{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__16-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-12-12","aktenzeichen":"III ZR 16/02","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 16/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. Dezember 2002\nFreitag,\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne\n\nund die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. November 2001 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Be-\n\nklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin nimmt den beklagten Notar wegen Amtspflichtverletzung\n\nbei der Beurkundung eines Kaufvertrags über zwei Eigentumswohnungen\n\n- Übersehen einer Grundschuld von 300.000 DM, zu deren Beseitigung der\n\nVerkäufer außerstande war - auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen weiterer\n\nEinzelheiten wird auf das erste Revisionsurteil des IX. Zivilsenats des Bundes-\n\ngerichtshofs vom 9. November 2000 verwiesen (IX ZR 310/99 = LM BNotO\n\n§ 19 Nr. 77 = NJW-RR 2001, 1428). Nach der Aufhebung des ersten Beru-\n\nfungsurteils hat die Klägerin im erneuten Berufungsverfahren ihren Anspruch in\n\nHöhe von 144.152,03 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Das Berufungsgericht\n\nhat ihr hiervon 76.023,03 DM nebst Zinsen zugesprochen. Hiergegen richtet\n\nsich die Revision des Beklagten, der weiterhin die vollständige Klageabwei-\n\nsung anstrebt.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt im Umfang der Anfechtung durch den Beklagten zur\n\nAufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nI.\n\n1.\n\nAus der - nicht mehr streitigen - schuldhaften Amtspflichtverletzung des\n\nbeklagten Notars und dem Fehlen anderweitiger Ersatzmöglichkeiten für die\n\nKlägerin ergibt sich, daß der Beklagte - vorbehaltlich der Frage eines Mitver-\n\nschuldens der Klägerin (dazu unten II) - die Klägerin im Wege des Schadens-\n\nersatzes (§ 19 Abs. 1 BNotO) so stellen muß, wie sie stünde, wenn der Be-\n\nklagte sich pflichtgemäß verhalten hätte. Es kommt also darauf an, welchen\n\nVerlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Notars (hier: Hinweis auf\n\ndie als Grundschuldbelastung existierende Grundschuld) genommen hätten,\n\ninsbesondere wie die Klägerin darauf reagiert hätte, und wie ihre Vermögens-\n\nlage dann wäre. Diesen haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwi-\n\nschen Haftungsgrund und Schaden hat nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen, wobei die Be-\n\nweisführung durch die Anwendung des § 287 ZPO und die Regeln über den\n\nBeweis des ersten Anscheins erleichtert wird (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai\n\n1993 - IX ZR 66/92 - NJW 1993, 2744, 2746 und vom 18. November 1999\n\n- IX ZR 402/97 - NJW 2000, 664, 677).\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin im Falle der\n\nOffenlegung der bei der Beurkundung vom 23. Oktober 1992 übersehenen\n\nGrundschuld vom Erwerb der beiden Eigentumswohnungen in Würzburg Ab-\n\nstand genommen hätte, und spricht auf dieser Grundlage der Klägerin die (fehl-\n\ngeschlagenen) Aufwendungen für dieses Geschäft als Schadensersatz zu\n\n(Differenz zwischen dem Kaufpreis von 280.000 DM und dem späteren Ver-\n\nkaufserlös von 179.000 DM: 101.000 DM plus 3.152,03 DM Vertragskosten\n\nplus 5.600 DM Grunderwerbsteuer plus 1.951 DM Notar- und Grundbuchko-\n\nsten, abzüglich 35.680 DM Mieteinnahmen = 76.023,03 DM). Soweit der Be-\n\nklagte geltend mache, die Klägerin hätte die beiden Grundstücke auch bei Of-\n\nfenlegung der Grundschuld gekauft, trage er als Schädiger die Beweislast\n\n\"dafür, daß der Schaden auch bei einem rechtmäßigen Verhalten seinerseits\n\neingetreten wäre\".