{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__58-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-10-17","aktenzeichen":"III ZR 58/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, § 814; BPflV § 22 Abs. 2 Zur Rückforderung von Wahlleistungsentgelten, die ein Krankenversicherer an den seinen Versicherungsnehmer behandelnden liquidationsberechtigten Krankenhausarzt gezahlt hat, wenn die zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten/Versicherungsnehmer geschlossene Wahlleistungsvereinba- rung wegen Nichteinhaltung der Schriftform nichtig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 58/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Oktober 2002\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 812 Abs. 1 Satz 1, § 814; BPflV § 22 Abs. 2\n\nZur Rückforderung von Wahlleistungsentgelten, die ein Krankenversicherer an\n\nden seinen Versicherungsnehmer behandelnden \n\nliquidationsberechtigten\n\nKrankenhausarzt gezahlt hat, wenn die zwischen dem Krankenhausträger und\n\ndem Patienten/Versicherungsnehmer geschlossene Wahlleistungsvereinba-\n\nrung wegen Nichteinhaltung der Schriftform nichtig ist.\n\nBGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02 - OLG Düsseldorf\n\n LG Duisburg\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2002 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Beklagte ist Chefarzt einer Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederher-\n\nstellungschirurgie. In dieser Klinik befand sich von Juli bis September 1995\n\nH. P., der bei der Klägerin eine Krankheitskostenversicherung unterhielt, in\n\nstationärer Behandlung. Die formularmäßige Wahlleistungsvereinbarung, in\n\nder als gesondert berechenbare Wahlleistungen die ärztlichen Leistungen aller\n\nan der Behandlung beteiligten und liquidationsberechtigten Ärzte des Kranken-\n\nhauses und die Unterbringung in einem Zweibettzimmer angekreuzt sind, trägt\n\nnur die Unterschrift von H. P.\n\nDer Beklagte stellte im Januar 1996 für seine ärztlichen Leistungen ins-\n\ngesamt 44.049,28 DM in Rechnung. Die Klägerin überwies dem Beklagten un-\n\nter Abzug einzelner Rechnungsposten 30.236,74 DM.\n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung dieses Be-\n\ntrags. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage bis auf einen Teil\n\nder geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision\n\nverfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\n1.\n\nZu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die Zahlung\n\nder 30.236,74 DM ohne Rechtsgrund erfolgte.\n\na) Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz der Bundespflegesatzverordnung\n\n(BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) sind Wahlleistungen vor der\n\nErbringung schriftlich zu vereinbaren. Demgemäß ist nach § 126 Abs. 2 Satz 1\n\nBGB die Form grundsätzlich nur gewahrt, wenn alle die Wahlleistungen be-\n\ntreffenden Erklärungen in derselben Urkunde niedergelegt und von beiden\n\nParteien unterzeichnet sind. Trägt das Wahlleistungsformular - wie hier - nur\n\ndie Unterschrift des Patienten und nicht (auch) die Unterschrift eines Vertreters\n\ndes Krankenhauses, so ist die Wahlleistungsvereinbarung gemäß § 125 Satz 1\n\nBGB nichtig (Senatsurteil BGHZ 138, 91, 92 f).\n\nb) Fehlt es an einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung, so steht\n\ndem behandelnden liquidationsberechtigten Krankenhausarzt wegen § 139\n\nBGB auch dann kein (besonderer) Vergütungsanspruch aus § 612 Abs. 2 BGB\n\nin Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte zu, wenn zwischen ihm und\n\ndem Patienten mündlich ein Arztzusatzvertrag geschlossen worden sein sollte\n\n(Senatsurteil aaO S. 95 ff). Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereiche-\n\nrung besteht nicht. Die erbrachten ärztlichen Leistungen sind in einem solchen\n\nFalle nur als Leistung des Krankenhauses im Rahmen des - wirksamen - Kran-\n\nkenhausbehandlungsvertrags zwischen dem Träger des Krankenhauses und\n\ndem Patienten anzusehen. Dies ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks\n\ndes § 22 BPflV auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn sich feststellen lie-\n\nße, daß der Patient aufgrund der vermeintlich geschlossenen Wahlleistungsab-\n\nrede in den Genuß einer über das medizinisch Notwendige hinausgehenden\n\närztlichen Versorgung gekommen wäre, die er in diesem Umfang als bloßer\n\nRegelleistungspatient nicht erhalten hätte (Senatsurteil aaO S. 99).\n\nc) Somit bestand wegen der Nichtigkeit der Wahlleistungsvereinbarung\n\nweder ein Vergütungsanspruch des Beklagten gegen den von ihm behandelten\n\nPatienten noch ein Erstattungsanspruch des Patienten gegen die Klägerin aus\n\ndem bestehenden Krankheitskostenversicherungsvertrag (s. hierzu BGH, Urteil\n\nvom 14. Januar 1998 - IV ZR 61/97 - NJW 1998, 1790, 1791 f.).\n\n2.