparteien der Beklagten und\n\neiner weiteren Notariatsangestellten unter Befreiung von den Beschränkungen\n\ndes § 181 BGB Auflassungsvollmacht. Darüber hinaus bevollmächtigten sie die\n\nbeiden Angestellten, alle zur Durchführung des Kaufvertrags etwa noch not-\n\nwendig werdenden Erklärungen für die Beteiligten allen Behörden gegenüber\n\nabzugeben und Anträge jeder Art zu stellen und zurückzunehmen.\n\nObwohl der Kaufpreis nicht bezahlt war, beurkundete der Notar V. am\n\n1. Dezember 1999 die von der Beklagten unter Bezugnahme auf die im Kauf-\n\nvertrag erteilte Vollmacht abgegebene Auflassungserklärung.\n\nAm 23. Dezember 1999 bewilligte und beantragte die Käuferin zugun-\n\nsten der O. L.-Bank die Eintragung zweier Briefgrundschulden über 50.000 DM\n\nund 25.000 DM. Die Grundschulden wurden zugleich mit der Eigentums-\n\numschreibung am 11. Januar 2000 in das Grundbuch eingetragen.\n\nDie Kläger nahmen zunächst den Notar V. vor dem Landgericht auf\n\nZahlung von Schadensersatz in Anspruch. Die Klage wurde abgewiesen, weil\n\nnach Auffassung des Landgerichts der gegen die Erwerberin gerichtete An-\n\nspruch auf Zahlung des Kaufpreises eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im\n\nSinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO darstellte.\n\nNunmehr nehmen die Kläger die Beklagte auf Zahlung von Schadenser-\n\nsatz in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abge-\n\nwiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungs-\n\nbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nErteilt eine Vertragspartei zur Durchführung eines Grundstückskaufver-\n\ntrags einem Dritten Auflassungsvollmacht, so liegt der Vollmachterteilung,\n\nwenn der Bevollmächtigte - wie hier - unentgeltlich tätig werden soll, regelmä-\n\nßig ein Auftrag (§ 662 BGB) zugrunde. Die Begründung einer \"Vollmacht ohne\n\nInnenverhältnis\" (sog. isolierte Vollmacht) ist zwar möglich (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 9. März 1990 - V ZR 244/88 - NJW 1990, 1721, 1722), aber unüblich\n\n(Staudinger/Schilken, BGB, 13. Bearb., § 167 Rn. 2). Von einem bloßen Gefäl-\n\nligkeitsverhältnis kann angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung eines Grund-\n\nstücksgeschäfts und der erheblichen Schadensfolgen, die - für den Bevoll-\n\nmächtigten erkennbar - bei einem fehlerhaften Gebrauch der Vollmacht eintre-\n\nten können, nicht ausgegangen werden (vgl. BGHZ 21, 102, 107).\n\nDemzufolge kommt bei einem abredewidrigen Gebrauch der Vollmacht\n\neine Haftung des Bevollmächtigten aus positiver Vertragsverletzung des Auf-\n\ntrags in Betracht. Diese Vertrags- und Haftungslage stellt sich auch dann nicht\n\ngrundsätzlich anders dar, wenn es sich bei dem Bevollmächtigten - wie hier -\n\num einen Angestellten des Urkundsnotars handelt.\n\n1.\n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht die Annahme\n\neines unmittelbaren privatrechtlichen Auftragsverhältnisses zwischen der Ver-\n\ntragspartei und dem Notariatsangestellten nicht in Widerspruch zu der Funkti-\n\non des Urkundsnotars.\n\nBei Ausübung der Urkundstätigkeit einschließlich der der Beurkundung\n\nvorangehenden Aufklärungs- und Beratungstätigkeit und der der Beurkundung\n\nnachfolgenden Vertragsdurchführungs- und Abwicklungstätigkeit handelt der\n\nNotar ausschließlich als Träger eines öffentlichen Amtes. Die Rechtsuchenden\n\ntreten ihm nicht als Vertragspartner, sondern in einem öffentlich-rechtlichen\n\nVerhältnis als Verfahrensbeteiligte gegenüber. Die im Zusammenhang mit ei-\n\nnem Urkundsersuchen stehenden Rechte und Pflichten treffen grundsätzlich\n\nden Notar allein. Die hoheitliche