{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__42-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-05-15","aktenzeichen":"III ZR 42/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Cb; GüKG § 19a i.d.F. vom 10. März 1983 Zur Haftung wegen Amtsmißbrauchs bei der Erteilung einer Genehmi- gung nach § 19a GüKG a.F.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 42/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n15. Mai 2003\nK i e f e r\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 839 Cb; GüKG § 19a i.d.F. vom 10. März 1983\n\nZur Haftung wegen Amtsmißbrauchs bei der Erteilung einer Genehmi-\n\ngung nach § 19a GüKG a.F.\n\nBGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Dezember 2001 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger nimmt den beklagten Freistaat im Zusammenhang mit der\n\nErteilung einer Genehmigung für den Güterfernverkehr nach dem früheren\n\nGüterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März\n\n1983 (BGBl. I S. 256; GüKG) auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt fol-\n\ngender Sachverhalt zugrunde:\n\nIm Herbst 1991 suchte die S. L. GmbH durch Zeitungsan-\n\nzeigen Kraftfahrer, die sich in der Gütertransportbranche selbständig machen\n\nwollten. Sie bot den Interessenten ein sogenanntes \"Servicepaket\" an, beste-\n\nhend aus dem Kauf eines neuen Lastkraftwagens sowie der Verschaffung einer\n\nGewerbeerlaubnis, einer Konzession nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und\n\nder hierfür erforderlichen Standortbestimmung gemäß § 6 GüKG. Der in\n\nE. (B. ) wohnende Kläger nahm dieses Angebot im November\n\n1991 an. Er schloß mit der S. L. GmbH einen Kaufvertrag über\n\neinen LKW zum Preis von 103.430 DM. Ferner nahm er zur Finanzierung des\n\nFahrzeugs und zum Aufbau seines Betriebs am 25./26. November 1991 Kredite\n\nüber einen Gesamtbetrag von 129.000 DM auf. Die S. L. GmbH\n\nvermietete ihm außerdem Büroräume in B. -E. (Landkreis L. ),\n\nbeginnend mit dem 1. Dezember 1991, obwohl der Kläger von vornherein be-\n\nabsichtigte, den Betrieb von seinem Wohnort aus zu führen.\n\nUnter dem 3. Dezember 1991 wurde für den Kläger beim Regierungs-\n\npräsidium L. ein - nach Behauptung des Klägers von ihm blanko unter-\n\nschriebener und von der S. L. GmbH nachträglich ausgefüllter -\n\nAntrag auf Erteilung einer Güterfernverkehrsgenehmigung mit dem Standort\n\nB. -E. gestellt. Am 5. Dezember 1991 erteilte das Landratsamt\n\nL. dem Kläger eine Standortbescheinigung für B. -E. , die dem\n\nKläger zusammen mit der vom Regierungspräsidium ausgestellten Genehmi-\n\ngung für Einzelfahrten nach § 19a GüKG am selben Tage ausgehändigt wurde.\n\nDie Genehmigung enthält eine Befristung vom 1. November 1991 bis zum\n\n31. März 1992. Zum damaligen Zeitpunkt war es im Regierungspräsidium\n\nL. üblich, befristete Genehmigungen dieser Art zu verlängern, soweit der\n\nKonzessionsinhaber die Voraussetzungen einer Genehmigung erfüllte und\n\nnachweisen konnte, daß sein Transportunternehmen wirtschaftlich arbeitete\n\nbzw. daß er von der Konzession hinreichend Gebrauch machte.\n\nBei einer Betriebsprüfung durch das Bundesamt für den Güterfernver-\n\nkehr im Sommer 1992 stellte sich heraus, daß der für insgesamt 22 Transport-\n\nunternehmen angegebene Standort B. -E. die Voraussetzungen für\n\neine Anerkennung nach § 6 Abs. 2 GüKG nicht erfüllte und es sich in allen\n\nFällen lediglich um Scheinstandorte handelte. Daraufhin nahm das Landrats-\n\namt L. die Standortbestimmung gegenüber dem Kläger zurück. Der Kläger\n\nerhielt auch keine Verlängerung seiner Konzession für die Zeit nach dem\n\n31. März 1992. Er führte den Betrieb noch eine Zeitlang fort und stellte ihn so-\n\ndann auf Transporte im Nahverkehr um.