{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__46-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-01-09","aktenzeichen":"III ZR 46/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 Erhält der beurkundende Notar bei einem Kaufvertrag über ein mit einem Vor- kaufsrecht belastetes Grundstück (nur) den Auftrag, dem Vorkaufsberechtigten eine Ausfertigung des Kaufvertrages zu übersenden und gegebenenfalls des- sen Freigabeerklärung entgegenzunehmen, so betrifft dies eine im Zusammen- hang mit der Beurkundung stehende \"unselbständige\" Betreuungstätigkeit, für die im Verhältnis zu den Kaufvertragsparteien das Haftungsprivileg des Notars eingreift; dies gilt auch dann, wenn der Notar in dem Übersendungsschreiben an den Vorkaufsberechtigten von sich aus - unzutreffende - Hinweise auf die im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts einzuhaltende Frist gibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 46/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n9. Januar 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1\n\nErhält der beurkundende Notar bei einem Kaufvertrag über ein mit einem Vor-\n\nkaufsrecht belastetes Grundstück (nur) den Auftrag, dem Vorkaufsberechtigten\n\neine Ausfertigung des Kaufvertrages zu übersenden und gegebenenfalls des-\n\nsen Freigabeerklärung entgegenzunehmen, so betrifft dies eine im Zusammen-\n\nhang mit der Beurkundung stehende \"unselbständige\" Betreuungstätigkeit, für\n\ndie im Verhältnis zu den Kaufvertragsparteien das Haftungsprivileg des Notars\n\neingreift; dies gilt auch dann, wenn der Notar in dem Übersendungsschreiben\n\nan den Vorkaufsberechtigten von sich aus - unzutreffende - Hinweise auf die im\n\nFalle der Ausübung des Vorkaufsrechts einzuhaltende Frist gibt.\n\nBGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - III ZR 46/02 - OLG München\n\n LG Traunstein\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Januar 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und\n\nGalke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 29. November 2001 wird mit\n\nder Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage insgesamt als zur\n\nZeit unbegründet abgewiesen wird.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin macht gegen den Beklagten, einen Notar, Schadensersatz-\n\nansprüche wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluß\n\ndes von dem Beklagten beurkundeten Grundstückskaufvertrags vom 22. De-\n\nzember 1997 geltend.\n\nMit diesem Vertrag verkaufte die Klägerin eine bestimmte Teilfläche des\n\nFlurstücks 304 in der Gemarkung T. für 200.000 DM an Frau P. . Die-\n\nses Grundstück war mit einem Vorkaufsrecht für die Eheleute S. be-\n\nlastet, wobei in dem zugrundeliegenden - ebenfalls vom Beklagten beurkun-\n\ndeten - Vertrag vom 10. November 1986 für die Ausübung des Rechts eine\n\nFrist von einem Monat bestimmt worden war. Mit (am nächsten Tag zugestell-\n\ntem) Schreiben vom 13. Januar 1998 übersandte der Beklagte den Eheleuten\n\nS. eine Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde und bat sie unter Hin-\n\nweis auf die Folgen einer Fristversäumung, ihm \"innerhalb der gesetzlichen\n\nFrist von zwei Monaten\" mitzuteilen, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werde\n\noder nicht. Die Eheleute S. antworteten dem Beklagten unter dem\n\n9. März 1998, sie wollten das Vorkaufsrecht ausüben. Nachdem der