{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__60-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-10-31","aktenzeichen":"III ZR 60/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BPflV § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz Die Wahlleistungsentgeltregelung eines Krankenhausträgers, wonach bei Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer sowohl für den Aufnahme- tag als auch für den Entlassungs- oder Verlegungstag das volle Zusatzentgelt zu zahlen ist, ist unangemessen hoch im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz BPflV.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Oktober 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZR 60/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBPflV § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz\n\nDie Wahlleistungsentgeltregelung eines Krankenhausträgers, wonach bei\n\nUnterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer sowohl für den Aufnahme-\n\ntag als auch für den Entlassungs- oder Verlegungstag das volle Zusatzentgelt\n\nzu zahlen ist, ist unangemessen hoch im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3\n\n1. Halbsatz BPflV.\n\nBGH, Beschluß vom 31. Oktober 2002 - III ZR 60/02 - LG Hagen\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und\n\nDörr\n\nbeschlossen:\n\nDie Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Hagen vom 16. Januar 2002 - 8 O\n\n216/99 - wird nicht angenommen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 85.000 \n\nGründe\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr (§ 554 b\n\nZPO a.F.). Der klagende Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und\n\ndie Deutsche Krankenhausgesellschaft haben mittlerweile eine Gemeinsame\n\nEmpfehlung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4 BPflV zur Bemessung der Ent-\n\ngelte für die Wahlleistung Unterkunft ausgesprochen, wonach (Ziffer 7 der All-\n\ngemeinen Regelung) der Entlassungstag nicht berechnet wird. Es steht zu er-\n\nwarten, daß die Träger von Krankenhäusern künftig bei der Festlegung ihre\n\nWahlleistungsentgelte dieser Gemeinsamen Empfehlung, die im Rahmen der\n\nAngemessenheitsprüfung eines Wahlleistungsentgelts eine wesentliche Ent-\n\nscheidungshilfe darstellt (Senatsurteil BGHZ 145, 66, 79), Rechnung tragen.\n\nDie Revision hat \n\nim Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg\n\n(BVerfGE 54, 277).\n\nI.\n\nDie Beklagte ist Trägerin dreier Krankenhäuser. Sie bietet ihren Patien-\n\nten unter anderem die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer als\n\nWahlleistung an. Macht ein Patient von diesem Angebot Gebrauch, so wird\n\nnach dem Pflegekostentarif der Beklagten das Wahlleistungsentgelt Unterbrin-\n\ngung nicht nur - wie bei den tagesgleichen Pflegesätzen - für den Aufnahmetag\n\nund jeden weiteren (vollen) Tag des Krankenhausaufenthalts berechnet, son-\n\ndern auch für den Entlassungs- oder Verlegungstag.\n\nDer Kläger, der in dieser Abrechnungsweise einen Verstoß gegen § 22\n\nAbs. 1 Satz 3 1. Halbsatz BPflV sieht, verlangt von der Beklagten, daß diese\n\nmit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 den Aufnahmetag einerseits und den Ent-\n\nlassungs- oder Verlegungstag andererseits nur einmal berechnet. Das Landge-\n\nricht hat diesem Begehren entsprochen. Mit der Sprungrevision erstrebt die\n\nBeklagte weiterhin Abweisung der Klage.\n\nII.\n\n1.\n\n§ 22 Abs. 1 Satz 5 BPflV gibt dem Kläger, wenn und soweit der Träger\n\neines Krankenhauses ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche\n\nWahlleistungen verlangt, wozu insbesondere die Wahlleistung Unterbringung\n\ngehört, einen materiellrechtlichen Anspruch auf Entgeltherabsetzung (Senats-\n\nurteil BGHZ 145, 66, 68 f).\n\nDieser Anspruch kann, entgegen der Auffassung der Revision, nicht nur\n\ndie Höhe des für die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer ver-\n\nlangten (Tages-)Entgelts erfassen. Auch eine Klausel, nach der das gesondert\n\nberechenbare Entgelt für diese Wahlleistung sowohl für den Aufnahme- als\n\nauch für den Entlassungstag voll zu veranschlagen ist, regelt die Art und den\n\nUmfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden\n\nPreis unmittelbar; sie ist daher eine Preisregelung, die ohne weiteres dem An-\n\nwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 3 und 5 BPflV unterfällt (vgl. Senats-\n\nbeschluß vom 24. September 1998 - III ZR 219/97 - NJW 1999, 864 f).\n\n2.\n\nDas Landgericht hat bei seinen Erwägungen zur Unangemessenheit der\n\nstreitigen Pflegekostentarifregelung der Beklagten entscheidend darauf abge-\n\nstellt, daß danach bei der Wahlleistung Unterbringung der Entlassungs- oder\n\nVerlegungstag voll in Ansatz gebracht wird, während dieser Tag bei den tages-\n\ngleichen Pflegesätzen im Sinne des § 13 Abs. 1 BPflV (insbesondere Basis-\n\npflegesatz und Abteilungspflegesätze) nicht berechnet wird. Indes führt die\n\nunterschiedliche Behandlung des Entlassungs- und Verlegungstages für sich\n\ngenommen noch nicht zwingend die Unangemessenheit der Wahlleistungsent-\n\ngeltregelung herbei.