{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_414-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"III ZR 414/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Fe Zur Amtspflicht der Baugenehmigungsbehörde, den Bauherrn unver- züglich von einem Nachbarwiderspruch zu unterrichten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 414/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n9. Oktober 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 839 Fe\n\nZur Amtspflicht der Baugenehmigungsbehörde, den Bauherrn unver-\n\nzüglich von einem Nachbarwiderspruch zu unterrichten.\n\nBGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 414/02 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Hanau\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November\n\n2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Kläger sind Architekten. Sie hatten sich zu einer (Innen-\n\n)Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, um das im unbe-\n\nplanten Innenbereich der beklagten Stadt belegene Grundstück L. -Straße 54\n\nmit einem Wohn- und Bürohaus zu bebauen. Nach Gesprächen mit Mitarbei-\n\ntern der Beklagten über Bebauungsmöglichkeiten kauften sie das Grundstück\n\nim April 1994 und nahmen zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen\n\n(001) über 375.000 DM auf. Der Kläger zu 2 übernahm die zeichnerische Dar-\n\nstellung des Vorhabens und die Erstellung des Bauantrages. Dieser wurde\n\ndurch Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 1996 genehmigt. Am 7. März\n\n1997 schlossen die Kläger zur Finanzierung der Baukosten einen weiteren\n\nDarlehensvertrag über 570.000 DM; dieses Darlehen (002) wurde nur in Höhe\n\nvon 194.500 DM ausbezahlt. Am 17. April 1997 begannen die Kläger mit den\n\nBauarbeiten, nachdem sie dies zuvor der Beklagten angezeigt hatten.\n\nBereits im Februar 1997 hatten die Eigentümer der Nachbargrundstücke\n\nL. -Straße 56 und 52 bei der Beklagten gegen die den Klägern erteilte Bau-\n\ngenehmigung Widersprüche eingelegt. Hiervon unterrichtete die Beklagte die\n\nKläger zunächst nicht. Anfang April beantragten die Nachbarn beim Verwal-\n\ntungsgericht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche.\n\nMit Schreiben vom 29. April 1997, bei den Klägern eingegangen am 5. Mai\n\n1997, teilte die Beklagte ihnen mit, daß die Nachbarn Widersprüche eingelegt\n\nund Eilanträge gestellt hätten. In dem Schreiben hieß es weiter, in Anbetracht\n\nder laufenden Verfahren müsse die Beklagte darauf aufmerksam machen, daß\n\ndie Kläger zwar nicht gesetzlich verpflichtet seien, die Bauarbeiten einzustel-\n\nlen, das Risiko weiterer Bautätigkeiten jedoch allein zu tragen hätten. Die Klä-\n\nger nahmen dieses Schreiben zum Anlaß, im wesentlichen nur noch Maßnah-\n\nmen zur Sicherung der bereits errichteten Bauteile ausführen zu lassen. Im\n\nJuni 1997 gab das Verwaltungsgericht den von den Nachbarn gestellten Eilan-\n\nträgen im wesentlichen statt. Die Beklagte untersagte den Klägern deshalb mit\n\nVerfügung vom 23. Juni 1997 die Fortführung der Bauarbeiten. Daraufhin\n\nplanten die Kläger das Vorhaben teilweise um und erwirkten bei der Beklagten\n\nam 12. November 1998 eine entsprechende Nachtragsbaugenehmigung. Aber\n\nauch diese hielt der verwaltungsgerichtlichen Prüfung im Eilverfahren nicht\n\nstand. Nach Erhalt der das zweite Eilverfahren abschließenden Entscheidung\n\ndes Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2000 gaben die Kläger\n\ndas Vorhaben auf und veräußerten das Grundstück anderweitig.