{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_390-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-07-24","aktenzeichen":"III ZR 390/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 276 Fb, Hb; 662; HGB § 161 Zur Haftung eines als Mittelverwendungstreuhänder vorgesehenen Treu- handkommanditisten einer Publikums-Kommanditgesellschaft gegenüber An- legern vor Abschluß des Treuhandvertrags.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 390/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n24. Juli 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB §§ 276 Fb, Hb; 662; HGB § 161\n\nZur Haftung eines als Mittelverwendungstreuhänder vorgesehenen Treu-\n\nhandkommanditisten einer Publikums-Kommanditgesellschaft gegenüber An-\n\nlegern vor Abschluß des Treuhandvertrags.\n\nBGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - III ZR 390/02 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Frankfurt am Main\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des\n\nweitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Oberlandesgerichts\n\nFrankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom 7. November 2002 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt\n\nworden ist, an den Kläger mehr als 50.010,74 \n\n 97.812,50 DM)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)\n\nnebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1999 zu zahlen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nP. D. -L. und H. -J. P. warben mit einem Pro-\n\nspekt für Beteiligungen an der von ihnen gegründeten 2. P. D. -L. \n\nKG (im folgenden KG), der der Beklagte als Treuhandkommanditist beigetreten\n\nwar. Der Prospekt enthielt den Gesellschaftsvertrag der KG sowie ein Angebot\n\nzum Abschluß eines Treuhandvertrages zwischen dem Anleger und dem Be-\n\nklagten.\n\nAls Treuhandkommanditist hatte der Beklagte nach dem Gesellschafts-\n\nvertrag Treuhandverträge mit den Anlegern abzuschließen, seine Kommandit-\n\neinlage gemäß dem Umfang der geschlossenen Treuhandverträge zu erhöhen\n\nund im Interesse der Anleger zu verwalten (§§ 14 Satz 1 und Nr. 1; 15 Nr. 1\n\nund 2 des Gesellschaftsvertrages). Gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages\n\nsollte ein - von der Geschäftsführung der KG bestellter (§ 17 Nr. 3 des Gesell-\n\nschaftsvertrages) - Treuhänder die Zahlungsströme überwachen und die Mit-\n\ntelverwendung kontrollieren (§ 17 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages).\n\nIm Eingang des prospektierten Angebotes zum Abschluß eines Treu-\n\nhandvertrages war bestimmt, daß die der KG beitretenden Anleger \"dem Treu-\n\nhandgesellschafter W. K. <= Beklagter> (Steuerbevollmächtigter)\n\n... - im folgenden 'Treuhänder' genannt - ... den Abschluß des nachstehenden\n\nTreuhandvertrages\" antragen. Aufgabe des Treuhänders sollte es sein, die\n\n\"Auskunfts- und Überwachungsrechte aus den §§ 118 und 166 HGB sowie die\n\n... durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Rechte im Interesse des Treu-\n\ngebers\" wahrzunehmen (§ 4 Nr. 1 Buchst. d des Treuhandvertrages). Ferner\n\nsollte er die Kontrolle der allgemeinen Mittelverwendung bei der Gesellschaft\n\nübernehmen, sofern diese Funktion nicht von einem gesondert bestellten Zah-\n\nlungstreuhänder ausgeübt würde (§ 4 Nr. 1 Buchst. e des Treuhandvertrages).\n\nDer Beklagte kannte die die KG betreffenden Vertragsformulare, also\n\nden vorbeschriebenen Gesellschaftsvertrag und das Angebot zum Abschluß\n\neines Treuhandvertrages.\n\nZu dem im Prospekt vorgesehenen Abschluß von Treuhandverträgen\n\ndes Beklagten mit den Anlegern kam es nicht. Entsprechende Vertragsange-\n\nbote der Anleger wurden dem Beklagten nicht zugeleitet. D. -L. warb\n\nohne sein Wissen Beteiligungen an der KG. Die Anlagegelder flossen der KG\n\nunmittelbar zu. Sie unterlagen nicht der Mittelverwendungskontrolle durch den\n\nBeklagten oder einen anderen, von der Geschäftsführung der KG bestellten\n\nTreuhänder.