{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_428-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-07-31","aktenzeichen":"III ZR 428/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZR 428/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Juli 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 31. Juli\n\n2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nDüsseldorf vom 19. November 2002 - 24 U 57/02 - wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\nGegenstandswert: 47.423,94 \n\nGründe\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche\n\nBedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-\n\nlichen Rechtsprechung ist eine Zulassung der Revision nicht erforderlich\n\n(§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grund-\n\nsätzlich bezeichneten Rechtsfragen zur Auslegung des § 531 Abs. 2 ZPO\n\nkommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat bereits das Vorbringen des Klä-\n\ngers zu einer kollektivrechtlichen Übernahme des Sozialplans durch die Be-\n\nklagte für unschlüssig gehalten, da es an einem ausreichenden Vortrag zur\n\nEinhaltung der Schriftform fehle. Die folgenden weiteren Ausführungen im Be-\n\nrufungsurteil, daß dieses Vorbringen außerdem als neues Angriffsmittel nicht\n\nzu berücksichtigen sei, stellen daneben nur eine zusätzliche Begründung dar.\n\nJedenfalls die erste Alternative der Begründung ist aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden. Eine kollektivrechtliche Übernahme des von der H. AG und\n\nihrem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Sozialplans käme, wovon auch die Be-\n\nschwerde ausgeht, nur als Neuabschluß einer Betriebsvereinbarung zwischen\n\nder C. GmbH und ihrem eigenen Betriebsrat in Betracht. Für deren Wirk-\n\nsamkeit wäre die Einhaltung der Schriftform erforderlich (§ 77 Abs. 2 Satz 1\n\nBetrVG). Weder zu dieser Form noch überhaupt zur Art und Weise der vom\n\nKläger behaupteten Übernahme hat er etwas vorgetragen. Ohne diesen Min-\n\ndestinhalt ist sein Vorbringen unschlüssig; es geht insoweit nicht lediglich um\n\nzusätzliche, für eine Beachtlichkeit des Klagevortrags grundsätzlich nicht erfor-\n\nderliche Einzelheiten, wie die Beschwerde meint.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_428-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-31/iii-zr-428-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_428-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_428-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-31/iii-zr-428-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_428-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:35:01.924943+00:00"}}