{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_432-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-04-08","aktenzeichen":"III ZR 432/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG §§ 1 Abs. 6, 2 Abs. 3 Satz 1, 7 Abs. 7 Satz 2, 11b Abs. 1 a) Verfügungsberechtigter im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG ist wäh- rend der Anhängigkeit eines Restitutionsverfahrens auch der gemäß § 11b Abs. 1 VermG bestellte gesetzliche Vertreter des Eigentümers. b) Zum Nutzungsherausgabeanspruch der Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. gegen den gesetzlichen Vertreter der un- bekannten Erben des früheren jüdischen Eigentümers (Weiterentwick- lung des Senatsurteils vom 21. Februar 2002 - III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 432/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. April 2004 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVermG §§ 1 Abs. 6, 2 Abs. 3 Satz 1, 7 Abs. 7 Satz 2, 11b Abs. 1 \n\na) Verfügungsberechtigter im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG ist wäh-\n\nrend der Anhängigkeit eines Restitutionsverfahrens auch der gemäß \n\n§ 11b Abs. 1 VermG bestellte gesetzliche Vertreter des Eigentümers. \n\nb) Zum Nutzungsherausgabeanspruch der Conference on Jewish Material \n\nClaims against Germany Inc. gegen den gesetzlichen Vertreter der un-\n\nbekannten Erben des früheren jüdischen Eigentümers (Weiterentwick-\n\nlung des Senatsurteils vom 21. Februar 2002 - III ZR 107/01 - VIZ 2002, \n\n408). \n\nBGH, Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 432/02 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der Zivilkam-\n\nmer 8 des Landgerichts Berlin vom 13. November 2001 abgeän-\n\ndert und das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in \n\nBerlin vom 29. August 2002 aufgehoben. \n\nDie Klage ist in dem noch anhängigen Umfang dem Grunde nach \n\ngerechtfertigt. \n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den Be-\n\ntrag des Anspruchs und die Kosten, einschließlich der Kosten des \n\nRevisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin, die Conference on Jewish Material Claims against Germa-\n\nny Inc., verlangt von der Beklagten der Sache nach für die Zeit ab 1. Juli 1994 \n\ndie Herausgabe von Nutzungen für ein Grundstück in Berlin-Prenzlauer Berg, \n\ndas ihr durch am 12. April 1999 bestandskräftig gewordenen Bescheid des \n\nLandesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 2. März 1999 über-\n\ntragen worden ist. Das Grundstück stand am 30. Januar 1933 im Eigentum des \n\nJ. C. -F. , einer Person jüdischen Glaubens. Das Kammergericht \n\nBerlin ordnete am 13. Dezember 1940 die Verwaltung des Grundstücks auf-\n\ngrund der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom \n\n15. Januar 1940 (RGBl. I S. 191) an. Nach § 3 i.V.m. § 2 der Elften Verordnung \n\nzum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. I S. 722) verfiel das \n\nVermögen dem Deutschen Reich. Eine entsprechende Eintragung in das \n\nGrundbuch wurde jedoch nicht vorgenommen. \n\nNach Kriegsende wurde das Grundstück aufgrund der Verordnung vom \n\n18. Dezember 1951 über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigen-\n\ntums in Groß-Berlin (VOBl. I S. 565) unter staatliche Verwaltung gestellt. Staat-\n\nlicher Verwalter war der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin, der \n\nRechtsvorgänger der Beklagten. Nach Beendigung der staatlichen Verwaltung \n\nzum 31. Dezember 1992 wurde die Beklagte für die anschließende Zeit zum \n\ngesetzlichen Vertreter für die unbekannten Eigentümer des Grundstücks nach \n\n§ 11b Abs. 1 Satz 1 VermG bestellt. Die