Funktion des Notars als unabhängiger Amts-\n\nträger und seine Verpflichtung zur persönlichen, selbständigen Amtsausübung\n\nhaben zur Folge, daß die Notariatsangestellten bei Erledigung der ihnen über-\n\ntragenen Arbeiten im allgemeinen weder (öffentlich-rechtliche) Amts- noch\n\n(privatrechtliche) Vertragspflichten gegenüber den an einem Urkundsgeschäft\n\nbeteiligten Personen haben (Haug, Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl.,\n\nRn. 154). Dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit der Notar bei Erfüllung\n\nseiner originären Amtspflichten zu seiner Arbeitserleichterung ausnahmsweise\n\nseine Angestellten heranziehen darf und ob und inwieweit er sich im Rahmen\n\nseiner Haftung nach § 19 Abs. 1 BNotO das Verschulden dieser Personen ent-\n\nsprechend dem Grundgedanken des § 278 BGB wie eigenes Verschulden zu-\n\nrechnen lassen muß (vgl. hierzu BGHZ 131, 200, 205 ff).\n\nDie in der Natur der notariellen Amtstätigkeit liegenden Gründe, die der\n\nAnnahme besonderer Rechtsbeziehungen zwischen einem Urkundsbeteiligten\n\nund einem Angestellten des Notars entgegenstehen, kommen jedoch dann\n\nnicht zum Tragen, wenn es - wie hier - um die dem Vertragschluß nachfolgende\n\nAuflassung des verkauften Grundbesitzes geht. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG\n\nist die Beurkundung von Willenserklärungen unwirksam, wenn der Notar selbst\n\nan der Beurkundung beteiligt ist. Dem Notar ist es daher nicht möglich, im\n\nRahmen des ihm als Amtsträger anvertrauten Vollzugs des beurkundeten\n\nKaufvertrags die Auflassung im Namen der Vertragschließenden selbst zu er-\n\nklären. Wird nun zur Vermeidung der Unwirksamkeitsfolge des § 6 BeurkG ei-\n\nnem Notariatsangestellten Auflassungsvollmacht erteilt, so tritt dieser, wenn er\n\nvon dieser Vollmacht Gebrauch machen und die Auflassung erklären will, dem\n\nUrkundsnotar als Verfahrensbeteiligter mit einem (weiteren) Urkundsersuchen\n\nentgegen. Insofern stellt sich die Rechtslage beurkundungsrechtlich nicht we-\n\nsentlich anders dar als in den Fällen, in denen die Vertragsparteien selbst oder\n\nsonstige für sie handelnde Vertreter den Notar um die Beurkundung der Auf-\n\nlassung ersuchen.\n\nDa mithin der Gebrauch der Vollmacht außerhalb des notariellen Tätig-\n\nkeitsbereichs liegt, besteht kein Grund, die Begründung besonderer privat-\n\nrechtlicher Rechtsbeziehungen zwischen der Vollmacht erteilenden Vertrags-\n\npartei und dem bevollmächtigten Büroangestellten für unvereinbar mit der\n\nAmtstätigkeit des Notars und dem dieser Tätigkeit zugrundeliegenden öffent-\n\nlich-rechtlichen Verhältnis der Vertragsparteien zu dem Urkundsnotar zu er-\n\nachten.\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht an-\n\ngenommen, daß die Kläger bei Abschluß des notariellen Kaufvertrags den\n\ndarin namentlich aufgeführten Notariatsangestellten konkludent das Angebot\n\nzum Abschluß eines Auftrags gemacht haben, das die Beklagte spätestens bei\n\nErklärung der Auflassung angenommen hat. Dies läßt keinen Rechtsfehler er-\n\nkennen (vgl. § 151 BGB). Weiter hat das Berufungsgericht gemeint, daß zwi-\n\nschen den klagenden Grundstücksverkäufern und den Notariatsangestellten\n\nstillschweigend ein Haftungsausschluß vereinbart worden sei; zumindest sei im\n\nWege der ergänzenden Vertragsauslegung von einem derartigen Haftungs-\n\nausschluß auszugehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Für die Urkunds-\n\nbeteiligten habe bei der Erteilung der Vollmacht nicht die Person der Bevoll-\n\nmächtigten oder ein zu diesen Personen bestehendes Vertrauensverhältnis im\n\nVordergrund gestanden; maßgeblich