{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__44-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-02-06","aktenzeichen":"III ZR 44/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Cb Die Amtspflichten, die der im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfah- rens vom Gericht mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen hat, können zugunsten des Ersteigerers drittgerichtet sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 44/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n6. Februar 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 839 Cb\n\nDie Amtspflichten, die der im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfah-\n\nrens vom Gericht mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß\n\nwahrzunehmen hat, können zugunsten des Ersteigerers drittgerichtet sein.\n\nBGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 44/02 - OLG Oldenburg\n\n LG Oldenburg\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2001 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger ersteigerte im Jahre 1998 im Rahmen eines Zwangsverstei-\n\ngerungsverfahrens ein bebautes Grundstück für 245.000 DM. Auf Ersuchen\n\ndes Zwangsversteigerungsgerichts hatte der Gutachterausschuß, eine Behörde\n\ndes beklagten Landes, den Verkehrswert des Grundstücks mit 280.000 DM\n\nermittelt; in dieser Höhe hatte das Gericht den Wert festgesetzt. Das Grund-\n\nstück war mit einem 1993 errichteten Wohnhaus und zwei älteren Stallgebäu-\n\nden bebaut. Nachdem der Kläger das Grundstück in Besitz genommen hatte,\n\nstellte sich heraus, daß das Wohnhaus und eines der Stallgebäude, das teil-\n\nweise zu Wohnzwecken umgebaut worden war, nicht den Bauvorlagen und den\n\nerteilten Baugenehmigungen entsprochen hatten. Außerdem lagerte auf dem\n\nGrundstück Bauschutt, der möglicherweise von einem früheren dritten Stallge-\n\nbäude stammte. Das Wohnhaus ist im Jahre 1999 abgebrannt.\n\nDer Kläger hat vorgetragen, da es sich bei dem Wohnhaus und dem\n\nausgebauten Stallgebäude um Schwarzbauten gehandelt habe, seien ein Wie-\n\nderaufbau und die Möglichkeit einer Vermietung nicht gewährleistet. Außerdem\n\nerfordere die Beseitigung des alten Bauschutts erhebliche Aufwendungen. Der\n\nKläger lastet dem Gutachterausschuß an, infolge oberflächlicher Arbeitsweise,\n\ninsbesondere der Unterlassung einer Ortsbesichtigung und der unzureichen-\n\nden Auswertung der Bauakten, die Eigenschaft der tatsächlich bestehenden\n\nBauten als Schwarzbauten - insoweit behauptet der Kläger sogar Vorsatz, zu-\n\nmindest Leichtfertigkeit - und das Vorhandensein der Müllablagerungen nicht\n\nerkannt und bei der Begutachtung nicht berücksichtigt zu haben. Er nimmt da-\n\nher das beklagte Land aus Amtspflichtverletzung auf Ersatz der für die Beseiti-\n\ngung des Schutts erforderlichen Aufwendungen und der entgangenen Mietein-\n\nnahmen in Höhe von insgesamt 33.680 DM nebst Zinsen in Anspruch und be-\n\ngehrt ferner die Feststellung, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm jegli-\n\nchen Schaden zu ersetzen, der aus der Abweichung des Grundrisses und des\n\nZwischenbaus und der eingebauten Holzbalkendecke von der Baugenehmi-\n\ngung herrühre.\n\nDas beklagte Land hat eine Pflichtverletzung des Gutachterausschusses\n\nbestritten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision\n\nverfolgt der Kläger sein Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1.\n\nZutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Haftung\n\ndes beklagten Landes für die vom Gutachterausschuß vorgenommene mögli-\n\ncherweise unrichtige Wertermittlung nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839\n\nBGB i.V.m. Art. 34 GG) beurteilt. Zwar werden gerichtliche (vom Gericht zuge-\n\nzogene) Sachverständige, auch wenn sie öffentlich bestellt oder Beamte im\n\nstaatsrechtlichen Sinne sind, durch ihre Aufgabe, Gehilfen des Richters bei der\n\nUrteilsfindung zu sein, nicht Beamte im haftungsrechtlichen Sinne; sie fallen\n\ndemgemäß, wenn sie schuldhaft ein objektiv unrichtiges Gutachten erstatten,\n\nweder unter § 839 Abs. 2 noch unter § 839 Abs. 1 BGB (Staudinger/Wurm\n\n[2002] § 839a Rn. 1 m.w.N.). Dies schließt es indessen nicht aus, daß Amtsträ-\n\nger, zu deren gesetzlichem oder beruflichem Pflichtenkreis die Erstattung von\n\ngerichtlichen Sachverständigengutachten gehört (hier: § 193 Abs. 1 Satz 1\n\nNr. 4 BauGB), diese Aufgaben im Rahmen ihrer normalen Amtstätigkeit, d.h.