{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__19-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-11-14","aktenzeichen":"III ZR 19/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 2212; ZPO § 51 Abs. 1 Ein Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker als Nachlaßschuldner kann vom Erben gerichtlich geltend gemacht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 19/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n14. November 2002\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 2212; ZPO § 51 Abs. 1\n\nEin Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker als Nachlaßschuldner kann\n\nvom Erben gerichtlich geltend gemacht werden.\n\nBGH, Urteil vom 14. November 2002 - III ZR 19/02 - OLG Schleswig\n\n LG Lübeck\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung seines\n\nweitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom\n\n27. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\n\nder Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:15)(cid:7)(cid:16)(cid:3)(cid:6)(cid:1)(cid:18)(cid:17)(cid:15)(cid:19)(cid:20)(cid:17)(cid:22)(cid:21)(cid:6)(cid:23)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:3)(cid:6)(cid:1)\n\n439.664,30 DM (= 224.796,79 \n\n, und der\n\nFeststellungsausspruch zu Ziff. 2 eine \"Erlössumme\" von mehr als\n\n(cid:0)(cid:27)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:28)(cid:1)(cid:29)(cid:1)(cid:22)(cid:8)(cid:31)(cid:30)\n\n439.664,30 DM (= 224.796,79 \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie am 18. Dezember 1913 geborene und am 16. September 1997 ver-\n\nstorbene G. L. (im folgenden: Erblasserin) hatte durch notarielles Te-\n\nstament vom 9. Oktober 1995 den Kläger als ihren Alleinerben eingesetzt und\n\nden Beklagten zum Testamentsvollstrecker ernannt; außerdem hatte die Er-\n\nblasserin dem Beklagten am 8. April 1996 Generalvollmacht erteilt.\n\nAm 2. Mai 1997 erteilte die Erblasserin, die zu diesem Zeitpunkt bereits\n\nin einem Seniorenheim lebte, an der Parkinsonschen Erkrankung im fortge-\n\nschrittenen Stadium litt, nicht mehr schreiben und nur noch eingeschränkt\n\nsprechen konnte, zu Protokoll des Notars Dr. S. - unter Mitwirkung einer\n\nSchreibzeugin - dem Kläger Generalvollmacht. In einer weiteren Urkunde des-\n\nselben Notars vom 9. Mai 1997 traf die Erblasserin auf dieselbe Art und Weise\n\neine testamentarische Anordnung, durch die sie (u.a.) die Anordnung der\n\nTestamentsvollstreckung und die Bestimmung des Beklagten zum Testaments-\n\nvollstrecker widerrief.\n\nIm vorliegenden Prozeß hat der Kläger als Rechtsnachfolger der Erblas-\n\nserin den Beklagten auf Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf der Wert-\n\npapiere der Erblasserin vom 5. März, 5. Juni und 10. Juni 1996 in Anspruch\n\ngenommen. Der Beklagte hat unter anderem unter Hinweis auf den seiner Auf-\n\nfassung nach nicht wirksamen Widerruf der Anordnung der Testamentsvoll-\n\nstreckung für den Nachlaß der Erblasserin die \"Aktivlegitimation\" des Klägers\n\nfür den vorliegenden Prozeß bestritten. Er hat behauptet, die Erblasserin sei\n\nwegen ihres bereits Jahre zuvor ärztlich attestierten - sich stetig verschlim-\n\nmernden - Gesundheitszustandes am 2. und 9. Mai 1997 nicht mehr geschäfts-\n\nfähig gewesen.\n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung von 556.805 DM nebst 7 % Zinsen\n\nseit dem 5. November 1997 und auf die Feststellung der Verpflichtung des Be-\n\nklagten zur Auskehrung weitergehenden Gewinns aus der Wertpapierveräuße-\n\nrung gerichtete Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht\n\nhat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung in Höhe von 553.164,30 DM\n\nnebst Zinsen mit einem Zinssatz von 4 % bestätigt und die Verpflichtung des\n\nBeklagten festgestellt, an den Kläger einen über die ausgeurteilte Klagfor-\n\nderung einschließlich der Zinsen hinausgehenden - \"mittels der Erlössumme\n\nvon 553.153,30 DM erwirtschafteten\" - Gewinn auszukehren. Hiergegen richtet\n\nsich die Revision des Beklagten, der den Feststellungsausspruch in vollem\n\nUmfang und die Verurteilung zur Zahlung, soweit sie über 420.729,34 DM\n\n(cid:0)(cid:27)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:15)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:29)(cid:10) (cid:12)!