sei vielmehr die Überlegung gewesen,\n\ndaß jemand zur Verfügung stehe, der im Rahmen der weiteren Abwicklung des\n\nnotariellen Grundstückskaufvertrags \"unter Federführung des Notars\" für sie\n\nauftreten könne. Die Beteiligten des Auftragsverhältnisses seien ferner davon\n\nausgegangen, daß dann, wenn der notarielle Kaufvertrag fehlerhaft abgewik-\n\nkelt werde und den Kaufvertragsparteien hieraus ein Schaden entstehe, der\n\nUrkundsnotar zu haften habe. Es habe kein Anlaß bestanden, daneben die\n\nGrundlage für eine Haftung der bevollmächtigten Notariatsangestellten zu\n\nschaffen.\n\nDem ist nicht zu folgen.\n\na) Dem Parteivorbringen und den vom Berufungsgericht getroffenen\n\nFeststellungen läßt sich kein Anhalt dafür entnehmen, daß die Parteien bei\n\nErteilung der Auflassungsvollmacht die Frage der Haftung bedacht haben. In\n\neinem solchen Falle ist für die Annahme eines stillschweigend vereinbarten\n\nHaftungsverzichts kein Raum. Auch im Wege der ergänzenden Vertragsausle-\n\ngung auf der Grundlage des § 242 BGB kann eine Haftungsbeschränkung nur\n\nausnahmsweise bejaht werden. Voraussetzung hierfür ist, daß der Geschädigte\n\nsich dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Haftungsfreistellungsverein-\n\nbarung billigerweise nicht hätte versagen können. In diesem Zusammenhang\n\nsind die versicherungsrechtlichen Gegebenheiten von wesentlicher Bedeutung.\n\nDas Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes für den Schädiger\n\nspricht regelmäßig gegen eine Haftungsbeschränkung (vgl. BGH, Urteile vom\n\n18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - NJW 1980, 1681, 1682 f.; vom 13. Juli\n\n1993 - VI ZR 278/92 - NJW 1993, 3067, 3068 m.w.N.). Insoweit gilt vorliegend:\n\naa) Es spricht vieles dafür, daß für die Auswahl der zu bevollmächtigen-\n\nden Personen deren berufliche Stellung als Notariatsangestellte und das sich\n\nhieraus ergebende Näheverhältnis zu dem - auch und gerade mit der Vertrags-\n\nabwicklung und -durchführung \"federführend\" betrauten - Urkundsnotar aus-\n\nschlaggebend war. Ist aber ein Arbeitnehmer gerade mit Blick auf sein beste-\n\nhendes Arbeitsverhältnis bereit, mit einem Dritten besondere vertragliche Ab-\n\nreden zu treffen, so ist es nach allgemeinen Grundsätzen in erster Linie Sache\n\ndes Arbeitgebers, seinem Arbeitnehmer die daraus entstehenden Haftungsrisi-\n\nken abzunehmen. Dagegen ist der Umstand, daß der Vertragspartner des Ar-\n\nbeitnehmers um diese Zusammenhänge weiß oder sie zumindest erkennen\n\nkann, für sich allein kein ausreichender Sachgrund dafür, ihn nach Treu und\n\nGlauben als verpflichtet anzusehen, bei einem vertragswidrigen Verhalten auf\n\ndie Schadensersatzansprüche zu verzichten, die das Gesetz für diesen Fall\n\nbereithält (vgl. BGHZ 108, 305, 315 ff.).\n\nbb) Nach § 19 a Abs. 1 Satz 1 BNotO ist der Notar verpflichtet, eine Be-\n\nrufshaftpflichtversicherung zu unterhalten zur Deckung der Haftpflichtgefahren\n\nfür Vermögensschäden, die sich aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit\n\nvon Personen ergeben, für die er haftet. Inwieweit aufgrund der Risikobe-\n\nschreibung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögens-\n\nschaden-Haftpflichtversicherung von Notaren (abgedruckt in DNotZ 1995, 721\n\nff.) das \"Bevollmächtigtenrisiko\" für Notariatsangestellte vollständig abgesichert\n\nist (vgl. hierzu Haug aaO Rn. 158; Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler\n\nBNotO, 4. Aufl., § 19 a Rn. 20 unter Hinweis auf die Auffassung der Bundes-\n\nnotarkammer, wonach jedenfalls die Haftung nach § 179 BGB mitversichert ist,\n\nDNotZ 1998, 513, 522), kann dahinstehen. Jedenfalls bestätigen die Vorschrift\n\ndes § 19 a Abs. 1 Satz 1 BNotO und die Versicherungsbedingungen für die\n\nBerufshaftpflicht den Befund, daß die mit der Erteilung einer Auflassungs- und\n\nVollzugsvollmacht an Notariatsangestellte verbundenen Risiken billigerweise\n\nnicht dem Notar und seinen Angestellten abgenommen und durch die Kon-\n\nstruktion eines Haftungsverzichts dem Vollmachtgeber aufgebürdet werden\n\ndürfen.