{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_420-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-10-02","aktenzeichen":"III ZR 420/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 (FI); AO § 89; Zollkodex Art. 29 Der mit der Betriebsprüfung eines mit eigener Zollabteilung ausgestatteten Importunternehmens betraute Zollbeamte ist nicht verpflichtet, dieses unge- fragt über eine günstigere zollrechtliche Gestaltung zu informieren (hier: Hinweis auf Anmeldung des Vorerwerbspreises als Transaktionswert nach Art. 29 Zollkodex i.V.m. Art. 147 Abs. 1 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 420/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n2. Oktober 2003\nK i e f e r\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 839 (FI); AO § 89; Zollkodex Art. 29\n\nDer mit der Betriebsprüfung eines mit eigener Zollabteilung ausgestatteten\n\nImportunternehmens betraute Zollbeamte ist nicht verpflichtet, dieses unge-\n\nfragt über eine günstigere zollrechtliche Gestaltung zu informieren (hier:\n\nHinweis auf Anmeldung des Vorerwerbspreises als Transaktionswert nach\n\nArt. 29 Zollkodex i.V.m. Art. 147 Abs. 1 der Durchführungsvorschriften zum\n\nZollkodex).\n\nBGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 420/02 - OLG Bremen\n\n LG Bremen\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des\n\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. November\n\n2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Bundesrepublik auf Schadensersatz in\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:1)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:9)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:0)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:6)(cid:15)(cid:0)(cid:27)(cid:21)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:21)(cid:31)(cid:10) (cid:3)(cid:5)(cid:12)\"!#!%$(cid:30)(cid:6)(cid:26)(cid:6)(cid:9)(cid:12)(cid:30)(cid:1)(cid:7)&’(cid:0)(cid:27)(cid:6))((cid:13)(cid:17)\n\nHöhe eines Teilbetrages von 50.000 \n\nein zollrechtlicher Betriebsprüfer habe sie nicht auf eine für sie günstige zoll-\n\nrechtliche Gestaltung hingewiesen, obwohl sich für ihn habe aufdrängen müs-\n\nsen, daß sie insoweit belehrungsbedürftig gewesen sei.\n\nDie Klägerin handelt mit Textilien, die sie aus Fernost importiert. Bei den\n\nLieferantinnen handelt es sich um mit ihr verbundene Unternehmen im Sinne\n\nvon Art. 143 der Verordnung Nr. 2454/93 (EWG) der Kommission mit Durchfüh-\n\nrungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (EWG) des Rates zur Festle-\n\ngung des Zollkodex der Gemeinschaften (im folgenden: ZK-DVO). Ihren An-\n\nmeldungen legte die Klägerin als \"Transaktionswert\" im Sinne des Art. 29\n\nAbs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 (EWG) des Rates zur Festlegung des Zoll-\n\nkodex der Gemeinschaften (im folgenden: ZK) die ihr von ihren Lieferantinnen\n\nberechneten Preise zugrunde. Der Betriebsprüfer Zollamtsrat K., der bereits in\n\nden Jahren 1994 und 1997 eine Prüfung bei der Klägerin vorgenommen hatte,\n\ngab ihr anläßlich der im Jahr 2000 abgeschlossenen Prüfung auf ihre Frage,\n\nob eine günstigere zollrechtliche Gestaltung in Betracht käme, die Empfehlung,\n\nsich die Vorerwerbspreisregelung anzusehen. Die Klägerin meint, dieser Hin-\n\nweis habe ihr ohne eine besondere Nachfrage schon im Jahr 1997 erteilt wer-\n\nden müssen. Dann hätte sie die eingeführten Waren auf der Grundlage der\n\nniedrigeren Vorerwerbspreise anmelden können.\n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\n1.