{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_401-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-01-08","aktenzeichen":"III ZR 401/02","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"ZPO §§ 145, 148, 322 Abs. 2, 592, 598 a) Rechnet der Beklagte mit einer in einem anderen Verfahren bereits aufge- rechneten Gegenforderung in einem weiteren Prozeß erneut auf, so hat das mit der Zweitaufrechnung befaßte Gericht - soweit es auf die Einwen- dung ankommt - zu prüfen, ob die Gegenforderung (noch) besteht. Es ist unzulässig, die Gegenforderung in dem zweiten Prozeß nur deswegen zu verneinen, weil über sie bereits in dem ersten Verfahren sachlich entschie- den werde. b) Bei einer doppelten Prozeßaufrechnung ist es im allgemeinen zweckmäßig, den zweiten Prozeß bis zur Erledigung desjenigen Verfahrens auszuset- zen, in dem die erste Aufrechnung erklärt wurde. Das gilt auch dann, wenn die Zweitaufrechnung in einem Urkundenprozeß erfolgt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 401/02\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVerkündet am:\n8. Januar 2004\nK i e f e r\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZPO §§ 145, 148, 322 Abs. 2, 592, 598\n\na) Rechnet der Beklagte mit einer in einem anderen Verfahren bereits aufge-\nrechneten Gegenforderung in einem weiteren Prozeß erneut auf, so hat\ndas mit der Zweitaufrechnung befaßte Gericht - soweit es auf die Einwen-\ndung ankommt - zu prüfen, ob die Gegenforderung (noch) besteht. Es ist\nunzulässig, die Gegenforderung in dem zweiten Prozeß nur deswegen zu\nverneinen, weil über sie bereits in dem ersten Verfahren sachlich entschie-\nden werde.\n\nb) Bei einer doppelten Prozeßaufrechnung ist es im allgemeinen zweckmäßig,\nden zweiten Prozeß bis zur Erledigung desjenigen Verfahrens auszuset-\nzen, in dem die erste Aufrechnung erklärt wurde. Das gilt auch dann, wenn\ndie Zweitaufrechnung in einem Urkundenprozeß erfolgt ist.\n\nBGH, Versäumnisurteil vom 8. Januar 2004 - III ZR 401/02 - OLG München\n\n LG München II\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2003 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der\n\nBeklagten die Aufrechnung mit der Gegenforderung aus einem\n\nVollstreckungsschaden in Höhe von 208.409,60 DM versagt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin macht als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes Dr. F. \n\nS. im Urkundenprozeß Abfindungsansprüche in Höhe von ursprünglich\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\n(cid:5)(cid:6)(cid:1)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:1)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:1)(cid:8)(cid:20)(cid:21)(cid:3)(cid:16)(cid:22)(cid:2)(cid:0)(cid:23)(cid:5)(cid:6)(cid:1)(cid:25)(cid:24)(cid:10)(cid:22)(cid:23)(cid:5)(cid:26)(cid:24)(cid:27)(cid:14)(cid:28)(cid:3)\n\n(cid:29)(cid:31)(cid:30)! \"(cid:1)#(cid:14)(cid:16)(cid:30)$(cid:1)(cid:25)%&(cid:14)\n\n(cid:5)\"%’(cid:1)((cid:24)(cid:2))*(cid:1)(cid:8))*(cid:1)(cid:8)(cid:7),+-(cid:1).(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:8)(cid:7)$(cid:29)*/(cid:8))*(cid:9)\n\n102.258,38 \n\ne-\n\nrungen die Aufrechnung erklärt, darunter einem Anspruch auf Ersatz ihres an-\n\ngeblichen Schadens von 208.409,60 DM (= 106.558,13 \n\nk-\n\n(cid:22)(cid:8)1(cid:10)(cid:30)2(cid:9)(cid:2)(cid:1)(cid:8))(cid:26)34/#(cid:3)(cid:28)(cid:3)(cid:16)(cid:30)5(cid:5)*)*(cid:1)\n\nkung eines Urkundenvorbehaltsurteils in dem Verfahren 3 O 1795/94 LG Mün-\n\nchen II. Das Landgericht hat durch Vorbehaltsurteil die Beklagte zur Zahlung\n\n(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:8)6(cid:10)(cid:30)5(cid:5)879(cid:14):(cid:7)(cid:10)(cid:30)$(cid:1)(cid:8)(cid:7)<;(cid:21)(cid:1)(cid:8))=1(cid:2))(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:1)#(cid:14)(cid:28)(cid:3)\n\n(cid:5)\"1(cid:2)(cid:7)(cid:10)(cid:9)?