\n\nDie Klägerin ist aktivlegitimiert. Zwischen ihr und der Erbin des mittler-\n\nweile verstorbenen Versicherungsnehmers ist entgegen der Auffassung der\n\nRevision ein wirksamer Abtretungsvertrag über etwaige dem Patienten gegen-\n\nüber dem rechnungstellenden beklagten Arzt zustehende Rückforderungsan-\n\nsprüche zustande gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1999 - VIII ZR\n\n370/97 - NJW 1999, 2179 f). Es kann daher offenbleiben, ob der Klägerin un-\n\ngeachtet dessen, daß mit ihrer Zahlung (auch) eine (vermeintliche) Verbind-\n\nlichkeit des Patienten gegenüber dem behandelnden Arzt aus § 612 Abs. 2\n\nBGB getilgt werden sollte, ein Kondiktionsanspruch nicht aus fremdem, son-\n\ndern aus eigenem Recht zusteht, sei es, weil für die bereicherungsrechtliche\n\nRückabwicklung von einer Drittzahlung des Krankenversicherers nach § 267\n\nBGB auszugehen ist (wie die Rechtsprechung für den Fall der Zahlung des\n\nHaftpflichtversicherers an den Gläubiger des bei ihm versicherten Haftpflicht-\n\nschuldners annimmt, vgl. BGHZ 113, 62, 68 ff; BGH, Urteil vom 29. Februar\n\n2000 - VI ZR 47/99 - NJW 2000, 1718, 1719), sei es, weil unter dem Gesichts-\n\npunkt des \"Doppelmangels in der Bereicherungskette\" ausnahmsweise ein\n\nDurchgriff der Klägerin gegen den Beklagten zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom\n\n24. April 2001 - VI ZR 36/00 - NJW 2001, 2880, 2881).\n\n3.\n\nVergeblich beruft sich die Revision darauf, ein Bereicherungsanspruch\n\nscheitere an § 814 BGB, wonach das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbind-\n\nlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende ge-\n\nwußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war.\n\nDieser Kondiktionsausschluß greift nach der ständigen Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs erst ein, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstän-\n\nde kennt, aus denen sich ergibt, daß er nicht verpflichtet ist, sondern auch\n\nweiß, daß er nach der Rechtslage nichts schuldet (vgl. nur BGHZ 113, 62, 70;\n\nBGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96 - NJW 1997, 2381, 2382 m.w.N.).\n\nZweifel daran, daß diese Voraussetzungen vorliegen, gehen zu Lasten des\n\ndarlegungs- und beweispflichtigen Leistungsempfängers (Palandt/Sprau, BGB,\n\n61. Aufl., § 814 Rn. 11). Gemessen daran hat das Berufungsgericht zu Recht\n\nden Einwand aus § 814 BGB nicht durchgreifen lassen.\n\nOb im Rahmen des § 814 BGB dann, wenn - wie hier - ein behandelter\n\nPatient bei der Begleichung einer Arztrechnung seinen Krankenversicherer\n\neinschaltet, (allein) auf das Wissen des Versicherungsnehmers oder (auch) auf\n\ndas Wissen des Krankenversicherers abzustellen ist - sei es, weil er als der\n\nLeistende im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB anzusehen ist,\n\nsei es, weil dem Versicherungsnehmer das Wissen des Versicherers zuzu-\n\nrechnen ist -, kann dahinstehen.\n\nDaß der Versicherungsnehmer der Klägerin selbst wußte, daß die\n\nWahlleistungsvereinbarung unwirksam ist, ist weder ersichtlich noch vorgetra-\n\ngen.\n\nDie Feststellung des Berufungsgerichts, (auch) die Klägerin selbst habe\n\nnicht die erforderliche Kenntnis der Nichtschuld gehabt, ist rechtsfehlerfrei ge-\n\ntroffen worden.\n\nDer Umstand, daß die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Reihe\n\nvon Beanstandungen hinsichtlich einzelner berechneter \"GOÄ-Ziffern\" erhoben\n\nhat, macht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, deutlich, daß\n\ndie Klägerin ihre Einstandspflicht dem Grunde nach nicht in Zweifel gezogen\n\nhat. In diesem Zusammenhang konnte, entgegen der Auffassung der Revision,\n\ndas Berufungsgericht offenlassen, ob den Behandlungsunterlagen, die die Klä-\n\ngerin bei der Beklagten im Rahmen der Prüfung ihrer Einstandspflicht angefor-\n\ndert hatte, die Wahlleistungsvereinbarung beigefügt war. Bejahendenfalls be-\n\ndeutete dies noch nicht, daß der zuständige Sachbearbeiter der Klägerin die\n\nVereinbarung in Augenschein genommen, das Fehlen der Unterschrift eines\n\nVertreters des Krankenhauses bemerkt und hieraus die zutreffenden rechtli-\n\nchen Schlüsse gezogen hat.\n\n4.\n\nDem Berufungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, daß auch im übri-\n\ngen die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs durch die Klägerin nicht\n\ntreuwidrig ist. Vergeblich macht die Revision geltend, der Beklagte habe auf-\n\ngrund des mit der Klägerin geführten Schriftwechsels darauf vertrauen dürfen,\n\ndaß \"die Angelegenheit abschließend geregelt\" sei. Ein dahingehendes Ver-\n\ntrauen konnte allenfalls bezüglich der Rechnungshöhe entstanden sein mit der\n\nFolge, daß die Klägerin möglicherweise eine Rückzahlung nicht mehr mit der\n\nBegründung verlangen könnte, sie habe einzelne Gebührenpositionen zu Un-\n\nrecht als \"GOÄ-mäßig\" erachtet und bezahlt. Ein schützenswertes Vertrauen\n\ndes Beklagten darauf, er könne die empfangenen Zahlungen auch für den Fall\n\nbehalten, daß im nachhinein die Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung\n\nentdeckt wird, ist nicht anzuerkennen.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__58-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-17/iii-zr-58-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__58-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__58-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-17/iii-zr-58-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__58-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:39:32.986973+00:00"}}