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht\n\nfeststellen, daß für eine Haftung des Notariatsangestellten neben der Notar-\n\nhaftung kein Bedürfnis besteht.\n\nAllerdings ist der Revisionserwiderung zuzugeben, daß der mit dem Ur-\n\nkundsvollzug betraute Notar kraft seines Amtes die Prüfung, ob die kaufver-\n\ntraglich festgelegten Voraussetzungen für die Auflassung vorliegen, nicht sei-\n\nnem Personal überlassen darf (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1988\n\n- IX ZR 31/88 - NJW 1989, 586), und zwar selbst dann nicht, wenn seinem\n\nPersonal Auflassungs- oder Vollzugsvollmacht erteilt worden ist. Daher wird\n\ndann, wenn - wie hier - von einer Auflassungsvollmacht fehlerhaft Gebrauch\n\ngemacht worden ist, regelmäßig ein Notarverschulden vorliegen. Das bedeutet\n\nindes nicht, daß die Haftung des Notariatsangestellten aus positiver Vertrags-\n\nverletzung völlig zu vernachlässigen ist. Sie kann etwa dann bedeutsam wer-\n\nden, wenn der Notar keinen hinreichenden Versicherungsschutz hat und selbst\n\nilliquide ist (Haug aaO Rn. 158). Auch dann, wenn der Notariatsangestellte von\n\nseiner Vollmacht gegenüber einem anderen Notar Gebrauch macht (vgl. den\n\nder Entscheidung OLG Celle DNotZ 1973, 503, 504 zugrundeliegenden Sach-\n\nverhalt), besteht die Gefahr einer Haftungslücke, sofern man die Haftung des\n\nbevollmächtigten Notariatsangestellten für vertraglich abbedungen hält.\n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich einer mög-\n\nlichen Inanspruchnahme des von einer Auflassungsvollmacht fehlerhaft Ge-\n\nbrauch machenden Notariatsangestellten auch nicht entgegenhalten, auf diese\n\nWeise würde die Subsidiarität der Notarhaftung unterlaufen.\n\nDem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß die Haftung eines Notariats-\n\nangestellten aus positiver Vertragsverletzung des der Auflassungsvollmacht\n\nzugrundeliegenden Auftrags mittelbar zu einer Erweiterung der Notarhaftung\n\nführen kann.\n\na) Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO kann ein amtspflichtwidrig handelnder\n\nNotar, dem lediglich Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur dann auf Schadensersatz\n\nin Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise\n\nErsatz zu erlangen vermag. Als anderweitige Ersatzmöglichkeit kommen auch\n\nAnsprüche gegen den Vertragspartner oder solche Personen in Betracht, die\n\nals Vertreter des Geschädigten aufgetreten sind und ihrem Vollmachtgeber\n\nnach Auftrags- oder Dienstvertragsrecht haften (Schippel/Haug, BNotO,\n\n7. Aufl., § 19 Rn. 86, 88; Haug aaO Rn. 190, 197). Im Anschluß daran wird in\n\nder Literatur die Meinung vertreten, die Haftung des Vertreters stelle auch\n\ndann eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2\n\nBNotO dar, wenn es sich bei dem Vertreter um einen Angestellten des Notars\n\nhandelt (so Sandkühler aaO § 19 Rn. 6; Haug aaO Rn. 156, 158). Dieser Auf-\n\nfassung ist nicht zu folgen. Aufgrund des in der Regelung über die Berufshaft-\n\npflichtversicherung (§ 19 a Abs. 1 Satz 1 BNotO) mit berücksichtigten Um-\n\nstands, daß es wegen der bestehenden arbeitsvertraglichen Verbundenheit\n\nauch bei einer derartigen Fallkonstellation letztlich Sache des Notars ist, für\n\n\"Bürofehler\" einzustehen, ist es allein sach- und interessengerecht, daß der\n\nGeschädigte gleich den Notar in Anspruch nehmen kann, er also nicht die \"bü-\n\nrointernen\" Verantwortlichkeiten abklären und gegebenenfalls erst den Umweg\n\nüber die Auftragshaftung des Angestellten einschlagen muß mit der Folge, daß\n\nsich der Notariatsangestellte seinerseits gezwungen sieht, seinen Freistel-\n\nlungs- oder Regreßanspruch gegen den Notar geltend zu machen.