>@(cid:1)((cid:7)(cid:10)(cid:1)2A(cid:15)1B(cid:29)C)*(cid:1)(cid:2)DE(cid:24)(cid:2)(cid:7).1(cid:2)(cid:7)(cid:10)(cid:0)F(cid:22)(cid:4)(cid:3)\n\n(cid:30)G(cid:14)H%\n\nI(cid:13))=(cid:20)$1\n\nvon 94.413,57 \n\nn-\n\ndenprozeß unstatthaft zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das\n\nOberlandesgericht die Urteilssumme auf 93.672,59 \n\n(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:8)6(cid:23)(cid:30)5(cid:5)\"79(cid:14):(cid:7)(cid:10)(cid:30)$(cid:1)(cid:8)(cid:7)F(cid:1)(cid:8))=%’J#KL(cid:14)(cid:16)(cid:0)(cid:23)(cid:5)C(cid:11)\n\nDie Aufrechnung mit dem Gegenanspruch wegen eines Vollstreckungsscha-\n\ndens hat es wegen einer von der Beklagten bereits in dem Verfahren 10 O\n\n6306/99 LG München II erklärten Primäraufrechnung mit derselben Forderung\n\nendgültig nicht durchgreifen lassen; der Vorbehalt einer Ausführung der Rechte\n\nim Nachverfahren ist entfallen. Im Umfang dieser versagten Aufrechnung hat\n\nder erkennende Senat die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageab-\n\nweisungsantrag weiterverfolgt, zugelassen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDa die Klägerin im Verhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung\n\nnicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht\n\ndies jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ\n\n37, 79, 81 ff.).\n\nDie Revision hat in dem zugelassenen Umfang Erfolg. Sie führt insoweit\n\nzur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht.\n\n0\n\nI.\n\nZu der im Revisionsverfahren allein noch interessierenden doppelten\n\nProzeßaufrechnung führt das Berufungsgericht aus: Die Existenz eines Ge-\n\ngenanspruchs aus Vollstreckungsschaden in Höhe von 208.409,60 DM sei im\n\nvorliegenden Verfahren nicht festzustellen. Mit derselben Forderung habe die\n\nBeklagte im Verfahren 10 O 6306/99 LG München II bereits am 6. Juli 2001\n\ngegen eine höhere Forderung der Klägerin unbedingt die Aufrechnung erklärt.\n\nEs sei weder vorgetragen noch ersichtlich, daß diese Aufrechnung unwirksam\n\nsei. Auf eine Feststellung des Bestehens der Aufrechnungsforderung in dem\n\nVerfahren 10 O 6306/99 komme es nicht an. Dies habe auf den vorliegenden\n\nRechtsstreit keine Auswirkung. Stelle das Landgericht München II im erwähn-\n\nten Verfahren die Berechtigung dieser Forderung fest, so sei diese durch die\n\nzeitlich frühere Aufrechnung verbraucht. Stelle das Landgericht München II die\n\nAufrechnungsforderung nicht fest, fehle es von vornherein an einer zur Auf-\n\nrechnung im vorliegenden Verfahren geeigneten Forderung.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis nicht\n\nstand.\n\n1.\n\nMit der Sachabweisung der Gegenforderung verstößt das Berufungsge-\n\nricht freilich nicht - was das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat\n\n(BGHZ 36, 316, 319; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 557 Rn. 8) - gegen das\n\nVerbot der Schlechterstellung des Berufungsklägers im Berufungsverfahren\n\n(§ 528 ZPO). Das Berufungsurteil verschlechtert zwar die Rechtslage der Be-\n\nklagten insofern, als es deren Aufrechnung nicht mehr nur als im Urkundenpro-\n\nzeß unstatthaft (§ 598 ZPO), sondern endgültig - mit Wirkung somit auch für\n\nein etwaiges Nachverfahren (§§ 559 Abs. 1, 600 ZPO; vgl. dazu BGH, Urteil\n\nvom 17. Januar 1973 - VIII ZR 48/71 - NJW 1973, 467, 468; Urteil vom\n\n24. November 1992 - XI ZR 86/92 - NJW 1993, 668; Musielak/Voit, ZPO,\n\n3. Aufl., § 600 Rn. 9 f.; abw. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 600 Rn. 20; jeweils\n\nm.w.N. zum Streitstand) - zurückweist. Das muß die Beklagte aber ebenso hin-\n\nnehmen wie im umgekehrten Fall der Kläger eine ihm ungünstige Sachent-\n\nscheidung bei der Anfechtung einer Prozeßabweisung. Insofern ist in der\n\nRechtsprechung anerkannt, daß das Rechtsmittelgericht auf das Rechtsmittel\n\ndes Klägers ein Prozeßurteil auch durch ein klageabweisendes Sachurteil er-\n\nsetzen darf (Senatsurteil vom 2. März 2000 - III ZR 65/99 - NJW 2000, 1645,\n\n1647; BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01 - NZG 2003, 127, 129;\n\nvgl. auch BGHZ 104, 212, 214). Ebensowenig wie bei einer Prozeßabweisung\n\nwird einer Partei durch die Zurückweisung ihrer Einwendung nur als im Urkun-\n\ndenprozeß unstatthaft eine schutzwürdige Rechtsposition irgendeiner Art zuer-\n\nkannt (vgl. Kapsa, Das Verbot der reformatio in peius im Zivilprozeß, 1976,\n\nS. 120 ff., 123 f.).