Beklagte\n\nsie mit Schreiben vom 11. März 1998 darauf aufmerksam gemacht hatte, daß\n\ndie Ausübung des Vorkaufsrechts durch Erklärung gegenüber der Verkäuferin\n\nerfolgen müsse, ließen die Eheleute S. darüber hinaus durch An-\n\nwaltsschreiben vom 19. März 1998 die Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich\n\nder in Rede stehenden Teilfläche gegenüber der Klägerin erklären, wobei sie\n\nden Standpunkt vertraten, die Mitteilung des Beklagten vom 13. Januar 1998\n\nhabe, da sie inhaltlich unrichtig gewesen sei, die Frist zur Ausübung des Vor-\n\nkaufsrechts nicht in Gang gesetzt.\n\nAuf die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage wurden die Eheleute\n\nS. in erster Instanz vom Landgericht M. verurteilt, die lasten-\n\nfreie Abschreibung der streitigen Teilfläche aus dem Flurstück 304 zu bewilli-\n\ngen, wogegen die auf Auflassung gerichtete Widerklage der Eheleute\n\nS. abgewiesen wurde. In der Berufungsverhandlung vor dem Ober-\n\nlandesgericht München gab dieses den Hinweis:\n\n\"..., daß die Frist des § 510 BGB mit der Mitteilung des Vorkaufs-\nfalles zu laufen begonnen hat ... Die - nicht notwendige - Mittei-\nlung, innerhalb welcher Frist das Vorkaufsrecht ausgeübt werden\n\nmuß, seitens des Notars, der abweichend von der vertraglichen\nBemessung auf einen Monat die gesetzliche Frist von zwei Mo-\nnaten den Vorkaufsberechtigten mitgeteilt hat, stellt nach Ansicht\ndes Senats eine positive Vertragsverletzung der Vorkaufsver-\npflichteten dar, die sich über § 278 BGB das Handeln des Notars\nzurechnen lassen muß. Der Notar kann für diese außerhalb sei-\nner Beurkundungstätigkeit liegende Verrichtung als Erfüllungsge-\nhilfe der Vorkaufsverpflichteten tätig werden. Wegen der Haftung\nder Vorkaufsverpflichteten aus pVV können die Vorkaufsberech-\ntigten verlangen, so gestellt zu werden, wie sie ohne das schädi-\ngende Verhalten des Vorkaufsverpflichteten gestanden hätten;\ndas bedeutet, daß die Beklagten so behandelt werden müssen,\nals hätten sie ihr Vorkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt. Die telefoni-\nsche Mitteilung vom Vorkaufsfall durch die Vorkaufsverpflichtete\npersönlich ist durch das Handeln des Notars überholt worden. Im\nübrigen kommt ein Mitverschulden insoweit nicht in Betracht.\"\n\nDaraufhin schloß die Klägerin mit den Eheleuten S. einen Ver-\n\ngleich, in dem man sich darüber einig war, daß die Eheleute S. das\n\nVorkaufsrecht hinsichtlich der streitgegenständlichen Teilfläche rechtzeitig\n\nausgeübt hätten, darüber hinaus kauften die Eheleute S. der Klägerin\n\nauch die noch verbleibende Teilfläche des Flurstücks 304 ab und bezahlten für\n\ndas gesamte Flurstück 304 einen Kaufpreis von 350.000 DM.\n\nIm vorliegenden Prozeß hat die Klägerin dem Beklagten angelastet, sei-\n\nne fehlerhafte Mitteilung vom 13. Januar 1998 habe es den Eheleuten S. \n\nermöglicht, sich - trotz Kenntnis vom Fristablauf - auf eine rechtzeitige Aus-\n\nübung des Vorkaufsrechts zu berufen. Ihren geltend gemachten Gesamtscha-\n\nden von 171.717,99 DM hat die Klägerin wie folgt aufgeschlüsselt:\n\n- 140.000 DM Mindererlös für das Flurstück 304: Die Klägerin hat hierzu be-\n\nhauptet, Frau P. habe ihr für den Fall der Durchführung des Kaufvertra-\n\nges vom 22. Dezember 1997 für die verbliebene Restfläche 290.000 DM ge-\n\nboten.