\n\na) Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist im Ergebnis unbe-\n\ngründet. Die Revision hat zwar darin Recht, daß es im vorliegenden Zusam-\n\nmenhang - anders als es im Urteil des Berufungsgerichts anklingt - nicht um\n\nFragen des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. Palandt/Hein-\n\nrichs BGB 61. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 105 ff), sondern um den grundsätz-\n\nlich vom Geschädigten darzulegenden haftungsausfüllenden Ursachenzusam-\n\nmenhang geht (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 -\n\nNJW-RR 1997, 562 und vom 13. April 2000 - IX ZR 432/98 - NJW 2000, 2110).\n\nIndessen spricht im Streitfall angesichts dessen, daß der Verkäufer der Eigen-\n\ntumswohnungen, J. F. , nach seinen Vermögensverhältnissen außer-\n\nstande war, die auf dem Kaufgegenstand lastende Grundschuld zu beseitigen,\n\nzumindest eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit des Vortrags der\n\nKlägerin, bei Offenlegung der Grundschuld den Kaufvertrag nicht abgeschlos-\n\nsen zu haben. Der Beklagte hat nichts entgegengesetzt, was diesen Vortrag\n\nentkräften könnte.\n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsge-\n\nricht habe hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast seine Hinweispflicht\n\nnach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a.F. verletzt, braucht darauf im Revisionsverfah-\n\nren schon deshalb nicht näher eingegangen zu werden, weil das angefochtene\n\nUrteil ohnehin der Aufhebung unterliegt (siehe unten II.), so daß der Beklagte\n\nGelegenheit hat, im erneuten Berufungsverfahren sein Vorbringen zu ergän-\n\nzen.\n\nb) Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch, daß das Berufungsge-\n\nricht es abgelehnt hat, vom Schaden der Klägerin einen Betrag von 80.000 DM\n\n(Teil des Kaufpreises von 280.000 DM für die gekauften beiden Eigentums-\n\nwohnungen) abzusetzen, der aufgrund einer Abtretung des Verkäufers, J. \n\nF. , an die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin überwiesen wurde.\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits im ersten Revisionsurteil\n\nausgesprochen, daß dieser Vorgang nicht ohne weiteres den Schluß darauf\n\nzulasse, die Klägerin habe im wirtschaftlichen Ergebnis nur 200.000 DM ge-\n\nzahlt. Dem widerspricht die Revision nicht.\n\nSie meint jedoch, da die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin den\n\nBetrag von 80.000 DM vom Verkäufer \"ohne den Kaufvertragsabschluß nicht\n\nerhalten hätte\", läge darin - bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin - ein\n\nmit dem schädigenden Ereignis ursächlich verknüpfter Vermögensvorteil einer\n\nder Klägerin nahestehenden Person, die die Klägerin sich anrechnen lassen\n\nmüsse. Dem folgt der Senat nicht. Zweifelhaft ist schon, ob der vorliegende\n\nSachverhalt ausreicht, um einen für die Vorteilsausgleichung maßgeblichen\n\n\"Vorteil\" der Adressatin der 80.000 DM anzunehmen; der Beklagte behauptet\n\nnicht, daß die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin keinen fälligen Zah-\n\nlungsanspruch gegen J. F. in dieser Höhe hatte. Jedenfalls haben\n\nbei der Vorteilsausgleichung Vorteile, die bei Dritten entstehen, grundsätzlich\n\naußer Betracht zu bleiben. Das mag im Einzelfall unbillig sein und ausnahms-\n\nweise zu einer Anrechnung führen, wenn das schädigende Ereignis darin be-\n\nsteht, daß ein Vermögensgegenstand nicht dem Geschädigten, sondern einer\n\nihm nahestehenden Person zufließt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1979 - VI ZR\n\n212/77 - NJW 1979, 2033; MünchKomm/Oetker BGB 4. Aufl. 249 Rn. 225).