\n\n§ 14 Abs. 2 Satz 1 BPflV, wonach der Entlassungs- oder Verlegungstag\n\ngrundsätzlich (Ausnahme: teilstationäre Behandlung) nicht berechnet werden\n\ndarf, gilt unmittelbar nur für die Vergütung der allgemeinen Krankenhauslei-\n\nstungen in Form tagesgleicher Pflegesätze (§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1\n\nBPflV) und nicht (auch) für das Wahlleistungsentgelt nach § 22 BPflV. Dies\n\nändert freilich nichts daran, daß, wie sich aus der in § 22 Abs. 1 Satz 3\n\n2. Halbsatz BPflV enthaltenen Verweisung auf § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BPflV\n\nergibt, die Höhe des Wahlleistungsentgelts Unterkunft an den Basispflegesatz\n\n\"angekoppelt\" ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 145, 66,80 f). Infolgedessen kommt,\n\nwie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, der Regelung des § 14\n\nAbs. 2 Satz 1 BPflV, in der in pauschalierender Weise dem Umstand Rechnung\n\ngetragen wird, daß das Krankenhaus seine Leistungen nicht jeweils am Auf-\n\nnahme- und Entlassungstag in vollem Umfange erbringt, jedenfalls eine Indiz-\n\nwirkung bei der Beantwortung der Frage zu, wie die an diesen Tagen vom\n\nKrankenhaus erbrachten Pflege- und Unterkunftsleistungen im Rahmen einer\n\nWahlleistungsvereinbarung angemessen zu vergüten sind.\n\n3.\n\nAufgrund des Vorbringens der Beklagten ist in Übereinstimmung mit\n\ndem Landgericht davon auszugehen, daß am Aufnahme- und Entlassungstag\n\nhinsichtlich Pflege und Unterbringung nur Teilleistungen in Anspruch genom-\n\nmen werden, die insgesamt mit der vollen Vergütung für den Aufnahmetag an-\n\ngemessen abgegolten werden. Mit ihrer Rüge, aufgrund der vorgetragenen\n\nGepflogenheiten zur Verweildauer am Aufnahme- und Entlassungstag hätte\n\ndas Landgericht berücksichtigen müssen, daß ein am Entlassungs- oder Verle-\n\ngungstag eines Patienten frei werdendes Zimmer im Regelfalle nicht am glei-\n\nchen Tage wieder neu belegt werden könne, zeigt die Revision keinen\n\nRechtsfehler auf.\n\nDie Frage der Angemessenheit eines (Wahlleistungs-)Entgelts läßt sich\n\nnur dadurch beantworten, daß die Höhe der Vergütung in Beziehung zum ob-\n\njektiven Wert der Gegenleistung gesetzt wird (Senatsurteil BGHZ 145, 66, 69).\n\nGegenüberzustellen sind daher allein die dem Patienten am Aufnahme- und\n\nEntlassungstag erbrachten Leistungen und der dafür verlangte Preis. Wenn\n\nund soweit hierbei nur Teilleistungen erbracht werden, ist es für die Feststel-\n\nlung eines Mißverhältnisses zwischen den (nur teilweise) erbrachten Leistun-\n\ngen und dem hierfür verlangten (vollen) Entgelt nicht von entscheidender Be-\n\ndeutung, ob und inwieweit es dem Träger eines Krankenhauses gelingt, ein am\n\nTage der Entlassung oder Verlegung eines Patienten frei werdendes Zimmer\n\nneu zu belegen, um auf diese Weise hinsichtlich des vorgehaltenen Wahllei-\n\nstungsangebots Unterbringung so weit wie möglich an jedem Tage voll auf sei-\n\nne Kosten zu kommen.\n\n4.\n\nAus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist der Zugang\n\neines eindeutigen Herabsetzungsverlangens der frühestmögliche Zeitpunkt, ab\n\ndem im Wege einer Verbandsklage nach § 22 Abs. 1 Satz 5 BPflV eine Preis-\n\nkorrektur verlangt werden kann. Ein \"rückwirkendes\" Herabsetzungsverlangen\n\nist nicht anzuerkennen. Andererseits wäre es wenig sinnvoll anzunehmen, ein\n\nHerabsetzungsverlangen könne erst ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung\n\nfür die Zukunft Rechtswirkungen entfalten, da ansonsten ein Krankenhausträ-\n\nger sich dazu veranlaßt sehen könnte, sich auch einem offensichtlich berech-\n\ntigten Herabsetzungsverlangen zu widersetzen und sich auf eine Klage einzu-\n\nlassen, um durch eine hinhaltende Prozeßführung den Eintritt der bei einer\n\nHerabsetzung der Wahlleistungsentgelte zu erwartenden Einnahmeverluste so\n\nweit wie möglich hinauszuzögern.\n\nDa vorliegend der Kläger die Beklagte aufgefordert hat, bis zum 23. De-\n\nzember 1998 verbindlich zu erklären, daß sie in Zukunft von der Berechnung\n\nder Wahlleistung Unterkunft auch für den Entlassungstag absehen werde, ist\n\ndie - so beantragte - Verurteilung \"mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999\" nicht\n\nzu beanstanden.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\n Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-31/iii-zr-60-02","cited_norms":[{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-31/iii-zr-60-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:36:09.333864+00:00"}}