\n\nUnzulässig ist allerdings der Wegfall des Vorbehalts. Dem Beklagten,\n\nwelcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fäl-\n\nlen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren\n\nvorzubehalten (§ 599 Abs. 1 ZPO).\n\n2.\n\nDer Senat versteht entgegen der Revision das Berufungsgericht nicht\n\ndahin, daß es die zweite Prozeßaufrechnung in entsprechender Anwendung\n\ndes § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO für unzulässig hielte. Eine Prozeßaufrechnung\n\nmacht die Gegenforderung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs nicht rechtshängig (BGHZ 57, 242, 243 ff.; BGH, Urteil vom\n\n12. Januar 1994 - XII ZR 167/92 - NJW-RR 1994, 379, 380; vom 17. Dezember\n\n1998 - VII ZR 272/97 - NJW 1999, 1179, 1180; ebenso etwa MünchKomm/\n\nPeters, ZPO, 2. Aufl., § 145 Rn. 29; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 145\n\nRn. 42 ff.; Zöller/Greger aaO § 145 Rn. 18; teilweise abweichend: Schreiber in\n\nFestgabe 50 Jahre BGH, Bd. III S. 227 ff., 251). Der Beklagte ist daher aus\n\nprozessualen Gründen regelmäßig nicht gehindert, mit seiner bereits aufge-\n\nrechneten Gegenforderung gegen einen anderen Klageanspruch in einem wei-\n\nteren Verfahren nochmals aufzurechnen. Das stellt auch das Berufungsgericht\n\nnicht in Frage.\n\n3.\n\nDem Berufungsurteil ist nicht hinreichend zu entnehmen, daß es auf der\n\nanderen Seite die Gegenforderung der Beklagten aufgrund eigener Prüfung\n\naus sachlichen Gründen verneinen wollte. In der Begründung seiner Entschei-\n\ndung heißt es zwar, es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, daß die (erste)\n\nAufrechnung der Beklagten in dem Verfahren 10 O 6306/99 LG München II\n\nunwirksam sei. Das kann sich jedoch dem Zusammenhang nach lediglich auf\n\ndie Zulässigkeit dieser Aufrechnung beziehen. Anders lassen sich die einlei-\n\ntende Bemerkung des Berufungsgerichts, die Existenz des Gegenanspruchs\n\nsei im vorliegenden Verfahren nicht festzustellen, sowie die unmittelbar folgen-\n\nde Verweisung zur Frage des Bestehens der Aufrechnungsforderung auf die\n\nFeststellungen des in dem anderen Verfahren zu erwartenden Urteils und\n\nschließlich auch das Fehlen jedweder Auseinandersetzung des Berufungsge-\n\nrichts mit Grund und Höhe des bestrittenen Gegenanspruchs nicht erklären.\n\n4.\n\nDemnach meint das Berufungsgericht offenbar, es sei einer eigenen\n\nPrüfung und Feststellung, ob die von der Beklagten im vorliegenden Rechts-\n\nstreit erneut aufgerechnete Gegenforderung (noch) bestehe, im Hinblick auf die\n\nRechtskraft des künftigen Urteils im Parallelprozeß enthoben. Es sieht dabei\n\nausschließlich zwei von der erweiterten Rechtskraftwirkung des § 322 Abs. 2\n\nZPO abgeleitete Alternativen: Stelle das Landgericht im Parallelverfahren die\n\nBerechtigung der Forderung fest, sei diese verbraucht, andernfalls fehle es von\n\nvornherein an einer zur Aufrechnung geeigneten Forderung.\n\nDiese Sichtweise ist zu eng und reduziert die Entwicklung des Parallel-\n\nprozesses unzulässig auf nur zwei Varianten. Richtig ist zwar, daß ein in dem\n\nanderen Verfahren über die Primäraufrechnung der Beklagten sachlich ent-\n\nscheidendes Urteil gemäß § 322 Abs. 2 ZPO rechtskraftfähig auch darüber be-\n\nfinden würde, ob die aufgerechnete Gegenforderung - bis zur Höhe des Klage-\n\nanspruchs - nicht oder als durch die Aufrechnung verbraucht nicht mehr be-\n\nsteht (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 148/01 - NJW\n\n2002, 900). Ein solches künftiges Urteil läßt sich aber hier nicht vorwegneh-\n\nmen. Es sind vielfache Gründe denkbar, aus denen es im Parallelprozeß ent-\n\nweder überhaupt nicht zu einem Urteil oder nicht zu einem Sachurteil oder je-\n\ndenfalls