\n\nDafür reicht jedoch die bloße Tatsache der Zahlung eines Teils des von einer\n\nGesellschaft mit beschränkter Haftung geschuldeten Kaufpreises aufgrund ei-\n\nner Abtretung des Verkäufers an die Ehefrau des Geschäftsführers dieser Ge-\n\nsellschaft nicht aus.\n\nII.\n\nMit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Behandlung der\n\nFrage eines Mitverschuldens der Klägerin bei der Entstehung und Entwicklung\n\ndes Schadens (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 BGB) durch das Berufungsge-\n\nricht.\n\n1.\n\nDer Schaden der Klägerin aufgrund der Amtspflichtverletzung des Be-\n\nklagten bei dem Kaufvertrag vom 23. Oktober 1992 wäre vermieden worden,\n\nwenn die Verträge vom 14. Dezember 1994 zur Durchführung gekommen wä-\n\nren, durch die die Klägerin die beiden gekauften Eigentumswohnungen für je\n\n160.000 DM an die LV-Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG (im folgenden:\n\nLVG) weiterverkaufte.\n\na) In § 3 C dieser Kaufverträge heißt es:\n\n\"Insbesondere verpflichtet sich der Verkäufer auch, dafür zu sor-\ngen, daß die Gesamtgrundschuld Abt. III Nr. 2 (die streitgegen-\nständliche Grundschuld) gelöscht wird. Sollte der Verkäufer dem\nKäufer nicht bis spätestens zum Ablauf des 29.12.1994 nachge-\nwiesen haben, daß ihm, der amtierenden Notarin, ... (dem Be-\nklagten) oder dem Grundbuchamt Würzburg die Löschungsbewil-\nligung hinsichtlich der Grundschuld Abteilung III Nr. 2 verfü-\ngungsfrei vorliegt, so ist der Käufer danach jederzeit berechtigt,\nohne Abmahnung durch einfache schriftliche Erklärung an die\namtierende Notarin von diesem Kaufvertrag zurückzutreten; Te-\nlefax genügt der Schriftform. Das Rücktrittsrecht besteht nur, so-\nlange der Rücktrittsgrund andauert ..\".\n\nb) Im ersten Revisionsurteil des IX. Zivilsenats vom 9. November 2000\n\nist hierzu ausgeführt:\n\n\"Nach dem - bislang, soweit ersichtlich, unbestritten gebliebenen - Vor-\n\ntrag des Beklagten wurde er von der Klägerin nicht über den genauen Inhalt\n\nder beiden am 14. Dezember 1994 beurkundeten Kaufverträge unterrichtet.\n\nInsbesondere hatte er von der knapp bemessenen Rücktrittsfrist keine Kennt-\n\nnis. Den Zeitpunkt des Fristablaufs durfte die Klägerin dem Beklagten nicht\n\nvorenthalten. Zwar hatten ihre Anwälte ihm unter dem 28. November 1994 ge-\n\nschrieben, die Klägerin werde die Immobilien bis spätestens 15. Dezember\n\n1994 veräußern. Gleichzeitig hatten sie angekündigt, dem Käufer werde ein\n\nRücktrittsrecht für den Fall eingeräumt werden, daß der Erwerb nicht lastenfrei\n\nerfolgen könne. Die Länge der Frist, innerhalb deren das Rücktrittsrecht aus-\n\nzuüben war, hatten sie aber nicht mitgeteilt. Es bestand deshalb die Gefahr,\n\ndaß der Beklagte die Freistellung der Immobilien von der Grundschuld nicht\n\nfristgemäß bewirkte, obwohl ihm dies grundsätzlich möglich gewesen wäre.\n\nDaß der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 8. Dezember 1994 in Aussicht\n\ngestellt hatte, die Abwicklung werde noch in diesem Jahr erfolgen, durfte die\n\nKlägerin nicht zum Anlaß nehmen, dem Beklagten zu verschweigen, daß die\n\nvon ihr mit dem Erwerber vereinbarte Frist bereits am 29. Dezember 1994 ab-\n\nlaufe.