Beklagte übergab der Klägerin zu \n\nHänden einer von dieser eingeschalteten Hausverwaltung das Grundstück am \n\n16. Juli 1999. Nachdem die Beklagte für die Zeit von der Bestandskraft des \n\nRestitutionsbescheids bis zur Übergabe des Grundstücks einen Anspruch von \n\n25.238,27 DM anerkannt hat, über den das Landgericht durch Anerkenntnis-\n\nurteil entschieden hat, verlangt die Klägerin von der Beklagten jetzt noch für \n\ndie Zeit vom 1. Juli 1994 bis 11. April 1999 Zahlung von 152.788,08 € \n\n(= 298.827,51 DM) nebst Zinsen. Insoweit hatte die Klage in den Vorinstanzen \n\nkeinen Erfolg. Der Senat hat auf Beschwerde der Klägerin die Revision zuge-\n\nlassen. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Rechtsmittel der Klägerin sind begründet. Ihre Klage ist in dem noch \n\nverbliebenen Umfang dem Grunde nach gerechtfertigt. Nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts lassen sich Nutzungsherausgabeansprüche gegen \n\ndie Beklagte nicht verneinen. \n\n1. \n\na) Zutreffend geht das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem \n\nRestitutionsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfra-\n\ngen - davon aus, daß der eingetragene Eigentümer aufgrund der Bestimmun-\n\ngen der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz einen Vermögensverlust \n\nerlitten hat, der wegen der Belegenheit des Grundstücks im Ostteil Berlins \n\nnach den Regelungen des Vermögensgesetzes wiedergutzumachen war. Für \n\ndessen Anwendung, hier der Bestimmung des § 1 Abs. 6 VermG, ist es ohne \n\nBedeutung, daß der nach der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz an-\n\ngeordnete Vermögensverfall als nichtig angesehen wird (vgl. BVerwGE 98, \n\n261, 263; BGHZ - GSZ - 16, 350, 352 ff; grundlegend zu dieser Verordnung \n\nunter dem Gesichtspunkt des Entzugs der Staatsangehörigkeit BVerfGE 23, \n\n98); denn das Vermögensgesetz will auch und gerade Vermögensentziehun-\n\ngen des NS-Staates wiedergutmachen, die nicht zu einem Verlust des Eigen-\n\ntums geführt haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 258, 260 f). Für den betroffe-\n\nnen Personenkreis wurden durch § 1 Abs. 6 VermG erstmals konstitutiv Rück-\n\nübertragungsansprüche begründet, die sich hier, weil Ansprüche von jüdischen \n\nBerechtigten oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht waren, auf \n\nihren rechtzeitig gestellten Rückgabeantrag in der Person der Klägerin als \n\nRechtsnachfolgerin im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG verwirklicht haben. \n\nb) Demgegenüber kommt der Aufhebung der während der DDR-Zeit be-\n\ngründeten staatlichen Verwaltung in der hier vorliegenden Fallkonstellation \n\nkeine eigenständige vermögensrechtliche Wirkung in bezug auf die Wieder-\n\ngutmachung erlittenen Unrechts zu. Das ändert freilich - wie das Berufungsge-\n\nricht mit Recht ausführt - nichts daran, daß die staatliche Verwaltung, die als \n\ntypisches Teilungsunrecht von § 1 Abs. 4 VermG erfaßt wird und in den \n\n§§ 11 ff VermG eigenen Regelungen der Wiedergutmachung unterliegt, hier \n\nauch dann wirksam bestanden hat, wenn sie in der Verordnung vom 18. De-\n\nzember 1951 über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in \n\nGroß-Berlin keine Grundlage gehabt hätte, weil es sich bei dem betreffenden \n\nVermögensgegenstand entgegen der Grundbuchlage nicht um ausländisches \n\nPrivatvermögen, sondern um inländisches Staatsvermögen bzw. Volkseigen-\n\ntum handelte. Die Anordnung der staatlichen Verwaltung verdeutlicht, daß der \n\nwährend der NS-Zeit zugunsten des Deutschen Reichs verfallene Vermögens-\n\nwert weiterhin dem Zugriff des eingetragenen Eigentümers