{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__54-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-01-23","aktenzeichen":"III ZR 54/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Bd, Cb F.: 2. Januar 2002; TKG § 89 Abs. 1 a) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Mo- bilfunkdienstleistungen enthaltene Klausel, wonach Kunden, die sich für einen bestimmten Tarif entscheiden, zur Begleichung der Rechnungsbe- träge am Lastschriftverfahren (Erteilung einer Einzugsermächtigung) teil- nehmen müssen, benachteiligt die Kunden dann nicht unangemessen, wenn durch eine entsprechende Klauselgestaltung sichergestellt ist, daß dem Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens fünf Werktage - ver- bleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen. b) Zur Frage der Wirksamkeit einer formularmäßig erteilten Einwilligung, wonach die kontoführende Bank des Kunden ermächtigt wird, dem Ver- wender - hier: ein Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen - mitzuteilen, ob die vom Kunden im Antragsformular des Verwenders angegebenen EC- Karten/Kreditkarten-Daten zutreffend sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 54/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n23. Januar 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 307 Bd, Cb F.: 2. Januar 2002; TKG § 89 Abs. 1\n\na) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Mo-\nbilfunkdienstleistungen enthaltene Klausel, wonach Kunden, die sich für\neinen bestimmten Tarif entscheiden, zur Begleichung der Rechnungsbe-\nträge am Lastschriftverfahren (Erteilung einer Einzugsermächtigung) teil-\nnehmen müssen, benachteiligt die Kunden dann nicht unangemessen,\nwenn durch eine entsprechende Klauselgestaltung sichergestellt ist, daß\ndem Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des\nRechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens fünf Werktage - ver-\nbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende\nDeckung seines Girokontos zu sorgen.\n\nb) Zur Frage der Wirksamkeit einer formularmäßig erteilten Einwilligung,\nwonach die kontoführende Bank des Kunden ermächtigt wird, dem Ver-\nwender - hier: ein Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen - mitzuteilen, ob\ndie vom Kunden im Antragsformular des Verwenders angegebenen EC-\nKarten/Kreditkarten-Daten zutreffend sind.\n\nBGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des\n\nweitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2002 teilweise aufge-\n\nhoben und wie folgt neu gefaßt:\n\nAuf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des\n\nweitergehenden Rechtsmittels sowie unter Zurückweisung der\n\nBerufung der Beklagten das Urteil der 26. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Köln vom 16. Mai 2001 teilweise abgeändert und\n\nwie folgt neu gefaßt:\n\nDer Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu\n\n250.000 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:4)(cid:7)(cid:1)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:3)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:2)(cid:5)(cid:26)(cid:3)(cid:22)(cid:28)(cid:27)(cid:28)(cid:22)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:4)! (cid:30)(cid:6)!\"#(cid:8)%$&(cid:15)(cid:17)(cid:4)’(cid:10)(cid:9)(cid:27))(+*,(cid:20)(cid:3)(cid:22)(cid:30)(cid:6)-(cid:8).(cid:1)(cid:3)(cid:22)\n\nletztere zu vollstrecken an ihren Vorstandsmitgliedern, für je-\n\nden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, in bezug auf Mobil-\n\nfunkverträge künftig die nachfolgenden in Anführungszeichen\n\ngesetzten oder ihnen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine\n\nGeschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese\n\nBestimmungen bei der Abwicklung von Mobilfunkverträgen zu\n\nberufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unterneh-\n\nmer (§ 14 BGB) handelt:\n\n(cid:0)\n(cid:0)\n\n1. (Ich ermächtige meine kontoführende Bank widerruflich,\n\nT-M. bankübliche Auskünfte zur Bonitätsprüfung zu ertei-\n\nlen. Dazu zählen neben allgemein gehaltenen Feststellun-\n\ngen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse\n\ndes Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit\n\ninsbesondere auch die Überprüfung der Kundenangaben\n\nbezüglich Kontoverbindung,) \"EC-Karte und/oder Kreditkar-\n\nte.\"\n\n2. \"Ich bestätige und anerkenne die mir ausgehändigten All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen und die gültige Preisliste\n\nvon T-M. .\"\n\n3. \"Ich willige ein, daß die oben angegebenen Daten für Zwek-\n\nke der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung ver-\n\narbeitet und genutzt werden (ggf. streichen)\n\nDatum, Unterschrift des Kunden\"\n\n4. (Als TellyLocal Kunde nehmen Sie zwingend am Lastschrift-\n\nverfahren teil) ... \"Ich ermächtige T-M. widerruflich, die\n\nRechnungsbeträge bei Fälligkeit von u.g. Konto im Last-\n\nschriftverfahren abzubuchen.