\n\nSie nehmen nunmehr die Beklagte nach Amtshaftungsgrundsätzen auf\n\nSchadensersatz wegen der Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigungen in\n\nAnspruch. Eine weitere Amtspflichtverletzung erblicken sie darin, daß die Be-\n\nklagte sie nicht rechtzeitig vor der Aufnahme des zweiten Darlehens über die\n\neingegangenen Nachbarwidersprüche unterrichtet habe. Ihren Schaden be-\n\nrechnen sie im wesentlichen nach den fehlgeschlagenen Finanzierungsauf-\n\nwendungen für den Zeitraum vom 23. Juni 1997 (Baustopp) bis zum 14. März\n\n2000 (Kenntnisnahme von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs).\n\nIhre Forderungen haben sie an die kreditierende Bank abgetreten und Zahlung\n\nan diese beantragt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Bank insgesamt\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:14)(cid:17)(cid:1)(cid:19)(cid:18)\n\n(cid:7)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:25)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:27)(cid:26)(cid:6)(cid:28)(cid:21)(cid:26)(cid:29)(cid:12)(cid:4)(cid:30)(cid:4)(cid:18)\n\n(cid:1)(cid:31)(cid:0)! \"(cid:28)(cid:11)(cid:0)(cid:6)#(cid:27)$%(cid:1)(cid:19)(cid:22)\n\n(cid:7)&(cid:1)(cid:4)’((cid:14)(cid:17)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:8)(cid:7)&(cid:9))(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:8)(cid:7)&(cid:1)*(cid:18)+(cid:18)\n\n(cid:7), -#\n\n52.618,17 \n\naß\n\ndie Beklagte verpflichtet sei, 75 v.H. des Schadens zu ersetzen, der den Klä-\n\ngern daraus entstanden sei und noch entstehen werde, daß die Baugenehmi-\n\ngung vom 11. Dezember 1996 und die Nachtragsbaugenehmigung vom\n\n12. November 1998 rechtswidrig und nicht ausführbar gewesen seien, sowie\n\nden gesamten weiteren Schaden zu ersetzen, der den Klägern daraus entstan-\n\nden sei und noch entstehen werde, daß die Beklagte sie über den Eingang des\n\nNachbarwiderspruchs vom 20. Februar 1997 nicht vor dem 7. März 1997 unter-\n\nrichtet habe.\n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist nicht begründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte\n\nder geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) im\n\nvom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu.\n\n1.\n\nDie Baugenehmigungen vom 11. Dezember 1996 und vom 12. Novem-\n\nber 1998 waren rechtswidrig. Dies steht zwar nicht schon aufgrund der ver-\n\nwaltungsgerichtlichen Entscheidungen fest, da diese im Eilverfahren ergangen\n\nwaren und deshalb für den jetzigen Amtshaftungsprozeß keine Bindungswir-\n\nkung entfalten konnten (Senatsurteil vom 16. November 2000 - III ZR 265/99 =\n\nNVwZ 2001, 352). Die Vorinstanzen sind jedoch zu Recht der sachlichen Be-\n\nurteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gefolgt, wonach sich das\n\nVorhaben der Kläger sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner geän-\n\nderten Gestalt wegen seiner Höhe und Geschoßflächenzahlen nicht in die Ei-\n\ngenart der näheren Umgebung einfügte (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Er-\n\nteilung der solchermaßen rechtswidrigen Baugenehmigungen stellte eine\n\nschuldhafte Amtspflichtverletzung der Amtsträger der Beklagten gegenüber\n\nden Klägern dar. In der Rechtsprechung des Senats ist seit langem anerkannt,\n\ndaß die Amtspflicht, eine rechtswidrige Baugenehmigung nicht zu erteilen, der\n\nBauaufsichtsbehörde auch und gerade gegenüber dem antragstellenden Bau-\n\nherren selbst obliegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 149, 50, 52 m.w.N.). Dies alles\n\nstellt auch die Revision nicht in Frage.\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß beide Bau-\n\ngenehmigungen zumindest grundsätzlich - vorbehaltlich eines Mitverschuldens\n\nder Kläger (siehe dazu im folgenden) - geeignet waren, eine Verläßlichkeits-\n\ngrundlage für die Aufwendungen und Investitionen der Kläger zu bilden, die der\n\nDurchführung des geplanten Vorhabens dienten.