\n\nErheblich ist ferner der - unbestritten gebliebene - Vortrag des Beklag-\n\nten, seine Anwälte hätten mit Schreiben vom 27. Dezember 1994 den gegneri-\n\nschen Anwälten mitgeteilt, die Löschungsbewilligung sei heute bei uns einge-\n\ngangen. Man dürfe aber erst darüber verfügen, wenn die Abfindungszahlung,\n\nderen Überweisung sofort veranlaßt worden sei, bei der Grundpfandgläubigerin\n\neingegangen sei. Sobald die Grundpfandgläubigerin den Eingang der Zahlung\n\nbestätige, werde die Löschungsbewilligung an die Anwälte der Klägerin weiter-\n\ngeleitet werden. Dies werde innerhalb weniger Tage der Fall sein. Dieses\n\nSchreiben ist am 29. Dezember 1994 bei den Anwälten der Klägerin eingegan-\n\ngen. In Anbetracht des Umstandes, daß der Beklagte und seine anwaltlichen\n\nVertreter nicht wissen konnten, daß die Rücktrittsfrist an eben diesem Tage\n\nablief, wären die Anwälte der Klägerin verpflichtet gewesen, die Gegenseite\n\n- telefonisch, durch Fax oder E-Mail - darauf aufmerksam zu machen, daß al-\n\nles, was später erfolgte, zu spät sein würde. Eine solche Nachricht ist unter-\n\nblieben. Wäre sie erfolgt, hätte die Zahlung möglicherweise - z.B. durch Blitz-\n\nGiro - beschleunigt werden können. Wäre sie spätestens am 30. Dezember\n\n1994 bei der Grundpfandgläubigerin eingegangen und hätte der Beklagte dar-\n\naufhin der LVG noch an diesem Tage - vor Absendung des Telefax - bestätigt,\n\ndaß ihm die Löschungsbewilligung verfügungsfrei vorliege, wäre die Ausübung\n\ndes Rücktrittsrechts bereits ausgeschlossen gewesen (§ 3 C Abs. 1 Satz 3 der\n\nKaufverträge).\"\n\n2.\n\na) Hierzu führt das Berufungsgericht nunmehr aus: Ein Mitverschulden\n\nauf seiten der Klägerin sei vom Beklagten nicht dargetan. Dieser trage nur vor,\n\nwenn die Klägerin ihn genauestens über die Bestimmungen des mit der LVG\n\nabgeschlossenen Kaufvertrags, insbesondere auch über den Ablauftermin des\n\nRücktrittsrechts, informiert hätte, wäre die Abwicklung seinerseits beschleunigt\n\nerfolgt, was unschwer möglich gewesen wäre, z.B. durch Blitz-Überweisung,\n\nEilbriefe, Faxe oder ähnliche Beschleunigungsmittel. Der Beklagte behaupte\n\naber gar nicht, daß bei einer solchen beschleunigten Abwicklung der Rücktritt\n\nder LVG vermieden worden wäre. Insoweit käme es auch gemäß § 3 C der\n\nKaufverträge vom 14. Dezember 1994 auf das Datum des 29. und nicht auf das\n\ndes 30. Dezember 1994 an (Hinweis auf Satz 1 und Satz 2 der Regelung). Der\n\nBeklagte hätte also vortragen müssen, die Vorlage der verfügungsfreien Lö-\n\nschungsbewilligung hinsichtlich der betreffenden Grundschuld wäre ihm bis\n\nzum Ablauf des 29. Dezember 1994 möglich gewesen.\n\nb) Diese Ausführungen tragen, wie die Revision mit Recht rügt, die Ver-\n\nwerfung des Mitverschuldenseinwands nicht, weil sie die Regelung in § 3 C\n\nSatz 3 der Kaufverträge vom 14. Dezember 1994 übergehen, wonach das\n\nRücktrittsrecht der Käuferin nur so lange bestand, als der Rücktrittsgrund an-\n\ndauerte, der Rücktritt mithin bis zu seiner Ausübung (also bis zum Telefax der\n\nLVG vom 30. Dezember 1994, 15.10 Uhr) durch Nachweis des Vorliegens der\n\nLöschungsbewilligung hinsichtlich der Grundschuld vermieden werden konnte.\n\n3.\n\nDer Fehler des Berufungsgerichts nötigt zur Aufhebung seines Urteils,\n\nsoweit es zum Nachteil des Beklagten erkannt hat. Denn es kann nicht ausge-\n\nschlossen werden, daß bei richtiger Sicht der Vertragslage (§ 3 C S. 1-3 des\n\nVertrages vom 14. Dezember 1994) das bisherige - und gegebenenfalls bei zu-\n\ntreffender Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung vor dem\n\nBerufungsgericht ergänzte - Vorbringen des Beklagten zu einer anderen Wür-\n\ndigung der Mitverschuldensfrage durch das Berufungsgericht geführt hätte.\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__16-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/iii-zr-16-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__16-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__16-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/iii-zr-16-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__16-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:49:48.527491+00:00"}}