\"\n\nII. Der Kläger wird ermächtigt, die Urteilsformel in dem sich aus\n\nI. 2. und 3. ergebenden Umfang mit der Bezeichnung der Be-\n\nklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im übrigen auf\n\neigene Kosten bekanntzumachen. Der weitergehende Antrag\n\nwird zurückgewiesen.\n\nIII.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Ver-\n\nbraucherinteressen wahrnimmt und der in die vom Bundesverwaltungsamt ge-\n\nführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte bietet\n\nMobilfunkdienste in ihrem System T-D 1 an, wobei der Kunde unter mehreren\n\nTarifen, darunter den Tarifen TellyLocal und TellyLocal Plus, wählen kann.\n\nWer an den Mobilfunkdiensten der Beklagten teilhaben möchte, hat ein An-\n\ntragsformular auszufüllen. Der Kläger ist der Meinung, daß vier der in dem An-\n\ntragsformular der Beklagten enthaltenen Klauseln eine unangemessene Be-\n\nnachteiligung der Vertragspartner der Beklagten darstellen, und hat die Be-\n\nklagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln in Anspruch genom-\n\nmen.\n\nZwei dieser Klauseln, um die es im Revisionsverfahren allein noch geht,\n\nlauten:\n\n(Als TellyLocal Kunde nehmen sie zwingend am Lastschriftver-\nfahren teil) ... \"Ich ermächtige T-M. widerruflich, die Rech-\nnungsbeträge bei Fälligkeit von u.g. Konto im Lastschriftverfah-\nren abzubuchen.\"\n\n(Ich ermächtige meine kontoführende Bank widerruflich, T-M. \nbankübliche Auskünfte zur Bonitätsprüfung zu erteilen. Dazu\nzählen neben allgemein gehaltenen Feststellungen und Bemer-\nkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine\nKreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit insbesondere auch die\nÜberprüfung der Kundenangaben bezüglich Kontoverbindung,)\n\"EC-Karte und/oder Kreditkarte.\"\n\nDas Landgericht hat zwei der angegriffenen Klauseln, darunter die an-\n\ngeführte Lastschriftklausel, für unwirksam erachtet. Gegen das Urteil des\n\nLandgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht\n\n(OLG-Report Köln 2002, 232) hat sowohl die EC-Karten/Kreditkarten-Aus-\n\nkunftsklausel als auch die vom Landgericht verworfene Lastschriftklausel für\n\nwirksam erachtet und insoweit die Klage abgewiesen. Bezüglich der beiden\n\nanderen Klauseln hat es der Klage stattgegeben.\n\nMit der Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat im wesentlichen Erfolg.\n\nI.\n\n1.\n\nDer Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des nach\n\nseinem § 16 Abs. 1 auch auf am 1. Januar 2002 (noch) anhängige Verfahren\n\nanzuwendenden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01 -\n\nNJW 2002, 2386) Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) vom 26. November\n\n2001 (Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BGBl. I\n\nS. 3138, 3173) klagebefugt, weil er in die vom Bundesverwaltungsamt geführte\n\nListe der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist.\n\n2.\n\nPrüfungsmaßstab bei der Inhaltskontrolle der noch im Streit befindlichen\n\nKlauseln sind allein die §§ 307 ff BGB in der Fassung des Gesetzes zur Moder-\n\nnisierung des Schuldrechts, die die §§ 8 ff AGBG mit Wirkung vom 1. Januar\n\n2002 abgelöst haben (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB in der Fassung dieses Geset-\n\nzes). Insoweit ist ohne Belang, daß der Kläger mit seiner Verbandsklage nicht\n\nnur die Unterlassung der beanstandeten Klauseln beim künftigen Abschluß\n\nneuer Verträge begehrt, sondern die Beklagte auch darauf in Anspruch nimmt,\n\nes zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf\n\ndiese Klauseln zu berufen (vgl. BGHZ 127, 35, 37 m.w.N.). Bei den zwischen\n\nder Beklagten und ihren Kunden zustande gekommenen Mobilfunkverträgen\n\nhandelt es sich um Dauerschuldverhältnisse, bei denen nach Art. 229 § 5\n\nSatz 2 EGBGB vom 1. Januar 2003 an nur noch das Bürgerliche Gesetzbuch in\n\nder ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, und zwar un-\n\nabhängig davon, ob die Verträge bereits vor oder erst nach dem 1. Januar\n\n2002 geschlossen worden sind.\n\nBei der rechtlichen Nachprüfung des angefochtenen Urteils, in dem al-\n\nlein § 9 AGBG als die für die Inhaltskontrolle der streitgegenständlichen Klau-\n\nseln maßgebliche Vorschrift angesehen wird, wirkt sich dies indes nicht aus, da\n\n§ 9 AGBG und § 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F. im wesentlichen inhaltsgleich sind\n\n(vgl. Senatsurteil vom 18. April 2002 aaO).\n\nII.\n\nDie von der Beklagten in den Antragsformularen verwendete Lastschrift-\n\nklausel benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten unangemessen im Sin-\n\nne des § 307 Abs. 1 BGB n.F., weil sie deren Dispositionsfreiheit in einer auch\n\nbei Würdigung der berechtigten Interessen der Beklagten nicht mehr hinzu-\n\nnehmenden Weise einschränkt.\n\n1.