{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_433-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-05-27","aktenzeichen":"III ZR 433/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 661 Zur Frage, wann ein triftiger (wichtiger) Grund vorliegt, der eine Ge- meinde, die einen Architektenwettbewerb für ein öffentliches Bauvor- haben durchgeführt hat, berechtigt, sich von der Zusage zu lösen, dem Preisträger weitere Architektenleistungen für das Objekt zu übertragen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 88, 373 und vom 22. Januar 1987 - III ZR 281/85 = NJW 1987, 2369).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 433/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. Mai 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 661 \n\nZur Frage, wann ein triftiger (wichtiger) Grund vorliegt, der eine Ge-\n\nmeinde, die einen Architektenwettbewerb für ein öffentliches Bauvor-\n\nhaben durchgeführt hat, berechtigt, sich von der Zusage zu lösen, dem \n\nPreisträger weitere Architektenleistungen für das Objekt zu übertragen \n\n(Fortführung der Senatsurteile BGHZ 88, 373 und vom 22. Januar 1987 \n\n- III ZR 281/85 = NJW 1987, 2369). \n\nBGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - III ZR 433/02 - OLG Schleswig \n\n LG Itzehoe \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 4. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen, soweit die \n\nBeklagte eine Herabsetzung des Zahlungsausspruchs auf \n\n21.881,54 DM (= 11.187,85 €) nebst Zinsen anstrebt. \n\nIm übrigen, d.h. soweit der Anspruch der Kläger aus der Honorar-\n\nschlußrechnung vom 28. Mai 1997 auf Zahlung entgangenen Ge-\n\nwinns dem Grunde nach für berechtigt erklärt und die Sache we-\n\ngen der Durchführung des Betragsverfahrens an das Landgericht \n\nzurückverwiesen worden ist, wird das vorbezeichnete Urteil auf \n\ndie Revision der Beklagten aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem \n\nauch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges \n\nvorbehalten bleibt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie beklagte Stadt schrieb im Jahre 1993 für Architekten einen Realisie-\n\nrungswettbewerb für eine integrierte Gesamtschule aus. Das gesamte Vorha-\n\nben sollte aus dem Umbau eines bereits vorhandenen Schulgebäudes und der \n\nErrichtung eines Neubaus bestehen. Grundlage der Ausschreibung waren die \n\nAllgemeinen Auslobungsbedingungen (AAB) der Beklagten in der Fassung \n\nvom 14. Januar 1993, die ihrerseits auf den Grundsätzen und Richtlinien für \n\nWettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des \n\nBauwesens aus dem Jahre 1977 beruhten (GRW 1977; veröffentlicht unter an-\n\nderem im Ministerialblatt NW 1980, 1278, 1515 [Senatsurteil BGHZ 88, 373, \n\n375]). In Nr. 13 AAB hieß es: \n\n\"Weitere Bearbeitung der Aufgabe (5.1 GRW) \n\nDer Auslober beabsichtigt, dem Verfasser der mit dem 1. Preis \nausgezeichneten Arbeit die weitere Bearbeitung der Aufgabe, \nzumindest die Leistungsphasen 2-5 des § 15 HOAI, zu übertra-\ngen. \n\nDie Anrechnung der Preissumme auf das Honorar im Falle der \nweiteren Bearbeitung regelt sich nach 5.1.2 GRW. Werden nur \nBauabschnitte ausgeführt, so verteilt sich die Anrechnung in an-\ngemessenem Verhältnis.