\n\na) Allerdings kommen als Gesichtspunkte, die der Annahme haftungs-\n\nrechtlich schutzwürdigen Vertrauens auf einen (rechtswidrigen) begünstigen-\n\nden Verwaltungsakt - in bereits den Tatbestand des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB\n\nausschließender Weise - entgegenstehen können, nicht nur objektive Umstän-\n\nde, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnis-\n\nmöglichkeiten des Empfängers in Betracht (Senatsurteile BGHZ 134, 268,\n\n283 f; 149, 50, 52 f). Derartige subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende\n\nErkenntnismöglichkeiten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn der be-\n\ntreffende Verwaltungsakt mit Mängeln behaftet ist, die seine entschädigungslo-\n\nse Rücknahme rechtfertigen (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG): wenn der\n\nBetroffene den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung, Beste-\n\nchung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig\n\noder unvollständig waren, oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungs-\n\naktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Senatsurteile\n\nBGHZ 134, 268, 284; 149, 50, 54).\n\nb) Derartige besondere Umstände lagen hier nicht bereits deshalb vor,\n\nweil der Kläger zu 2 als Architekt, der die Erstellung einer genehmigungsfä-\n\nhigen Planung übernommen hatte, über genügend Sachkunde hätte verfügen\n\nmüssen, um von sich aus die bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten zu be-\n\nurteilen und die Fehlerhaftigkeit der erteilten Baugenehmigungen zu erkennen.\n\nInsoweit ist der hier zu beurteilende Sachverhalt mit demjenigen vergleichbar,\n\nder dem Senatsurteil BGHZ 149, 50 zugrunde gelegen hatte: Hier wie dort\n\nrechtfertigte es diese Sachkunde nicht, den Klägern als antragstellenden Bau-\n\nherren das volle Risiko einer Fehlbeurteilung der planungsrechtlichen Anforde-\n\nrungen, hier des § 34 BauGB, aufzubürden und die Bauaufsichtsbehörde inso-\n\nweit von jeglicher Verantwortung zu entlasten. § 34 BauGB ist eine zentrale\n\nBestimmung des Bauplanungsrechts. Die sachgemäße Handhabung dieser\n\nVorschrift fällt daher in erster Linie in den Verantwortungsbereich der Bauauf-\n\nsichtsbehörde. Das \"Rechtsanwendungsrisiko\", d.h. hier die ordnungsgemäße\n\nBeurteilung des § 34 BauGB, wurde nicht bereits dadurch in vollem Umfang\n\nvon der Behörde auf die Kläger verlagert, daß bei diesen als Architekten\n\nebenfalls ein gewisses Maß an Sachkunde vorauszusetzen war. Anders als\n\netwa bei der Einhaltung der Grenzabstände nach Bauordnungsrecht, die zu\n\nden grundlegenden Anforderungen gehört, die jeder Architekt bei der Planung\n\nzu beachten hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. März 1992 - III ZR 117/90 =\n\nBGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 Architekt 1 = NVwZ 1992, 911, 912), ging es\n\nbei der hier zu beurteilenden Frage, ob das Vorhaben sich nach Art und Maß\n\nder baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche in die Eigen-\n\nart der näheren Umgebung einfügte (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), um Wertun-\n\ngen, die mitunter nicht einfach sind und gewisse Beurteilungsspielräume eröff-\n\nnen können. Deshalb gilt hier der Grundsatz, daß die Kläger bei der Beurtei-\n\nlung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht klüger zu sein\n\nbrauchten als die zur Entscheidung über den Baugenehmigungsantrag berufe-\n\nnen Amtsträger der Beklagten (vgl. Senatsurteil BGHZ 108, 224, 230; s. auch\n\nStaudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 260 m.w.N.). Das schutz-\n\nwürdige Vertrauen, das die Baugenehmigung bestimmungsgemäß bei den Klä-\n\ngern begründet hat, ist hier jedenfalls nicht so weit eingeschränkt, daß ein To-\n\ntalverlust des Amtshaftungsanspruchs bereits auf der Tatbestandsebene statt-\n\nfinden müßte. Eine sachgerechte Lösung besteht vielmehr in einer Abwägung\n\nnach § 254 BGB.