\n\n- 26.470,58 DM Zinsschaden im Zeitraum 1. März 1998 bis 14. Juni 2000 im\n\nHinblick auf das Ausbleiben des Kaufpreises von 200.000 DM wegen der\n\nAusübung des Vorkaufsrechts durch die Eheleute S. .\n\n- 5.247,41 DM aus dem Vorprozeß auf die Klägerin entfallende Prozeßkosten.\n\nDas Landgericht hat die Klage (endgültig) abgewiesen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin mit der Maßgabe\n\nzurückgewiesen, daß die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Zinsscha-\n\ndens von 26.470,58 DM als zur Zeit unbegründet abgewiesen werde. Mit der\n\nRevision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision der Klägerin führt zwar dazu, daß die \"endgültige\" Abwei-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:3)(cid:14)(cid:13)\n\n(cid:8)(cid:15)(cid:3)(cid:6)(cid:1)(cid:4)(cid:16)(cid:17)(cid:10)\n\nsung der Klage in Höhe von 145.247,41 DM (= 87.798,01 \n\ne-\n\nmachter Zinsen entfällt. Davon abgesehen ist das Rechtsmittel jedoch unbe-\n\ngründet mit der Folge, daß die Klage insgesamt - als zur Zeit unbegründet -\n\nabgewiesen bleibt.\n\nI.\n\n1.\n\nMit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Beklagte\n\ndurch die fehlerhafte Belehrung der Eheleute S. über die Frist für die\n\nAusübung des Vorkaufsrechts in dem Schreiben vom 13. Januar 1998 eine\n\nAmtspflichtverletzung (auch) gegenüber der Klägerin als Verkäuferin und Vor-\n\nkaufsverpflichteten begangen hat; die gegenteilige Auffassung der Revisions-\n\nerwiderung trifft nicht zu. Da der Notar mit der Mitteilung des Vertrages an die\n\nVorkaufsberechtigten eine Verpflichtung der Klägerin als Vorkaufsverpflichteter\n\nerfüllte (vgl. § 510 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.), bestand jedenfalls die Gefahr, daß\n\n- wie es sich auch im vorliegenden Fall ergab - die Klägerin aus in diesem Zu-\n\nsammenhang vom Notar hinzugefügten Belehrungen mit haftbar gemacht wer-\n\nden konnte.\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht nimmt auch zutreffend einen Ursachenzusam-\n\nmenhang im Sinne adäquater Kausalität zwischen der Amtspflichtverletzung\n\ndes Beklagten und den von der Klägerin geltend gemachten Schäden an. Ent-\n\nscheidend ist, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des\n\nNotars genommen hätten (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 aaO,\n\n27. Mai 1993 - IX ZR 66/92 - NJW 1993, 2744 und 18. November 1999 - IX ZR\n\n412/97 - NJW 2000, 664). Hätte im Streitfall der Beklagte in seinem Schreiben\n\nvom 13. Januar 1998 die richtige Ausübungsfrist für das Vorkaufsrecht genannt\n\noder überhaupt keine Aussage zur Ausübungsfrist gemacht, so hätten die\n\nEheleute S. nicht - erfolgreich - geltend machen können, das Vor-\n\nkaufsrecht noch wirksam ausgeübt zu haben. Innerhalb der richtigen (bei der\n\nRechtsbegründung vereinbarten) Ausübungsfrist von einem Monat, die ihnen\n\n- wie im vorliegenden Prozeß unstreitig ist - bekannt war, hätten die Eheleute\n\nS. nach der im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Behaup-\n\ntung der Kläger das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt.\n\n3.