oder dessen Erben \n\nentzogen blieb. Allerdings löste die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zum \n\n31. Dezember 1992 in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht die übli-\n\ncherweise mit ihr verbundene Folge aus, daß die Nutzungsverhältnisse an dem \n\nGrundstück oder Gebäude auf den Eigentümer übergingen (vgl. § 11a Abs. 4 \n\nVermG). Denn an die Stelle des ursprünglich eingetragenen Eigentümers, des-\n\nsen Vermögensverlust auf die NS-Verfolgung zurückging, war hier - anders als \n\nin den Fällen, die den Senatsurteilen BGHZ 137, 183, BGHZ 148, 241 und vom \n\n21. Februar 2002 (III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408) zugrunde lagen - kein ande-\n\nrer Eigentümer getreten, dessen Rechtsstellung durch die Anordnung der \n\nstaatlichen Verwaltung selbständig betroffen worden wäre. Ferner waren Erben \n\ndes eingetragenen Eigentümers nicht bekannt, so daß auch nicht in Betracht \n\nkam, etwa außerhalb eines vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfra-\n\ngen geführten Verwaltungsverfahrens durch eine auf einer Erbscheinserteilung \n\nberuhenden Grundbuchberichtigung - bei Rücknahme oder Erledigterklärung \n\ndes von der Klägerin gestellten Rückgabeantrags (zu einer solchen Konstella-\n\ntion vgl. das Senatsurteil BGHZ 153, 258, 264 f, 268) - ihre Rechte wiederher-\n\nzustellen. War daher mit der gesetzlichen Aufhebung der staatlichen Verwal-\n\ntung zum 31. Dezember 1992 nicht die Beseitigung erlittenen Unrechts ver-\n\nbunden, erhielt die Klägerin ihre Rechtsstellung allein aufgrund des auf § 3 \n\nVermG beruhenden Restitutionsbescheids, mit dem das Verfolgungsunrecht \n\nnach § 1 Abs. 6 VermG rückgängig gemacht wurde. \n\n2. \n\nAus diesem Restitutionsverhältnis steht der Klägerin als Berechtigter \n\nnach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG der Anspruch zu, mit Wirkung vom 1. Juli 1994 \n\nvom Verfügungsberechtigten die Herausgabe der bis zur Rückübertragung des \n\nEigentums gezogenen Nutzungen zu verlangen. Dieser Anspruch ist nicht, wie \n\ndie Beklagte in den Vorinstanzen gemeint hat, nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG \n\nerloschen. \n\nWie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Juli 2003 (V ZR 430/02 \n\n- VIZ 2003, 526, 528 f unter B II 2) entschieden hat, ist zur schriftlichen Gel-\n\ntendmachung des Anspruchs im Sinn von § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erforder-\n\nlich, aber auch ausreichend, daß der Berechtigte an den Verfügungsberechtig-\n\nten ein Schreiben richtet, dem dieser entnehmen kann, daß er die Herausgabe \n\nder Mieteinnahmen beansprucht. Diesen Anforderungen genügt nach diesem \n\nUrteil, dem sich der Senat anschließt, ein Schreiben, in dem \"die ab dem 1. Juli \n\n1994 zu erstellende und zu übermittelnde Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 \n\nVermG\" geltend gemacht wird. Unstreitig hat die Beklagte das Schreiben der \n\nKlägerin vom 23. Juli 1999 erhalten, in dem sie mit einer im wesentlichen \n\ngleichlautenden Formulierung ebenfalls zur Abrechnung nach § 7 Abs. 7 \n\nVermG aufgefordert worden ist. Dem mußte sie den Wunsch der Klägerin ent-\n\nnehmen, nicht nur eine Abrechnung zu erhalten, sondern zugleich den in § 7 \n\nAbs. 7 Satz 2 VermG geregelten Anspruch auf Nutzungsherausgabe durchzu-\n\nsetzen. \n\n3. \n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin aus § 7 \n\nAbs. 7 Satz 2 VermG jedoch mit der Begründung, die Beklagte sei in der Zeit \n\nvom 1. Juli 1994 bis 11. April 1999 nicht Verfügungsberechtigte im Sinn des \n\n§ 7 Abs. 7 VermG gewesen. Wie die Regelung in § 2 Abs. 3 VermG zeige, sei \n\nnur derjenige Verfügungsberechtigter, in dessen Eigentum oder Verfügungs-\n\nmacht der Vermögenswert stehe. Dabei verlange die Verfügungsmacht eine \n\nformale Rechtsinhaberschaft, der eine \"faktische\" Verfügungsbefugnis, wie sie \n\ndie Klägerin für gegeben halte, nicht genüge. Das ergebe sich nicht zuletzt aus \n\nder Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 2 VermG, die den staatlichen Verwalter \n\nnur kraft gesetzlicher Fiktion als verfügungsberechtigt ansehe. Vor der Restitu-\n\ntion sei die Beklagte nicht Eigentümerin des Grundstücks gewesen. Als Eigen-\n\ntümer komme vielmehr nach Art. 21 Abs. 3 zweiter Halbsatz EV der Bund, mög-\n\nlicherweise nach Art. 22 Abs. 4 Satz 1 und 3 EV auch das Land Berlin in Be-\n\ntracht. Die Verfügungsberechtigung der Beklagten kraft staatlicher Verwaltung \n\nhabe am 31. Dezember 1992 ihr Ende gefunden. Ein Restitutionsverhältnis \n\nhabe auch nicht zwischen der Klägerin und den unbekannten Erben des jüdi-\n\nschen Eigentümers bestanden. Schließlich sei der Klägerin eine unmittelbare \n\nInanspruchnahme der Beklagten als gesetzlicher Vertreterin der unbekannten \n\nEigentümer verwehrt, weil die Beklagte insoweit nur diesen gegenüber \n\nverpflichtet sei. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hin-\n\nsicht stand. \n\na) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß zwi-\n\nschen der Klägerin und den unbekannten Erben des jüdischen Eigentümers \n\nkein eigentliches Restitutionsverhältnis bestand, das Grundlage für Ansprüche \n\naus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG sein könnte. Richtig ist zwar, daß der frühere Ei-\n\ngentümer, der seine Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht geltend \n\nmacht, spätestens mit der bestandskräftigen Restitutionsentscheidung zugun-\n\nsten der Klägerin seinen eigenen Rückgabeanspruch nicht mehr realisieren \n\nkann. Das rechtfertigt aber nicht die Sichtweise, durch die Rückgabeentschei-\n\ndung verlören der eingetragene Eigentümer oder seine Erben das Eigentum \n\nzugunsten der Klägerin. Vielmehr ist der Klägerin durch § 2 Abs. 1 Satz 3 \n\nVermG ausdrücklich die Rolle zugewiesen, anstelle des jüdischen Berechtig-\n\nten, der seine Ansprüche nicht geltend macht, als dessen Rechtsnachfolger \n\ndafür Sorge zu tragen, daß der Vermögensverlust wieder rückgängig gemacht \n\nwird. Das Antragsrecht der Klägerin greift daher auch in Fällen, in denen das \n\nErbrecht des Fiskus den eingetretenen Vermögensverlust im Ergebnis perpetu-\n\nieren würde (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4 VermG). \n\nb) Nach der in § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG vorgenommenen Begriffsbe-\n\nstimmung, die für die Anwendung der materiellen und verfahrensrechtlichen \n\nVorschriften des Vermögensgesetzes maßgeblich ist, ist Verfügungsberechtig-\n\nter bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten - wie hier bei ei-\n\nnem Grundstück - diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht \n\nder Vermögenswert steht. In Rechtsprechung und Literatur wird insoweit ein-\n\nhellig zugrunde gelegt, daß die Begriffe Eigentum oder Verfügungsmacht auf \n\ndie formale Inhaberschaft eines Rechts abstellen (vgl. BVerwG VIZ 2000, 717; \n\nBVerwG VIZ 2001, 200, 203; Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messer-\n\nschmidt/Neuhaus, VermG, § 2 Rn. 43; Brettholle/Köhler-Apel, in: Rädler/Rau-\n\npach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 2 VermG Rn. 59; \n\nWasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen \n\nDDR, § 2 VermG Rn. 191 f). Dabei kommt dem Begriff der Verfügungsmacht \n\ninsofern allerdings eine