\n\nNach Art. 29 Abs. 1 ZK richtet sich der Zollwert eingeführter Waren nach\n\ndem Transaktionswert. Dabei handelt es sich nach der dort vorgenommenen\n\nLegaldefinition um den \"für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das\n\nZollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte(n) oder zu zahlende(n)\n\nPreis\". Die Regelung geht davon aus, daß der von unabhängigen Vertrags-\n\nparteien vereinbarte Kaufpreis zutreffender Maßstab für den Wert der einge-\n\nführten Ware ist. In besonderen Konstellationen, die in Art. 29 Abs. 1 Buchst. a\n\nbis d ZK aufgeführt sind, bestehen gegenüber einem normalen Verkaufsfall\n\nAbweichungen, die die Eignung des Kaufpreises als zutreffenden Maßstab für\n\ndie Ermittlung des Transaktionswerts in Frage stellen (vgl. Reiche, in: Witte,\n\nZollkodex, 3. Aufl. 2002, Art. 29 Rn. 39 f). Einer dieser Fälle ist ein Kaufge-\n\nschäft zwischen verbundenen Unternehmen, bei dem die Begleitumstände des\n\nKaufgeschäfts zu prüfen sind und der Kaufpreis als Transaktionswert nach\n\nArt. 29 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 ZK dann anzuerkennen ist, wenn die Verbun-\n\ndenheit den Preis nicht - im Sinne einer Preisermäßigung - beeinflußt hat (vgl.\n\nGlashoff, in: Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art. 29 ZK Rn. 33).\n\nZur Prüfung des Merkmals, ob Waren zum Zweck der Ausfuhr in das\n\nZollgebiet der Gemeinschaft verkauft wurden, gibt die Durchführungsverord-\n\nnung zum Zollkodex in Art. 147 nähere Hinweise. Danach wird bereits die Tat-\n\nsache, daß Waren, die Gegenstand eines Verkaufs sind, zur Überführung in\n\nden zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden, für\n\ndie Anwendung des Art. 29 ZK als ausreichendes Indiz angesehen (Art. 147\n\nAbs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 ZK-DVO). In Art. 147 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 ZK-\n\nDVO ist näher geregelt, inwieweit diese Indizwirkung in Fällen aufeinanderfol-\n\ngender Verkäufe Geltung beansprucht. Soweit ein Preis aus einem Verkauf,\n\nder dem letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der\n\nGemeinschaft geführt hat, vorausgeht, angemeldet werden soll, ist den Zollbe-\n\nhörden nach Art. 147 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK-DVO nachzuweisen, daß dieser\n\nVerkauf von Waren mit Bestimmung für das genannte Gebiet abgeschlossen\n\nwurde.\n\nAus dem Zusammenhang von Art. 29 ZK und Art. 147 ZK-DVO ergibt\n\nsich, daß in Fällen eines mehrfachen Verkaufs unterschiedliche Kaufpreise der\n\nTransaktionswertermittlung zugrunde gelegt werden können. Insoweit kommt\n\ndem Zollwertanmelder ein Wahlrecht zu, das in seiner Durchführung nur durch\n\nden tatsächlichen Umstand beschränkt ist, daß er den Zollbehörden die für den\n\nPreis erforderlichen Angaben und Unterlagen vorzulegen in der Lage sein\n\nmuß; insoweit sind insbesondere der Geltendmachung von Vorerwerbspreisen\n\ntatsächliche Grenzen gesetzt. Mit der zollrechtlichen Freigabe der Waren ist\n\ndas vom Anmelder ausgeübte Wahlrecht verbindlich und kann im weiteren\n\nnicht durch Anmeldung eines günstigeren Preises als Transaktionswert ersetzt\n\nwerden (vgl. Krüger, in: Dorsch, Zollrecht, Art. 29 ZK Rn. 11; Reiche aaO\n\nRn. 35).