\n\nGleichwohl ist das Berufungsgericht der Auffassung, es fehle - mit Aus-\n\nnahme der Position Zinsschaden (26.470,58 DM = 13.534,19 \n\n - an einem\n\nZurechnungszusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Beklag-\n\nten und den von der Klägerin geltend gemachten Schäden: die Frage der\n\nSchadenszurechnung könne im vorliegenden Fall nicht anders gelöst werden,\n\nals wenn die Klägerin den Vorprozeß zu Ende geführt hätte. Die Klägerin habe\n\nim Vorprozeß durch den Vergleichsabschluß \"bewußt auf die Wirkungen ihrer\n\nStreitverkündung gegenüber den Beklagten verzichtet\". Weder seien die von\n\nder Klägerin angebotenen Beweismittel ausgeschöpft gewesen, noch habe sich\n\nder Rechtsstreit in der letzten Instanz befunden. Wenn man allein darauf ab-\n\nstellte, daß die Klägerin aufgrund des Hinweises des Oberlandesgerichts den\n\nVergleich hätte abschließen müssen, so hätte dies zur Folge, daß man der\n\n(vorläufigen) Auffassung des Gerichts des Vorprozesses faktisch eine Bin-\n\ndungswirkung für den Schadensersatzprozeß zumesse, die der einer Streitver-\n\nkündung entspreche. Der Beklagte würde \"in seiner Rechtsverteidigung mehr\n\neingeschränkt, als wenn die Klägerin den Vorprozeß rechtskräftig verloren\n\nhätte\".\n\nHänge - so das Berufungsgericht weiter - die Beurteilung des Zurech-\n\nnungszusammenhangs eines Schadens davon ab, wie ein Gericht eine be-\n\nstimmte Frage entschieden hätte, so sei auf die Beurteilung des jetzt zuständi-\n\ngen Gerichts abzustellen, wobei entsprechend der Rechtsprechung zur Rechts-\n\nanwaltshaftung sämtliche verfügbaren Beweismittel heranzuziehen seien, auch\n\ndie, die in früheren Verfahren noch nicht zur Verfügung standen. Danach wäre\n\nhier ein Anspruch der Eheleute S. aus positiver Forderungsverlet-\n\nzung, so gestellt zu werden, wie wenn die Frist zur Ausübung des Vorkaufs-\n\n(cid:0)\n\nrecht nicht bestanden hätte, ausgeschlossen, weil sie - was das Berufungsge-\n\nricht im Anschluß an die erstinstanzliche Aussage der Zeugin P. insbeson-\n\ndere auch aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin in ihrer Berufungsbe-\n\ngründung als unstreitig zugrunde legt - gewußt hätten, daß die Mitteilung des\n\nBeklagten vom 13. Januar 1998 fehlerhaft war. Bei einem Obsiegen im Vorpro-\n\nzeß hätte die Klägerin das gesamte Grundstück an Frau P. veräußern kön-\n\nnen. Prozeßkosten hätten die Klägerin nicht getroffen.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Im Ansatz mit Recht unterzieht das Berufungsgericht den Gesche-\n\nhensablauf über die Prüfung der adäquaten Kausalität hinaus einer wertenden\n\nBeurteilung. Im Streitfall ist insoweit zunächst von Bedeutung, daß nach den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts die von der Klägerin geltend gemachten\n\nVermögenseinbußen maßgeblich auf ein vorsätzliches Fehlverhalten Dritter\n\n(vgl. Palandt/Heinrichs BGB 62. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 73 ff) zurückge-\n\nhen, nämlich die wahrheitswidrige Behauptung der Eheleute S. im\n\nVorprozeß, auf die Angaben des Beklagten in seinem Schreiben vom 13. Janu-\n\nar 1998 vertraut zu haben. Indessen hat der Bundesgerichtshof bereits ent-\n\nschieden, daß ein adäquater Zurechnungszusammenhang zwischen der Amts-\n\npflichtverletzung des Notars und dem entstandenen Schaden auch dann vor-\n\nliegt, wenn ein durch einen notariellen Beurkundungsfehler Begünstigter in\n\nKenntnis des Fehlers entgegen der wahren Sach- und Rechtslage bewußt von\n\nder vorteilhaften Position Gebrauch macht und sie zur gerichtlichen Durchset-\n\nzung materiell unberechtigter Ansprüche benutzt (Urteil vom 16. November\n\n1989 - IX ZR 190/88 - NJW-RR 1990, 204). Der im Streitfall vom Berufungsge-\n\nricht festgestellte Sachverhalt liegt, wie das Berufungsgericht nicht verkannt\n\nhat, ähnlich.