\n\nBei der von der Beklagten verwendeten Lastschriftklausel handelt es\n\nsich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die uneingeschränkt der In-\n\nhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F. unterliegt. § 307 Abs. 3 BGB\n\nn.F. (früher: § 8 AGBG) ist nicht einschlägig, weil die Klausel nicht die eigentli-\n\nche Preisgestaltung betrifft - die als solche kontrollfrei ist -, sondern die Moda-\n\nlitäten der Zahlung regelt (BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94 -\n\nNJW 1996, 988).\n\n2.\n\nNach dem Antragsformular der Beklagten sind Kunden, die sich für den\n\nTarif TellyLocal entschieden haben, verpflichtet, am Lastschriftverfahren in\n\nForm des Einzugsermächtigungsverfahrens teilzunehmen mit der Folge, daß\n\ndie von der Beklagten für ihre Telekommunikationsdienstleistungen in Rech-\n\nnung gestellten Entgelte von dem im Antragsformular angegebenen Girokonto\n\ndes Kunden eingezogen werden. Barzahlung oder Zahlung durch Einzelüber-\n\nweisung ist nicht möglich.\n\nDie verbindliche Teilnahme am Lastschriftverfahren bringt für den Ver-\n\nwender, hier einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, regel-\n\nmäßig erhebliche Rationalisierungseffekte, insbesondere Organisations- und\n\nBuchungsvorteile, mit sich. Aber auch für den Kunden ergeben sich bei dieser\n\nZahlungsweise Vorteile. Sie ist mit einer Arbeitserleichterung verbunden, da er\n\nweder Schecks auszustellen noch Überweisungsaufträge zu erteilen braucht,\n\nsondern sich passiv verhalten kann. Insbesondere läuft er bei Vorhalten aus-\n\nreichender Deckung auf seinem Konto nicht Gefahr, durch Nachlässigkeit in\n\nZahlungsverzug zu geraten (vgl. van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,\n\nBankrechts-Handbuch, Band I, 2. Aufl., § 56 Rdn. 65). Größere Gefahren für\n\nden Kunden sind mit diesem Verfahren nicht verbunden. Insbesondere muß er\n\nnicht befürchten, daß unberechtigte Abbuchungen, die aufgrund der erteilten\n\nEinzugsermächtigung vorgenommen werden, gegen seinen Willen Bestand\n\nhaben und sein Konto endgültig belasten; er kann gegenüber seiner Bank ohne\n\nAngabe von Gründen und ohne Bindung an eine Frist der Belastung seines\n\nKontos widersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrags verlan-\n\ngen (siehe eingehend hierzu das Urteil des XII. Zivilsenats vom 10. Januar\n\n1996 aaO S. 989 f).\n\nAngesichts dieser Interessenlage kam der XII. Zivilsenat zu dem Schluß,\n\ndaß eine \"Einzugsermächtigungsklausel\" in Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen den Kunden jedenfalls dann nicht unangemessen im Sinne des § 9 AGBG\n\n(jetzt: § 307 Abs. 1 BGB n.F.) benachteiligt, wenn es sich um die Sollstellung\n\ngeringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die in\n\nregelmäßigen Abständen und in gleichbleibender, von vornherein feststehen-\n\nder Höhe eingezogen werden. So verhielt es sich in dem vom XII. Zivilsenat zu\n\nbeurteilenden Fall, der eine Lastschriftklausel in den Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen eines Betreibers von Breitbandkabel-Verteileranlagen zum Ge-\n\ngenstand hatte, die den Einzug eines monatlich gleichbleibenden, relativ ge-\n\nringfügigen Betrags von 11,40 DM zur Folge hatte.\n\nOb die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung\n\nzur Erteilung einer Einzugsermächtigung auch dann der rechtlichen Nachprü-\n\nfung standhält, wenn größere Beträge zu unregelmäßigen oder für den Konto-\n\ninhaber nicht ohne weiteres geläufigen Zeitpunkten eingezogen werden sollen\n\nund die Höhe der einzuziehenden Beträge nicht von vornherein feststeht, hat\n\nder XII. Zivilsenat offengelassen. Gegen die Wirksamkeit einer Einzugser-\n\nmächtigungsklausel \n\nin derartigen Fällen sind nach Auffassung des\n\nXII. Zivilsenats deshalb Bedenken zu erheben, weil hier der Kontoinhaber\n\n- eventuell in einer wirtschaftlich unvernünftigen Weise - gezwungen sein\n\nkönnte, auf Dauer oder jedenfalls für einen längeren Zeitraum ein erhebliches\n\nDeckungsvolumen vorzuhalten, um jederzeit auf eine Lastschrift vorbereitet zu\n\nsein. Dies gelte besonders, wenn in der Klausel, durch die er zur Erteilung ei-\n\nner Einzugsermächtigung verpflichtet werde, nicht geregelt sei, daß der Zah-\n\nlungsempfänger ihn rechtzeitig auf eine bevorstehende Belastung seines Kon-\n\ntos hinzuweisen habe. Falls die Höhe des einzuziehenden Betrags nicht von\n\nvornherein feststehe, ergebe sich für den Zahlungspflichtigen der weitere\n\nNachteil, daß er im Wege der Lastschrift leisten müsse, bevor er die von dem\n\nZahlungsempfänger vorgenommene Berechnung der Forderung überprüfen\n\nkönne (Urteil vom 10. Januar 1996 aaO S. 990).\n\n3.\n\na) Sollen - wie hier - die von den Vertragspartnern eines Anbieters von\n\nMobilfunkdienstleistungen geschuldeten Entgelte im Wege des Einzugser-\n\nmächtigungsverfahrens bezahlt werden, so steht typischerweise die Höhe der\n\nAbbuchungsbeträge nicht von vornherein fest, da die Höhe des Rechnungs-\n\nbetrags von der Anzahl und der Dauer der im Abbuchungszeitraum hergestell-\n\nten Mobilfunkverbindungen abhängt. Dabei können naturgemäß erhebliche\n\nSchwankungen auftreten. Auch kann es sich bei dem einzelnen Abbuchungs-\n\nbetrag um eine beträchtliche Summe handeln, zumal in den Rechnungen des\n\nDiensteanbieters auch das Entgelt für etwaige in Anspruch genommene, unter\n\nUmständen sehr kostspielige Telefon- und Sprachmehrwertdienste enthalten\n\nsind (0190-Sondernummern, vgl. hierzu das Senatsurteil vom 22. November\n\n2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361).