\n\nc) Auch die weiteren, von der Revisionsbegründung aufgezeigten Ge-\n\nsichtspunkte vermögen einen Totalverlust des Amtshaftungsanspruchs nicht zu\n\nrechtfertigen.\n\naa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Kläger hätten nicht auf\n\ndie Baugenehmigung vertrauen dürfen, weil ihnen wiederholt mündlich \"aus-\n\ndrücklich und unmißverständlich\" mitgeteilt worden sei, daß der von ihnen vor-\n\ngelegte Plan nicht genehmigungsfähig sei. Daß die Beklagte das Bauvorhaben\n\nzunächst für unzulässig gehalten hat, bot für sich allein genommen den Klä-\n\ngern keinen Anlaß zu besonderer Vorsicht. Mit der Erteilung der Baugenehmi-\n\ngungen waren diese zuvor vom Bauaufsichtsamt geäußerten Bedenken hinfäl-\n\nlig geworden. Die Kläger mußten sich in der Annahme, das Vorhaben sei wie\n\ngeplant zulässig, bestätigt sehen. Sie durften nunmehr davon ausgehen, daß\n\neiner der Baugenehmigung entsprechenden Durchführung ihres Vorhabens\n\nöffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstünden und daß sie entspre-\n\nchend wirtschaftlich disponieren könnten.\n\nbb) Auch mit dem weiteren Vorbringen, die Kläger hätten grob fahrlässig\n\ngehandelt, weil die Eigentümer des Nachbargrundstücks Nr. 52 ihnen in einem\n\nGespräch am 25. November 1995 erklärt hätten, \"daß man nicht bereit sei, ein\n\nüberdimensioniertes Bauvorhaben zu dulden\", dringt die Revision nicht durch.\n\nEin derartiger mündlicher Widerstand bedeutete nicht notwendig, daß die be-\n\ntroffenen Nachbarn auch tatsächlich mit einem Rechtsbehelf gegen die erteilte\n\nBaugenehmigung vorgehen würden. Im übrigen kommt sogar im Falle einer\n\ntatsächlich erfolgten Drittanfechtung das schutzwürdige Vertrauen des Adres-\n\nsaten in den Bestand der Baugenehmigung nicht ohne weiteres völlig in Weg-\n\nfall; es wird lediglich eine größere Eigenverantwortung des Bauherren unter\n\ndem Gesichtspunkt des § 254 BGB anzunehmen sein, wenn Anfechtungsgrün-\n\nde vorgebracht werden, deren sachliche Richtigkeit nicht ohne weiteres von\n\nder Hand zu weisen ist (siehe Senatsurteil BGHZ 149, 50, 55 f mit zahlreichen\n\nweiteren Nachweisen; vgl. ferner Senatsurteil vom 16. Januar 2003 - III ZR\n\n269/01 = NVwZ 2003, 501).\n\nd) Die Kläger selbst lassen sich hinsichtlich beider Baugenehmigungen\n\neine Mitverschuldensquote von 25 v.H. anrechnen; dem ist das Berufungsge-\n\nricht gefolgt. Diese Abwägung fällt in den Bereich tatrichterlicher Würdigung\n\nund läßt revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n3.\n\nEinen weiteren Amtshaftungstatbestand erblickt das Berufungsgericht\n\ndarin, daß die Bediensteten der Bauaufsichtsbehörde die Kläger nicht sogleich\n\nvon dem Eingang des Nachbarwiderspruchs Ende Februar 1997 unterrichtet\n\nhätten. Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen\n\nErfolg haben.\n\na) Allerdings mag zweifelhaft sein, ob der Umstand, daß die Kläger\n\ndurch die Baugenehmigung begünstigt wurden, ihnen im Rahmen des Wider-\n\nspruchsverfahrens eine Rechtsstellung verlieh, die die Beklagte als Ausgangs-\n\nbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hatte, zur unverzüg-\n\nlichen Unterrichtung verpflichtete. Diese Frage braucht hier indessen nicht ge-\n\nklärt zu werden.