\n\nDer Kläger hat behauptet, die S. L. GmbH habe sämtlichen\n\ngeworbenen Kunden nur Scheinstandorte zuweisen wollen. Deren betrügeri-\n\nsches Gesamtkonzept sei dem im Regierungspräsidium L. seinerzeit für\n\ndie Erteilung von Güterfernverkehrsgenehmigungen zuständigen Sachbearbei-\n\nter, dem Streithelfer des Beklagten, bekannt gewesen. Dennoch habe dieser\n\nder GmbH für die Zahlung von je 2.000 DM und den Erhalt weiterer vermö-\n\ngenswerter Vorteile die sofortige Ausstellung von Konzessionen ohne Prüfung\n\nder Genehmigungsvoraussetzungen zugesagt. In seinem Fall sei die Konzes-\n\nsion auch nicht im Regierungspräsidium ausgestellt worden, sondern der Ne-\n\nbenintervenient habe der S. L. GmbH eine unterschriebene Blanko-\n\nurkunde übergeben, die diese dann mit dem Namen des Klägers vervollstän-\n\ndigt und dem Kläger ausgehändigt habe. Unstreitig wurden im Jahre 1998 der\n\nStreithelfer wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und die Geschäftsführerin der\n\nS. L. GmbH wegen Betrugs in 70 Fällen, darunter dem des Klä-\n\ngers, rechtskräftig verurteilt.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die zuletzt auf Zahlung von\n\n193.052,27 DM gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der\n\nKläger seine Schadensersatzansprüche weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß der Nebe-\n\nnintervenient die Konzessionsurkunde blanko an die S. L. GmbH\n\nherausgegeben habe, wofür spreche, daß die Geltungsdauer der Genehmi-\n\ngung zeitlich vor der Antragstellung liege. In diesem Fall, so meint das Ober-\n\nlandesgericht, habe der Streithelfer seine Amtspflicht verletzt, mit den Geneh-\n\nmigungsurkunden sorgfältig umzugehen und einem Mißbrauch vorzubeugen.\n\nDie vom Kläger geltend gemachten Anschaffungskosten für den LKW und die\n\nvon ihm weiter eingegangenen Kreditverpflichtungen seien jedoch nicht vom\n\nSchutzzweck dieser Amtspflicht gedeckt. Bei öffentlich-rechtlichen Genehmi-\n\ngungen richte sich der Schutzbereich nach dem Vertrauen, das die Maßnahme\n\nbegründen solle. Zumindest dann, wenn - wie hier - lediglich eine auf fünf Mo-\n\nnate befristete Genehmigung gemäß § 19a GüKG erteilt worden sei, gehe der\n\nSchutzzweck der im güterkraftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren\n\nwahrzunehmenden Amtspflicht aber grundsätzlich nicht dahin, den Antragstel-\n\nler vor denjenigen wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die dieser im Ver-\n\ntrauen auf die Erteilung einer langjährigen Konzession nach § 11 GüKG auf\n\nsich genommen habe. Mit einer solchen Genehmigung habe er aufgrund der\n\nGesetzeslage nicht rechnen dürfen. Etwas anderes folge auch nicht aus der\n\nseinerzeit im Regierungspräsidium L. geübten teilweise abweichenden\n\nPraxis.