\n\nAuch der Abrechnungszeitraum sowie der Tag der Rechnungsstellung\n\nund des Forderungseinzugs stehen nicht fest. Zwar ist dadurch, daß nach den\n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen T-D 1 der Beklagten (Ziffer 6.1) die nut-\n\nzungsunabhängigen Preise Monatspreise sind, festgelegt, daß bei regelmäßi-\n\ngem Verlauf der Dinge die Abrechnung bzw. Abbuchung des Rechnungsbe-\n\ntrags \"ungefähr\" monatlich erfolgt. Jedoch ist ein bestimmter Stichtag, zu dem\n\ndie in die Abrechnung einzustellenden vertragsabhängigen Preise (Verbin-\n\ndungsentgelte) ermittelt werden, nicht vorgegeben. In den Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen der Beklagten ist lediglich bestimmt, daß die Vergütungs-\n\nforderung mit Zugang der Rechnung fällig wird (Ziffer 6.2). Es liegt auf der\n\nHand, daß bei dieser Vertragsgestaltung für den Kunden der genaue Zeitpunkt\n\nder Abrechnung oder Abbuchung nicht zu ermitteln ist.\n\nNach dem im Verbandsprozeß nach §§ 1, 3 UKlaG (früher: § 13 AGBG)\n\ngeltenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. Senatsurteil vom\n\n5. November 1998 - III ZR 226/97 - NJW 1999, 276, 277 f) ist bei der rechtli-\n\nchen Würdigung weiter davon auszugehen, daß der Einzug der Forderung so-\n\nfort bei Fälligkeit, also am Tag des Zugangs der Rechnung, erfolgt. Aus der\n\nZiffer 6.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wonach der\n\nRechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung\n\ngutgeschrieben sein muß, ergibt sich nichts anderes. Der Vortrag der Beklag-\n\nten, wonach sie nach Zusendung der Rechnung noch fünf Tage abwarte, bis\n\nsie die Lastschrift auf dem Girokonto des Kunden veranlasse, ist in diesem Zu-\n\nsammenhang ohne Belang. Im Verbandsprozeß kommt es nicht darauf an, wie\n\nder Verwender eine Klausel tatsächlich handhabt, sondern allein darauf, wie er\n\nsie nach dem Regelungsgehalt, der ihr bei kundenfeindlichster Auslegung zu-\n\nkommt, handhaben könnte (vgl. BGHZ 99, 374, 376).\n\nb) Die Zulässigkeit von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen eines Anbieters von Telekommunikations-, insbesondere Mobilfunk-\n\ndienstleistungen, die den Kunden auf die Zahlung der Rechnungsbeträge im\n\nLastschriftverfahren durch Erteilung einer Einzugsermächtigung verweisen,\n\nwird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur unter-\n\nschiedlich beurteilt. Von der wohl herrschenden Meinung werden solche Klau-\n\nseln für zulässig gehalten, zumindest dann, wenn den Kunden - wenn auch nur\n\ngegen Aufpreis - eine andere Möglichkeit der Zahlungsart zur Wahl gelassen\n\nwird (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 374, 377 f; Fuchs, in: Spindler, Vertrags-\n\nrecht der Telekommunikations-Anbieter, 2000, Teil IV Rdn. 136; Kropf/Harder,\n\nebenda, Teil V Rdn. 130 ff.; Imping, ebenda, Teil VI Rdn. 33; Leitermann, in:\n\nHeun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2002, Teil 5 Rdn. 150 ff; Graf von\n\nWestphalen/Grote/Pohle Der Telefondienstvertrag, 2001, S. 110 f; Schöpflin,\n\nBB 1997, 106, 110) von einer Mindermeinung dagegen für unwirksam (LG\n\nDüsseldorf, NJW-RR 1996, 308, 309; Hahn, MMR 1999, 586, 588; Munz, in:\n\nGraf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Telekommunika-\n\ntionsverträge [Stand: Dezember 1999], Rdn. 37).\n\nNach Auffassung des Senats ist eine Einzugsermächtigungsklausel in\n\nden Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstlei-\n\nstungsunternehmens, und zwar unabhängig davon, ob - wie hier - der vom\n\nKunden gewählte Tarif allein die Zahlung im Wege des Lastschriftverfahrens\n\nvorsieht oder dem Kunden eine andere Art der Zahlung gegen ein Zusatzent-\n\ngelt ermöglicht wird, nur dann AGB-rechtlich zulässig, wenn durch eine ent-\n\nsprechende Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden\n\neine bestimmte Frist (etwa ab dem Tag des Rechnungsdatums) eingeräumt\n\nwird, die so bemessen ist, daß den Kunden zwischen dem Zugang der Rech-\n\nnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens\n\nfünf Werktage - verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für aus-\n\nreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen (so wohl auch Hahn aaO). Da\n\ndas Antragsformular der Beklagten und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen im übrigen diesen Vorgaben nicht entsprechen, kann der Kläger insgesamt\n\nUnterlassung der beanstandeten Lastschriftklausel verlangen.