\n\nunabhängig von der gerichtlichen Beauftragung, als Amtspflichten im Sinne\n\ndes § 839 BGB wahrnehmen. Die Haftung für ein Gerichtsgutachten stellt sich\n\nin solchen Fällen nicht anders dar, als wenn der Gutachterausschuß von einer\n\nsonstigen Behörde mit der Wertermittlung beauftragt worden wäre (s. dazu ins-\n\nbesondere Senatsurteil BGHZ 146, 365).\n\n2.\n\nDie Amtspflichten, die der als gerichtlicher Sachverständiger tätig ge-\n\nwordene Gutachterausschuß im Rahmen einer der Festsetzung des Grund-\n\nstückswerts nach § 74a ZVG dienenden Wertermittlung wahrzunehmen hatte,\n\nbestanden auch gegenüber dem Ersteigerer als einem geschützten \"Dritten\".\n\nDie gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts orientiert sich insbesondere\n\nan dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. Juli 1989 (NJW 1990,\n\n1486, 1487). Dort ist ausgeführt, die Wertfestsetzung solle nur die Interessen\n\ndes Vollstreckungsschuldners und bestimmter nachrangiger Gläubiger, nicht\n\naber kaufmännische Erfolge künftiger Ersteher schützen, um ihnen die Wahr-\n\nscheinlichkeit höherer Gewinnerzielung zu eröffnen. Eine abweichende Be-\n\ntrachtungsweise würde den Risiken widersprechen, die derjenige, der in einer\n\nZwangsversteigerung Gebote abgebe, gemeinhin zu übernehmen bereit sein\n\nmüsse. Dieser müsse sich insbesondere auch darüber im klaren sein, daß es\n\nin der Zwangsversteigerung keine Gewährleistungsansprüche gebe (vgl. § 56\n\nSatz 3 ZVG). Diese Gesetzeslage würde durch die großzügige Gewährung von\n\nRegreßansprüchen gewissermaßen in ihr Gegenteil verkehrt. Diese Argumen-\n\ntation vermag den Senat nicht zu überzeugen. Es mag zwar zutreffen, daß die\n\ngerichtliche Wertermittlung und -festsetzung in erster Linie einer Verschleude-\n\nrung des Grundbesitzes entgegenwirken und die Einhaltung der Untergrenze\n\nvon 7/10 des Grundstückswertes gewährleisten soll. Dies schließt es jedoch\n\nnicht aus, daß auch die Interessen des Ersteigerers geschützt werden, und\n\nzwar nicht nur im Wege eines bloßen Reflexes, sondern durch Einbeziehung in\n\ndie insoweit bestehenden drittgerichteten Amtspflichten. Der Ersteher darf,\n\nselbst wenn ihm keine Mängelgewährleistungsansprüche zustehen, in schutz-\n\nwürdiger Weise darauf vertrauen, daß das Gericht bei der Festsetzung des\n\nGrundstückswerts, die die Grundlage für die Höhe des Gebots bildet, mit der\n\nerforderlichen Sorgfalt verfahren ist. Dementsprechend werden in den Schutz-\n\nbereich der bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bestehenden\n\nAmtspflichten neben den nach § 9 ZVG am Verfahren förmlich Beteiligten auch\n\ndie Bieter und insbesondere der Meistbietende einbezogen (Senatsbeschluß\n\nvom 26. Juli 2001 - III ZR 243/00 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 81\n\nm.zahlr.w.N.). In diesem Sinne hat der Senat insbesondere anerkannt, daß die\n\nAmtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vor-\n\nschriften im Zwangsversteigerungsverfahren auch den Meistbietenden schützt;\n\ndieser ist mithin \"Dritter\" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteil\n\nvom 13. September 2001 - III ZR 228/00 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1\n\nDritter 82). Allerdings hat der \"Dritte\" nicht ohne weiteres auch Anspruch auf\n\nAusgleich aller ihm durch die Amtspflichtverletzung zugefügten Nachteile.