nicht zu einer Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten\n\nkommt. Als Beispiele wären zu nennen: Klagerücknahme, Prozeßvergleich,\n\nUnterbrechung oder Ruhen des Verfahrens ohne dessen erneute Aufnahme,\n\nAbweisung der Klage als unzulässig oder als unbegründet schon wegen Nicht-\n\nbestehens der Klageforderung, prozessuale oder materiell-rechtliche Aufrech-\n\nnungshindernisse. Solche Fallgestaltungen mögen im Einzelfall mehr oder\n\nminder wahrscheinlich sein, und mit dem zuletzt genannten Hindernis hat sich\n\ndas Berufungsgericht sehr knapp auch befaßt. Ausschließen lassen sich derar-\n\ntige, nicht zuletzt auch vom künftigen Prozeßverhalten der Parteien abhängige\n\nAbläufe indessen keineswegs. Es ist deswegen unzulässig, die in einem zwei-\n\nten Verfahren nochmals aufgerechnete Gegenforderung dort nur deshalb als\n\nnicht bestehend zu behandeln, weil über sie bereits im ersten Prozeß ent-\n\nschieden werde und nur deren Nicht- oder Nichtmehrbestehen Ergebnis des\n\ndortigen Rechtsstreits sein könne. Vielmehr hat auch das mit der zweiten Auf-\n\nrechnung befaßte Gericht, soweit es auf diese Einwendung ankommt, selbst\n\nsachlich zu untersuchen, ob die mit der Zweitaufrechnung geltend gemachte\n\nGegenforderung besteht oder möglicherweise bereits durch die Erstaufrech-\n\nnung verbraucht ist.\n\nIn Fällen dieser Art wird es allerdings vielfach zweckmäßig sein, auf der\n\nGrundlage des § 148 ZPO den zweiten Prozeß bis zur Erledigung desjenigen\n\nVerfahrens auszusetzen, in dem die erste Aufrechnungserklärung erfolgt ist.\n\nDas gilt auch im Urkundenprozeß. In diesem Verfahren wird zwar eine Ausset-\n\nzung der Verhandlung nach § 148 ZPO nur unter besonderen Umständen an-\n\ngemessen erscheinen, weil sonst der Zweck der Verfahrensart, dem Kläger\n\nschnell einen vollstreckbaren Titel zu verschaffen, leicht vereitelt werden\n\nkönnte (RG SeuffA 58 Nr. 88; OLG Hamm NJW 1976, 246, 247; OLG München\n\nJurBüro 2003, 154; Zöller/Greger aaO § 148 Rn. 4, Rn. 3 vor § 592). Eine Aus-\n\nnahme von dieser Regel ist aber auch dann begründet, wenn andernfalls die\n\nGefahr widersprechender rechtskräftiger Entscheidungen besteht (so zutref-\n\nfend OLG München aaO; Bloching, JurBüro 2003, 121 ff.; Zöller/Greger aaO\n\n§ 593 Rn. 5; a.A. wohl MünchKomm/Peters aaO § 148 Rn. 3; Thomas/Putzo/\n\nReichold, ZPO, 25. Aufl., § 148 Rn. 6; s. auch Stein/Jonas/Roth aaO § 148\n\nRn. 31, Stein/Jonas/Schlosser aaO § 595 Rn. 6).\n\nIII.\n\nWeil das Berufungsgericht die erforderliche Sachprüfung der aufgerech-\n\nneten Gegenforderung unterlassen hat, kann sein Urteil insoweit nicht beste-\n\nhenbleiben. Die Sache ist daher unter teilweiser Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird\n\nnunmehr zunächst der primär vom Tatrichter zu beantwortenden Frage nach-\n\ngehen müssen, ob die Beklagte den ihr obliegenden Beweis einer bestehenden\n\nund aufrechenbaren Gegenforderung mit den Beweismitteln des Urkundenpro-\n\nzesses führen kann; andernfalls wäre ihre Einwendung mit dem Landgericht\n\nnach § 598 ZPO als im Urkundenprozeß unstatthaft zurückzuweisen. Sollte\n\n§ 598 ZPO nicht entgegenstehen, wird das Berufungsgericht eine Aussetzung\n\ndes Verfahrens nach § 148 ZPO unter Berücksichtigung der vorstehenden\n\nAusführungen zu erwägen haben.\n\nSchlick\n\nWurm\n\nKapsa\n\nGalke\n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_401-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-08/iii-zr-401-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 598","ref_norm":"598","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 599","ref_norm":"599","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 600","ref_norm":"600","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_401-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_401-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-08/iii-zr-401-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_401-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:11:22.141228+00:00"}}