\n\nDer Kläger zeichnete am 6. Dezember 1997, 5. Januar 1998 und\n\n13. August 1998 Beteiligungen an der KG in Höhe von insgesamt 115.000 DM.\n\nDie in den formularmäßigen \"Beteiligungsangeboten\" und im Prospekt vorge-\n\nsehene Gegenzeichnung durch den Beklagten erfolgte nicht. Die KG wurde im\n\nJuni 1999 insolvent. Der Kläger verlor die gesamte Einlage. Er verlangt von\n\ndem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 115.000 DM nebst Zinsen.\n\nLandgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit\n\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen\n\nAntrag, die Klage abzuweisen, weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist überwiegend unbegründet; soweit sie begründet ist,\n\nführt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache\n\nan das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDer Beklagte hafte dem Kläger auf Schadensersatz wegen Verschul-\n\ndens bei Vertragsschluß. Er habe eine sich aus dem Vertrag zur Gründung der\n\nKG gegenüber den Anlegern ergebende Pflicht zum Tätigwerden verletzt. Im\n\nGesellschaftsvertrag und in dem Treuhandvertragsangebot sei er mit seinem\n\nWissen unter seiner Berufsbezeichnung (Steuerbevollmächtigter) als Treuhän-\n\nder und als Treuhandkommanditist benannt worden. Aus Sicht der Anleger ha-\n\nbe er damit dafür eingestanden, daß das Anlagekapital zweckentsprechend\n\nverwendet, insbesondere weder veruntreut noch unterschlagen werde. Deswe-\n\ngen hätte der Beklagte das Vertragswerk auf Mißbrauchsmöglichkeiten hin\n\nprüfen müssen. Dabei wäre ihm aufgefallen, daß die Initiatoren unkontrolliert\n\nMittel abzweigen könnten. Das hätte ihm - bereits vor Eingang der ersten Be-\n\nträge - Anlaß geben müssen, auf entsprechende Abänderung zu drängen.\n\nOder er hätte nicht als Treuhandkommanditist zur Verfügung stehen dürfen; die\n\nKG hätte dann die Beteiligungen nicht einwerben können. Jeweils wäre es\n\nnicht dazu gekommen, daß die vom Kläger eingezahlten 115.000 DM zu ver-\n\ntragsfremden Zwecken verwandt worden und verlustig gegangen seien.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten\n\nstand.\n\n1.\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, durch den Gesellschaftsvertrag\n\nin Verbindung mit dem Angebot zum Abschluß eines Treuhandvertrages seien\n\nfür den Beklagten Handlungspflichten zugunsten des Klägers als künftigem\n\nAnleger begründet worden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\na) Der Beklagte übernahm in der von D. -L. und P. ge-\n\ngründeten Publikums-KG die Stellung des Treuhandkommanditisten. Bei einer\n\nsolchen vertraglichen Gestaltung erwirbt der Kapitalanleger nur eine mittelbare\n\nBeteiligung. Allein der Treuhandkommanditist ist Mitglied der KG und Inhaber\n\nder Rechte und Pflichten, die aus der Kommanditbeteiligung erwachsen. Er hat\n\ndie Interessen der Treugeber (Anleger) sachverständig wahrzunehmen und\n\nalles Erforderliche zu tun, um deren Beteiligung und ihren wirtschaftlichen Wert\n\nzu erhalten und zu mehren und demgemäß alles zu unterlassen, was sie ge-\n\nfährden könnte. Der Treuhandkommanditist ist deshalb gehalten, sich die\n\nKenntnis über die rechtlichen und wirtschaftlichen, insbesondere finanziellen,\n\nGrundlagen der Gesellschaft zu verschaffen; denn nur dann kann er seine\n\nTreuhänderpflichten erfüllen, vor allem die für den Anlagegesellschafter be-\n\nsonders wichtigen Mitwirkungs-, Kontroll- und Überwachungsrechte ausüben.\n\nSieht sich der Treuhandkommanditist dazu nicht in der Lage oder hält er dies\n\nfür unzumutbar, so muß er die Übernahme der Treuhänderstellung ablehnen\n\noder aber die Beitrittsinteressenten dahin unterrichten, daß die an sich gebote-\n\nne Prüfung des Treugutes nicht erfolgt ist (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f).