{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_416-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-09-18","aktenzeichen":"III ZR 416/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GOÄ Gebührenverzeichnis Nr. 5489 Zur Abrechnung der Positronen-Emmisions-Tomographie (PET) in Fällen, in denen mehrere Organe oder Körperregionen untersucht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 416/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. September 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n_________________\n\nGOÄ Gebührenverzeichnis Nr. 5489\n\nZur Abrechnung der Positronen-Emmisions-Tomographie (PET) in Fällen,\n\nin denen mehrere Organe oder Körperregionen untersucht werden.\n\nBGH, Urteil vom 18. September 2003 - III ZR 416/02 - LG Münster\n\nAG Münster\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Münster vom 17. Oktober 2002 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Kläger sind die Erben der am 6. November 2000 verstorbenen\n\nFrau P. Der Beklagte nahm bei Frau P. am 1. August 2000 unter anderem eine\n\nTumorszintigraphie des Ganzkörpers nach der Nr. 5431 des Gebührenver-\n\nzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und eine Positronen-\n\nEmissions-Tomographie (PET) mit quantifizierender Auswertung vor, die sich\n\nauf mehrere Körperregionen bezog. Die letztgenannte Leistung stellte er\n\nunter Anwendung eines näher begründeten Steigerungsfaktors von 2,3 nach\n\nder Nr. 5489 des Gebührenverzeichnisses zweimal mit \n\nje 1.966,50 DM\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:3)(cid:10)(cid:14)(cid:10)(cid:3)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:14)(cid:10)(cid:3)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:26)(cid:18)(cid:31)! (cid:23)\"$#(cid:18)%’&(%)(cid:11)(cid:21)*(cid:29)(cid:28)+(cid:26)(cid:12),(cid:23)(cid:14)(cid:10)(cid:3)(cid:16)(cid:20)-\"$#(cid:18)%’&/.10(cid:16)(cid:20)(cid:13)*(cid:29)23(cid:7)(cid:29)(cid:3)(cid:16)&\n\n(= 1.005,46 \n\nBecken, jeweils mit quantifizierender Auswertung; die Rechnung wurde von\n\nFrau P. bezahlt.\n\nMit ihrer Klage verlangen die Kläger aus dem Gesichtspunkt der un-\n\ngerechtfertigten Bereicherung Rückzahlung eines Betrages von 1.966,50 DM\n\nnebst Zinsen, weil sie die Auffassung vertreten, bei der vom Beklagten er-\n\nbrachten Leistung sei eine Gebühr nach der Nr. 5489 nur einmal angefallen.\n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen bis auf eine geringfügige Zinsmehrforde-\n\nrung Erfolg. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der\n\nBeklagte die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n1.\n\nDie in den Nr. 5486 bis 5489 erfaßten Leistungen der Emissions-Com-\n\nputer-Tomographie betreffen im Bereich der diagnostischen Leistungen der\n\nNuklearmedizin (Abschnitt O II 1 des Gebührenverzeichnisses) ergänzende\n\nUntersuchungen, die im Zusammenhang mit einer anderen Basisleistung der\n\nSzintigraphie erbracht werden (vgl. Hoffmann, Gebührenordnung für Ärzte,\n\n3. Aufl. Bd. 2, Nr. 5400 bis 5607 Rn. 5; Brück, Kommentar zur Gebührenord-\n\nnung für Ärzte, 3. Aufl. Bd. 2, vor Nr. 5486; Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-\n\nKommentar, 1996, vor Nr. 5486). Hier war die Basisleistung eine Tumorszinti-\n\ngraphie des Ganzkörpers nach der Gebührennummer 5431, für die in der Ge-\n\nbührenordnung eine Punktzahl von 2250 Punkten - gegenüber 1200 Punkten\n\nbei einer Untersuchung in nur einer Körperregion (Nr. 5430) - vorgesehen ist.\n\nDie Legende der hier angewendeten Nr. 5489 beschreibt als Leistung die Po-\n\nsitronen-Emissions-Tomographie (PET) mit quantifizierender Auswertung, die\n\ngegebenenfalls eine Darstellung in mehreren Ebenen einschließt. Eine Bezug-\n\nnahme auf ein bestimmtes Organ oder auf eine bestimmte Region des Körpers\n\nenthält sie nicht. Wenn der Beklagte daher eine PET-Thorax und eine PET-\n\nAbdomen-Becken abgerechnet hat, hat er den Aussagegehalt der Gebühren-\n\nnummer in dem Sinne verändert, daß die dort beschriebene Leistung auf eine\n\nbestimmte Körperregion beschränkt wird, oder - anders gewendet -, daß die\n\nAbrechnung nach Nr. 5489 mehrfach vorgenommen werden kann, wenn mehr\n\nals ein Organ oder eine Körperregion betroffen ist. Dies steht mit dem Wortlaut\n\nder Leistungslegende jedoch nicht in Einklang und wird dem Sinn gesetzlicher\n\nPreisvorschriften, wie sie die Gebührenordnung für Ärzte enthält, nicht gerecht,\n\nbei denen der Patient grundsätzlich davon ausgehen kann, daß der Gesetz-\n\noder Verordnungsgeber die Belange der Betroffenen abgewogen und eine an-\n\ngemessene Vergütung festgesetzt hat. Daraus folgt, daß eine mehrfache Ab-\n\nrechnung dieser Gebührennummer nur dann in Betracht kommt, wenn die Lei-\n\nstung - so wie sie beschrieben ist - auch mehrfach erbracht wurde. Daran fehlt\n\nes jedoch.