\" \n\nDie Kläger, die sich als freischaffende Architekten zu einer Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben, gewannen im Mai 1993 \n\nden mit 30.000 DM dotierten ersten Preis. Ihnen wurde daraufhin die Planung \n\ndes Umbaus des bestehenden Schulgebäudes übertragen. Die Leistungen sind \n\nerbracht und abgerechnet; das diesbezügliche Honorar der Kläger, auf das das \n\nPreisgeld von 30.000 DM angerechnet worden war, ist nicht Gegenstand des \n\nvorliegenden Rechtsstreits. \n\nAnschließend erhielten die Kläger den Auftrag für die Vorplanung des \n\nNeubautraktes auf der Grundlage ihres preisgekrönten Entwurfs. Sie reichten \n\nam 1. Oktober 1993 die Vorplanung nebst einer Kostenschätzung von \n\n15,2 Mio. DM für die Bauphasen 2 und 3 ein. In der Folgezeit kam es zu Ver-\n\nhandlungen zwischen den Parteien, die das Ziel hatten, die Kosten des Objekts \n\nzu reduzieren. Die Beklagte machte geltend, ihre Finanzierungsmöglichkeiten \n\nseien durch zurückgehende Steuereinnahmen beeinträchtigt. Die Kläger änder-\n\nten die Vorplanung dahin, daß nur noch Gesamtkosten von 13 Mio. DM anfie-\n\nlen (Entwurf und Kostenschätzung vom 2. November 1994). Im Zuge weiterer \n\nVerhandlungen boten die Kläger an, das Vorhaben - immer noch auf der \n\nGrundlage ihres Ursprungsentwurfes - so umzuplanen und im Umfang zu redu-\n\nzieren, daß nur erheblich geringere Kosten anfielen. Die Beklagte entschied \n\nsich jedoch für einen anderen, von ihrem Bauamt erstellten Entwurf, mit dessen \n\nVerwirklichung sie andere Architekten beauftragte. Im vorliegenden Rechts-\n\nstreit haben die Kläger die Beklagte auf das Honorar für die von ihnen erstell-\n\nten Vorentwürfe, abzüglich einer von der Beklagten geleisteten Zahlung, sowie \n\nauf Schadensersatz wegen der ihnen nicht übertragenen weiteren Leistungs-\n\nphasen \n\nin Anspruch genommen. \n\nIhre Gesamtforderung haben sie auf \n\n207.288,47 DM nebst Zinsen beziffert. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\nden Klägern für die beiden Vorentwürfe eine Restforderung von 22.769 DM \n\nnebst Zinsen zuerkannt und auch den weitergehenden Schadensersatzan-\n\nspruch dem Grunde nach für berechtigt gehalten. Insoweit hat es die Sache zur \n\nEntscheidung über die Anspruchshöhe an das Landgericht zurückverwiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die \n\nBeklagte eine Herabsetzung des \n\nrestlichen Vorplanungshonorars auf \n\n21.881,45 DM sowie die Abweisung des Anspruchs auf Ersatz des entgange-\n\nnen Gewinns. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat im Umfang ihrer Zulassung (I.) Erfolg und führt insoweit \n\nzur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht (II.). \n\nI. \n\n1. \n\nIn der Klage sind zwei selbständige Ansprüche zusammengefaßt. Es \n\ngeht zum einen um das Honorar der Kläger aus der ihnen für den zweiten Bau-\n\nabschnitt übertragenen Vorplanung, zum anderen um einen Anspruch auf Er-\n\nsatz des entgangenen Gewinns wegen der ihnen nicht übertragenen weiteren \n\nPlanungsphasen. Dies sind sowohl nach dem jeweiligen Anspruchsziel als \n\nauch nach dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt zwei verschiedene \n\nStreitgegenstände. Das Berufungsgericht hat über beide Streitgegenstände \n\nentschieden, über das Honorar für die Vorplanung durch Teilurteil, über den \n\nAnspruch auf entgangenen Gewinn durch Grundurteil. Die Revision wendet \n\nsich zum geringen Teil gegen die Verurteilung zur Zahlung, insgesamt dage-\n\ngen gegen das Grundurteil. \n\n2. \n\nSoweit es um den vom Berufungsgericht ausgeurteilten Honoraran-\n\nspruch geht, ist die Revision unzulässig. Insoweit ist sie nämlich durch das Be-\n\nrufungsgericht nicht zugelassen worden. Zwar kommt die Beschränkung der \n\nRevisionszulassung im Tenor des Berufungsurteils nicht zum Ausdruck; indes-\n\nsen ist auch nach neuem Revisionsrecht anerkannt, daß sich die Eingrenzung \n\nder Rechtsmittelzulassung auch aus den Gründen der Entscheidung