\n\nc) Von den Befürwortern der Zulässigkeit von Einzugsermächtigungs-\n\nKlauseln in Telefonanschluß- und Mobilfunkverträgen wird vor allem geltend\n\ngemacht, daß sich die Unbestimmtheit des Rechnungsbetrags für den durch-\n\nschnittlichen Kunden deshalb nicht nachteilig auswirke, weil er die Höhe dieses\n\nBetrags durch sein Anrufverhalten unmittelbar selbst beeinflussen könne; die\n\nmonatlichen Telefonkosten seien für ihn daher abschätzbar, so daß erwartet\n\nwerden könne, daß er hinsichtlich der anfallenden Telefonentgelte rechtzeitig\n\nfür ausreichende Deckung seines Kontos Sorge trägt (Schöpflin aaO, Graf von\n\nWestphalen/Grote/Pohle aaO).\n\nDer Umstand, daß dem Kunden nach Zugang der Rechnung keine aus-\n\nreichende Zeit zu ihrer Prüfung verbleibt, wird deshalb für nicht erheblich\n\ngehalten, weil der Kunde, sofern sich nach Überprüfung der Rechnung deren\n\nUnrichtigkeit herausstellen sollte, der Kontobelastung widersprechen und eine\n\nWiedergutschrift des abgebuchten Betrags verlangen könne (Leitermann aaO).\n\nd) An diesen, auch vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen ist\n\nrichtig, daß sich die Gefahren und Nachteile des Einzugsermächtigungsverfah-\n\nrens für den Kunden auch im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen\n\nin Grenzen halten und daher gegen die Aufnahme einer Lastschriftklausel in\n\ndas AGB-Regelwerk eines Anbieters derartiger Leistungen keine grundsätzli-\n\nchen Bedenken bestehen.\n\nUngeachtet dessen wiegen diese Nachteile doch so schwer, daß sie bei\n\nder Angemessenheitsprüfung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. nicht\n\nvernachlässigt werden dürfen. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, daß der\n\nVerwender diese Nachteile durch eine entsprechende Klauselgestaltung aus-\n\nzuräumen vermag, ohne daß dadurch die Vorteile, die ihm das Lastschriftver-\n\nfahren bietet, insbesondere der damit verbundene Rationalisierungseffekt, in\n\nnennenswertem Umfang beeinträchtigt werden.\n\naa) Richtig ist, daß der Kunde die Höhe seiner Telefonrechnung durch\n\nsein Anrufverhalten steuern kann. Dies bedeutet jedoch keineswegs, daß ihm\n\njederzeit die konkrete Höhe der seit der letzten Rechnungsstellung angefalle-\n\nnen Gesprächskosten hinreichend deutlich vor Augen steht. Eine derartige An-\n\nnahme wäre, wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen ist,\n\nlebensfremd.\n\n(1)\n\nZwar mag dem Berufungsgericht darin zuzustimmen sein, daß der\n\ndurchschnittliche Mobilfunkkunde im allgemeinen ein etwa gleichmäßiges An-\n\nrufverhalten an den Tag legt, so daß er bereits nach wenigen Monaten in etwa\n\nabschätzen kann, welche Telefonkosten auf ihn zukommen. Abgesehen davon,\n\ndaß diese Erfahrungswerte jedenfalls zu Beginn eines Mobilfunkvertragsver-\n\nhältnisses und bei jedem Tarifwechsel noch nicht vorliegen, wird bei dieser\n\nBetrachtungsweise nicht hinreichend berücksichtigt, daß es immer wieder\n\n- etwa bei urlaubsbedingten Auslandsaufenthalten oder der (nicht gewohn-\n\nheitsmäßigen) Anwahl von 0190-Sondernummern - vorkommen kann, daß\n\nkostspielige Sonderleistungen in Anspruch genommen werden, die außerhalb\n\ndes üblichen Telefonierverhaltens liegen und deren Auswirkungen auf die Hö-\n\nhe der Telefonrechnung der durchschnittliche Kunde nicht ohne weiteres zu\n\nüberschauen vermag. Hinzu kommt, daß bei Gesprächen, die gegen Ende der\n\nAbrechnungsperiode geführt werden, aufgrund des nicht taggenau festgelegten\n\nAbrechnungstermins für den Kunden nicht erkennbar ist, ob diese Gesprächs-\n\nkosten noch in der unmittelbar bevorstehenden Rechnungsstellung enthalten\n\nsein oder erst in der darauf folgenden Rechnung aufgeführt werden.\n\nDes weiteren ist zu berücksichtigen, daß nicht selten - in Einklang mit\n\nden Vertragsbedingungen (nach Ziffer 12.1 bedarf nur die Überlassung eines\n\nMobilfunkanschlusses \"zur ständigen Alleinbenutzung\" an Dritte der Zustim-\n\nmung der Beklagten) - die im Haushalt des Anschlußnehmers lebenden Famili-\n\nenangehörigen oder sonstige Personen das Telefon/Mobilfunkgerät benutzen.\n\nDie Vertragspartner der Beklagten besitzen aber im Regelfall keine zuverlässi-\n\nge Kenntnis darüber, welche Angehörige wie viele Telefongespräche zu wel-\n\nchen (tariflich relevanten) Tageszeiten mit welcher Dauer geführt haben. Auch\n\nunter Berücksichtigung des Interesses der Beklagten, fällige Forderungen\n\nmöglichst sofort einziehen zu können, ist es ihren Kunden nicht zuzumuten, in\n\nsolchen Fällen alle \n\nin Betracht kommenden Mitbenutzer des Telefon-\n\n/Mobilfunkanschlusses einer ständigen \"Telefon-Kontrolle\" zu unterziehen.\n\n(2)\n\nDiese erheblichen Unsicherheiten bezüglich der konkreten Höhe des ab-\n\nzurechnenden Betrags werden entgegen der Auffassung der Revisionserwide-\n\nrung nicht dadurch entscheidend abgemildert, daß die Kunden der Beklagten\n\nunter der Kurzwahl 2121 (die näheren Einzelheiten dieser besonderen Ser-\n\nviceleistung \"D 1-CostCheck\" der Beklagten sind abgedruckt bei Gehrhoff/\n\nGrote/Siering/Statz, AGB der Deutschen Telekom, D 06.130 Rdn. 18) jederzeit\n\nInformationen über die Höhe der seit der letzten Rechnungsstellung angefalle-\n\nnen Gesprächskosten abfragen können.