(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:16)(cid:3)(cid:6)(cid:1)(cid:20)(cid:23)\n\n(215.115,54 \n\ninausgeht, angreift.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit der Beklagte zur\n\n(cid:0)#\"(cid:22)(cid:3)(cid:6)$(cid:31)(cid:19)(cid:29)$%(cid:8)&(cid:3)(cid:11)(cid:12)’(cid:24)\n\n(cid:8)(cid:27)(*)(cid:6)$,+(cid:29)(cid:3)(cid:28)(cid:1)-(cid:12)(cid:26)(cid:7)(cid:9)(cid:8).(cid:19)/(cid:1)(cid:4)+\n\nZahlung von mehr als 439.664,30 DM (224.796,79 \n\nder Feststellungsausspruch eine \"Erlössumme\" von mehr als 439.664,30 DM\n\n(cid:0)(cid:27)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:1)/(cid:1)(cid:22)(cid:8)0(cid:30)\n\n(224.796,79 \n\nIm übrigen ist sie unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers für\n\nden vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls im Ergebnis mit Recht bejaht. Auf die\n\nFrage, ob - wie das Berufungsgericht annimmt - die Erblasserin die Anordnung\n\nder Testamentsvollstreckung und die Ernennung des Beklagten zum Testa-\n\nmentsvollstrecker am 9. Mai 1997 wirksam widerrufen hat oder, wie die Revisi-\n\non unter Erhebung von Verfahrensrügen weiterhin geltend macht, die Wider-\n\nrufserklärung wegen Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin unwirksam war,\n\nkommt es nicht an.\n\nWie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, wäre nämlich die\n\nProzeßführungsbefugnis des Klägers als Erben im Streitfall selbst dann gege-\n\nben, wenn der Beklagte (noch) Testamentsvollstrecker wäre. Zwar kann ein der\n\nVerwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht nur von dem\n\nTestamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden (§ 2212 BGB). Der\n\nTestamentsvollstrecker ist aber von der \"Verwaltung\" des Nachlasses ausge-\n\nschlossen, wenn er - wie hier - selbst als Nachlaßschuldner in Anspruch ge-\n\nnommen wird, weil er nicht mit sich selbst prozessieren kann (RGZ 82, 151;\n\nRG LZ 1914, 1714). In diesem Falle kann, wie allgemein anerkannt ist, der\n\nErbe den Testamentsvollstrecker als Nachlaßschuldner selbst verklagen (RG\n\naaO; Staudinger/Reimann BGB 13. Bearb. § 2212 Rn. 11; Soergel/Damrau\n\nBGB Stand: Frühjahr 1992 § 2212 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Brandner 3. Aufl.\n\n§ 2212 Rn. 17; Erman/M. Schmidt BGB 10. Aufl. § 2212 Rn. 2).\n\nII.\n\n1.\n\nZum Zahlungsanspruch:\n\na) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beklagte\n\nden Erlös aus dem von ihm aufgrund seiner Vollmacht(en) vorgenommenen\n\nVerkauf der Wertpapiere der Erblasserin am 5. März, 5. Juni und 10. Juni 1996\n\ndurch die Gutschrift desselben auf seinem Privatkonto (Nr. 861 440 600 bei der\n\nD. Bank L. ) in Höhe von 553.164,30 DM im Sinne des Auftrags-\n\nrechts (§ 667 BGB) \"erlangt\" hat.\n\nDie Revision sieht zwar diese Feststellung in einem unlösbaren Wider-\n\nspruch zu dem Tatbestand des Berufungsurteils, wonach nach dem Wertpa-\n\npierverkauf durch den Beklagten Gutschriften \"auf dem Konto der Erblasserin\n\nin Höhe von insgesamt 553.164,30 DM\" erfolgten. Letztere Aussage betrifft\n\njedoch im Kern nur die Tatsache und den Umfang des erzielten Wertpapierer-\n\nlöses, nicht jedoch ein konkretes (Bank-)Konto der Erblasserin. Entscheidend\n\nist, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, der Wertpapiererlös sei dem\n\nprivaten Bankkonto des Beklagten zugeflossen, seinem eigenen Vortrag in den\n\nTatsacheninstanzen entspricht.