über die Inhaberschaft - etwa an einer Forderung - hin-\n\nausreichende Bedeutung zu, als sie auch die formale Berechtigung umfaßt, \n\nüber den in Frage stehenden Vermögenswert zu verfügen. Dies gilt etwa für \n\nInsolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einen Testa-\n\nmentsvollstrecker. Auch der staatliche Verwalter, dessen Aufgaben und Pflich-\n\nten im einzelnen in §§ 11 Abs. 2, 15 VermG gesetzlich umrissen sind, ist in die-\n\nsem Sinn Verfügungsberechtigter. Dies wird durch die Regelung in § 2 Abs. 3 \n\nSatz 2 VermG verdeutlichend klargestellt (vgl. Neuhaus, aaO Rn. 48; Bretthol-\n\nle/Köhler-Apel, aaO Rn 62; Wasmuth, aaO Rn. 204), mag dies auch in der \n\nForm einer Fiktion geschehen sein. Soweit das Berufungsgericht dieser Fiktion \n\nentnehmen will, dem staatlichen Verwalter komme eigentlich keine Verfü-\n\ngungsmacht im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG zu, vermag der Senat dem \n\nnicht zu folgen. Denn auch ohne die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 VermG \n\nkann nicht zweifelhaft sein, daß der staatliche Verwalter - im Verwaltungsver-\n\nfahren nach § 31 Abs. 2 VermG Beteiligter - bis zur Beendigung seines Amtes \n\nspätestens am 31. Dezember 1992 (vgl. § 11a Abs. 1 Satz 1 VermG) eine \n\nRechtsstellung hatte, die ihn nach Maßgabe der genannten Vorschriften zu \n\nVerfügungen über den Vermögenswert berechtigten. Durch die nähere Ausge-\n\nstaltung des Vermögensgesetzes und die im Vermögenszuordnungsgesetz ge-\n\nregelte Verfügungsbefugnis öffentlich-rechtlicher Körperschaften kann es auch \n\nohne weiteres dazu kommen, daß es in bezug auf ein und denselben Vermö-\n\ngenswert mehrere Verfügungsberechtigte gibt. So hat der Senat wiederholt Fäl-\n\nle zu entscheiden gehabt, in denen sowohl der Eigentümer als auch der staatli-\n\nche Verwalter als Verfügungsberechtigte der Unterlassungsverpflichtung aus \n\n§ 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterworfen waren und der staatliche Verwalter in \n\neinen doppelten Rechte- und Pflichtenkreis eingebunden war (vgl. Senatsurtei-\n\nle BGHZ 137, 183, 191; BGHZ 148, 241, 244, 250 f; vom 21. Februar 2002 \n\n- III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408, 409). Ferner ist auf die Fälle hinzuweisen, in \n\ndenen die gesetzliche Verfügungsbefugnis einer Gemeinde nach § 8 Abs. 1 \n\nSatz 1 Buchst. a VZOG neben die Verfügungsberechtigung des Eigentümers \n\nnach § 8 Abs. 2 Satz 1 VZOG tritt (vgl. Neuhaus, aaO Rn. 44 f). \n\nOb die Verfügungsmacht im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG von Ge-\n\nsetzes wegen bestehen muß oder ob sie auch durch eine rechtsgeschäftliche \n\nErklärung verliehen werden kann (so etwa Wasmuth, aaO Rn. 192), hat das \n\nBundesverwaltungsgericht für fraglich gehalten, aber offengelassen (VIZ 2000, \n\n717, 718). Ob dem zu folgen wäre, braucht auch hier nicht entschieden zu wer-\n\nden. Denn die Beklagte erfüllte mit ihrer Bestellung zur gesetzlichen Vertreterin \n\nder unbekannten Erben des früheren Eigentümers nach § 11b Abs. 1 Satz 1 \n\nVermG alle Merkmale einer gesetzlichen Verfügungsmacht nach § 2 Abs. 3 \n\nSatz 1 VermG (in diesem Sinn auch Wasmuth, aaO Rn. 192, 200). In verfah-\n\nrensrechtlicher Hinsicht ist ohne weiteres deutlich, daß der gesetzliche \n\nVertreter in eigener Person im Hinblick auf die Nichtverfügbarkeit des Eigentü-\n\nmers hinzuzuziehen ist. Daß sein Handeln als gesetzlicher Vertreter materiell \n\ndem Eigentümer zugerechnet wird, ergibt sich aus der Aufgabenzuweisung, ist \n\naber kein Grund, ihm die Verfügungsberechtigung abzusprechen und diese \n\nmateriell allein dem Vertretenen zuzuweisen. Eine