{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__83-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-03-27","aktenzeichen":"III ZR 83/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZR 83/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. März 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2003 durch die\n\nRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2001 - 23 U\n\n2181/01 - wird nicht angenommen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen\n\nStreitwert: 97.145,46 \n\nGründe\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat\n\nim Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Es mag sein, daß den Beklagten\n\ntrotz der vom Berufungsgericht unangegriffen angenommenen Nichtigkeit des\n\nKreditvermittlungsvertrags wegen Verstößen gegen die Formvorschriften des\n\n§ 15 VerbrKG a.F. sowie gegen das Verbot unerlaubter Rechtsberatung gemäß\n\nArt. 1 § 1 RBerG bei den von ihm entfalteten Tätigkeiten Sorgfaltspflichten ge-\n\ngenüber der Klägerin trafen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 30. September\n\n1999 - IX ZR 139/98 - NJW 2000, 69 f.; s. auch Senatsurteil vom 10. Oktober\n\n1996 - III ZR 205/95 - NJW 1997, 47, 48). Die Klägerin trifft aber jedenfalls\n\nnach allgemeinen Regeln die Beweislast für einen ihr durch etwaige Pflicht-\n\nverletzungen des Beklagten entstandenen Schaden. Insofern hat sie zwar gel-\n\ntend gemacht, die C. S.A. sei zur Vergabe des Darlehens, dessen Ausfall\n\nletztendlich zum Verlust der Grundstücke und hierdurch zu einem Schaden der\n\nKlägerin geführt hat, nicht berechtigt gewesen. Ohne Rechtsfehler hat demge-\n\ngenüber das Berufungsgericht jedoch auf von der Klägerin nicht widerlegtes\n\nVorbringen des Beklagten verwiesen, eine Abwicklung des Darlehens habe von\n\nvornherein über die Tochterfirma CU. GmbH er-\n\nfolgen sollen und können. Die Revision hält dem im wesentlichen nur den\n\n- unzutreffenden - Einwand entgegen, damit habe der Beklagte lediglich einen\n\nhypothetischen Alternativverlauf behauptet, der von ihm auch zu beweisen sei.\n\nUm eine hypothetische Entwicklung geht es indes nicht. Der Beklagte hat viel-\n\nmehr den Vortrag der Klägerin substantiiert bestritten.\n\nAuch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil der Klägerin erkennen.\n\nStreck Schlick Kapsa\n\n Dörr Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__83-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-27/iii-zr-83-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__83-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__83-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-27/iii-zr-83-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__83-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:12:06.233280+00:00"}}