ergeben \n\nkann (zuletzt: BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - WM 2004, \n\n853). So liegt es hier: Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen ausge-\n\nführt, es halte die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 \n\nZPO n.F. für erforderlich, \"damit die in der Entscheidung BGHZ 88, 373 ff ent-\n\nwickelten Grundsätze fortgebildet werden können\". Jene Senatsentscheidung \n\nbetrifft indessen ausschließlich Rechtsfragen, die mit der Verpflichtung des \n\nAuslobers zusammenhängen, im Rahmen eines Architektenwettbewerbs einen \n\nPreisträger oder einen mit einem sogenannten Sonderankauf Bedachten mit \n\nweiteren Architektenleistungen zu beauftragen. Dies sind mithin gerade dieje-\n\nnigen Streitpunkte, die den hier in Rede stehenden, dem Grunde nach für ge-\n\nrechtfertigt erklärten Anspruch auf entgangenen Gewinn betreffen. Honoraran-\n\nsprüche wegen bereits erbrachter Leistungen, mit denen der Architekt tatsäch-\n\nlich beauftragt worden war, waren indessen nicht Gegenstand jenes Senatsur-\n\nteils; insoweit werden Revisionszulassungsgründe auch weder vom Berufungs-\n\ngericht angesprochen, noch sind sie sonst erkennbar. \n\nII. \n\nSoweit das Berufungsgericht den Klägern den Anspruch auf entgange-\n\nnen Gewinn dem Grunde nach zugesprochen hat, weil sie von der Beklagten \n\nnicht mit den weiteren Leistungsphasen (3 bis 5 gemäß § 15 HOAI) betraut \n\nworden sind, vermag der Senat ihm auf der Grundlage des bisherigen Sach- \n\nund Streitstandes nicht zu folgen. \n\n1. \n\nZutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt beider Vorinstan-\n\nzen, daß die Beklagte in Nr. 13 Abs. 1 AAB eine rechtsgeschäftliche Verpflich-\n\ntungserklärung über die Betrauung des ersten Preisträgers mit den Architek-\n\ntenleistungen abgegeben hat. Das Berufungsgericht folgt damit der Beurteilung \n\neiner vergleichbaren (ebenfalls an der Nr. 5.1.1 GRW 1977 orientierten) Klau-\n\nsel durch den erkennenden Senat (Senatsurteile BGHZ 88, 373, 382 ff und \n\nvom 22. Januar 1987 - III ZR 281/85 = NJW 1987, 2369, 2370). Diese Bindung \n\ndes Auslobers ist in der - hier noch nicht einschlägigen - Neufassung der GRW \n\naus dem Jahre 1995 dahin intensiviert worden, daß es nunmehr (7.1 Abs. 1 \n\nGRW 1995) heißt: \"Bei Realisierungswettbewerben hat [Hervorhebung nicht im \n\nOriginal] der Auslober einem oder mehreren Preisträgern, …, die für die Um-\n\nsetzung des Wettbewerbsentwurfs notwendigen weiteren Planungsleistungen \n\nzu übertragen, sofern kein wichtiger Grund einer Beauftragung entgegensteht, \n\n…\". \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht legt die Nr. 13 Abs. 1 der Wettbewerbsbedingun-\n\ngen dahin aus, daß die Zusage, dem ersten Preisträger die Architektenleistun-\n\ngen zu übertragen, nur für den Regelfall gelten sollte und die Beklagte aus trif-\n\ntigem (wichtigem) Grund davon absehen durfte, dem Gewinner des Wettbe-\n\nwerbs den Auftrag für das Bauprojekt zu erteilen. Auch diese Beurteilung ent-\n\nspricht der Auffassung des Senats in den angeführten Urteilen (aaO). \n\n3. \n\nEinen derartigen triftigen (wichtigen) Grund für die Beklagte, von ihrer \n\nZusage gegenüber den Klägern abzurücken, hält das Berufungsgericht für \n\nnicht hinreichend dargetan bzw. für nicht nachgewiesen. Hiergegen wendet \n\nsich die Revision zu Recht. Sie weist zutreffend insbesondere auf folgende \n\nGesichtspunkte hin, die auch von der Revisionserwiderung nicht grundsätzlich \n\nin Abrede gestellt werden: \n\na) Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die in den maßgeblichen \n\nBestimmungen, hier Nr. 