solche Sicht ließe außer \n\nBetracht, daß der gesetzliche Vertreter durch den Bestellungsakt gerade an die \n\nStelle des Vertretenen gesetzt wird, dessen Rechte hierdurch beschränkt wer-\n\nden (vgl. Gisselmann, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 11b VermG Rn. \n\n19, 28), und zwar nicht nur in Fällen, in denen der Eigentümer zwar bekannt, \n\ndieser aber wegen seines nicht festzustellenden Aufenthalts nicht erreichbar \n\nist, sondern auch dann, wenn überhaupt ungewiß ist, wer Eigentümer des \n\nVermögenswerts ist. Daß in einer solchen Situation der gesetzliche Vertreter \n\ndazu berufen ist, die Belange des Eigentümers zu vertreten, aber auch - bei \n\nVorliegen eines Restitutionsantrages - die Verfügungsbeschränkungen des § 3 \n\nAbs. 3 Satz 1 VermG zu beachten, verleiht ihm ungeachtet des Umstands, daß \n\ner bei seiner Aufgabenerfüllung nach § 11b Abs. 1 Satz 5 VermG i.V.m. \n\n§§ 1821 und 1837 BGB in gewissem Umfang der Genehmigung bedarf und \n\neiner Aufsicht unterliegt, die in § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG beschriebene Verfü-\n\ngungsmacht. Die Richtigkeit dieser Überlegungen wird dadurch bestätigt, daß \n\n§ 11b Abs. 1 VermG in bezug auf ehemals staatlich verwaltete Vermögenswer-\n\nte ein Vakuum auszufüllen hat, das sich nach der Beendigung der staatlichen \n\nVerwaltung bei mangelnder Feststellbarkeit des Eigentümers oder seines Auf-\n\nenthalts ergeben würde. Aus dem Senatsurteil vom 21. Februar 2002 (III ZR \n\n107/01 - VIZ 2002, 408, 409) ergibt sich nichts anderes, auch wenn dieses die \n\nmißverständliche Wendung enthält, der bisherige Eigentümer sei nach dem \n\n31. Dezember 1992 \"allein\" Verfügungsberechtigter gewesen. Die Frage, ob \n\nauch der gesetzliche Vertreter nach § 11b VermG Verfügungsberechtigter im \n\nSinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG sein kann, stellte sich in dem damaligen \n\nVerfahren nicht und sollte auch nicht beantwortet werden. Vielmehr ging es \n\nallein darum zu klären, inwieweit der gesetzliche Vertreter aufgrund seiner Be-\n\nstellung gegenüber dem von der staatlichen Verwaltung betroffenen bisherigen \n\nEigentümer und gegebenenfalls gegenüber dem Restitutionsberechtigten als \n\nkünftigen Eigentümer verantwortlich ist. \n\nc) Dem Anspruch auf Nutzungsherausgabe steht nicht entgegen, daß \n\ndie Beklagte nach den gemäß § 11b Abs. 1 Satz 5 VermG sinngemäß anwend-\n\nbaren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag den unbe-\n\nkannten Erben des eingetragenen Eigentümers gegenüber in der Pflicht stün-\n\nde. \n\naa) Zwar hat der Senat grundsätzlich und wiederholt entschieden, daß \n\nder Einordnung als Restitutionsverhältnis oder Verwalterverhältnis wegen der \n\nunterschiedlichen Ausgestaltung der Wiedergutmachung von Teilungsunrecht \n\nbesondere Bedeutung zukommt (vgl. nur BGHZ 137, 183, 185 ff; BGHZ 148, \n\n241). Die hieran geknüpften Ansprüche auf Kostenerstattung, Aufwendungser-\n\nsatz und Rechenschaft unterscheiden sich nämlich ihrem Umfang nach und in \n\nder Frage der Verjährung erheblich. Er hat deshalb den staatlichen Verwalter \n\nwegen seiner Aufwendungsersatzansprüche entsprechend § 670 BGB grund-\n\nsätzlich an den Eigentümer des verwalteten Vermögenswerts verwiesen, eine \n\nInanspruchnahme des Restitutionsberechtigten durch den Verfügungsberech-\n\ntigten auf Kostenerstattungsansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG be-\n\nschränkt sowie dem Restitutionsberechtigten einen Auskunftsanspruch gegen \n\nden gesetzlichen Vertreter des zuvor von der staatlichen Verwaltung betroffe-\n\nnen Voreigentümers versagt (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2002 - III ZR \n\n107/01 - VIZ 2002, 408, 409). Tatsächlicher Hintergrund dieser Fälle war je-\n\ndoch, daß von den Schädigungsmaßnahmen (verfolgungsbedingte Vermö-\n\ngensverluste während der NS-Zeit, die zum Erwerb durch einen sogenannten \n\n\"Ariseur\" führten; staatliche Verwaltung des Vermögenswerts während der \n\nDDR-Zeit) unterschiedliche Personen betroffen waren. \n\nbb) Die aufgezeigten Grundsätze, an denen der Senat festhält, sind je-\n\ndoch an der Verwirklichung der vom Vermögensgesetz beabsichtigten Wieder-\n\ngutmachung zu messen. So hat der Senat im Urteil vom 5. Juli 2001 in einem \n\nFall, in dem es dem Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Grund-\n\nstücks wegen der nachfolgenden Restitution an den Berechtigten nicht möglich \n\nwar, die Aufwendungsersatzansprüche des staatlichen Verwalters aus den ihm \n\nbis zur Restitution zugeflossenen Gebrauchsvorteilen zu erfüllen, diese An-\n\nsprüche der Höhe nach begrenzt und den staatlichen Verwalter, der auch im \n\nVerhältnis zum Restitutionsgläubiger Verfügungsberechtigter war, gegen die-\n\nsen auf Ansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG verwiesen (BGHZ 148, 241, \n\n250 f). Die Begrenzung der Aufwendungsersatzansprüche des staatlichen Ver-\n\nwalters gegen den Eigentümer des verwalteten Vermögenswerts beruhte auf \n\nder Überlegung, den durch den Restitutionsanspruch eines besser Berechtig-\n\nten betroffenen Eigentümer im Ergebnis nicht schlechter zu stellen, als wäre es \n\nbei seiner durch die staatliche Verwaltung bewirkten \"wirtschaftlichen Enteig-\n\nnung\" geblieben (BGHZ aaO S. 247 f). \n\ncc) In der hier vorliegenden Fallkonstellation stellt die Inanspruchnahme \n\nder Beklagten als gesetzliche Vertreterin der unbekannten Erben des eingetra-\n\ngenen Eigentümers durch die Klägerin als Restitutionsberechtigte nur eine \n\nscheinbare Durchbrechung der angeführten Grundsätze dar. Zwar besteht \n\n- wie ausgeführt - zwischen der Klägerin und den unbekannten Erben des jüdi-\n\nschen Eigentümers kein eigentliches Restitutionsverhältnis. Die Klägerin hat \n\naber nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG im vermögensrechtlichen Sinn die Stellung \n\neines Rechtsnachfolgers des jüdischen Eigentümers. Diese Rechtsnachfolge \n\nist nicht auf den Rückgabeanspruch nach § 3 VermG beschränkt, sondern be-\n\nzieht sich auch auf die Nutzungsherausgabeansprüche nach § 7 Abs. 7 Satz 2 \n\nVermG, die - abweichend vom Grundsatz, daß der Vermögenswert bis zur Be-\n\nstandskraft des Rückgabebescheids Teil des Vermögens des Verfügungsbe-\n\nrechtigten bleibt - unter anderem deshalb eingeführt worden sind, um einen \n\nBeitrag zur zügigen Rückübereignung der zu restituierenden Immobilien zu \n\nleisten (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - VIZ 1998, 323; \n\nBGHZ 141, 232, 235 f). Ist aber die Klägerin Rechtsnachfolgerin des jüdischen \n\nEigentümers, bestehen keine Bedenken, ihr aus dem durch die Bestellung zur \n\ngesetzlichen Vertreterin gemäß § 11b Abs. 1 VermG begründeten Auftragsver-\n\nhältnis auch die Rechte der unbekannten Erben gegen die Beklagte als gesetz-\n\nliche Vertreterin zu geben. Dies gilt jedenfalls in dem hier beanspruchten Um-\n\nfang der Nutzungsherausgabe nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. \n\nUnbillige Nachteile für die Beklagte ergeben sich aus dieser Lösung \n\nnicht. Geht man davon aus, daß es auch an Erben des früheren jüdischen Ei-\n\ngentümers fehlt, liegt auf der Hand, daß der Beklagten aus dem nach § 11b \n\nAbs. 1 Satz 5 VermG begründeten Auftragsverhältnis keine Inanspruchnahme \n\ndroht, für die sie die