{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__41-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-12-19","aktenzeichen":"III ZR 41/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BBergG § 85; BauGB § 194 Ein spezieller Teilmarkt für Grundstücke über bergfreien Kiesvorkommen ist bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines im Wege der Grundabtretung übertra- genen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks nicht anzuerkennen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZR 41/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Dezember 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBBergG § 85; BauGB § 194\n\nEin spezieller Teilmarkt für Grundstücke über bergfreien Kiesvorkommen ist bei\n\nder Ermittlung des Verkehrswerts eines im Wege der Grundabtretung übertra-\n\ngenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks nicht anzuerkennen.\n\nBGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - III ZR 41/02 - OLG Brandenburg\n\n LG Neuruppin\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 19. Dezem-\n\nber 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Dezember 2001\n\n- 2 U 126/97 - wird nicht angenommen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\nStreitwert: 48.035,87 \n\nGründe\n\nI.\n\nDie Klägerin (Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben)\n\nwar Eigentümerin mehrerer nördlich von Berlin in N. (Land Branden-\n\nburg) gelegener, forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die zur Herstellung\n\nvon Betonzuschlagstoffen geeignete Kies- und Kiessandvorkommen enthalten.\n\nMit Vertrag vom 25. August 1992 übertrug ihre Rechtsvorgängerin, die Treu-\n\nhandanstalt, das \n\nihr verliehene Bergwerkseigentum zum Preis von\n\n2,48 Mio. DM auf die Beklagte. Im Jahre 1996 leitete die Beklagte das Grund-\n\nabtretungsverfahren nach dem Bundesberggesetz ein. Am 15. Mai 1996\n\nschlossen die Parteien vor dem Oberbergamt des Landes Brandenburg einen\n\nVergleich, in dessen Ausführung das Oberbergamt der Beklagten unter dem\n\n22. Oktober 1996 das Eigentum an den Grundstücken übertrug. Die der Klä-\n\ngerin zu zahlende Entschädigung setzte das Oberbergamt auf insgesamt\n\n68.444,50 DM fest, wobei es den Waldbestand mit 54.440 DM und den Grund\n\nund Boden mit 14.004,50 DM (0,25 DM/m²) bewertete.\n\nMit der Behauptung, der Bodenwert belaufe sich auf 117.450 DM, hat\n\ndie Klägerin die Beklagte auf Zahlung weiterer 103.445,50 DM in Anspruch\n\ngenommen. Sie hat sich auf einen Teilmarkt für Flächen über bergfreien Bo-\n\ndenschätzen in den neuen Bundesländern berufen, bei dem erheblich höhere\n\nPreise als für gewöhnliche land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gezahlt\n\nwürden.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht (OLG\n\nBrandenburg OLG-Report 2002, 75) hat der Klägerin, sachverständig beraten,\n\neine weitere Entschädigungssumme von 9.495,50 DM zugebilligt. Mit der Revi-\n\nsion verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter.\n\nII.\n\nAuf das Revisionsverfahren finden nach § 26 Nr. 7 EGZPO noch die bis\n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung An-\n\nwendung. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Revision gemäß § 554b\n\nZPO a.F. liegen im Streitfall nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzli-\n\nche Bedeutung noch hat im Ergebnis die Revision Aussicht auf Erfolg (vgl.\n\nBVerfGE 54, 277, 293).\n\n1.\n\nAn einer grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache fehlt es zumindest\n\ndeswegen, weil sie auslaufendes Recht betrifft. Nach Maßgabe der Anl. I\n\nKap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. a zum Einigungsvertrag galten im\n\nBeitrittsgebiet ursprünglich alle mineralischen Rohstoffe im Sinne des § 3 DDR-\n\nBergG als bergfreie Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG. Abwei-\n\nchend von § 3 BBergG waren demnach als Betonzuschlagstoffe nutzbare Kies-\n\nvorkommen dem Grundeigentum entzogen. Diese Sonderregelung wurde indes\n\nbereits durch das Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bo-\n\ndenschätzen vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602) aufgehoben. Nunmehr gilt\n\nauch im Beitrittsgebiet unmittelbar § 3 Abs. 3 BBergG; unberührt bleiben ledig-\n\nlich bestehende Bergbauberechtigungen auf nicht in § 3 Abs. 3 BBergG auf-\n\ngeführte Bodenschätze oder fristgemäß angemeldete Gewinnungs- und Spei-\n\ncherrechte.\n\n2.\n\nZutreffend hat das Berufungsgericht die der Klägerin für den Verlust ih-\n\nrer Grundstücke ohne Aufwuchs zu zahlende Entschädigung ohne eine Be-\n\nrücksichtigung des von der Klägerin behaupteten Teilmarkts für Grundflächen\n\nüber bergfreien Kiesvorkommen allein nach dem Wert land- und forstwirt-\n\nschaftlicher Grundstücke festgesetzt.