\n\nWeiterhin ist der Umstand zu bewerten, daß der Vergleichsabschluß,\n\nder im Streitfall den geltend gemachten Schaden letztlich herbeigeführt hat, auf\n\neinem eigenen Willensentschluß der Klägerin beruhte. Wie das Berufungsge-\n\nricht im Ansatz ebenfalls nicht übersehen hat, kommt es in den Fällen der sog.\n\npsychisch vermittelten Kausalität darauf an, ob die Handlung des Verletzten\n\ndurch das haftungsbegründende Ereignis \"herausgefordert\" worden ist und ei-\n\nne nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt (Palandt/Heinrichs aaO\n\nRn. 77 ff m.w.N.). Ob der Abschluß eines Vergleichs, der den Schaden erst\n\nherbeiführt, hier einzuordnen ist oder ob er den Ursachenzusammenhang un-\n\nterbricht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei die Erfolgsaus-\n\nsichten des Geschädigten im Falle einer gerichtlichen Entscheidung zu be-\n\nrücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 7. Januar 1993 - IX ZR 199/91 -\n\nNJW 1993, 1139, 1141 und vom 11. Februar 1999 - IX ZR 14/98 - NJW 1999,\n\n1391). Dient der Vergleich beispielsweise der Beseitigung der Unsicherheit, die\n\nein Rechtsanwalt durch pflichtwidriges Verhalten geschaffen hat, wird eine\n\nUnterbrechung des Ursachenzusammenhangs nur ausnahmsweise in Betracht\n\nkommen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 aaO). Auch im Streitfall liegt\n\ndie Würdigung nahe, daß der Abschluß des Vergleichs im Vorprozeß eine an-\n\ngemessene Reaktion der Klägerin auf die prozessuale Lage war, die durch die\n\nPflichtverletzung des Beklagten (mit) geschaffen worden war. Das Oberlandes-\n\ngericht hatte durch seinen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom\n\n19. Januar 2000 deutlich gemacht, daß es - unter Annahme einer Einstands-\n\npflicht der Klägerin für den Fehler des Beklagten gemäß § 278 BGB - den\n\nRechtsstandpunkt der Eheleute S. teilte. Die Klägerin mußte also damit\n\nrechnen, daß, wenn sie sich nicht verglich, das Oberlandesgericht unter Abän-\n\nderung der erstinstanzlichen Entscheidung ihre Klage abweisen und der Wi-\n\nderklage der Eheleute S. stattgeben werde. Soweit im Urteil des Be-\n\nrufungsgerichts anklingt, die von der Klägerin angebotenen Beweismittel seien\n\nnicht ausgeschöpft gewesen, wird dies nicht näher ausgeführt. Die Revisions-\n\nerwiderung verweist insoweit zwar auf den von der Klägerin in der ersten In-\n\nstanz des Vorprozesses benannten Zeugen B. , der bekunden sollte,\n\ndaß unmittelbar nach Abschluß des Vertrages vom 22. Dezember 1997 die\n\nKlägerin Frau S. telefonisch darauf hingewiesen habe, daß den Ehe-\n\nleuten S. vertraglich lediglich eine Frist von einem Monat zur Ausübung\n\ndes Vorkaufsrechts eingeräumt worden sei. Diesen Parteivortrag hat aber das\n\nOberlandesgericht in seinen zitierten rechtlichen Hinweis vom 19. Januar 2000\n\n(vorletzter Satz) der Sache nach miteinbezogen.