5.1.1 GRW 1977, Nr. 13 AAB verwendete Formulie-\n\nrung \"beabsichtigt\" eine Abschwächung und Einschränkung der eingegange-\n\nnen rechtlichen Bindung zum Ausdruck bringt (Senatsurteil BGHZ aaO S. 385). \n\nDem wird unter Beachtung der beiderseitigen Interessen dadurch Rechnung \n\ngetragen, daß der Auslober bei Vorliegen eines triftigen (wichtigen) Grundes, \n\nder es für ihn unzumutbar erscheinen läßt, den Preisträger zu beauftragen, von \n\nseiner Pflicht aus der Zusage entbunden ist (aaO). Diese Begründung läßt al-\n\nlerdings zunächst an einen Rückgriff auf den allgemeinen, aus § 242 BGB re-\n\nsultierenden Rechtsgrundsatz denken, wonach jedes Dauerschuldverhältnis, \n\nsei es befristet oder unbefristet, von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund \n\nohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsachen \n\nvorliegen, aufgrund deren dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Um-\n\nstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile \n\ndie Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist \n\noder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemu-\n\ntet werden kann (vgl. MünchKomm/Schwerdtner, BGB 3. Aufl. § 626 Rn. 1 \n\nm.w.N. zur Kündigung eines Dienstverhältnisses). § 626 BGB garantiert da-\n\nnach ein unverzichtbares Freiheitsrecht für beide Vertragsteile, sich bei extre-\n\nmen Belastungen eines Dienstverhältnisses von diesem zu lösen (Schwerdtner \n\naaO). Wenn dieser Grundsatz für alle Dauerschuldverhältnisse gilt, die nach \n\nVertragsabschluß auf festen materiell-rechtlichen Bindungen beruhen, so kön-\n\nnen die danach zu stellenden Anforderungen an das Recht einer Partei zur \n\nKündigung eines solchen Verhältnisses aus wichtigem Grund nicht ohne weite-\n\nres auf ein Rechtsverhältnis übertragen werden, das ausdrücklich durch eine \n\ngewisse Abschwächung und Einschränkung der eingegangenen rechtlichen \n\nBindung geprägt ist, wie dies für die Zusage des Auslobenden im Architekten-\n\nwettbewerb nach GRW 1977 gilt (Senatsurteil aaO). Vielmehr ist das Gewicht \n\ndes Grundes, der den Auslober von seiner Pflicht aus der Zusage entbindet, im \n\nHinblick auf die mindere rechtliche Bindung durch die Verpflichtungserklärung \n\nzu bestimmen. Es läßt sich nämlich sachlich nicht rechtfertigen, daß das Recht \n\nzur einseitigen Lösung von einer Verpflichtungserklärung mit eingeschränkter \n\nrechtlicher Bindung von denselben Voraussetzungen abhängen soll wie die \n\naußerordentliche Kündigung eines uneingeschränkt wirksamen Dauerschuld-\n\nverhältnisses: Demjenigen, der sich durch Vertrag uneingeschränkt rechtlich \n\ngebunden hat, wird es in der Regel eher zuzumuten sein, daran auch unter \n\nbesonderen Umständen festzuhalten, als demjenigen, der, wenn auch mit \n\nrechtlichem Bindungswillen, erklärt, einen Vertragsabschluß lediglich zu \"be-\n\nabsichtigen\". Die darin liegende Abschwächung macht dem Erklärungsempfän-\n\nger bereits deutlich, daß ein Vertragsschluß eben noch nicht uneingeschränkt \n\ngewollt ist, sondern unter bestimmten Voraussetzungen lediglich angestrebt \n\nwird. \n\nb) Der \"triftige\" Grund im Sinne des Senatsurteils BGHZ 88, 373, 385 \n\nmuß daher nicht den Anforderungen genügen, die an einen wichtigen Grund \n\nals Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldver-\n\nhältnisses zu stellen sind. Es muß vielmehr ausreichen, daß ein Auslober hin-\n\nreichende sachliche Gründe hat, die es angesichts der beschränkten Bindung \n\ndurch seine Zusage im Architektenwettbewerb unzumutbar erscheinen lassen, \n\nihn an dieser Verpflichtungserklärung festzuhalten. Für