\n\n2.\n\nDie Revision führt hiergegen an, eine systematische Auslegung müsse\n\nzu einem anderen Ergebnis führen. Mengenbegrenzende Abrechnungsbestim-\n\nmungen seien in der Gebührenordnung für Ärzte teilweise in der einzelnen Ge-\n\nbührenposition, teilweise in einem Unterkapitel, teilweise in einem Kapitel oder\n\nfür einen ganzen Abschnitt geregelt. Hier falle entscheidend ins Gewicht, daß\n\ndem Kapitel II (Nuklearmedizin) des Abschnitts O allgemeine Bestimmungen\n\nvorangestellt seien, die sich auf alle Unterkapitel - also auch auf die Emissions-\n\nComputer-Tomographie - bezögen. Nach der allgemeinen Bestimmung in Nr. 2\n\nseien Ergänzungsleistungen nach den Nr. 5480 bis 5485 je Basisleistung oder\n\nzulässige Wiederholungsuntersuchung nur einmal berechnungsfähig. Hieraus\n\nfolge im Umkehrschluß, daß die hier angewendete Gebührennummer 5489\n\nmehrfach berechnungsfähig sei. Wäre der Verordnungsgeber nicht hiervon\n\nausgegangen, sondern hätte die Auffassung vertreten, eine Untersuchung sei\n\ngrundsätzlich nur einmal je Sitzung berechnungsfähig, wäre die allgemeine\n\nBestimmung der Nr. 2 im Kapitel II überflüssig gewesen.\n\nDer Senat folgt diesen Überlegungen nicht. Es geht bei der hier zu ent-\n\nscheidenden Frage nicht vordringlich um die mehrfache Abrechenbarkeit. In-\n\nsoweit kann der Revision zugegeben werden, daß weder die Gebührennummer\n\n5489 selbst noch die übergeordneten Regelungen des Kapitels II Bestimmun-\n\ngen enthalten, die ihrer mehrfachen Abrechnung entgegenstünden. Hier ist\n\nvielmehr entscheidend, welche Leistungen die Gebührennummer nach ihrer\n\nBeschreibung erfaßt. Danach aber bleibt festzuhalten, daß sie einen Bezug auf\n\nbestimmte Körperorgane oder -regionen nicht enthält, mag dies auch im Ab-\n\nschnitt O und in anderen Teilen des Gebührenverzeichnisses eine Ausnahme\n\ndarstellen.\n\n3.\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Überlegungen\n\nder Revision zur technischen Entwicklung der Untersuchungsgeräte und zu\n\nden Gegebenheiten bei Einführung dieser Leistung durch die Vierte Verord-\n\nnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995\n\n(BGBl. I, S. 1861), die am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist.\n\na) Die Revision macht insoweit unter Bezugnahme auf eine gegenüber\n\ndem Beklagten abgegebene Stellungnahme der Bundesärztekammer und eine\n\nvom Amtsgericht eingeholte Stellungnahme der Ärztekammer Westfalen-Lippe\n\ngeltend, bei der PET handele es sich um ein neueres Untersuchungsverfahren,\n\ndessen Indikationsspektrum bei Einführung in das Leistungsverzeichnis der\n\nGebührenordnung für Ärzte noch nicht ganz abzusehen gewesen sei. Entspre-\n\nchend ließen die Gebührennummern 5488 und 5489 eine Differenzierung in\n\nTeilkörper- und Ganzkörperuntersuchungen vermissen. Es wäre wünschens-\n\nwert - wie die Stellungnahme der Bundesärztekammer formuliert -, wenn eine\n\nentsprechende Differenzierung bei der zukünftigen Teilnovellierung der GOÄ\n\nübernommen würde. Zu beachten sei auch, daß anfänglich ausschließlich ein-\n\nfache PET-Scanner mit einem kleinen Gesichtsfeld zur Verfügung gestanden\n\nhätten, so daß im Falle der Untersuchung eines großen Körperareals mehrere\n\nAufnahmen der einzelnen Körperregionen, die jeweils aus Darstellungen in\n\nmehreren Ebenen bestünden, angefertigt werden mußten und aufgrund mehre-\n\nrer Untersuchungsgänge aufwandsentsprechend auch mehrfach abgerechnet\n\nwerden konnten. Inzwischen stünden Ganzkörper-PET-Scanner zur Verfügung,\n\ndie zwar - wie hier - eine Diagnostik in einem Untersuchungsgang möglich\n\nmachten; der personelle Aufwand für die Auswertung bleibe jedoch gleich und\n\ndie Investitionskosten seien ungleich höher, so daß die technische Weiterent-\n\nwicklung in der Medizin behindert würde, wenn die für kleinere Geräte konzi-\n\npierte Nr. 5489 bei Einsatz eines Ganzkörper-PET-Scanners nur einmal ange-\n\nsetzt werden könnte.