{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__13-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-10-31","aktenzeichen":"III ZR 13/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BauGB §§ 110 Abs. 2, 231; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 a) Für die gütliche Beilegung eines baulandgerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, kommt sowohl eine Einigung in der Form des § 110 Abs. 2 BauGB als auch ein Vergleich nach den Formvorschriften der Zivilprozeßordnung in Betracht. b) Zur Wahl der Form des Prozeßvergleichs in einem solchen Fall.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Oktober 2002\n\nin der Baulandsache\n\nIII ZR 13/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBauGB §§ 110 Abs. 2, 231; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1\n\na) Für die gütliche Beilegung eines baulandgerichtlichen Verfahrens, das\n\neine Enteignung betrifft, kommt sowohl eine Einigung in der Form des\n\n§ 110 Abs. 2 BauGB als auch ein Vergleich nach den Formvorschriften\n\nder Zivilprozeßordnung in Betracht.\n\nb) Zur Wahl der Form des Prozeßvergleichs in einem solchen Fall.\n\nBGH, Beschluß vom 31. Oktober 2002 - III ZR 13/02 - OLG Schleswig\n\n LG Kiel\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und\n\nDörr\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Senats für\n\nBaulandsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 13. Dezember 2001 - 11 U 88/2000 \"Baul.\" - wird nicht\n\nangenommen.\n\nDie Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 10.000.000 DM (= 5.112.918,81 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)\n\nGründe:\n\nI.\n\nIn dem vorliegenden baulandgerichtlichen Verfahren im Anschluß an\n\neine - sowohl von der Beteiligten zu 1 als auch von der Beteiligten zu 2 (Stadt\n\nW. ) angefochtene - Entscheidung des Beteiligten zu 3 (Enteig-\n\nnungsbehörde) über einen von der Beteiligten zu 1 geltend gemachten Über-\n\nnahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB schlossen die Beteiligten zu 1 und 2\n\nam 7. Februar 1994 vor dem beauftragten Richter der Kammer für Baulandsa-\n\nchen einen protokollierten Vergleich. Mit der Begründung, die Beteiligte zu 2\n\nhabe den Vergleich nicht erfüllt, erwirkte die Beteiligte zu 1 im Frühjahr 1988\n\ndie Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs und beantragte\n\nbei der kommunalen Aufsichtsbehörde die Zulassung der Zwangsvollstreckung\n\naus dem Vergleich. Daraufhin erhob die Beteiligte zu 2 Zwangsvollstreckungs-\n\ngegenklage mit der Begründung, sie habe den Vergleich erfüllt. Hiermit hatte\n\ndie Beteiligte zu 2 in allen Instanzen Erfolg. Im Juli 1999 beantragte die Betei-\n\nligte zu 1 die Fortsetzung des baulandgerichtlichen Verfahrens. Sie hat geltend\n\ngemacht, der Vergleich vom 7. Februar 1994 sei nichtig, weil er nicht die not-\n\nwendige Regelung einer Entschädigung für das mit betroffene Flurstück 163\n\n(\"Innerer Kurpark\") enthalte. Gegenstand der Vergleichsverhandlungen sei von\n\nBeginn an gewesen, daß das Land S. Steuerforderungen des Finanz-\n\namtes F. gegen die Beteiligte zu 1 \n\nin Höhe von seinerzeit\n\n6.000.000 DM im Wege einer Art Verrechnung der Entschädigungssumme für\n\ndas Flurstück 163 nicht habe geltend machen sollen; an diese Abmachung, die\n\nein wesentlicher Bestandteil der seinerzeitigen Vereinbarungen gewesen sei,\n\nhabe sich das Land S. aber nicht gehalten. Im Berufungsver-\n\nfahren hat die Beteiligte zu 1 außerdem angeführt, der Vergleich vom\n\n7. Februar 1994 sei mangels Unterschrift der Beteiligten formunwirksam. Land-\n\ngericht (Kammer für Baulandsachen) und Oberlandesgericht (Baulandsenat)\n\nhaben die auf die Festsetzung einer Vorauszahlung \n\nin Höhe von\n\n10.000.000 DM für das Flurstück 163 abzielenden Anträge der Beteiligten zu 1\n\nabgewiesen und auf den Antrag der Beteiligten zu 2 festgestellt, daß der\n\nRechtsstreit durch den Vergleich vom 7. Februar 1994 beendet sei. Hiergegen\n\nrichtet sich die Revision der Beteiligten zu 1.\n\nII.\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO\n\na.F.). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\n1.\n\nOhne Erfolg bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, daß der Vergleich vom 7. Februar 1994 nicht wegen Verstoßes gegen\n\nVorschriften des Baugesetzbuchs formunwirksam sei.\n\na) Allerdings gilt gemäß § 231 BauGB für eine Einigung der Beteiligten\n\nwährend eines gerichtlichen Verfahrens, \"das eine Enteignung betrifft\" - was\n\nauch für das Verfahren auf Entziehung des Eigentums im Rahmen eines Über-\n\nnahmeverlangens gemäß § 40 Abs. 2 BauGB angenommen werden kann (vgl.