\n\nDie Klage sei aber auch dann unbegründet, wenn dem Nebeninterve-\n\nnienten, wie das Berufungsgericht weiter unterstellt, aufgrund seiner Einge-\n\nbundenheit in das System der S. L. GmbH bekannt gewesen sei,\n\ndaß diese ihren Kunden falsche Angaben über die Dauerhaftigkeit ihrer Kon-\n\nzessionen machte und ihnen lediglich Scheinstandorte verschaffte. Unter die-\n\nsen Umständen habe sich der Streithelfer zwar möglicherweise einer Beihilfe\n\nzum Betrug schuldig gemacht und einen falschen Anschein erweckt. In den\n\nSchutzbereich der Amtspflichten zur Unterlassung derartiger Handlungen fielen\n\ngrundsätzlich auch diejenigen Aufwendungen, die der Kläger in der Hoffnung\n\nauf Erteilung einer endgültigen Genehmigung vorgenommen habe. Dennoch\n\ngelte im Streitfall eine Ausnahme, weil das Scheitern des geplanten Unterneh-\n\nmens auf Gründen beruhte, die zum alleinigen Risikobereich des Klägers ge-\n\nhörten. Die Schaffung eines den rechtlichen Voraussetzungen des § 6 GüKG\n\ngenügenden Standorts wäre ihm nämlich ohne weiteres möglich gewesen. Daß\n\nhierfür nach dem Klagevorbringen die Betriebskosten zu hoch gewesen seien,\n\ngehöre zum unternehmerischen Risiko des Klägers. Es sei auch nicht darge-\n\ntan, daß er bei früherer Kenntnis solcher Kosten von einem Vertragsschluß mit\n\nder S. L. GmbH Abstand genommen hätte.\n\nSonstige Amtspflichtverletzungen sind nach Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts nicht gegeben oder für den Schaden des Klägers nicht ursächlich ge-\n\nworden. Das mögliche Fehlen einer Standortgenehmigung noch bei Erteilung\n\nder Konzession nach § 19a GüKG habe sich nicht ausgewirkt. Es sei ferner\n\nzulässig gewesen, die Genehmigungsurkunde einem Mitarbeiter der S. \n\nL. GmbH als Bevollmächtigtem des Klägers auszuhändigen.\n\nAus denselben Gründen wie ein Amtshaftungsanspruch scheide ein\n\nSchadensersatzanspruch des Klägers nach § 1 Abs. 2 des für Altfälle in Sach-\n\nsen noch anwendbaren Staatshaftungsgesetzes aus.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen das\n\nbeklagte Land wegen Amtspflichtverletzungen des Streithelfers (§ 839 BGB,\n\nArt. 34 GG) läßt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenom-\n\nmenen tatsächlichen Unterstellungen, die auch für das Revisionsverfahren\n\nmaßgebend sind, nicht verneinen.\n\n1.\n\nOb die vom Regierungspräsidium L. dem Kläger erteilte Einzelfahrt-\n\ngenehmigung nach § 19a GüKG schon für sich allein rechtswidrig und amts-\n\npflichtwidrig war, da ihr - von den im Streitfall nicht ohne weiteres gegebenen\n\nengen tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift abgesehen - nur ein\n\nScheinstandort des Fahrzeugs zugrunde lag, mag dahinstehen. Nachrangig ist\n\nferner das vom Berufungsgericht an erster Stelle geprüfte Klagevorbringen, der\n\nNebenintervenient habe der S. L. GmbH eine Genehmigungsur-\n\nkunde blanko zur eigenen Ausfüllung überlassen, zumal kaum vorstellbar ist,\n\ndaß eine Pflichtverletzung dieser Art ohne eine allgemeine deliktische Abspra-\n\nche zwischen beiden erfolgt sein sollte. Auszugehen ist vielmehr von dem\n\nHauptvorwurf des Klägers, der Streithelfer als zuständiger Sachbearbeiter im\n\nRegierungspräsidium L. sei in das betrügerische Gesamtkonzept der\n\nS. L. GmbH eingebunden gewesen. Er habe bereits im Oktober\n\n1990 gewußt, daß diese weder willens noch in der Lage gewesen sei, ihren\n\nKunden einen den Anforderungen des § 6 GüKG genügenden Fahrzeugstand-\n\nort zu verschaffen, gleichwohl aber die sofortige Ausstellung von Konzessionen\n\nzugesichert, um dafür eigene geldwerte Vorteile zu erlangen. Unter diesen\n\nUmständen liegt eine Amtspflichtverletzung des Streithelfers schon in seiner\n\nerklärten Bereitschaft, an dem betrügerischen Vorhaben der GmbH zum\n\nNachteil der Fuhrunternehmer mitzuwirken. Jeder Amtsträger ist verpflichtet,\n\nsich eines Mißbrauchs seines Amtes zu enthalten und insbesondere deliktische\n\nSchädigungen anderer zu unterlassen (Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb.\n\n2002, § 839 Rn. 124 ff. m.w.N.). Das gilt namentlich für mit Strafe bedrohte\n\nHandlungen. Indessen ist nicht entscheidend, ob die Bereiterklärung des\n\nStreithelfers bereits zum damaligen Zeitpunkt als Beihilfe zum Betrug (§§ 27,\n\n263 StGB) oder jedenfalls als Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (§§ 331,\n\n332 StGB) strafbar war. Mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter\n\nSitte hätte die Amtsausübung des Streithelfers auch dann in Widerspruch ge-\n\nstanden und einen Amtsmißbrauch bedeutet (vgl. zu diesen Voraussetzungen\n\nSenatsurteil BGHZ 91, 243, 252), wenn die ins Auge gefaßten Straftaten sei-\n\nnerzeit noch nicht so weit konkretisiert waren, daß die Schwelle zur Strafbarkeit\n\nwegen Betrugs überschritten wurde.\n\n2.\n\nDie allgemeinen Amtspflichten eines jeden Beamten, sein Amt gewis-\n\nsenhaft und unparteiisch zu verwalten, die Gesetze zu wahren und sich jeden\n\nAmtsmißbrauchs zu enthalten, obliegen ihm gegenüber jedem als geschützten\n\n\"Dritten\", der durch die Verletzung dieser Amtspflichten geschädigt werden\n\nkönnte (Senatsurteil BGHZ 91, 243, 252; Staudinger/Wurm, § 839 Rn. 125,\n\n175 f.). Das gilt deswegen auch gegenüber dem Kläger, ungeachtet dessen,\n\ndaß er zu dem Zeitpunkt, als die deliktische Absprache zwischen dem Streit-\n\nhelfer und einem Mitarbeiter der S. L. GmbH getroffen wurde,\n\nnoch nicht in Kontakt zu den Beteiligten getreten war.\n\n3.\n\nFür den Fall eines solchen Amtsmißbrauchs hat das Berufungsgericht\n\ndie Grenzen des Schutzbereichs der verletzten Amtspflicht zu eng gezogen.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats genügt allerdings die Feststel-\n\nlung, daß ein Geschädigter \"Dritter\" im Sinne von § 839 BGB ist, noch nicht.\n\nVielmehr ist jeweils auch zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Inter-\n\nesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts ge-\n\nschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an\n\n(BGHZ 134, 268, 276; 140, 380, 382; Urteil vom 13. September 2001 - III ZR\n\n228/00 - WM 2002, 92, 93 = NJW-RR 2002, 307, 308; Staudinger/\n\nWurm, § 839 Rn. 173, 174 ff.). Bei rechtswidrigen begünstigenden Verwal-\n\ntungsakten wie einer Genehmigung bestimmt der Senat den Schutzzweck vor-\n\nrangig nach dem Vertrauen, das die betreffende Maßnahme begründen soll\n\n(BGHZ 144, 394, 396; 149, 50, 52 ff.; Urteil vom 16. Januar 2003 - III ZR\n\n269/01 - DVBl. 2003, 524, 525 = NVwZ 2003, 501). Eine derart hinreichende\n\nVertrauensgrundlage für den Kläger hat das Berufungsgericht im Zusammen-\n\nhang mit der Prüfung, ob bereits die amtspflichtwidrige Aushändigung eines\n\nBlankettformulars an die S. L. GmbH zu einer Haftung des Be-\n\nklagten führt, verneint. Ob ihm darin zu folgen wäre, kann ebenso offenbleiben\n\nwie die weitere Frage, ob sich dem Kläger eine Fehlerhaftigkeit der Genehmi-\n\ngung hätte aufdrängen müssen und zumindest aus diesem Grunde ein haf-\n\ntungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts\n\nzu verneinen wäre (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 134, 268, 283 f.; 149, 50,\n\n53 f.; Urteil vom 16. Januar 2003 aaO). Der Kläger wirft dem Nebeninterve-\n\nnienten, wie ausgeführt, nämlich nicht nur die Erteilung einer rechtswidrigen\n\nGenehmigung vor, sondern darüber hinausgreifend die Teilhabe an einem breit\n\nangelegten Betrugsvorhaben. Unter