{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_397-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-10-02","aktenzeichen":"III ZR 397/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZR 397/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. Oktober 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 2. Oktober\n\n2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten zu 1 und 3 gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Koblenz vom 7. November 2002 - 6 U 1139/88 - wird\n\nauf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nGegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 500.873,11 \n\n (Hauptsumme nebst Zinsen aus dem nicht mehr im Streit befind-\n\nlichen Teil der Klageforderung)\n\nGründe\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine grundsätzliche\n\nBedeutung der Sache macht auch die Beschwerde nicht geltend. Die Revision\n\nist aber auch nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung wegen der von der Beschwerde gerügten Verfahrens-\n\nfehler oder einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes als Willkürver-\n\nbot (Art. 3 Abs. 1 GG) zuzulassen.\n\n1.\n\nNach Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht be-\n\nrücksichtigt, daß dem Beklagten zu 1 aufgrund der abgeschlossenen Treu-\n\nhandverträge seinerseits ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. auf Frei-\n\nstellung gegen die Treugeber zugestanden habe, soweit der Aufwand auf den\n\ntreuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil entfallen sei. Dieser Anspruch habe\n\nunmittelbar den der Klägerin zustehenden Anspruch auf Aufwendungsersatz\n\ngemindert. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt dabei eine Verletzung der\n\nrichterlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO, weil sich die Klägerin während\n\ndes gesamten Rechtsstreits nie auf Geschäftsführung ohne Auftrag berufen\n\nund auch das Berufungsgericht auf eine solche Anspruchsgrundlage nicht hin-\n\ngewiesen habe. Andernfalls hätte der Beklagte auf seinen Freistellungsan-\n\nspruch verwiesen, vorsorglich die Aufrechnung erklärt sowie ein Zurückbehal-\n\ntungsrecht geltend gemacht.\n\nEin Verfahrensfehler des Berufungsgerichts oder gar ein Verstoß gegen\n\ndas Gebot rechtlichen Gehörs ist damit nicht dargetan. Allenfalls handelt es\n\nsich um einen Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts, ohne daß des-\n\nwegen über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigie-\n\nrenden Entscheidung des Revisionsgerichts bestünde (vgl. dazu BGH, Be-\n\nschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943). Für die Verteidi-\n\ngung des Beklagten mit einem Aufwendungsersatz- oder Freistellungsanspruch\n\naufgrund der Treuhandverträge kam es auf die rechtliche Qualifikation des\n\nKlageanspruchs nicht an; sie hätte sich, wäre sie dem Beklagten in den Vorin-\n\nstanzen erfolgversprechend erschienen, gegenüber jeder möglichen Rechts-\n\ngrundlage der Klageforderung aufgedrängt. Unter diesen Umständen mußte\n\ndas Berufungsgericht nicht damit rechnen, daß dem Beklagten bei der vom Be-\n\nrufungsgericht herangezogenen Klagebegründung weitere Verteidigungsmög-\n\nlichkeiten zur Verfügung stehen könnten, so daß gemäß § 139 ZPO ein rechtli-\n\ncher Hinweis veranlaßt gewesen wäre.\n\n2.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet weiter die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, die Klägerin sei bei den Vergleichsverhandlungen über die\n\nwirtschaftliche Situation der Beklagten zu 2 und die hieraus resultierenden\n\nNotwendigkeiten unzutreffend aufgeklärt worden; sie habe deswegen den Ver-\n\ngleich anfechten können. Die Beschwerde meint, die Vertreter des Beklagten\n\nzu 1 hätten davon ausgehen dürfen, daß auch die für die Klägerin handelnden\n\nPersonen die erforderlichen Kenntnisse gehabt hätten; die Beklagtenvertreter\n\nhätten deshalb auf die Ausgliederung des Teilbetriebs nicht besonders hinwei-\n\nsen müssen.\n\nDieses Vorbringen geht über die Rüge einer Verletzung einfachen\n\nRechts nicht hinaus und ist deswegen ebensowenig geeignet, eine Zulassung\n\nder Revision zu rechtfertigen. Dafür, daß das Berufungsgericht aus offenbar\n\nsachfremden Erwägungen einer Beweisaufnahme hätte aus dem Wege gehen\n\nwollen, wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint, besteht keinerlei Anhalt.\n\n3.\n\nSchließlich sieht die Beschwerde darin, daß das Berufungsgericht ge-\n\ngenüber der Beklagten zu 3 eine Haftung gemäß § 25 HGB bejaht, gleichfalls\n\neine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Bei dem nach Ansicht der Beschwer-\n\nde gebotenen gerichtlichen Hinweis hätte die Beklagte zu 3 das Berufungsge-\n\nricht darauf aufmerksam gemacht, daß der Übergang einer Verbindlichkeit\n\nnach § 25 HGB immer das Bestehen einer Verbindlichkeit des ursprünglichen\n\nSchuldners voraussetze, die das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt ha-\n\nbe. Das verkennt schon, wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend darlegt,\n\ndaß das Berufungsgericht von einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auf-\n\ntrag seitens der Klägerin auch für die Beklagte zu 2 und damit zugleich von\n\nderen Verpflichtung zur Ersatzleistung ausgegangen ist. Im übrigen hatte sich\n\nbereits die Klägerin in ihrer Klageschrift auf § 25 HGB berufen. Eine Anwen-\n\ndung dieser Vorschrift durch das Berufungsgericht konnte für die Beklagte zu 3\n\ndarum nicht überraschend sein.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-02/iii-zr-397-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-02/iii-zr-397-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:51:19.907146+00:00"}}