\n\n§ 43 Abs. 1 Satz 3 BauGB) - unter anderem § 110 BauGB entsprechend, wobei\n\ndas Gericht an die Stelle der Enteignungsbehörde tritt. Nach § 110 Abs. 2\n\nSatz 3 BauGB ist die Niederschrift über die Einigung von den Beteiligten zu\n\nunterschreiben. Demgemäß wird überwiegend der Standpunkt vertreten, daß\n\nnach den genannten Vorschriften auch die Niederschrift über eine Einigung im\n\nRahmen eines gerichtlichen Verfahrens von den Beteiligten unterschrieben\n\nwerden müsse (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 8. Aufl. § 231 Rn. 2;\n\nKalb, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 231 Rn. 3; Euster-\n\nbrock, in: Gronemeyer BauGB § 231 Rn. 3); lediglich eine Mindermeinung ist\n\nder Auffassung, die Ausfertigung des Sitzungsprotokolls ersetze - im Hinblick\n\nauf die Beurkundungsfunktion desselben - die Unterschrift der Beteiligten (Por-\n\nger, in: BerlKomm BauGB 2. Aufl. § 231 Rn. 3).\n\nAuch wenn man, was hier offenbleiben kann, der herrschenden Meinung\n\nfolgt, ist jedoch zu bedenken, daß es, wie auch die Revision im Ansatz erkennt,\n\nanerkanntermaßen den Beteiligten eines baulandgerichtlichen Verfahrens frei-\n\nsteht, statt sich des speziell enteignungsrechtlichen - auf einen \"öffentlich-\n\nrechtlichen Erwerb\" (Reisnecker, in: Brügelmann BauGB § 110 Rn. 32) abzie-\n\nlenden - Instituts der Einigung nach § 110 BauGB zu bedienen, einen gerichtli-\n\nchen Vergleich (auch) über den streitigen Enteignungsgegenstand nach den\n\nFormvorschriften der Zivilprozeßordnung abzuschließen (OLG München MDR\n\n1976, 150; Kalb aaO Rn. 10; Reisnecker aaO Rn. 33; Porger aaO Rn. 4, 5).\n\nDer Senat schließt sich dem an. Gesetzliche Vorschriften, aus denen das Ge-\n\ngenteil entnommen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Es besteht darüber\n\nhinaus, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon wegen der\n\nBegrenztheit der in der Form des § 110 BauGB regelbaren Gegenstände ein\n\nBedürfnis, auf den Prozeßvergleich als allgemeines Institut zur einvernehmli-\n\nchen Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens zurückgreifen zu können.\n\nb) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht nach den äußeren Abläufen\n\ndes Vergleichsabschlusses und den im Vergleichstext gewählten Formulierun-\n\ngen an, daß die Beteiligten am 7. Februar 1994 einen - umfassenden - Prozeß-\n\nvergleich und nicht etwa nur eine Einigung im Sinne der §§ 231, 110 BauGB\n\ntreffen wollten. Dafür spricht neben der Einbeziehung des am Enteignungsver-\n\nfahren nicht beteiligten G. A. insbesondere, daß die zwischen\n\nden Beteiligten abgesprochene Regelung unter anderem mehrere nach bür-\n\ngerlichem Recht \n\nformbedürftige Rechtsgeschäfte bezüglich einzelner\n\nGrundstücke umfaßte (Verpflichtung zur Auflassung der Flurstücke 210 und\n\n215 und Erklärung derselben; Bestätigung der bis dahin unwirksamen Auflas-\n\nsung des grundbuchlich bereits umgeschriebenen Flurstücks 163), für deren\n\nWirksamkeit die Form des § 110 BauBG nicht ausreichte, wohl aber die Form\n\neines herkömmlichen Prozeßvergleichs (vgl. §§ 127 a, 925 Abs. 1 Satz 2 BGB).\n\nDer Revision mag zuzugeben sein, daß die Beteiligten zugleich die Vor-\n\nstellung hatten, ihr Vergleichsabschluß werde bezüglich der \"enteignungs-\n\nrechtlichen\" Teile ihrer Absprachen diejenigen Rechtsfolgen haben, wie sie in\n\n§ 110 BauBG vorgesehen sind. Nach § 110 Abs. 3 BauGB steht die beurkun-\n\ndete Einigung einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich, der\n\ngemäß § 117 BauGB auszuführen ist, also zu einem \"originären\" öffentlich-\n\nrechtlichen Rechtsübergang an dem betroffenen Grundstück führt. Für eine\n\nAusführungsanordnung nach § 117 BauGB ist hingegen die entsprechende\n\nRegelung in einem Prozeßvergleich nach den Vorschriften der Zivilprozeßord-\n\nnung - ohne die in § 110 Abs. 2 Satz 3 BauGB vorgesehene Unterschrift der\n\nBeteiligten - an sich keine geeignete Grundlage. Das insoweit möglicherweise\n\nunrichtige Vorverständnis der Parteien ändert aber nichts daran, daß sie einen\n\numfassenden Prozeßvergleich nach den Vorschriften der ZPO abschließen\n\nwollten. Überdies hat sich der betreffende - zu unterstellende - Rechtsirrtum\n\nder Beteiligten hier im Ergebnis, wie nach dem Sachstand im Revisionsverfah-\n\nren anzunehmen ist, nicht ausgewirkt. Denn der Beteiligte zu 3 (die Enteig-\n\nnungsbehörde) hat unter dem 18. Februar 1994 eine Ausführungsanordnung\n\nnach § 117 BauGB erlassen, und dieser Verwaltungsakt ist - wovon im vorlie-\n\ngenden Revisionsverfahren auszugehen ist - bestandskräftig geworden und hat\n\nsomit den Eigentumsübergang bewirkt.\n\n2.\n\nAuch im übrigen - insbesondere dazu, daß der Vergleich vom 7. Februar\n\n1994 eine den Streitgegenstand des baulandgerichtlichen Verfahrens erledi-\n\ngende, abschließende Regelung enthält - , läßt das angefochtene Urteil keinen\n\nRechtsfehler zu Lasten der Beteiligten zu 1 erkennen.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\n Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__13-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-31/iii-zr-13-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__13-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__13-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-31/iii-zr-13-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR__13-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:36:29.871694+00:00"}}