\n\nDiese - zudem nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag des Klä-\n\ngers gebührenpflichtige - Servicenummer wird sinnvollerweise nicht ständig\n\nund routinemäßig, sondern nur dann angewählt, wenn der Kunde Anlaß hat,\n\nsich wegen der Saldenentwicklung seines Girokontos oder wegen des Wissens\n\num eine große Zahl kostenträchtiger Telefongespräche, die unter Inanspruch-\n\nnahme seines Anschlußgeräts geführt worden sind, über die Höhe der Telefon-\n\nkosten zu vergewissern. Sie enthebt daher die Kunden der Beklagten, die eine\n\nmit Kostennachteilen (nach Ziffer 5 Buchst. a hat der Kunde der Beklagten die\n\nbei Nichteinlösung bzw. Zurückreichung einer Lastschrift entstandenen Kosten\n\nin dem Umfang zu erstatten, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten\n\nhat; daneben sind unter Umständen Mahn- und Verzugskosten zu befürchten)\n\nverbundene Lastschrift-Rückgabe vermeiden wollen, nicht der Notwendigkeit,\n\nihr Telefonierverhalten mit Blick auf den zum mutmaßlichen Abrechnungszeit-\n\npunkt zu erwartenden Stand ihres Girokontos zu beobachten.\n\nHinzu kommt, daß nach den eigenen Angaben der Beklagten das\n\n\"CostCheck-Verfahren\" nicht völlig zuverlässig ist. In der Leistungsbeschrei-\n\nbung der Beklagten wird betont, daß die Höhe der angesagten Werte, die \"in\n\nder Regel\" nicht älter als 24 Stunden sind, von der tatsächlichen Rechnungs-\n\nhöhe abweichen können und nur die letztere maßgebend ist. Dabei ist die\n\nUnsicherheit der gegebenen Information gerade bei Auslandsgesprächen, die\n\ntypischerweise zu einer außergewöhnlichen Steigerung der üblichen Telefon-\n\nkosten führen können, besonders groß, da diese Kosten erst nach der Meldung\n\ndurch den ausländischen Netzbetreiber angesagt werden.\n\nbb) Der Nachteil, der darin liegt, daß bei sofortigem Einzug des Rech-\n\nnungsbetrags bei Fälligkeit dem Kunden die Möglichkeit abgeschnitten wird,\n\ndie Rechnung vor Zahlung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, wird nicht\n\ndadurch vollständig ausgeglichen, daß der Kunde der Kontobelastung wider-\n\nsprechen und von seiner Bank die Wiedergutschrift des abgebuchten Betrags\n\nverlangen kann. Der Kunde läuft unbeschadet dieser Korrekturmöglichkeit\n\nGefahr, daß durch eine unberechtigte Lastschrift sein Konto erschöpft und aus\n\ndiesem Grunde weitere termingebundene Zahlungsvorgänge von seiner Bank\n\nnicht durchgeführt werden, wenn er auch nur kurzfristig die Kontoentwicklung\n\nnicht beobachtet und deshalb nicht sofort Widerspruch gegen die Belastungs-\n\nbuchung erhebt (vgl. van Gelder aaO § 56 Rdn. 69). Die Kunden der Beklagten\n\nkönnen daher im Einzelfall durchaus ein erhebliches Interesse daran haben,\n\ndaß sie bei einer fehlerhaften Rechnungsstellung - wobei es sich auch hier um\n\nBeträge von erheblicher Größenordnung handeln kann - die Gelegenheit er-\n\nhalten, durch eine sofortige Weisung gegenüber ihrer Bank bereits die Abbu-\n\nchung des zu Unrecht in Rechnung gestellten Betrags zu verhindern.\n\ncc) Wenn sich auch die geschilderten Nachteile nur bei einem kleineren\n\nTeil der Kunden (Gefahr der nicht ausreichenden Kontodeckung) oder nur bei\n\neinem Bruchteil der ausgestellten Rechnungen (fehlerhafte Rechnungsstel-\n\nlung) auswirken mögen, so ist doch ausschlaggebend zu berücksichtigen, daß\n\ndie Beklagte all diese Nachteile unschwer und ohne nennenswerte Beeinträch-\n\ntigung ihrer eigenen Interessen an einer schleunigen Zahlung dadurch vermei-\n\nden kann, daß sie durch eine entsprechende Klauselgestaltung - in Überein-\n\nstimmung mit ihrer tatsächlichen Handhabung - ihren Kunden gegenüber si-\n\ncherstellt, daß der Einzug des Rechnungsbetrags erst wenige Tage nach Zu-\n\ngang der Rechnung erfolgt. Dem läßt sich, entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsionserwiderung, nicht entgegenhalten, daß auf diese Weise dem Schuldner\n\nauf Kosten und Risiko des Gläubigers Kredit gewährt wird. Es geht nicht dar-\n\num, dem Kunden abweichend vom dispositiven Recht (§ 271 Abs. 1 BGB) ein\n\nZahlungsziel von einigen Tagen einzuräumen, sondern allein darum, die sich\n\naus der erforderlichen Kontendeckung sowie der nur nachträglich möglichen\n\nRechnungskontrolle ergebenden Einschränkungen der Dispositionsfreiheit des\n\nKunden, die eine hauptsächlich im Interesse des Verwenders liegende, andere\n\nZahlungsmöglichkeiten ausschließende oder erheblich erschwerende (Kosten-\n\nnachteile) Einzugsermächtigungsklausel mit sich bringen kann, weitgehend zu\n\nbeseitigen.\n\nIII.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgericht hält im Ergebnis auch\n\ndie Klausel, wonach der Kunde seine kontoführende Bank ermächtigt, der Be-\n\nklagten mitzuteilen, ob die von dem Kunden der Beklagten in dem Antragsfor-\n\nmular gemachten Angaben zu seiner EC-Karte und/oder Kreditkarte zutreffend\n\nsind, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB n.F. nicht stand.