\n\nDiese Rechtslage besteht nicht erst seit dem Inkrafttreten des Zollkodex\n\nzum 1. Januar 1994. Bereits unter der Geltung der Verordnung Nr. 1224/80 des\n\nRates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren ist der Transaktionswert\n\nin Art. 3 Abs. 1 entsprechend definiert worden. Der Gerichtshof der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften hat in der Rechtssache C-11/89 - Unifert - durch Urteil\n\nvom 6. Juni 1990 entschieden, daß der Importeur bei aufeinanderfolgenden\n\nVerkäufen einer Ware - wenn sie den Anforderungen der Bestimmung entspre-\n\nchen - den Preis eines dieser Verkäufe der Ermittlung des Transaktionswerts\n\nzugrunde legen kann (vgl. Slg. 1990, I-2289, 2293 f zu Tz. 15 ff; vgl. auch BFH\n\nRIW 1991, 434, 435). Soweit es um Anmeldung eines Vorerwerbspreises geht,\n\nhat sich die Rechtslage durch Art. 147 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK-DVO nur insoweit\n\n- zu Lasten des Anmelders - verändert, als er den Nachweis erbringen muß,\n\ndaß der Verkauf mit der Bestimmung für das Zollgebiet der Gemeinschaft ab-\n\ngeschlossen worden ist (vgl. Reiche aaO Rn. 36a).\n\n2.\n\nVor dem Hintergrund dieser im Grundsatz seit Jahren bestehenden\n\nRechtslage macht die Klägerin geltend, sie habe von der Existenz der Vorer-\n\nwerbspreisregelung keine Kenntnis gehabt. Da sie aber die angemeldeten Wa-\n\nren von mit ihr verbundenen Unternehmen erworben habe, habe sich für den\n\nBetriebsprüfer der Beklagten aufdrängen müssen, daß sie von der ihr günstige-\n\nren Anmeldung von Vorerwerbspreisen nur deshalb abgesehen habe, weil ihr\n\ndie Rechtslage nicht bekannt gewesen sei. Der Betriebsprüfer sei daher ver-\n\npflichtet gewesen, sie schon anläßlich der Prüfung im Jahr 1997 auf die Vorer-\n\nwerbspreisregelung hinzuweisen.\n\nMit Recht hat das Berufungsgericht indessen auf der Grundlage dieses\n\nVorbringens eine Pflicht des Betriebsprüfers verneint, die Klägerin ungefragt\n\nauf die Vorerwerbspreisregelung hinzuweisen.\n\na) Aus § 89 AO läßt sich eine entsprechende Verpflichtung des Be-\n\ntriebsprüfers nicht herleiten. Nach dieser Bestimmung trifft die Behörde die\n\nVerpflichtung, die Beteiligten bei der Abgabe von Steuererklärungen und der\n\nStellung von Anträgen zu beraten, wenn diese offensichtlich nur versehentlich\n\noder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben worden sind, und\n\nihnen, soweit erforderlich, über ihre Rechte und Pflichten Auskunft zu geben.\n\nDiese Auskunfts- und Betreuungspflichten sind nach Gegenstand und Umfang\n\n- ähnlich wie nach § 25 VwVfG - auf das Verwaltungsverfahren und die in ei-\n\nnem konkreten anhängigen Verfahren bestehenden - formellen - Rechte und\n\nPflichten der Beteiligten beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1995\n\n- III ZR 141/94 - NVwZ 1996, 512, 513; Brockmeyer, in: Klein, Abgabenord-\n\nnung, 7. Aufl. 2000, § 89 Rn. 4; Helsper, in: Koch/Scholtz, Abgabenordnung,\n\n5. Aufl. 1996, § 89 Rn. 3, 4). Der Bestimmung des § 89 AO läßt sich wegen\n\nihrer Verknüpfung mit einem konkreten Verwaltungsverfahren keine Verpflich-\n\ntung entnehmen, allgemein über das materielle Recht Auskunft zu geben.\n\nIm Streitfall war der Bedienstete der Beklagten mit der Betriebsprüfung\n\ndes Unternehmens der Klägerin und weiterer verbundener Unternehmen be-\n\ntraut. Es ging dabei nicht (mehr) um die Anmeldung der eingeführten Waren\n\nnach dem Transaktionswert, für den die Klägerin zutreffend die ihr in Rechnung\n\ngestellten Kaufpreise angegeben hatte - diese Vorgänge waren durch die zoll-\n\nrechtliche Freigabe mit der Wirkung abgeschlossen, daß die Klägerin an ihr\n\nWahlrecht gebunden war -, sondern um die nachträgliche Überprüfung dieser\n\nVorgänge. Da sich der von der Klägerin vermißte Hinweis deshalb nur auf\n\nkünftige Zollanmeldungen hätte auswirken können, ist er im Zusammenhang\n\nmit der Betriebsprüfung dem Anwendungsbereich des § 89 AO von vornherein\n\nentzogen. Die Klägerin kann sich mangels einer Antragstellung auch nicht auf\n\ndie Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 ZK berufen, nach der jede Person bei den\n\nZollbehörden Auskünfte über die Anwendung des Zollrechts beantragen kann.