\n\nVielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse\n\nnach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts ge-\n\nschützt werden soll. In diesem Sinn hat der Senat den entgangenen Gewinn\n\ndes Meistbietenden aus dem Schutzbereich der Amtspflichten des Versteige-\n\nrungsgerichts ausgeklammert, wenn der Zuschlagsbeschluß wegen eines Zu-\n\nstellungsfehlers wieder aufgehoben wird (Senatsurteil vom 13. September\n\n2001 aaO, in Abkehr vom Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 93/85 =\n\nVersR 1987, 256, 257 = WM 1987, 52, 53). Mit dem Verfahrensfehler, der Ge-\n\ngenstand jenes Senatsurteils gewesen war - keine ordnungsgemäße Ladung\n\nder Beteiligten und keine fehlerfreie Durchführung des Versteigerungstermins -\n\n, ist die hier in Rede stehende Wertermittlung indessen nicht vergleichbar. Die-\n\nse begründet vielmehr ein schutzwürdiges Vertrauen des Ersteigerers zumin-\n\ndest dahin, daß bei der Ermittlung ihrer Grundlagen sachgemäß und korrekt\n\nverfahren worden ist. Dem steht auch die gesetzliche Regelung des § 74a\n\nAbs. 5 Satz 4 ZVG nicht entgegen, wonach der Zuschlag oder die Versagung\n\ndes Zuschlags mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festge-\n\nsetzt sei, nicht angefochten werden können. Diese Regelung sichert lediglich\n\ndie Bestandskraft des Zuschlagsbeschlusses und besagt nichts über die haf-\n\ntungsrechtlichen Folgen einer unkorrekten Wertfestsetzung oder -ermittlung.\n\n3.\n\nIn dem gleichen Umfang wie die vom Gericht selbst bei der Wertfestset-\n\nzung wahrzunehmenden Amtspflichten sind auch diejenigen des mit der Wert-\n\nermittlung beauftragten Gutachterausschusses drittgerichtet. Insoweit lassen\n\nsich die im Senatsurteil BGHZ 146, 365, 369 niedergelegten Grundsätze auf\n\ndas hier in Rede stehende Verhältnis des Gutachterausschusses zum Gericht\n\nübertragen: Indem der vom Gericht eingeschaltete Gutachterausschuß auf der\n\nGrundlage arbeitsteiligen Zusammenwirkens sein überlegenes Fachwissen in\n\ndie zu treffende Entscheidung einbringt, gewinnt seine Mitwirkung - ihm er-\n\nkennbar - im Verhältnis zum Bürger eine über die innerbehördliche Beteiligung\n\nhinausgehende Qualität. Der Gutachterausschuß ist dann ebenso wie das\n\nnach außen tätig werdende Gericht gehalten, bei der Ausübung des Amtsge-\n\nschäfts auch die Interessen des betroffenen Bürgers zu wahren.\n\n4.\n\nUnter Zugrundelegung des objektivierten Sorgfaltsmaßstabs, der im\n\nAmtshaftungsrecht gilt (vgl. wegen der Einzelheiten Staudinger/Wurm § 839\n\nRn. 203 ff m.w.N.), haftet das beklagte Land als Träger des Gutachteraus-\n\nschusses hier (schon) für einfache Fahrlässigkeit bei einer - etwaigen - fehler-\n\nhaften Wertermittlung.\n\na) Allerdings war nach bisheriger Rechtslage die Haftung des gerichtli-\n\nchen Sachverständigen unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem ob er beeidigt\n\nworden oder unbeeidigt geblieben war: Der beeidigte Sachverständige haftete\n\nnach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 154, 163 StGB für jeden Vermögensschaden\n\nbereits bei fahrlässiger Falschbegutachtung. Der unbeeidigte Sachverständige\n\nhaftete - da § 410 ZPO kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist\n\n(OLG Düsseldorf NJW 1986, 2891) - für Vermögensschäden erst bei vorsätzli-\n\ncher Falschbegutachtung (§ 826 BGB; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1686). Im\n\nübrigen traf ihn nur eine Haftung für die Verletzung absoluter Rechte (§ 823\n\nAbs. 1 BGB), die von der Rechtsprechung auf die vorsätzliche und die grob\n\nfahrlässige Falschbegutachtung beschränkt wurde (BVerfGE 49, 304; OLG\n\nSchleswig NJW 1995, 791; BR-Drucks. 742/01 vom 28. September 2001,\n\nS. 65-67 [Amtl. Begründung für den neuen § 839a BGB]).\n\nb) Durch Art. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadenser-\n\nsatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) ist mit § 839a\n\nBGB eine eigenständige, systematisch im Umfeld der Amtshaftung angesie-\n\ndelte Anspruchsgrundlage für die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen\n\ngeschaffen worden (in Kraft seit dem 1. August 2002). Danach ist ein vom Ge-\n\nricht ernannter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein un-\n\nrichtiges Gutachten erstattet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem\n\nVerfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf\n\ndiesem Gutachten beruht. Diese Neuregelung ist auf den Streitfall indessen\n\nnoch nicht anwendbar; dieser beurteilt sich vielmehr nach bisherigem Recht\n\n(Art. 229 § 8 EGBGB in der Fassung des Art. 12 des Zweiten Gesetzes zur Än-\n\nderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften aaO).