Gebietskörperschaften \n\ndes öffentlichen Rechts kann dies zu bejahen sein, wenn wirtschaftliche Grün-\n\nde - etwa, weil einkalkulierte Subventionen nachträglich gestrichen werden \n\n(Senat aaO) oder, wie hier, die Steuereinnahmen \"wegbrechen\" - es erforder-\n\nlich machen, von der Verwirklichung des preisgekrönten Entwurfs abzusehen \n\nund sich für einen alternativen Entwurf zu entscheiden, welcher in der neuen \n\nSituation realisierbar erscheint. \n\n4. \n\nDementsprechend konnte bei der gebotenen Betrachtungsweise \"ex an-\n\nte\" bereits ein nicht zu erwartendes drastisches Absinken der Steuereinnah-\n\nmen der Beklagten einen hinreichend triftigen Grund geben, sich für einen Al-\n\nternativentwurf zu entscheiden, der das Bauvorhaben insgesamt verkleinerte, \n\ndas Raumprogramm reduzierte und so die Baukosten erheblich senkte. Für \n\nden ähnlichen Fall der Aufhebung einer Ausschreibung nach § 26 VOB/A ist in \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß Änderungen in \n\nden Grundlagen der Finanzierung eines öffentlichen Bauvorhabens einen \n\nschwerwiegenden Grund zur Aufhebung der Ausschreibung im Sinne des § 26 \n\nNr. 1 Buchst. c VOB/A bilden, wenn sie auf bei der Einleitung des Verfahrens \n\nnicht vorhersehbaren, die Finanzierung in mehr als nur unwesentlich berüh-\n\nrenden Umständen beruhen (BGHZ 139, 280). Aufgrund der Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts kann hier eine solche Änderung in den Grundlagen der \n\nFinanzierung nicht verneint werden. \n\nDas Berufungsgericht hat \n\nfestgestellt, daß die Beklagte \n\nin den \n\nJahren 1991 bis 1995 folgende Gewerbesteuereinnahmen erzielt hat: 1991: \n\n42.818.594 DM; 1992: 40.009.073 DM; 1993: 28.212.678 DM; 1994: \n\n26.000.000 DM und 1995: 25.000.000 DM. Der hier in Rede stehende Realisie-\n\nrungswettbewerb war Anfang 1993 ausgeschrieben worden. Finanzielle Grund-\n\nlage für ihn konnten daher, wie die Revision zu Recht gerügt hat, nicht die \n\nSteuereinnahmen für das Jahr 1993 gewesen sein, sondern die im Jahr 1992 \n\nerzielten oder allenfalls eine - sich naheliegenderweise an den Steuereinnah-\n\nmen für die vergangenen Jahre orientierende - Prognose. Dies bedeutete, daß \n\ngerade der drastische Rückgang zwischen 1992 (40.009.073 DM) und 1993 \n\n(28.212.678 DM) bei der Ausschreibung selbst noch nicht berücksichtigt wor-\n\nden sein konnte. Darüber hinaus ergibt sich aus diesen Zahlen, daß das Ab-\n\nsinken der Steuereinnahmen keineswegs, wie das Berufungsgericht gemeint \n\nhat, auf einer bereits seit 1991 zu verzeichnenden kontinuierlichen - und daher \n\nfür die Beklagte voraussehbaren - Entwicklung beruhte. \n\n5. \n\na) Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts reagierte \n\ndie Beklagte auf die geänderte Vorplanung der Kläger vom 2. November 1994, \n\ndie auf einer Kostenschätzung von nur noch 13.000.000 DM beruhte, mit einem \n\nAlternativentwurf ihres Bauamts, der die Grundlagen des preisgekrönten Ent-\n\nwurfes völlig verließ und eine eingeschossige Bauweise mit Gesamtkosten von \n\nnur noch 10.600.000 DM vorsah. Die Kläger nahmen dies zum Anlaß, ihren \n\neigenen Entwurf noch zweimal umzuplanen, so daß sich die geschätzten Ko-\n\nsten auf zunächst 11.500.000 DM und schließlich auf 11.000.000 DM reduzier-\n\nten. Eine Überarbeitung des Bauamtsentwurfs schloß demgegenüber mit Ko-\n\nsten von nur noch 9.600.000 DM ab. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Kostendifferenz \n\nvon \"maximal 1.400.000 DM\" auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß \n\ndie Beklagte wegen ihr zustehender Fördermittel nur ca. 35 % dieser Kosten \n\naus eigenen Mitteln zu bestreiten gehabt hätte, im Verhältnis zum Gesamtvo-\n\nlumen der Baumaßnahme so erheblich, daß sich hieraus ein triftiger Grund er-\n\ngeben konnte. \n\nb) Zwar hebt die Veränderung des Programms durch den Auslober nach \n\nAbschluß des Wettbewerbsverfahrens seine Verpflichtung zur weiteren Beauf-\n\ntragung der Wettbewerbssieger nicht auf. Dies gilt allerdings nur, sofern die \n\nAufgabenstellung nicht so verändert wird, daß der prämierte Entwurf in seinen \n\nwesentlichen Elementen nicht mehr realisiert werden kann (Weinbrenner/ \n\nJochem/Neusüß, Der Architektenwettbewerb, 2. Aufl., S. 214). Dabei kommt es \n\nbei der Frage, ob der Auslober trotz der verlangten oder angebotenen Ände-\n\nrungen am prämierten Entwurf bzw. den Wettbewerbssiegern festhalten muß, \n\nnicht, wie die Revision mit Recht geltend macht, ausschließlich auf die rechne-\n\nrische Differenz zwischen dem letzten auf der Ursprungskonzeption beruhen-\n\nden Entwurf der Kläger von 11.000.000 DM und dem reduzierten Entwurf des \n\nBauamts von 9.600.000 DM, also auf den Betrag von 1,4 Mio. DM an. Insbe-\n\nsondere unter Berücksichtigung der drastischen Einbrüche bei den Steuerein-\n\nnahmen von 1992 auf 1993, die auch in der Folgezeit nicht wieder ausgegli-\n\nchen wurden, mußte vielmehr geprüft werden, ob aus damaliger Sicht die Be-\n\nklagte aufgrund der Berechnung ihres Bauamts mit der dort in Aussicht ge-\n\nnommenen eingeschossigen Bauweise die berechtigte Erwartung höherer Ko-\n\nsteneinsparungen verbinden durfte, als sie mit dem von den Klägern vorge-\n\nschlagenen reduzierten Wettbewerbsmodell verbunden gewesen wären. War \n\ndies der Fall, so hatte die Beklagte möglicherweise schon deshalb einen hin-\n\nreichend triftigen Grund, sich von dem prämierten Entwurf zu lösen. \n\n6. \n\nEine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, \n\nda der Sachverhalt noch nicht hinreichend aufgeklärt ist. Das Berufungsgericht \n\nist, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, der Behauptung der Kläger \n\nnicht weiter nachgegangen, bei Annahme realistischer Kosten hätte die Ko-\n\nstendifferenz zwischen ihrem und dem (letzten) Bauamtsentwurf viel weniger \n\nals 1,4 Mio. DM betragen. Darüber hinaus hat es nicht hinreichend berücksich-\n\ntigt, daß nicht nur auf die rechnerische Differenz von 1,4 Mio. DM zwischen \n\ndem letzten auf der Ursprungskonzeption beruhenden Entwurf der Kläger und \n\ndemjenigen des Bauamts abgestellt werden darf. Vielmehr kommt es auch dar-\n\nauf an, ob der Entwurf des Bauamts der Beklagten - eingeschossige statt mehr-\n\ngeschossige Bauweise - unter Würdigung sämtlicher den Beteiligten bekann-\n\nten Umstände von vornherein die begründete Ansicht bot, Einsparmöglichkei-\n\nten zu eröffnen, die der letzte Entwurf der Kläger nicht geboten hätte. \n\nDas Urteil ist daher, soweit der Schadensersatzanspruch der Kläger dem \n\nGrunde nach für berechtigt erklärt worden ist, aufzuheben. Die Sache ist an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches - notfalls mit sachverständi-\n\nger Hilfe - die entsprechenden Feststellungen nachzuholen haben wird. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_433-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-27/iii-zr-433-02","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_433-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_433-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-27/iii-zr-433-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_433-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:35:09.591939+00:00"}}