\n\nb) Unabhängig von der Frage der primären Notarhaftung kann der An-\n\nspruch des Angestellten auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen aus\n\npositiver Vertragsverletzung des Auftrags - die ihrerseits unbeschadet von et-\n\nwaigen sonstigen Ansprüchen des Auftraggebers gegen Dritte bestehen - dazu\n\nführen, daß der Notar auf diesem Wege für Schäden aufkommen muß, die er\n\nselbst als Anspruchsverpflichteter nach § 19 Abs. 1 BNotO wegen der Subsi-\n\ndiarität seiner eigenen Haftung von sich weisen könnte.\n\nDiese mittelbare Haftungserweiterung ist jedoch weder systemwidrig\n\nnoch belastet sie den Notar unbillig. Denn sie beruht allein darauf, daß der\n\nNotariatsangestellte auf Veranlassung seines Arbeitgebers vertragliche Bin-\n\ndungen eingegangen ist, aufgrund derer er Willenserklärungen mit Wirkung für\n\nund gegen seinen Vertragspartner abzugeben hat, die - wie die Auflassung des\n\nverkauften Grundbesitzes - außerhalb der notariellen Amtstätigkeit liegen.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben. Eine abschließende sachliche Ent-\n\nscheidung des Senats (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.) kommt nicht in Betracht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus folge-\n\nrichtig, keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte ihre Pflichten als\n\nBeauftragte der Kläger schuldhaft verletzt hat. Dies ist nachzuholen. Hierzu ist\n\nzu bemerken:\n\nDas Bestehen selbständiger vertraglicher Beziehungen zwischen den\n\nUrkundsbeteiligten und dem Notariatsangestellten, die bei einem fehlerhaften\n\nGebrauch von der Auflassungsvollmacht Grundlage von Schadensersatzan-\n\nsprüchen der geschädigten Vertragsparteien gegen den bevollmächtigten An-\n\ngestellten sein können, darf nicht den Blick darauf verstellen, daß es regelmä-\n\nßig nach den Vorstellungen aller Beteiligten unbeschadet der Vollmachtsertei-\n\nlung vorrangig Sache des mit dem Urkundsvollzug betrauten Notars ist zu prü-\n\nfen, ob die vertraglich festgelegten Voraussetzungen für die Auflassung erfüllt\n\nsind. Die Abgabe der Auflassungserklärung, bei der der Notariatsangestellte\n\nformal wie jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem Urkundsersuchen an\n\nden Notar herantritt, soll unter der Anleitung oder, wie es das Berufungsgericht\n\nformuliert hat, \"unter der Federführung\" des Notars erfolgen. Diese der Ertei-\n\nlung einer Auflassungsvollmacht an Notariatsangestellte regelmäßig zugrunde-\n\nliegende Willensrichtung der Beteiligten ist von entscheidender Bedeutung bei\n\nder Bestimmung der dem Bevollmächtigten bei Durchführung des Auftrags ob-\n\nliegenden Vertragspflichten. So ist er dann, wenn der Notar die Auflassungs-\n\nvoraussetzungen für gegeben erachtet, im allgemeinen nicht dazu verpflichtet\n\nnachzuprüfen, ob die Vorgehensweise des Notars in Einklang mit der Sach-\n\nund Rechtslage steht. Aufgrund dessen wird es in vielen Fällen, in denen ein\n\nNotariatsangestellter von einer ihm erteilten Auflassungsvollmacht objektiv feh-\n\nlerhaft Gebrauch macht, schon an einer (schuldhaften) Pflichtverletzung fehlen,\n\nso daß die \"Außenhaftung\" des Angestellten nur selten neben der Haftung des\n\nNotars nach § 19 Abs. 1 BNotO zum Tragen kommen wird.