\n\nb) Die Bediensteten des Bauaufsichtsamtes hatten hier nämlich eine\n\nallgemeine, sich zur Amtspflicht verdichtende Fürsorgepflicht, durch eine recht-\n\nzeitige Unterrichtung mögliche Schädigungen der Kläger zu verhindern. Inso-\n\nweit ist anerkannt, daß besondere tatsächliche Lagen und Verhältnisse für den\n\nBeamten zusätzliche Pflichten schaffen können, so auch die Pflicht, einen Ge-\n\nsuchsteller über die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Maßnahmen be-\n\nlehrend aufzuklären oder in anderer Weise helfend tätig zu werden, wenn er\n\nerkennt oder erkennen muß, daß der Betroffene seine Lage in tatsächlicher\n\noder rechtlicher Hinsicht nicht richtig zu beurteilen vermag, besonders wenn\n\nder Betreffende sonst Gefahr läuft, einen Schaden zu erleiden. Diese zusätzli-\n\nche Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz, daß der Beamte nicht nur Vollstrek-\n\nker staatlichen Willens, nicht nur Diener des Staates, sondern zugleich \"Helfer\n\ndes Bürgers\" sein soll (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 15, 305, 312; Staudin-\n\nger/Wurm Rn. 159 m.w.N.). Insbesondere darf der Beamte nicht \"sehenden\n\nAuges\" zulassen, daß der bei ihm vorsprechende Bürger Schäden erleidet, die\n\nder Beamte durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten\n\noder eine entsprechende Aufklärung zu vermeiden in der Lage ist (Senatsurteil\n\nvom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 = NJW 1994, 2415, 2417 m.w.N.).\n\nc) Im vorliegenden Fall war die Baugenehmigung vom 11. Dezember\n\n1996 das Ergebnis eines mehrjährigen Abstimmungsprozesses zwischen den\n\nKlägern und der Beklagten gewesen. Daher mußte den zuständigen Amtsträ-\n\ngern der Beklagten klar sein, daß diese Baugenehmigung die Verläßlichkeits-\n\ngrundlage für kostspielige Aufwendungen bilden konnte, die der Verwirklichung\n\ndes Vorhabens dienten. Durch die Erhebung des formellen Widerspruches\n\nwurde daher aus der Sicht der Beklagten die ernsthafte Möglichkeit geschaf-\n\nfen, daß diese Verläßlichkeitsgrundlage entfallen werde. Dies hat die Beklagte\n\nauch selbst so gesehen, als sie in ihrem Unterrichtungsschreiben vom 29. April\n\n1997 die Kläger auf das Risiko weiterer Bautätigkeiten hinwies. Zwar lagen\n\nzum damaligen Zeitpunkt bereits die Eilanträge der Widerspruchsführer auf\n\nHerstellung der aufschiebenden Wirkung vor; dieses Risiko wurde aber - der\n\nBeklagten erkennbar - schon durch die Widersprüche selbst begründet.\n\nd) Unter diesen Umständen durfte sich die Beklagte zunächst nicht auf\n\nbloßes Untätigbleiben beschränken. Dies gilt um so mehr, als schon eine ein-\n\nfache, formlose Mitteilung dem berechtigten Informationsinteresse der Kläger\n\ngenügt hätte.\n\ne) Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, daß diese Mit-\n\nteilung jedenfalls vor dem 7. März 1997, dem Zeitpunkt der Aufnahme des\n\nzweiten Darlehens (002), hätte erfolgen müssen. Mit Recht ist das Berufungs-\n\ngericht der Auffassung des Landgerichts entgegengetreten, eine Unterrichtung\n\nbinnen zwei Wochen sei entsprechend den Grundsätzen zur Unverzüglichkeit\n\neiner Anfechtung noch ausreichend. Denn anders als ein zur Anfechtung einer\n\nWillenserklärung Berechtigter hatte die Baugenehmigungsbehörde hier keine\n\nrechtlichen Überlegungen anzustellen, sondern schlicht eine Tatsache formlos\n\nmitzuteilen. Da die Verneinung einer Amtspflichtverletzung durch das Landge-\n\nricht auf einem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt beruhte, vermag\n\nauch die \"Kollegialgerichts-Richtlinie\" die Beklagte hier nicht zu entlasten (vgl.\n\nStaudinger/Wurm Rn. 218).\n\nf) Ein mitwirkendes Verschulden der Kläger ist bei diesem Haftungstat-\n\nbestand nicht erkennbar.\n\n4.\n\nDie Frage, ob sich die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbun-\n\ndenen Kläger hier vorrangig auf Ansprüche gegen den Kläger zu 2 als ander-\n\nweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verweisen\n\nlassen müssen, ist vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden. Die Haf-\n\ntung der Gesellschafter war im Gesellschaftsvertrag wirksam auf Vorsatz und\n\ngrobe Fahrlässigkeit beschränkt worden; dies entspricht im übrigen dem ge-\n\nsetzlichen Haftungsmaßstab des § 708 i.V.m. § 277 BGB.\n\n5.