solchen Umständen ist der Schutzbereich\n\nder verletzten Amtspflicht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, er-\n\nheblich weiter zu ziehen. Ihr Schutzzweck erstreckt sich dann grundsätzlich auf\n\nalle Opfer der durch den Amtsmißbrauch geförderten Straftaten und die dabei\n\nentstandenen Vermögensschäden. Hierunter fallen ohne weiteres auch die hier\n\nin Rede stehenden Aufwendungen des Klägers zum Kauf eines für den Güter-\n\nfernverkehr geeigneten Lastkraftwagens und zum Aufbau eines entsprechen-\n\nden Geschäfts.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Streitfall nicht\n\ndeswegen eine Ausnahme zu machen, weil das Scheitern des vom Kläger be-\n\ngonnenen Güterfernverkehrsunternehmens auf Gründen beruhte, die in dessen\n\nalleinigen Risikobereich fielen. Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, daß der\n\nKläger die von ihm bewußt übernommenen unternehmerischen Risiken nicht\n\ndem beklagten Land anlasten kann. Das gilt aber ausschließlich zu den Bedin-\n\ngungen des ihm seitens der S. L. GmbH unterbreiteten und von ihm\n\ngebilligten Konzepts. Hätten beispielsweise ein Auftragsmangel, für den auch\n\nnicht die GmbH einzustehen hatte, oder zu hohe Gesamtkosten des Fahrzeugs\n\nzu einer Unrentabilität und in der Folge zum Erliegen des Geschäfts geführt,\n\nwäre dem Berufungsgericht zuzustimmen. So verhält es sich hier aber nicht.\n\nNach seinem Vorbringen war der Kläger lediglich außerstande, die bei Begrün-\n\ndung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Standorts im Re-\n\ngierungsbezirk L. anfallenden zusätzlichen Betriebskosten von ca.\n\n1.500 DM monatlich zu tragen. Diese weiteren Belastungen mußte er bei sei-\n\nner ursprünglichen Planung nicht berücksichtigen; sie beruhen allein darauf,\n\ndaß sich der von der S. L. GmbH zu verantwortende Schein-\n\nstandort in B. -E. als unzureichend erwies. Die vom Berufungsge-\n\nricht weiter vermißte Darlegung, daß der Kläger bei Kenntnis der tatsächlichen\n\nKosten eines Standorts im Regierungsbezirk L. von einem Vertragsschluß\n\nmit der S. L. GmbH Abstand genommen hätte, verstand sich bei\n\nverständiger Auslegung des Klagevorbringens von selbst; auf dieser Grundla-\n\nge fußt die gesamte Amtshaftungsklage.\n\n4.\n\nZum Schaden und dem Ursachenzusammenhang hat das Berufungsge-\n\nricht nichts festgestellt. Auch diese Tatbestandsvoraussetzungen sind deswe-\n\ngen zugunsten des Klägers zu unterstellen. Auf eine etwaige anderweitige Er-\n\nsatzmöglichkeit muß sich der Kläger bei der behaupteten vorsätzlichen Amts-\n\npflichtverletzung ebenfalls nicht verweisen lassen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).\n\nIII.\n\nNach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Die Sa-\n\nche ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden tat-\n\nsächlichen Feststellungen nachholen kann.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__42-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/iii-zr-42-02","cited_norms":[{"jurabk":"GüKG 1998","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":5},{"jurabk":"GüKG 1998","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GüKG 1998","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__42-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__42-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/iii-zr-42-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__42-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:22:40.639015+00:00"}}