\n\nTrotz dieser wesentlichen Einschränkungen der \"Angestelltenhaftung\"\n\nkommt vorliegend ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Be-\n\ntracht:\n\nDie Revision verweist auf die in dem zwischen den Klägern und dem\n\nUrkundsnotar geführten Vorprozeß gemachte Zeugenaussage der Beklagten,\n\nwonach sie aufgrund der zahlreichen Vorsprachen des Klägers zu 1 den Ein-\n\ndruck gewonnen habe, daß die Sache sehr eilig sei; wegen der verwandt-\n\nschaftlichen Beziehungen der Vertragsparteien habe es sich nach ihrem Gefühl\n\nohnehin um ein \"In-Sich-Geschäft\" gehandelt; darauf sei es wohl zurückzufüh-\n\nren, daß sie hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises \"offensichtlich nicht hin-\n\nreichend aufgepaßt\" habe.\n\nSollte die tatrichterliche Würdigung dieser Aussage und des weiteren\n\nParteivorbringens ergeben, daß die konkrete Entscheidung über das Ob und\n\nWie der Grundstücksauflassung die Beklagte getroffen hat, so ist es nur folge-\n\nrichtig, wenn sie bei Überschreitung der ihr vertraglich eingeräumten Befugnis-\n\nse den geschädigten Urkundsbeteiligten gegenüber selbst zu haften hat.\n\n2.\n\nDie Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt den Klä-\n\ngern Gelegenheit, ihren Klageantrag zu überdenken.\n\nDie Kläger verlangen von der Beklagten Zahlung des Kaufpreises nebst\n\nZinsen Zug um Zug gegen die Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Käuferin\n\naus dem notariellen Vertrag vom 30. September 1999. Die Erfüllung des Kauf-\n\nvertrags können die Kläger indes von der Beklagten keinesfalls verlangen.\n\nDiese hat die Kläger allenfalls wirtschaftlich so zu stellen, wie sie bei\n\npflichtgemäßem Verhalten der Beklagten gestanden hätten. Da nach dem Vor-\n\nbringen der Kläger die Käuferin zur Finanzierung des Grundstückskaufs nicht\n\nin der Lage war und ist, war eine Realisierung der Kaufpreisforderung unab-\n\nhängig vom Verhalten der Beklagten nicht zu erreichen. Der der Beklagten zu-\n\nzurechnende Schaden der Kläger kann daher, wie sie im übrigen selbst vorge-\n\ntragen haben, nur darin bestehen, daß sie aufgrund des Fehlgebrauchs von\n\nder Auflassungsvollmacht ihr Eigentum verloren haben und wegen der einge-\n\ntragenen Grundschulden keine Aussicht mehr besteht, bei einem Vorgehen\n\nnach § 326 Abs. 1 BGB a.F. gegen die Käuferin ihr Eigentum lastenfrei zurück-\n\nzuerhalten.\n\nInwieweit sich dieser, mit dem entgangenen Kaufpreis nicht deckungs-\n\ngleiche, ersatzfähige Schaden bereits jetzt beziffern läßt, bedarf näherer Prü-\n\nfung.\n\nIn diesem Zusammenhang wird sich das Berufungsgericht gegebenen-\n\nfalls mit Blick auf § 254 BGB mit dem Vorbringen der Beklagten auseinander-\n\nzusetzen haben, die Kläger seien auf das Angebot der Beklagten nicht einge-\n\ngangen, auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags und eine Löschung - jeden\n\nfalls - der als dingliche Sicherheit für die Kreditierung der Kaufpreisforderung\n\ngedachten Grundschuld über 50.000 DM hinzuwirken.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__87-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-14/iii-zr-87-02","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":3},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__87-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__87-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-14/iii-zr-87-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__87-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:44:32.600564+00:00"}}