\n\nb) Mit diesen Überlegungen wird weder eine Regelungslücke in der Ge-\n\nbührenordnung für Ärzte noch ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufge-\n\nzeigt. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Positronen-Emissions-\n\nTomographie der Nr. 5488 und 5489 um ergänzende Leistungen, die zu einer\n\nanderen szintigraphischen Untersuchung hinzutreten. Das ergibt sich auch aus\n\nden Beschlüssen des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekam-\n\nmer (vgl. den Abdruck in Deutsches Ärzteblatt 2002, A 144 f und B 120 f), des-\n\nsen Abrechnungsempfehlungen den Zusammenhang mit Grundleistungen der\n\nTumordiagnostik oder der Untersuchung von Gehirn oder Herz verdeutlichen.\n\nAngesichts dieses Zusammenhangs mit Grundleistungen, die einzelne Organe,\n\nRegionen des Körpers oder den Körper als Ganzen betreffen, ist die Annahme\n\nfernliegend, der Verordnungsgeber habe bei der Beschreibung der Leistungen\n\nzu den Nr. 5488 und 5489 die Bezugnahme auf ein Organ oder eine Körperre-\n\ngion übersehen. Vielmehr muß aus der fehlenden Bezugnahme der Schluß\n\ngezogen werden, daß es dem Verordnungsgeber bei den Leistungen nach den\n\nNr. 5488 und 5489, die mit 6000 und 7500 Punkten im Vergleich zu den ange-\n\nsprochenen Grundleistungen hoch bewertet werden, nicht darauf ankam, ob\n\nsie sich nur auf ein Organ oder den ganzen Körper beziehen. Der Senat hält\n\ndaher, wie er im Urteil vom 18. September 2003 in einer Parallelsache (III ZR\n\n389/02; zur Veröffentlichung vorgesehen) näher begründet hat, auch die Aus-\n\ngangsthese der Revision für nicht zutreffend, daß bei Einsatz eines PET-\n\nScanners mit einem kleinen Gesichtsfeld bei einer Ganzkörper-Tumor-\n\nSzintigraphie nach Nr. 5431 eine mehrfache Abrechnung nach der Nr. 5489\n\nzulässig (gewesen) sei.\n\nc) Für eine Analogberechnung nach der Nr. 5489 bei der Untersuchung\n\nmehrerer Körperregionen ist kein Raum. Nach § 6 Abs. 2 GOÄ können nur sol-\n\nche selbständigen ärztlichen Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht\n\naufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand\n\ngleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Die\n\nPositronen-Emissions-Tomographie ist aber gerade in die Nr. 5488, 5489 des\n\nGebührenverzeichnisses aufgenommen worden, so daß es nicht angeht, unter\n\nVeränderung der Leistungslegende die Grundlage für eine \"analoge\" Berech-\n\nnung zu schaffen. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Regelung der\n\nNr. 5488, 5489 so wenig sachgerecht wäre, daß der Regelungscharakter der\n\nGebührenordnung, wie die Revision meint, nicht beachtet werden müßte (vgl.\n\nzu diesem Gesichtspunkt in einem anderen Bereich der Gebührenordnung für\n\nÄrzte OLG Düsseldorf MedR 2002, 310 f). Das verdeutlichen nicht zuletzt die\n\nvorsichtigen Formulierungen der Bundesärztekammer, die es für \"wünschens-\n\nwert\" hält, wenn sich der Verordnungsgeber der hier angesprochenen Proble-\n\nmatik von Körperteil- und Ganzkörperuntersuchungen annähme, und die zum\n\nanderen die nicht näher begründete Auffassung vertritt, unabhängig von der im\n\nEinzelfall zur Erstellung eines Ganzkörperbefunds durchgeführten Anzahl von\n\nEinzeluntersuchungen sei die Berechnungsfähigkeit der Nr. 5488 oder 5489\n\nauf zwei begrenzt. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die\n\nGebührenordnung für Ärzte für diese Auslegung keine Grundlage gibt.\n\n4.\n\nDa der Beklagte nach allem die Positronen-Emissions-Tomographie nur\n\neinmal abrechnen durfte, ist der von den Klägern verfolgte Rückzahlungsan-\n\nspruch nach § 812 BGB begründet.\n\nRinne\n\nWurm\n\nSchlick\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_416-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-18/iii-zr-416-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_416-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_416-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-18/iii-zr-416-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_416-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:45:53.012576+00:00"}}