\n\nb) Die Revision leitet eine Hinweispflicht daher aus allgemeinen Rechts-\n\ngrundsätzen her, die in der Rechtsprechung des Senats entwickelt worden\n\nsind. So hat der Senat wiederholt entschieden, ein Beamter dürfe nicht \"se-\n\nhenden Auges\" zulassen, daß der bei ihm vorsprechende Bürger Schaden er-\n\nleide, den der Beamte durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit weni-\n\ngen Worten oder eine entsprechende Aufklärung zu vermeiden in der Lage sei\n\n(vgl. nur Senatsurteile vom 5. April 1965 - III ZR 11/64 - NJW 1965, 1226,\n\n1227; vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 - NJW 1994, 2415, 2417, jeweils mit zahl-\n\nreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Er hat ferner anerkannt, daß\n\nsich aus der besonderen Lage des Einzelfalls Amtspflichten ergeben können,\n\nund dabei den Grundsatz betont, daß der Beamte \"Helfer des Staatsbürgers\"\n\nzu sein habe, woraus im Einzelfall seine Pflicht folgen könne, den von ihm zu\n\nbetreuenden Personenkreis gegebenenfalls ausreichend zu belehren und auf-\n\nzuklären, damit insbesondere ein Gesuchsteller im Rahmen des jeweils Mögli-\n\nchen und Zulässigen das erreichen könne, was er zu erreichen wünsche, und\n\ndamit vermeidbarer Schaden von ihm ferngehalten werde (Senatsurteile vom\n\n6. April 1960 \n\n- III ZR 38/59 - NJW 1960, 1244; vom 20. Juli 2000\n\n- III ZR 64/99 - NVwZ-RR 2000, 746, 747). Er hat es schließlich für möglich\n\ngehalten, daß sich aus einer Sonderbeziehung - wie bei einem bestehenden\n\nSteuerschuldverhältnis - in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glau-\n\nben Amtspflichten ergeben können, den Betroffenen auf ein besonderes Risiko\n\noder eine drohende Schädigung hinzuweisen (Senatsurteil vom 7. Dezember\n\n1995 - III ZR 141/94 - NVwZ 1996, 512, 513). Aus diesen Rechtsgrundsätzen\n\nläßt sich eine Hinweispflicht des hier tätig gewesenen Betriebsprüfers jedoch\n\nnicht herleiten.\n\naa) Soweit es um die Belehrungsbedürftigkeit der Klägerin geht, oblag\n\nes ihr als Importeurin von Waren, sich in eigener Verantwortung über die\n\nrechtlichen Vorgaben für die Anmeldung und Versteuerung Klarheit zu ver-\n\nschaffen. Dies ist seit langem gefestigte Rechtsprechung, auch des Gerichts-\n\nhofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Urteil vom 28. Juni 1990 - Rs C-\n\n80/89 - Slg. 1990, I-2671, 2676 zu Tz. 14). Das ist nicht erst eine Frage eines\n\netwaigen Mitverschuldens nach § 254 BGB, sondern ist entscheidend für die\n\nWürdigung, ob in dem hier vorliegenden Steuerschuldverhältnis von einer Ge-\n\nstaltung auszugehen ist, in der die Notwendigkeit, dem Betroffenen durch Hin-\n\nweise betreuend zur Seite zu stehen, für den Beamten nahe lag. Wie den Vor-\n\nschriften des § 89 AO und des Art. 11 ZK mittelbar zu entnehmen ist, besteht\n\neine grundsätzliche Pflicht, dem Zollanmelder ungefragt und von Amts wegen\n\nden günstigsten Weg zu weisen, gerade nicht. Vielmehr hat der Steuerpflichti-\n\nge in seinem eigenen Interesse auf die Wahrnehmung der ihm günstigen Mög-\n\nlichkeiten selbst zu achten (vgl. BFH BStBl. 1960 III S. 178, 179).\n\nDaß sich die Klägerin dieser in ihrem Interesse bestehenden Obliegen-\n\nheit im grundsätzlichen bewußt war, wird durch den vom Berufungsgericht fest-\n\ngestellten Umstand belegt, daß sie eine eigene Zollabwicklungsabteilung un-\n\nterhält, die aus mehreren - zeitweise sogar sechs bis acht - Mitarbeitern be-\n\nstand; die Zollabwicklungsabteilung hatte nicht nur Zugang zu den einschlägi-\n\ngen Texten des Zollkodex und seiner Durchführungsverordnung, sondern war,\n\nwie der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem\n\nBerufungsgericht erklärt hat, mit Kommentierungen zu diesen Vorschriften aus-\n\ngestattet. Danach lag die Annahme, der Klägerin als Importunternehmen mit\n\neigener Zollabwicklungsabteilung sei die Rechtslage in Bezug auf die Vorer-\n\nwerbspreise als Transaktionswert unbekannt und sie sei insoweit belehrungs-\n\nbedürftig, eher fern.