\n\na) Die Entschädigung für den durch die Grundabtretung eingetretenen\n\nRechtsverlust bemißt sich gemäß § 85 Abs. 1 und 2 BBergG - ebenso wie für\n\ndie Enteignungsentschädigung in den §§ 95, 194 BauGB - nach dem Verkehrs-\n\nwert des Gegenstandes, hier der auf die Beklagte übertragenen Grundstücke.\n\nDer Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im Zeitpunkt, auf den sich\n\ndie Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtli-\n\nchen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Be-\n\nschaffenheit und Lage des Gegenstandes ohne Rücksicht auf ungewöhnliche\n\noder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Bei dem hier gewählten Ver-\n\ngleichswertverfahren sind die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen,\n\ndie hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewer-\n\ntenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (§§ 85 Abs. 3 BBergG, 13\n\nAbs. 1 WertV). Das gilt allerdings nur für Kaufpreise, bei denen anzunehmen\n\nist, daß sie nicht durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beein-\n\nflußt worden sind (vgl. § 6 WertV).\n\nb) Vergleichbar in diesem Sinne sind nach den aus Rechtsgründen nicht\n\nzu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall lediglich\n\nallgemein die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Umkreis\n\ndes Abbaugeländes. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, daß auch\n\ndort zu dem vom Berufungsgericht angenommenen Bewertungsstichtag vom\n\n15. Mai 1996 (Tag des Vergleichsschlusses) für Bodenflächen über insofern\n\nweiterhin als bergfrei geltenden Kiesvorkommen (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom\n\n15. April 1996) tatsächlich wesentlich höhere Kaufpreise als für sonstige land-\n\nund forstwirtschaftliche Grundstücke erzielt worden sind. Ein die Bemessung\n\nder Entschädigung bestimmender spezieller \"Teilmarkt\" für derartige Grund-\n\nstücke ist gleichwohl nicht anzuerkennen (ebenso Aust in Aust/Jacobs/Paster-\n\nnak, Die Enteignungsentschädigung, 5. Aufl. 2002, Rn. 497 ff., 705 f.; Gut-\n\nbrod/Töpfer, Praxis des Bergrechts, 1996, Rn. 207 f.; anders LG Potsdam GuG\n\naktuell 1997, 38 f.; Kleiber in Kleiber/Simon/Weyers, Verkehrswertermittlung\n\nvon Grundstücken, 4. Aufl. 2002, § 194 BauGB Rn. 33 \n\nff., § 4 WertV\n\nRn. 342 ff.). Die Mitberücksichtigung eines Kiesabbaurechts würde in die Er-\n\nmittlung von Grundstücksqualität und -wert ein Element einbeziehen, das au-\n\nßerhalb der als Eigentum geschützten Rechtsposition liegt. Eine Nutzung der\n\n- bergfreien - Bodenschätze war den Grundstückseigentümern verschlossen,\n\nund selbst die Erwartung einer Rechtsänderung zu ihren Gunsten mußte in der\n\nvorliegenden Fallgestaltung spätestens mit dem Inkrafttreten des Vereinheitli-\n\nchungsgesetzes am 23. April 1996 an der bereits anderweitig verliehenen und\n\ngesetzlich aufrechterhaltenen Bergbauberechtigung scheitern. Es drängt sich\n\ndeswegen nicht nur für Einzelfälle, worauf das Berufungsgericht hinweist, son-\n\ndern allgemein auf, daß ein erhöhter Kaufpreis für Kiesgrundstücke mit beste-\n\nhender Bergbauberechtigung nur wegen des Interesses der jeweils Berechtig-\n\nten an einem schnellen und reibungslosen Eigentumserwerb gezahlt worden\n\nist. Zusätzlicher Belege hierfür, wie sie der Senat bei anderer Sachlage in dem\n\nvon der Revision angeführten Urteil vom 15. November 1979 (III ZR 78/78,\n\nNJW 1980, 1633, 1634, in BGHZ 76, 274 insoweit nicht abgedruckt) verlangt\n\nhat, bedarf es hier angesichts der feststehenden objektiven Gegebenheiten\n\nnicht. Solche ungewöhnlichen und persönlichen besonderen Umstände sind\n\njedoch bei der Ermittlung des Verkehrswerts nicht zu berücksichtigen. Aus\n\ndenselben Gründen ist auch für einen maßgeblichen \"Quasi-Verkehrswert\"\n\n(dazu Dieterich in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Stand August 1988, § 194\n\nRn. 151), den die Revision ferner geltend macht, kein Raum.\n\n3.\n\nAuch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil der Klägerin erkennen.\n\nRinne Wurm Kapsa\n\n Dörr Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__41-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/iii-zr-41-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__41-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__41-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/iii-zr-41-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__41-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:53:38.346953+00:00"}}