\n\nb) Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Beklagte habe in keiner\n\nWeise substantiiert dargelegt, inwieweit er berechtigt über diesen Erlös verfügt\n\nhabe. Zwar sei zutreffend, daß der Beklagte Überweisungen auf ein \"Auszah-\n\nlungskonto\" der Erblasserin getätigt habe. Zu berücksichtigen sei hierbei aber,\n\ndaß der Beklagte auch bezüglich dieses Ausgabenkontos verfügungsbefugt\n\ngewesen sei und dementsprechend Rechenschaft abzulegen habe; ein ent-\n\nsprechender substantiierter Vortrag des Beklagten, in dem er über die erhalte-\n\nnen Gelder Rechenschaft ablege, liege jedoch nicht vor. Auch soweit der Be-\n\nklagte vorrangig eine Überweisung vom 5. März 1996 über 18.934,87 DM we-\n\ngen Begleichung einer von ihm selbst als Rechtsanwalt ausgestellten Rech-\n\nnung einwende, liege kein substantiierter Vortrag vor, warum die Begleichung\n\ndieser Rechnung erforderlich und auch der Höhe nach angemessen sei.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\naa) Es ist allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die\n\nBegleichung der (eigenen) Anwaltsrechnung in Höhe von 18.934,87 DM man-\n\ngels näherer Erläuterung nicht als (teilweise) \"Rückerstattung\" des erlangten\n\nWertpapiererlöses anerkannt hat. Weitere 24.000 DM (Überweisung vom\n\n19. April 1995) werden vom Beklagten im Revisionsverfahren nicht mehr gel-\n\ntend gemacht.\n\nbb) Hinsichtlich der restlichen vom Beklagten angeführten - vom\n\nBerufungsgericht nicht geprüften - Überweisungen des Beklagten auf das\n\n\"Auszahlungskonto\" der Erblasserin zum Gesamtbetrag von 113.500 DM\n\n(156.434,87 DM, BU 11 Zeilen 1-9; abzüglich 18.934,87 DM und weiterer\n\n24.000 DM = 42.934,87 DM) rügt die Revision jedoch mit Recht, daß das Be-\n\nrufungsgericht diese nicht ohne weitere Prüfung einfach mit dem Argument zu\n\nLasten des Beklagten unberücksichtigt lassen durfte, der Beklagte sei über das\n\n\"Auszahlungskonto\" der Erblasserin verfügungsberechtigt gewesen und re-\n\nchenschaftspflichtig, seiner Rechenschaftspflicht aber nicht nachgekommen.\n\nDie Einstandspflicht (Herausgabepflicht) des Beklagten hinsichtlich bestimmter\n\nerlangter Vermögensgegenstände nach Maßgabe des § 667 BGB ist zu tren-\n\nnen von seinen - mit Auskunfts- und gegebenenfalls Schadensersatzverpflich-\n\ntungen sanktionierten - Vermögensverwalterpflichten gegenüber der Erblasse-\n\nrin bzw. dem Kläger/Erben. Sollten von den seitens des Beklagten auf seinem\n\nPrivatkonto vereinnahmten Wertpapiererlösen bestimmte Beträge letztendlich\n\nauf das \"Auszahlungskonto\" der Erblasserin geflossen sein, so könnte der Be-\n\nklagte hinsichtlich dieser Beträge, mag er sie auch zunächst \"erlangt\" haben,\n\nseine Herausgabepflicht (§ 667 BGB) erfüllt haben, ebenso durch weitere Ein-\n\nzahlungen auf dieses \"Auszahlungskonto\" aus sonstigen (eigenen) Mitteln des\n\nBeklagten; nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt\n\nkann dies jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Daß der Beklagte als da-\n\nmaliger Generalbevollmächtigter (auch) hinsichtlich des \"Auszahlungskontos\"\n\nder Erblasserin verfügungsbefugt war, steht dem nicht entgegen. Vorausge-\n\nsetzt wird hierbei allerdings, daß das genannte \"Auszahlungskonto\", als des-\n\nsen Inhaber \"I. H. i. S. G. L. \" angegeben worden ist, zumindest\n\naufgrund einer entsprechenden Treuhandabrede wirtschaftlich (allein) der Er-\n\nblasserin zustand.\n\nEine andere Frage ist, ob und in welchem Umfang die einzelnen vom\n\nBeklagten angeführten Zahlungen auf das \"Auszahlungskonto\" der Erblasserin\n\nnach dem Zusammenhang des beiderseitigen Parteivorbringens und der vor-\n\ngelegten Belege als Erfüllungshandlungen des Beklagten in dem angespro-\n\nchenen Sinne gewertet und festgestellt werden können. Die Revisionserwide-\n\nrung weist mit einiger Berechtigung auf Unklarheiten und Widersprüche im\n\ndiesbezüglichen Vortrag bzw. auf Umstände, durch die dieser Vortrag widerlegt\n\nsein könnte, hin. Die insoweit erforderliche Klärung ist aber Aufgabe des Tat-\n\nrichters, sie kann nicht im Revisionsverfahren erfolgen.