\n\n1.\n\nDie beanstandete Klausel, mit der der Kunde seine kontoführende Bank\n\nvon ihrer Schweigepflicht entbindet und es dieser gestattet, der Beklagten per-\n\nsonenbezogene Kundendaten zu übermitteln, ist als eine Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. (früher: § 1\n\nAbs. 1 Satz 1 AGBG) zu behandeln (vgl. BGHZ 141, 124, 126 sowie Senats-\n\nurteil BGHZ 95, 362, 363 f).\n\n2.\n\nDie Frage, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und zu\n\nwelchen Zwecken die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen per-\n\nsonenbezogene Daten der Kunden erheben, verarbeiten oder sonst nutzen\n\ndürfen, ist vorrangig nach § 89 TKG sowie den Bestimmungen der Telekom-\n\nmunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I\n\nS. 1740) zu beantworten. Daneben sind, soweit diese bereichsspezifischen\n\nVorschriften keine besonderen Regelungen enthalten, die allgemeinen Be-\n\nstimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes anwendbar (§ 1 Abs. 3 Satz 1\n\nBDSG; § 1 Abs. 2 Satz 1 TDSV). Dabei ist nach § 89 Abs. 1 TKG, § 3 Abs. 2\n\nund 3 sowie § 5 Abs. 1 TDSV der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbe-\n\nsondere die Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Da-\n\nten auf das Erforderliche, sowie der Grundsatz der Zweckbindung unter Be-\n\nrücksichtigung der berechtigten Interessen der Unternehmen und der Kunden\n\nzu beachten (Büchner in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 89 Rdn. 21).\n\n3.\n\nDie Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sind im allgemei-\n\nnen vorleistungspflichtig, da sie den Kunden - wie hier - die vereinbarten Ge-\n\nsprächsentgelte erst am Ende der - ungefähr - einen Monat betragenden Ab-\n\nrechnungsperiode in Rechnung stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt können die\n\nKunden beliebig viele Gespräche führen und so erhebliche Rechnungsbeträge\n\nauslösen. Es ist deshalb allgemein anerkannt, daß die Anbieter derartiger Lei-\n\nstungen ein berechtigtes Interesse (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG) daran haben,\n\ndie Bonität ihrer Kunden zu prüfen. Demzufolge entspricht es einhelliger Auf-\n\nfassung in der Literatur, daß die üblichen Bonitätsprüfungs- (sog. SCHUFA-)\n\nKlauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikati-\n\nonsdienstleistungsunternehmens, in denen sich der Verwender die Einwilligung\n\ndes Kunden geben läßt, bezüglich seiner Zahlungsfähigkeit Auskünfte bei der\n\nSCHUFA, einer sonstigen Wirtschaftsdatei oder seiner Hausbank einzuholen,\n\neiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F. standhalten (Leiter-\n\nmann aaO Teil 5 Rdn. 118, 138; Schmitz, in: Schuster, Vertragshandbuch Te-\n\nlemedia, 2001, S. 159 Rdn. 107; Munz aaO Rdn. 66; Schöpflin aaO S. 107;\n\nBornhofen, K & R 1999, 500). Dem ist zuzustimmen. Auch die Revision zieht\n\ndas nicht in Zweifel.\n\n4.\n\na) Die Revision hält die von ihr beanstandete Klausel im wesentlichen\n\ndeshalb für unwirksam, weil die Beklagte kein anerkennenswertes Interesse\n\ndaran habe, bei der kontoführenden Bank Auskünfte über EC-Karten/Kredit-\n\nkarten des Kunden einzuholen: Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs würden\n\ndiese Daten nicht benötigt und dem Interesse der Beklagten, die Bonität des\n\nKunden zu prüfen, würde schon dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß\n\nnach der insoweit unangegriffen gebliebenen Fassung des Antragsformulars\n\ndie Kunden ihre kontoführende Bank widerruflich dazu ermächtigt haben, der\n\nBeklagten bankübliche Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu\n\nerteilen.\n\nb) Demgegenüber macht die Revisionserwiderung mit einer gewissen\n\nBerechtigung geltend, daß allein der Besitz einer gültigen EC- oder Kreditkarte\n\nbereits ein erhebliches konkretes Indiz für die (positive) Beurteilung der Kre-\n\nditwürdigkeit des Kontoinhabers sei, dem neben den allgemein gehaltenen\n\nsonstigen (SCHUFA-, Bank-)Auskünften durchaus ein eigener Stellenwert zu-\n\nkommen kann.\n\nAllerdings kann die Stelle, bei der der Kunde sein Antragsformular ab-\n\ngibt, die Richtigkeit der diesbezüglichen Kundenangaben im Regelfall un-\n\nschwer dadurch selbst überprüfen, daß sie sich die entsprechende Karte vorle-\n\ngen läßt. Als anerkennenswertes Interesse der Beklagten an der Überprüfung\n\nder Kundenangaben kommt daher nur das Interesse in Betracht zu prüfen, ob\n\ndie im Besitz des Inhabers befindliche Karte nach wie vor gültig ist. Dieses In-\n\nteresse dürfte angesichts dessen, daß die Revision keine schützenswerte Be-\n\nlange des Kunden aufzeigt, die einer Prüfung der gemachten Angaben zu sei-\n\nner EC-Karte/Kreditkarte entgegenstehen, und solche auch nicht ersichtlich\n\nsind, ausreichen, um den Anforderungen des § 307 Satz 1 und 2 BGB n.F. zu\n\ngenügen.