\n\nAuch die Schadensberechnung des Berufungsgerichts hält den Angriffen\n\nder Revision stand.\n\na) Die Aufnahme des Darlehens 001 ist der Beklagten haftungsrechtlich\n\nnicht zuzurechnen. Sie hatte bereits lange Zeit vor Erteilung der ersten Bauge-\n\nnehmigung stattgefunden und war daher nicht durch ein Vertrauen in diese\n\nverursacht worden. Die erste Baugenehmigung bildete jedoch eine geeignete\n\nVerläßlichkeitsgrundlage für die weitere Nutzung der Darlehensvaluta. Dem-\n\nentsprechend haben die Kläger in ihre bezifferten Zahlungsansprüche auch\n\nlediglich die Finanzierungskosten für den Zeitraum zwischen der vorläufigen\n\nStillegung der Bauarbeiten und dem endgültigen Scheitern des Projektes ein-\n\ngestellt.\n\nb) Das Berufungsgericht ist der Schadensberechnung der Kläger gefolgt\n\nund hat die Grundsätze herangezogen, die in der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs zur Ermittlung des Verzögerungsschadens bei verspäteter\n\nFertigstellung eines Gebäudes entwickelt worden sind (BGHZ 121, 210; zur\n\nverspäteten Erteilung einer Baugenehmigung und einer dadurch eintretenden\n\nVerzögerung siehe insbesondere Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR\n\n210/90 = NVwZ 1992, 1119, 1120). Hiergegen wendet sich die Revision mit\n\nRecht. Diese Grundsätze betreffen nämlich Fallgestaltungen, in denen das be-\n\ntreffende Vorhaben trotz der Verzögerung letztlich doch verwirklicht wird. Hier\n\ndagegen geht es darum, daß die Baugenehmigung von vornherein gerade\n\nnicht hätte erteilt werden dürfen und das Vorhaben von Anfang an nicht reali-\n\nsierbar war.\n\nc) Die Schadensberechnung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch\n\naus anderen Gründen im Ergebnis gleichwohl als richtig dar (§ 561 ZPO): Die\n\nKläger hätten nämlich diejenigen Schritte, die sie nach dem endgültigen\n\nScheitern des Projekts zur Ablösung des Darlehens unternommen haben,\n\nschon früher, nämlich zum Zeitpunkt der Stillegung des Bauvorhabens unter-\n\nnehmen können. Daß sie dies unterlassen und während des Schwebezustands\n\nbis zum endgültigen Scheitern des Projekts weitere Finanzierungsaufwendun-\n\ngen getätigt haben, beruht auf den rechtswidrigen Baugenehmigungen. Denn\n\ndas in diese Genehmigungen gesetzte Vertrauen bildete die Grundlage dafür,\n\ndaß die Kläger den Versuch unternehmen durften, sich ihrerseits gegen die\n\nNachbarwidersprüche zur Wehr zur setzen und das Vorhaben doch noch zu\n\nretten. Deswegen ist die amtspflichtwidrige Erteilung der Baugenehmigungen\n\nfür den Schaden ursächlich geworden; dieser fällt auch in den sachlichen\n\nSchutzbereich der verletzten Amtspflicht. Der Mitverschuldensquote von\n\n25 v.H. haben die Kläger durch eine entsprechende Anpassung ihrer Anträge\n\nselbst Rechnung getragen. Der Senat hat daher keine durchgreifenden Beden-\n\nken dagegen, das Vorbringen der Kläger zur Schadenshöhe in dem vorbe-\n\nzeichneten Sinne auszulegen.\n\nd) Ebensowenig ist es rechtlich zu beanstanden, daß das Berufungsge-\n\nricht - in Übereinstimmung mit der Schadensberechnung der Kläger - hinsicht-\n\nlich des zweiten Darlehens (002) die unterlassene Unterrichtung der Kläger als\n\ndie wesentliche Schadensursache angesehen und insoweit ein mitwirkendes\n\nVerschulden verneint hat.\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_414-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/iii-zr-414-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 277","ref_norm":"277","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_414-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_414-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/iii-zr-414-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_414-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:51:19.398971+00:00"}}