erwirtschafteten Überschüsse zurückbehalten müßte. Aber \n\nauch dann, wenn tatsächlich Erben vorhanden wären und diese die Beklagte \n\nauf Abrechnung in Anspruch nehmen würden, wären deren Rechte wegen der \n\nnicht rechtzeitigen Anmeldung der Ansprüche, spätestens jedoch wegen der \n\nbestandskräftigen Rückgabe des Vermögenswerts an die Klägerin untergegan-\n\ngen. Die Beklagte könnte einem diesbezüglichen Abrechnungsanspruch ent-\n\ngegenhalten, sie habe ihre Herausgabepflicht nach § 667 BGB wirksam ge-\n\ngenüber der Klägerin erfüllt. \n\nSoweit die Revisionserwiderung unter Bezugnahme auf das Senatsurteil \n\nBGHZ 153, 258, 264 f meint, bei dem von der Beklagten vertretenen Eigentü-\n\nmer könne es sich nicht um den früheren jüdischen Eigentümer oder dessen \n\nErben gehandelt haben, weil diese ungeachtet der weiterbestehenden Grund-\n\nbucheintragung das Eigentum an dem Grundstück verloren hätten, liegt dem \n\neine Sichtweise zugrunde, die mit der Bestellung nach § 11b Abs. 1 VermG \n\nnicht in Einklang steht. Denn insoweit war maßgeblich, daß es sich hier um \n\neinen ehemals staatlich verwalteten Vermögenswert handelte, für den das \n\nGrundbuch auf einen Eigentümer hinwies, dessen Erben nicht festzustellen \n\nwaren. Hätte man seinerzeit erkannt, daß es sich um ehemaliges Reichsver-\n\nmögen handelte, das dem Bund zugefallen ist, hätte für die Bestellung eines \n\ngesetzlichen Vertreters nach § 11b Abs. 1 VermG wegen Fehlens eines \"wirkli-\n\nchen\" Verwalterverhältnisses keine Grundlage bestanden. Im übrigen hat die \n\nBeklagte in den Tatsacheninstanzen nicht zu erkennen gegeben, daß sie sich \n\naus dem durch die Bestellung als gesetzliche Vertreterin begründeten Auf-\n\ntragsverhältnis gegenüber dem Bund oder dem Land Berlin für verpflichtet hal-\n\nte oder von diesen auf Abrechnung in Anspruch genommen werde. \n\nSoweit das Berufungsgericht in Erwägung zieht, der Bund oder das Land \n\nkämen als verfügungsberechtigte Eigentümer bis zur Bestandskraft des Rück-\n\ngabebescheids als Anspruchsgegner der Klägerin in Betracht, kommt es hier-\n\nauf nicht an, weil auch die Beklagte - wie ausgeführt - Verfügungsberechtigte \n\nwar und in dieser Stellung die Nutzungen des Vermögenswerts gezogen hat. \n\n4. \n\nNach allem ist der Klageanspruch in dem noch anhängigen Umfang dem \n\nGrunde nach gerechtfertigt. Die Sache ist zur Verhandlung und Entscheidung \n\nüber den Betrag des Anspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, \n\ndas auch zu klären hat, ob die von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung \n\ngestellten - weit hinter der Klageforderung zurückbleibenden - Kostenerstat-\n\ntungsansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, die ihr als Verfügungsberech-\n\ntigter zustehen können, begründet sind. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_432-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-08/iii-zr-432-02","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":17},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 11b","ref_norm":"11b","n":12},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":11},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":2},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1821","ref_norm":"1821","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1837","ref_norm":"1837","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_432-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_432-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-08/iii-zr-432-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_432-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:28:21.288797+00:00"}}