\n\nEntsprechendes gilt im Streitfall für die Pflicht des Beklagten, im Hinblick\n\nauf seine Stellung als Treuhänder der noch zu werbenden mittelbaren Kom-\n\nmanditisten das von D. -L. und P. initiierte Anlagemodell darauf\n\nzu überprüfen, ob die vertragsgemäße Verwendung der Anlagegelder sicher-\n\ngestellt war.\n\nb) Das Berufungsgericht hat eine solche Prüfungspflicht rechtsfehlerfrei\n\naus dem Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit dem Angebot zum Abschluß\n\neines Treuhandvertrages hergeleitet. Dabei ging es nicht um eine unzulässige\n\nVermengung von Verträgen, wie die Revision meint, sondern um eine Gesamt-\n\nschau der im Gesellschaftsvertrag einerseits, dem Angebot auf Abschluß eines\n\nTreuhandvertrages andererseits niedergelegten treuhänderischen Pflichten\n\ndes Beklagten gegenüber den zukünftigen Anlegern. Diesen Pflichten mußte\n\nder Beklagte insgesamt, nicht nur bezüglich des Gesellschaftsvertrages, Rech-\n\nnung tragen. Denn er hatte den Gesellschaftsvertrag unterschrieben und\n\nkannte das Treuhandangebot, das die Anleger bei Zeichnung einer mittelbaren\n\nKommanditbeteiligung an ihn zu richten hatten.\n\naa) Nach dem Gesellschaftsvertrag oblag dem Treuhandkommanditisten\n\nnicht ohne weiteres die Kontrolle, daß die Anlegergelder vertragsgemäß ver-\n\nwandt wurden. Gemäß § 17 Nr. 1 und 3 des Gesellschaftsvertrages konnte mit\n\nder Mittelverwendungskontrolle ein anderer, von der Geschäftsführung der KG\n\nbestellter Treuhänder beauftragt sein. War das aber nicht geschehen, hatte der\n\nTreuhandkommanditist die Mittelverwendungskontrolle zu übernehmen (§ 4\n\nNr. 1 Buchst. e des Vertragsangebots).\n\nbb) Aufgrund der vorbeschriebenen Regelung kam - für den Beklagten\n\nerkennbar - in Betracht, daß zu seinem Treuhandauftrag die Mittelverwen-\n\ndungskontrolle gehörte. Von der Verpflichtung, sich hierauf einzustellen, war er\n\nnur befreit, sofern ein Zahlungstreuhänder eingesetzt war und dieser die Mit-\n\ntelverwendungskontrolle ausübte. Letzteres war hier indes nicht der Fall. Die\n\nGeschäftsführung der KG hatte, wie die Revision eingeräumt hat, keinen Kon-\n\ntrolleur für die Mittelverwendung bestellt.\n\nc) Für den Beklagten begründete der Umstand, daß er der KG als Treu-\n\nhandkommanditist beigetreten war und als solcher - solange es keinen beson-\n\nderen Mittelverwendungstreuhänder gab - die Mittelverwendungskontrolle in-\n\nnehatte, Pflichten gegenüber den zukünftigen Anlegern schon vor dem Ab-\n\nschluß eines Treuhandvertrages (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1994\n\n- III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025). Er mußte sicherstellen, daß von Anfang an\n\nsämtliche Anlagegelder in seine (Mit-)Verfügungsgewalt (vgl. S. 1 Abschnitt\n\n\"Mittelverwendungskontrolle\" des Prospekts) gelangten. Sonst konnte er nicht\n\nauftragsgerecht deren Verwendung zu vertraglichen Zwecken gewährleisten.\n\nHierzu gehörte es, das Anlagemodell darauf zu untersuchen, ob dem Treuhän-\n\nder Anlagegelder vorenthalten und damit seiner Mittelverwendungskontrolle\n\nentzogen werden könnten.\n\naa) Die Überprüfung hatte spätestens zu erfolgen, nachdem die KG zum\n\nHandelsregister angemeldet (Eintragung am 2. Oktober 1997) und damit das\n\nAnlagemodell \"einsatzbereit\" war. Denn die Mittelverwendungskontrolle mußte\n\nnaturgemäß sichergestellt sein, bevor die Anleger - wie der Kläger ab dem\n\n6. Dezember 1997 - Beteiligungen zeichneten und Zahlungen auf ihre Einlagen\n\nleisteten. Es ist deshalb nicht erheblich, daß der Beklagte erst Ende 1998 von\n\nder \"Aktivierung\" der KG und dem Eingang der Anlagegelder erfuhr.\n\nbb) Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hätte die vorbeschriebene\n\nPrüfung ergeben, daß das prospektierte Beitrittsverfahren eine unkontrollierte\n\nMittelabzweigung für vertragsfremde Zwecke zuließ.