\n\nDie Revision macht zwar geltend, die Möglichkeit, einen Vorerwerbs-\n\npreis als Transaktionswert zugrunde zu legen, sei den einschlägigen Vor-\n\nschriften nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen gewesen. Vielmehr\n\nverhalte sich Art. 29 ZK hierzu nicht, und die Bestimmung des Art. 147 Abs. 1\n\nZK-DVO enthalte lediglich Beweislastregelungen für das Merkmal \"Zweck der\n\nAusfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft\"; die Möglichkeit, der Anmeldung\n\nden Vorerwerbspreis zugrunde zu legen, sei in Art. 147 ZK-DVO nicht explizit\n\ngeregelt, sondern werde nur stillschweigend vorausgesetzt. Das ändert aber\n\nnichts daran, daß sich aus Art. 147 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK-DVO unzweifelhaft\n\ndie Möglichkeit ergibt, den Vorerwerbspreis der Anmeldung zugrunde zu legen,\n\nallerdings verbunden mit der den Anmelder belastenden Folge, den Zollbehör-\n\nden nachweisen zu müssen, daß dieser Verkauf von Waren mit Bestimmung\n\nfür das Zollgebiet der Gemeinschaft abgeschlossen wurde. Die Rechtslage war\n\ndamit hinreichend deutlich und wurde so auch, wie die Nachweise zu oben 1\n\nbelegen, einhellig in der Kommentierung wiedergegeben. Selbst wenn der Klä-\n\ngerin keine Fachliteratur zur Verfügung gestanden und ihr der Wortlaut der\n\neinschlägigen Bestimmungen nicht die notwendige Klarheit vermittelt hätte,\n\nhätte professionelles Verhalten dazu führen müssen, sich über die Anwendung\n\nder einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften nach Art. 11 Abs. 1 ZK bei der\n\nZollbehörde kundig zu machen. Die Klägerin geht mit ihrer Klage selbst davon\n\naus, daß sie auf eine entsprechende Frage bereits im Jahr 1997 einen Hinweis\n\nauf die Vorerwerbspreisregelung erhalten hätte, zumal es für diese im Gemein-\n\nschaftsrecht bereits eine im wesentlichen ähnliche Vorgängerregelung gab, zu\n\nderen Auslegung Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften (Slg. 1990, I-2289) vorlag.\n\nbb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dem Betriebsprüfer habe\n\ndie mangelnde Kenntnis der Rechtslage seitens der Klägerin deshalb deutlich\n\nsein müssen, weil sie die Vorerwerbspreisregelung nicht in Anspruch genom-\n\nmen habe, obwohl sie die Waren von mit ihr verbundenen Unternehmen ge-\n\nkauft habe. Hieran ist richtig, daß der Anmelder in der Regel nur den Preis\n\nkennt, den er für den Erwerb der Waren an seinen Verkäufer zu zahlen hat. Im\n\nallgemeinen wird ihm der Verkäufer keinen Einblick geben, zu welchen Kondi-\n\ntionen er seinerseits die Erzeugnisse erworben hat. Aus diesem Grund wird in\n\nder Regel nur ein Anmelder, der mit seinem Lieferanten im Sinne des Art. 143\n\nZK-DVO verbunden ist, die faktische Möglichkeit haben, Vorerwerbspreise in\n\nErfahrung zu bringen und Unterlagen über diese Geschäfte zu erhalten. Nimmt\n\nman, wie die Klägerin dies geltend macht, hinzu, daß der Vorerwerbspreis we-\n\ngen der Handelsspannen geringer ist als der Erwerbspreis des Anmelders, er-\n\ngibt sich bei der Anmeldung der Vorerwerbspreise eine geringere Zollschuld.\n\nGleichwohl folgt aus dieser Betrachtungsweise nicht mit hinreichender\n\nDeutlichkeit, daß die Klägerin hinsichtlich der Rechtslage belehrungsbedürftig\n\nwar.