\n\nc) Da die Summe der demnach im Revisionsverfahren noch als vom\n\nBeklagten auf das \"Auszahlungskonto\" der Erblasserin überwiesen und als\n\n\"Rücküberweisungen\" des erlangten Wertpapiererlöses in Betracht zu ziehen-\n\nden Beträge (113.500 DM) den Betrag der Verurteilung, soweit der Beklagte\n\nsie angreift (553.164,30 DM minus 420.729,43 DM = 132.434,87 DM), nicht\n\nerreicht, hat die Revision gegenüber dem Zahlungsausspruch des Berufungs-\n\ngerichts zum Teil (in Höhe von 113.500 DM) Erfolg, im übrigen (in Höhe von\n\n132.434,87 DM) minus 113.500 DM = 18.934,87 DM) ist sie zurückzuweisen.\n\n3.\n\nZum Feststellungsausspruch:\n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei,\n\nan den Kläger einen über die ausgeurteilte Klageforderung einschließlich der\n\nZinsen hinausgehenden - \"mittels der Erlössumme von 553.164,30 DM erwirt-\n\nschafteten\" - Gewinn auszukehren. Diese Feststellung hat mit der Maßgabe\n\nbestand, daß nach den vorstehenden Ausführungen zum Zahlungsanspruch\n\ndes Klägers die \"Erlössumme\" von 553.164,30 DM auf (553.164,30 DM minus\n\n113.500 DM =) 484.164,30 DM zu reduzieren ist. Die darüber hinausgehenden\n\nAngriffe der Revision gegen den Feststellungsausspruch des Berufungsge-\n\nrichts sind unbegründet.\n\na) Zum - vom Berufungsgericht im Hinblick auf den sich noch in der\n\nFortentwicklung befindenden anspruchsbegründenden Sachverhalt mit Recht\n\nbejahten - Feststellungsinteresse des Klägers hält die Revision dem ange-\n\nfochtenen Urteil lediglich entgegen, da der Kläger im Vorprozeß gegen den\n\nBeklagten ein rechtskräftiges Urteil zur umfassenden Auskunft über das von\n\nihm seit dem 8. April 1986 verwaltete Vermögen der Erblasserin erstritten ha-\n\nbe, könne der Kläger (\"nach Auskunftserteilung aufgrund des Urteils im Vor-\n\nprozeß\") seinen vermeintlichen Anspruch exakt beziffern. Gegenüber dem In-\n\nteresse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung läßt sich hieraus\n\nschon deshalb nichts herleiten, weil die Revision selbst nicht geltend macht,\n\ndaß der Beklagte aufgrund seiner Verurteilung zur Auskunft schon (hinrei-\n\nchend) Auskünfte erteilt habe.\n\nb) Das Berufungsgericht sieht zutreffend die Grundlage für den mit dem\n\nFeststellungsanspruch des Klägers verfolgten Anspruch auf Herausgabe auch\n\nder Nutzungen des Wertpapiererlöses ebenfalls in § 667 BGB. Die Revision\n\nstellt dies im Ansatz nicht in Frage, meint aber, wenn - wie vom Beklagten in\n\nden Tatsacheninstanzen behauptet - die Erblasserin dem Beklagten einen\n\nTeilbetrag des Wertpapiererlöses in Höhe von 501.994,30 DM als Darlehen\n\ngewährt habe, so sei der Beklagte bei Zugrundelegung seines Vorbringens\n\njedenfalls bis zum Jahresende 1998 berechtigt, die aus dem Darlehensbetrag\n\ngezogenen Nutzungen für sich zu behalten.\n\nDiese Ausführungen helfen dem Beklagten schon deshalb nicht weiter,\n\nweil es an einem begründeten Revisionsangriff gegen das Berufungsurteil fehlt,\n\nsoweit dieses sich - in anderem Zusammenhang (bei der Prüfung des Zah-\n\nlungsanspruchs des Klägers) - im einzelnen mit dem Beklagtenvortrag über\n\neine angebliche Darlehensgewährung auseinandergesetzt und dieses Vorbrin-\n\ngen rechtsfehlerfrei als unzureichend beurteilt hat.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__19-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-14/iii-zr-19-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2212","ref_norm":"2212","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__19-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__19-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-14/iii-zr-19-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__19-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:47:41.343368+00:00"}}