\n\nc) Diese Frage braucht indes nicht entschieden zu werden. Die bean-\n\nstandete Klausel hält deshalb der Inhaltskontrolle nicht stand, weil die im An-\n\ntragsformular der Beklagten enthaltenen widersprüchlichen Angaben zum\n\nZweck der Datenerhebung bzw. -verarbeitung die Unangemessenheit der\n\nKlausel zur Folge haben (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 n.F.).\n\nDie näheren Angaben zur EC-Karte und/oder Kreditkarte des Kunden\n\nsind \n\nunter \n\nder \n\nRubrik \n\n\"2. \n\na) \n\nLegitimation \n\nPrivatkun-\n\nden/Einzelkaufleute/Selbständige/GbR's\" in das Antragsformular einzutragen,\n\nin die (offensichtlich: obligatorisch) auch Angaben über den Personalausweis\n\noder Reisepaß des Antragstellers aufzunehmen sind. Es versteht sich, daß\n\nsich die Prüfung der \"Legitimation\" des Kunden anhand eines amtlichen Aus-\n\nweises (Personalausweis, Reisepaß) weit genauer und zuverlässiger durchfüh-\n\nren läßt als anhand einer EC-Karte oder Kreditkarte. Unter diesem Aspekt sind\n\nneben den Angaben zum Personalausweis oder Reisepaß zusätzliche Anga-\n\nben zur EC-Karte oder Kreditkarte ohne Erklärungswert und daher nicht erfor-\n\nderlich (siehe auch § 5 Abs. 4 TDSV). Dies ist ersichtlich auch die Auffassung\n\nder Beklagten, \n\nda \n\nnach \n\nihrem Vorbringen \n\ndie Angaben \n\nzur\n\nEC-Karte/Kreditkarte allein deshalb erhoben und gegebenenfalls an die kon-\n\ntoführende Bank zwecks Richtigkeitskontrolle weitergegeben werden, um die\n\nBonität des Kunden zu prüfen.\n\nDiese dem Antragsformular der Beklagten zugrundeliegenden Unklar-\n\nheiten und Widersprüchlichkeiten bezüglich der eigentlichen Zweck- und Ziel-\n\nsetzung der Erhebung und Verarbeitung der EC-Karten/Kreditkarten-Angaben\n\nhat die Unwirksamkeit dieser Klausel zur Folge.\n\nFormularmäßig erteilte Einwilligungen zur Erhebung oder Verarbeitung\n\nvon Daten, zu der insbesondere auch die Übermittlung der erhobenen Daten\n\nan Dritte gehört (§ 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 3 BDSG), dürfen nicht pauschal\n\ngefaßt, sondern müssen hinreichend konkret formuliert sein (vgl. Senatsurteil\n\nBGHZ 95, 362, 368). Der Kunde muß übersehen können, auf welche Daten\n\nsich seine Einwilligung erstreckt, welche Daten gespeichert und an welche\n\nStellen sie übermittelt werden dürfen (vgl. Schaffland/Wiltfang, BDSG, § 4 a\n\nRdn. 12). Insbesondere ist dabei auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung,\n\nVerarbeitung oder sonstigen Nutzung der Daten hinzuweisen (§ 4 a Abs. 1\n\nSatz 2 BDSG). Sind - wie hier - die Angaben zu den Zwecken, zu denen die\n\nDatenerhebung bzw. -verarbeitung erfolgen soll, widersprüchlich oder unklar,\n\nso hat dies regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zur\n\nFolge (vgl. § 305 c Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.).\n\nIV.\n\nDem Antrag des Klägers, ihm gemäß § 7 UKlaG (früher: § 18 AGBG) die\n\nBefugnis zur Veröffentlichung der Urteilsformel zuzusprechen, ist hinsichtlich\n\nder im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Klauseln unbegründet.\n\n1.\n\nWie ausgeführt ist die Aufnahme einer Einzugsermächtigungsklausel in\n\ndas AGB-Regelwerk eines Mobilfunkunternehmens grundsätzlich unbedenk-\n\nlich. Der Tenor des Senatsurteils, durch den der Beklagten die weitere Ver-\n\nwendung der beanstandeten Klausel im Kontext mit den weiteren AGB-\n\nRegelungen untersagt wird, bringt dies nicht zum Ausdruck, sondern erweckt\n\neher den - unzutreffenden - Anschein, derartige Klauseln dürften in den Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkunternehmens regelmäßig nicht\n\nverwendet werden.\n\n2.\n\nEine Bekanntmachung der \"EC-Karten/Kreditkarten-Überprüfungsklausel\n\nwäre unter Berücksichtigung des Umstands, daß ein kleiner, nur mit großen\n\nSchwierigkeiten aus dem Gesamtzusammenhang zu lösender - und auch durch\n\ndie Hinzufügung von Klammerzusätzen nicht völlig klar zu kennzeichnender -\n\nTeil einer Klausel betroffen ist, ohne besondere Aussagekraft. Hinzu kommt,\n\ndaß die unter III. dargestellten Unklarheiten bezüglich des Zwecks der Daten-\n\nerhebung bzw. -verarbeitung im Urteilstenor überhaupt nicht wiedergegeben\n\nwerden bzw. werden könnten.\n\n3.\n\nDemgemäß ist die Veröffentlichung dieser Klauseln zur Beseitigung der\n\nStörung, die durch die Verwendung dieser Klauseln eingetreten ist, wenig ge-\n\neignet und nicht erforderlich (vgl. BGHZ 124, 254, 262).\n\n4.\n\nAuf die Kostenentscheidung hat die teilweise Zurückweisung des An-\n\ntrags keinen Einfluß (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).\n\nRinne\n\nWurm\n\nSchlick\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__54-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/iii-zr-54-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":6},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__54-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__54-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/iii-zr-54-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__54-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:56:43.712711+00:00"}}