\n\nb) Den Blick für eine rechtsfehlerfreie Würdigung der Frage, ob der Ver-\n\ngleichsabschluß der Klägerin im Vorprozeß - nach der damaligen Situation -\n\neine vertretbare Reaktion war, hat sich das Berufungsgericht durch den Ge-\n\ndanken verbaut, es müsse auf den hypothetischen Ausgang des Vorprozesses\n\nbei Zugrundelegung der heutigen Beweislage abgestellt werden. Dafür gibt es\n\njedoch keinen Grund. Es geht hier nicht, wie etwa im Haftpflichtprozeß gegen\n\neinen Rechtsanwalt, der einen Prozeß fehlerhaft geführt hat, um die Frage, wie\n\nder Prozeß bei richtiger Handhabung hätte ausgehen müssen, sondern darum,\n\nob die Entscheidung der durch die Amtspflichtverletzung eines Notars betroffe-\n\nnen Klägerin, den daraus erwachsenen Prozeß mit einem Dritten durch einen\n\nVergleich zu beenden, angemessen war und deshalb dem haftungsrechtlichen\n\nUrsachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zuzurech-\n\nnen ist. Die Würdigung des Berufungsgerichts wird auch nicht durch die Erwä-\n\ngung getragen, daß es für die Klägerin - im Blick auf einen etwaigen Scha-\n\ndensersatzanspruch gegen den Beklagten - unter Umständen besser gewesen\n\nwäre, den Vorprozeß streitig zu Ende zu führen, weil bei einem Obsiegen der\n\nhier in Rede stehende Schaden vermieden worden, bei einem Unterliegen hin-\n\ngegen das prozessuale Vorgehen gegen den Beklagten möglicherweise er-\n\nleichtert (vgl. §§ 68, 74 Abs. 3 ZPO) worden wäre. Solche Überlegungen moch-\n\nten - neben anderen - bei der Abwägung der Vor- und Nachteile und der Risi-\n\nken eines Vergleichsabschlusses im Vorprozeß durch die (anwaltlich beratene)\n\nKlägerin in deren eigenen Interesse geboten sein. Gleichwohl war die Ent-\n\nscheidung, den Vorprozeß mit den Eheleuten S. wie geschehen ver-\n\ngleichsweise zu beenden, nicht unvertretbar. Schließlich führt auch der vom\n\nBerufungsgericht angesprochene Gesichtspunkt, der Beklagte dürfe nicht\n\ndurch die Verfahrensweise der Klägerin Nachteile in seiner Rechtsverteidigung\n\nerleiden, zu keiner anderen Beurteilung. Ein schützenswertes rechtliches Inter-\n\nesse des Beklagten, wegen dessen die Klägerin sich so behandeln lassen\n\nmüßte, als hätte sie den Vorprozeß - mit einem aus heutiger Sicht absehbaren\n\nErgebnis - zu Ende geführt, ist nicht ersichtlich.\n\n4.\n\nDa nach allem die (teilweise) endgültige Abweisung der Klage von den\n\nAusführungen des Berufungsgerichts nicht getragen wird und diese Entschei-\n\ndung im Revisionsverfahren auch nicht mit anderer Begründung aufrechter-\n\nhalten werden kann, muß diese in diesem Teil der Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts liegende zusätzliche Beschwer (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 143,\n\n169) beseitigt werden.\n\nII.\n\nDagegen hat das angefochtene Urteil Bestand, soweit das Berufungs-\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:23)(cid:7)(cid:23)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:4)(cid:27)(cid:12)(cid:16)(cid:20)(cid:3)(cid:6)(cid:1)(cid:12)(cid:0)(cid:11)(cid:27)(cid:28)(cid:13)(cid:29)(cid:7)\n\ngericht die Klage in Höhe von 26.470,58 DM (= 13.534,19 \n\n(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)\n\nzur Zeit unbegründet abgewiesen hat. Die gleiche Entscheidung kann der Se-\n\nnat als Revisionsgericht hinsichtlich des zu I. erörterten restlichen Klagan-\n\n(cid:0)(cid:31)(cid:30) (cid:8)\"!\"(cid:3)\n\nspruchs, also weiterer 145.247, 47 DM (= 87.798,01 \n\nffen (§ 563 Abs. 3\n\nZPO a.F.).\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht führt weiter aus, der Schadensersatzanspruch der\n\nKlägerin gegen den Beklagten scheitere hinsichtlich aller drei Schadensposi-\n\ntionen an der Möglichkeit anderweitigen Ersatzes (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO).\n\nDer die Verweisung auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten ausschließende\n\n2. Halbsatz des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO sei nicht einschlägig, weil in der feh-\n\nlerhaften Mitteilung des Beklagten an die Eheleute S. wegen des in-\n\nneren Zusammenhangs mit der vorausgegangenen Vertragsbeurkundung kei-\n\nne selbständige Betreuungstätigkeit im Sinne des § 24 BNotO gelegen habe.\n\nAls anderweitige Ersatzmöglichkeiten sieht das Berufungsgericht Schadenser-\n\nsatzansprüche der Klägerin gegen die Eheleute S. wegen Verlet-\n\nzung einer nachvertraglichen Treuepflicht und aus Delikt, außerdem bezüglich\n\nder mit dem Vorprozeß verbundenen Schadenspositionen mögliche Ersatzan-\n\nsprüche gegen den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wegen\n\nunzureichender Beratung vor dem Vergleichsabschluß.\n\n2.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Ohne\n\nErfolg macht die Revision geltend, die Subsidiaritätsklausel des § 19 Abs. 1\n\nSatz 2 Halbs. 1 BNotO sei auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar.\n\na) Wie die Revision nicht verkennt, gilt die Ausnahme des § 19 Abs. 1\n\nSatz 2 Halbs. 2 BNotO von der grundsätzlich nur subsidiären Haftung des\n\nNotars - im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Auftraggeber \"bei Amts-\n\ngeschäften der in §§ 23, 24 bestimmten Art\" - nur bei selbständigen Betreu-\n\nungstätigkeiten des Notars, nicht dagegen bei unselbständigen, im Zusam-\n\nmenhang mit einer Urkundstätigkeit stehenden Betreuungstätigkeiten (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 10. Juni 1983 - V ZR 4/82 - DNotZ 1984, 425, 426 f,\n\n15. November 1984 - IX ZR 31/84 - NJW 1985, 2028 und 22. Juni 1995\n\n- IX ZR 122/94 - WM 1995, 1883, 1885; Haug, Die Amtshaftung des Notars\n\n2. Aufl. Rn. 176 ff; Schippel BNotO 7. Aufl. § 19 Rn. 80, 83).\n\nNach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt er-\n\nschöpfte sich zu dem hier maßgeblichen Vorgang der Auftrag an den Beklag-\n\nten darin, den Vorkaufsberechtigten eine Ausfertigung des Kaufvertrages zu-\n\nzuleiten und gegebenenfalls ihre Freigabeerklärung entgegenzunehmen. Das\n\nwar eine - eher \"technische\" - geschäftsmäßige Aufgabe zur Durchführung des\n\nKaufvertrages, die in einem nicht weniger engen Bezug zur Urkundstätigkeit\n\ndes Notars stand als beispielsweise die Einreichung von Urkunden beim\n\nGrundbuchamt oder die Abgabe notarieller Bestätigungen, soweit diese in un-\n\nmittelbarem Zusammenhang mit Beurkundungen ohne selbständige Überwa-\n\nchungspflichten erteilt werden (vgl. dazu Haug aaO Rn. 178, 180; Schippel\n\naaO Rn. 84). Wenn nun der Beklagte bei der Ausführung des besagten Über-\n\nsendungsauftrags den Vorkaufsberechtigten von sich aus Hinweise auf die\n\nFrist gab, innerhalb derer sie ihr Vorkaufsrecht auszuüben hätten, so gab dies\n\ndem Vorgang noch nicht das Gepräge einer \"selbständigen\" Betreuung der\n\nBeteiligten des Kaufvertrages. Andererseits verbietet es sich - entgegen der\n\nAuffassung der Revision -, die Hinweise des Beklagten an die Vorkaufsbe-\n\nrechtigten in dem Schreiben vom 13. Januar 1998 als überhaupt nicht durch\n\ndie Beurkundungstätigkeit beziehungsweise den Übersendungsauftrag an den\n\nNotar veranlaßt anzusehen; mit einer solchen Sicht würde ein einheitlicher\n\nVorgang künstlich auseinandergerissen werden.