\n\nc) Das Berufungsgericht hat - insoweit im Ergebnis, wenn auch von ei-\n\nnem anderen Lösungsansatz her, in Einklang mit den bisherigen Grundsätzen\n\nder Haftung des gerichtlichen Sachverständigen (s. oben a) - eine Haftung des\n\nGutachterausschusses nach § 826 BGB geprüft. Die strengen Voraussetzun-\n\ngen, von denen eine Schadensersatzpflicht nach dieser Bestimmung abhängt,\n\npassen indessen nur für \"normale\" gerichtliche Sachverständige, die, obwohl\n\nsie öffentlich bestellt sind, dennoch Privatpersonen bleiben und ihre Gutachten\n\nlediglich aufgrund der gerichtlichen Anforderung erstatten, zu deren Befolgung\n\nsie verpflichtet sind. Bei den hier in Rede stehenden Amtsträgern des Gutach-\n\nterausschusses liegt es insoweit anders, als die Erstattung derartiger Gutach-\n\nten zum Kreise ihrer normalen, ihnen schon kraft Gesetzes obliegenden Amts-\n\npflichten zählt (§ 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Insoweit besteht kein signifi-\n\nkanter Unterschied zu den Fällen, in denen der Gutachter von sonstigen Be-\n\nhörden, außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, mit der Erstellung eines\n\nWertgutachtens beauftragt wird und in denen ebenfalls eine innere Rechtferti-\n\ngung dafür fehlt, den Gutachterausschuß von der Einhaltung der normalen\n\namtshaftungsrechtlichen Sorgfaltsstandards zu entlasten. Auch in dem dem\n\nSenatsurteil BGHZ 146, 365 zugrundeliegenden Fall, in dem es um Amts-\n\npflichten ging, die der im Rahmen eines sanierungsrechtlichen Genehmigungs-\n\nverfahrens nach §§ 144, 145 BauGB von der Genehmigungsbehörde intern mit\n\nder Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen hatte, hat\n\nder Senat eine mögliche Amtshaftung des Gutachterausschusses auch für\n\neinfache Fahrlässigkeit nicht in Frage gestellt. In gleicher Weise hat der Senat\n\nden Haftungsmaßstab bei der Amtshaftung für eine unrichtige Auskunft be-\n\nstimmt, die ein Rentenversicherungsträger im familiengerichtlichen Verfahren\n\nzum Versorgungsausgleich erteilt (Senatsurteil BGHZ 137, 11).\n\nd) Wie die Rechtslage nach dem neuen § 839a BGB zu beurteilen wäre,\n\nbedarf hier keiner Entscheidung.\n\n5.\n\nDa das Berufungsurteil - konsequent - keine Feststellungen zur Einhal-\n\ntung des allgemeinen amtshaftungsrechtlichen Sorgfaltsmaßstabs getroffen\n\nhat, kann es keinen Bestand haben. Die Klageabweisung kann beim derzeiti-\n\ngen Sachstand auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten bleiben, daß\n\nder Kläger die Entstehung eines Schadens nicht schlüssig dargelegt habe.\n\nZwar weist das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß der Kläger allenfalls\n\neinen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als hätte er das Objekt nicht\n\nersteigert. Das Berufungsgericht stellt ferner fest, der Kläger habe zu der sich\n\ndanach ergebenden Vermögenslage trotz eines hierauf gerichteten Hinweises\n\nin der mündlichen Berufungsverhandlung keine Angaben gemacht. Im Ergebnis\n\nhat das Berufungsgericht die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, jedoch of-\n\nfengelassen. Die Parteien haben im weiteren Verlauf des Verfahrens Gelegen-\n\nheit, insoweit ergänzend vorzutragen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__44-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-06/iii-zr-44-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839a","ref_norm":"839a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__44-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__44-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-06/iii-zr-44-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__44-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:01:53.450060+00:00"}}