\n\n(1) Zunächst ist auch in diesem Punkt auf die Eigenverantwortung der\n\nKlägerin aufmerksam zu machen. Niemand wußte so gut wie sie, wie ihre Han-\n\ndelsbeziehungen gestaltet waren. Bezog sie als Importeurin ihre Waren haupt-\n\nsächlich oder ausnahmslos von mit ihr verbundenen Unternehmen, war sie\n\nschon im Hinblick darauf, daß dieser Umstand nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. d,\n\nAbs. 2 Buchst. a ZK der Zugrundelegung des Kaufpreises als Transaktionswert\n\nentgegenstehen konnte, gehalten, der Preisbildung besonderes Augenmerk zu\n\nwidmen. Zugleich mußte man von ihr erwarten, daß sie die Bestimmung des\n\nArt. 147 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK-DVO mit einem höheren Interesse las als ein\n\nImporteur, für den die Vorerwerbspreise - unabhängig von dem Aufwand, den\n\nZollbehörden den Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft für\n\nden Vorerwerbsfall nachzuweisen - von vornherein nicht erreichbar waren.\n\n(2) Es kommt hinzu, daß Gegenstand der Betriebsprüfungen in dem hier\n\nmaßgebenden Bereich die Unterlagen und Kaufverträge mit den verbundenen\n\nUnternehmen waren. Der Betriebsprüfer hatte keinen Anlaß, in Unterlagen Ein-\n\nblick zu nehmen, die sich auf den Vorerwerb bezogen. Es ist zwischen den\n\nParteien auch unstreitig, daß er solche Unterlagen tatsächlich nicht gesehen\n\nhat. Dann aber fehlte ihm die positive Kenntnis, daß eine Anmeldung von Vor-\n\nerwerbspreisen die für die Klägerin günstigere Möglichkeit gewesen wäre. Die\n\nRevision meint zwar, im Hinblick auf die Handelsspannen bei der Veräußerung\n\nvon Waren auf mehreren Wirtschaftsstufen spreche für das letztere die Le-\n\nbenserfahrung; die Beurteilung des Prüfers, die Kaufpreise der Klägerin seien\n\nnach Art. 29 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 ZK als Transaktionswert anzuerkennen,\n\nschließe jedenfalls die Kenntnis ein, die Vorerwerbspreise müßten niedriger\n\nsein. Diese Überlegungen ändern aber nichts an dem Befund, daß der Be-\n\ntriebsprüfer im Rahmen seiner Tätigkeit keinen Anlaß hatte, sich über Vorer-\n\nwerbspreise zu informieren und die Klägerin über ihre Gründe zu befragen,\n\nweswegen sie ihren Anmeldungen ihre eigenen Einkaufspreise zugrunde legte.\n\nOhne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch auf die Erfahrung des Be-\n\ntriebsprüfers verwiesen, daß Zollanmelder, denen - wie ausgeführt - ein aus\n\neigener Verantwortung wahrzunehmendes Wahlrecht zusteht, bewußt auf die\n\nAnwendung der Vorerwerbspreisregelung verzichteten.\n\nc) Da sich auch aus dem Gemeinschaftsrecht, das in Art. 11 Abs. 1 ZK\n\nein von der Klägerin nicht wahrgenommenes Auskunftsrecht vorsieht, keine\n\nweiteren Hinweispflichten für die Zollbeamten der Beklagten ergeben, ist der\n\ngeltend gemachte Amtshaftungsanspruch unbegründet. Mit ihrem Vorbringen,\n\ndie Klägerin habe in einigen Fällen die Zollabfertigung auf der Grundlage von\n\nVorerwerbspreisen erreicht und nach Bekanntwerden ihres Einkaufspreises sei\n\neine - wie sich jetzt herausgestellt habe - fehlerhafte Nachverzollung vorge-\n\nnommen worden, ist die Revision nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlos-\n\nsen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nDörr\n\nGalke\n\nKapsa","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_420-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-02/iii-zr-420-02","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_420-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_420-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-02/iii-zr-420-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_420-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:50:32.007727+00:00"}}