\n\nb) Weiterhin beanstandet die Revision, es liege ein \"Wertungswider-\n\nspruch\" darin, einerseits die Haftung einer Vertragspartei nach § 278 BGB für\n\nbestimmte Tätigkeiten des Notars im Zusammenhang mit einem beurkundeten\n\nVertragsschluß in Betracht zu ziehen (vgl. BGHZ 62, 119; BGH, Urteil vom\n\n13. Januar 1984 - V ZR 205/82 - NJW 1984, 1748), andererseits dieselbe Tä-\n\ntigkeit in den Bereich der Subsidiaritätsklausel des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1\n\nBNotO einzubeziehen: eine sachgerechte Anwendung der Subsidiaritätsklau-\n\nsel könne nur darin bestehen, daß der Kreis derjenigen Tätigkeiten, bei denen\n\nder Notar gemäß § 278 BGB als Erfüllungsgehilfe eines Beteiligten tätig wer-\n\nde, mit denjenigen übereinstimme, bei denen im Verhältnis zu demjenigen\n\nBeteiligten, als dessen Erfüllungsgehilfe er tätig geworden sei, der Subsidiari-\n\ntätseinwand gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BNotO wegfalle; denn zum\n\neinen setze die Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe gerade voraus, daß der Notar\n\ndie Pflichten desjenigen erfüllte, für den er als Erfüllungsgehilfe tätig werde,\n\ndessen Interesse er folglich in erster Linie zu beachten habe; zum anderen er-\n\nscheine es unbillig, wenn der Beteiligte sich zwar ein fehlerhaftes Verhaltes\n\ndes Notars als eigenes Verschulden gemäß § 278 BGB zurechnen lassen\n\nmüsse, diesen für einen dadurch entstandenen Schaden aber nur subsidiär in\n\nAnspruch nehmen dürfe.\n\nDieser Meinung kann nach geltendem Recht und auf der Grundlage der\n\nRechtsprechung zu § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO nicht beigetreten werden. Bei\n\nder Prüfung, ob und inwieweit am Urkundsprozeß Beteiligte sich Tätigkeiten\n\ndes Notars gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müssen, und der Prüfung der\n\nAnwendung der \"Subsidiaritätsklausel\" (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) handelt es\n\nsich um Fragen, die sich gegebenenfalls in ganz unterschiedlichen Rechtsbe-\n\nziehungen stellen, die jeweils ihren eigenen Wertungen unterliegen. Für die\n\nAbgrenzung zwischen \"unselbständigen\" und \"selbständigen\" Betreuungstätig-\n\nkeiten im Blick auf die §§ 19, 23, 24 BNotO hilft eine Differenzierung je nach\n\nden etwaigen Auswirkungen nach § 278 BGB nicht weiter. Umgekehrt ist es\n\nnicht ausgeschlossen, daß der Notar sowohl bei unselbständiger als auch bei\n\nsonstiger betreuender Tätigkeit auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege\n\nErfüllungsgehilfe eines Beteiligten sein kann. Der Rechtsprechung, die sich mit\n\nder Anwendbarkeit des § 278 BGB bei Amtstätigkeiten des Notars befaßt\n\n(BGH, Urteile BGHZ 62, 119, 121 ff, vom 13. Januar 1984 aaO und - in Ab-\n\ngrenzung hierzu - vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648; vgl.\n\nauch Senatsurteil BGHZ 123, 1, 13), ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\n Dörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__46-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-09/iii-zr-46-02","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":8},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 510","ref_norm":"510","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__46-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__46-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-09/iii-zr-46-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__46-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:56:09.803223+00:00"}}