{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__18-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"III ZR 18/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"VerpackV § 6 Abs. 1, Abs. 3 Aus § 6 Abs. 1 und Abs. 3 der Verpackungsverordnung ergibt sich kein Zahlungsanspruch für Systembetreiber gegen Vertreiber von Verkaufsver- packungen, die weder die von ihnen in den Verkehr gebrachten Verpackun- gen vom Endverbraucher zurückgenommen noch sich an einem System zur regelmäßigen Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beteiligt haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. September 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZR 18/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nVerpackV § 6 Abs. 1, Abs. 3\n\nAus § 6 Abs. 1 und Abs. 3 der Verpackungsverordnung ergibt sich kein\n\nZahlungsanspruch für Systembetreiber gegen Vertreiber von Verkaufsver-\n\npackungen, die weder die von ihnen in den Verkehr gebrachten Verpackun-\n\ngen vom Endverbraucher zurückgenommen noch sich an einem System zur\n\nregelmäßigen Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beteiligt haben.\n\nBGH, Beschluß vom 26. September 2002 - III ZR 18/02 - OLG München\n\n LG Landshut\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dörr und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 2001 - 20 U\n\n2909/01 - wird nicht angenommen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nDer Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 125.000 DM\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:11)(cid:3)(cid:12)(cid:6)(cid:14)(cid:13)(cid:11)(cid:6)(cid:16)(cid:15)\n\n(63.911,49 \n\nGründe\n\nI.\n\nDie Beklagte, die einen Versandhandel unter anderem mit Büchern be-\n\ntreibt, brachte in der Zeit vom 28. August 1998 bis zum 31. Dezember 1999\n\nVerkaufsverpackungen in den Verkehr, ohne diese von den Endverbrauchern\n\nzurückzunehmen oder sich an einem System zu beteiligen, das in ihrem Ein-\n\nzugsgebiet flächendeckend eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufs-\n\nverpackungen gewährleistet (vgl. § 6 Abs. 1, Abs. 3 der Verordnung über die\n\nVermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen [Verpackungsverord-\n\nnung - VerpackV] vom 21. August 1998 [BGBl. I S. 2379]). Die Klägerin, die ein\n\nSystem der letzteren Art betreibt (\"Grüner Punkt\"), nimmt die Beklagte im Wege\n\neiner Auskunfts- und Feststellungsklage auf Bezahlung für die in dem ge-\n\nnannten Zeitraum in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen entspre-\n\nchend der Regelung in den von der Klägerin mit ihren \"Zeichennehmern\" ge-\n\nschlossenen \"Zeichennutzungsverträgen\" in Anspruch. Sie meint, ein solcher\n\nAnspruch ergebe sich gegen die Beklagte als \"Trittbrettfahrerin\" aus § 6 der\n\nVerpackungsverordnung bzw. aus dem Regelungszusammenhang dieser Vor-\n\nschrift. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit\n\nder Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.\n\nII.\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; diese ergibt sich\n\nhier - jedenfalls angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage - nicht schon ohne\n\nweiteres daraus, daß die Klägerin das vorliegende Verfahren als einen \"Mu-\n\nsterprozeß\" in Gang gesetzt haben mag. Die Revision hat im Ergebnis auch\n\nkeine Aussicht auf Erfolg.\n\nMit Recht hat das Berufungsgericht - wie schon das Landgericht - aus-\n\ngesprochen, daß § 6 VerpackV weder in Absatz 1 noch in Absatz 3 noch nach\n\ndem sonstigen Regelungszusammenhang eine gesetzliche Anspruchsgrundla-\n\nge für Zahlungsansprüche eines Systembetreibers gegen am System nicht\n\nbeteiligte Hersteller und Betreiber (\"Trittbrettfahrer\") enthält. Die besagten Vor-\n\nschriften erschöpfen sich in der Begründung von Rücknahmepflichten des Ver-\n\ntreibers bzw. der Verpflichtung, die Rücknahme der Verpackung durch Beteili-\n\ngung an einem Abholsystem sicherzustellen; wobei entgegen der Revision mit\n\nder zuletzt genannten Verpflichtung zur \"Sicherstellung\" der Rücknahme der\n\nVerpackungen nicht - im Falle des Unterlassens - eine nachträgliche Ver-\n\npflichtung zu Zahlungen an ein duales System korrespondiert. Als Sanktion\n\ngegen Verstöße des Herstellers und Vertreibers gegen die Verpflichtungen\n\nnach § 6 Abs. 1 und 3 VerpackV ist nur die ordnungsrechtliche Ahndung als\n\nOrdnungswidrigkeit vorgesehen (vgl. § 15 Nr. 6-13 VerpackV).\n\nDas Regelungswerk der Verpackungsverordnung enthält als zivilrechtli-\n\nche Anspruchsgrundlage für die Systembetreiber nur die Vorschrift, daß diese\n\nHerstellern und Betreibern, die sich am System nicht beteiligen, die Kosten für\n\ndie Sortierung, Verwertung oder Beseitigung der von diesen in Verkehr ge-\n\nbrachten und \"vom System entsorgten\" Verpackungen in Rechnung stellen\n\nkönnen (Ziffer 3 Absatz 5 des Anhangs I [zu § 6 VerpackV]). Der Umkehrschluß\n\naus letzterer Bestimmung - aus der im Streitfall die Klägerin keine Ansprüche\n\nherleitet - verbietet zugleich die Annahme einer Regelungslücke in der Verpak-\n\nkungsverordnung, was Ansprüche der Systembetreiber gegen \"Trittbrettfahrer\"\n\nangeht, die etwa durch Auslegung oder Analogie im Sinne der Klägerin ge-\n\nschlossen werden könnte. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn sich\n\nfür diesen Fall Zahlungsansprüche schon aus § 6 Abs. 1, Abs. 3 VerpackV er-\n\ngäben.\n\n Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil der Klägerin erkennen.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__18-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/iii-zr-18-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__18-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__18-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/iii-zr-18-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__18-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:34:04.542869+00:00"}}