\n\nDie Anleger sollten ihre Einlage nicht auf ein vom Treuhänder kontrol-\n\nliertes Konto, sondern unmittelbar auf ein Konto der KG überweisen (vgl. Ab-\n\nsatz 1 Satz 2 Abschnitt \"Beitrittsverfahren\" des Prospekts). Damit war die Mit-\n\ntelverwendungskontrolle im Grunde ausgehebelt; sie konnte sich von vornher-\n\nein nur auf die Einlagen erstrecken, die die KG dem Treuhänder mitteilte und in\n\ndessen Mitverfügungsbefugnis übertrug.\n\nEs kam hinzu, daß für das Zustandekommen des Treuhandvertrages ein\n\nZugang der Annahmeerklärung des Treuhänders beim Anleger nicht erforder-\n\nlich sein sollte (§ 1 Nr. 3 Satz 2 des Angebots auf Abschluß eines Treuhand-\n\nvertrags). Das eröffnete - wie geschehen - den Initiatoren D. -L. und\n\nP. die Möglichkeit, dem Treuhänder, hier also dem Beklagten, die mit der\n\nZeichnung der Einlage erklärten Treuhandangebote der Anleger nicht zur Ge-\n\ngenzeichnung vorzulegen, so daß er von den eingeworbenen Beteiligungen\n\nnichts erfuhr. Die Anleger mußten keinen Verdacht schöpfen, weil die Erklä-\n\nrung des Treuhänders über die Annahme ihres Vertragsangebots scheinbar\n\nabredegemäß ausblieb.\n\nNach Eingang der Zahlung \"und nach Beginn der ertragsorientierten\n\nAnlage\" hätten die Anleger allerdings, worauf die Revision hinweist, eine Be-\n\nstätigung des Treuhänders über ihre KG-Beteiligung erhalten sollen (Absatz 2\n\nAbschnitt \"Beitrittsverfahren\" des Prospekts). Diese, übrigens ziemlich unbe-\n\nstimmte, Regelung konnte für eine wirksame Mittelverwendungskontrolle nicht\n\ngenügen. Sie änderte nichts daran, daß die Anlegergelder, ohne daß es einer\n\nFreigabe durch den Treuhänder bedurfte, auf ein Konto der KG fließen sollten\n\nund damit seiner Kontrolle entzogen waren.\n\n2.\n\nDer Beklagte ist wegen Verletzung vertraglicher und vorvertraglicher\n\nPflichten schadensersatzpflichtig geworden. War die vertragsgemäße Verwen-\n\ndung der Anlegergelder nämlich nicht gesichert und konnte der Beklagte das\n\nbei gehöriger Prüfung - zu der er gegenüber den künftigen Anlegern aufgrund\n\nder im Gesellschaftsvertrag übernommenen Stellung als Treuhandkommandi-\n\ntist und im Hinblick auf den noch abzuschließenden Treuhandvertrag (vgl. Se-\n\nnatsurteil aaO) verpflichtet war - erkennen, durfte er nicht untätig bleiben. Er\n\nhätte auf Abänderung vor Werbung der ersten (mittelbaren) Kommanditisten\n\nhinwirken müssen. Ließen sich die KG oder die Betreiber des Anlagemodells\n\ndarauf nicht ein, hätte er aus der KG ausscheiden, ihr und den Initiatoren die\n\nWerbung mit dem Prospekt verbieten und soweit möglich Interessenten in ge-\n\neigneter Weise unterrichten müssen. In beiden Fällen wäre nach der unange-\n\nfochtenen Feststellung des Berufungsgerichts dem Kläger ein Schaden nicht\n\nentstanden. Entweder wären die Mißbrauchsmöglichkeiten beseitigt und der\n\nVerlust der Anlagegelder durch Abzweigung zu vertragsfremden Zwecken ver-\n\nhindert worden, oder das Anlagemodell hätte nicht durchgeführt werden kön-\n\nnen, weil der Beklagte nicht als Treuhandkommanditist zur Verfügung gestan-\n\nden hätte.\n\n3.\n\nFür die Schadensberechnung ist davon auszugehen, daß der Kläger\n\ndurch die Pflichtverletzung des Beklagten an die KG gezahlte Einlagen in Höhe\n\nvon insgesamt 115.000 DM verlor. Die Revision beanstandet zwar diese Fest-\n\nstellung des Berufungsgerichts als verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO). Die Rüge\n\ngreift aber nicht durch; der Senat sieht gemäß § 564 Satz 1 ZPO von einer Be-\n\ngründung ab.\n\n4.\n\nDie Revision weist jedoch darauf hin, daß sich aus den vom Kläger vor-\n\ngelegten Kontoauszügen ergebe, daß die KG Zinszahlungen geleistet habe.\n\nSolche Vorteile müßte sich der Kläger - wie die Revisionserwiderung nicht be-\n\nzweifelt - auf den geltend gemachten Schaden (115.000 DM) anrechnen las-\n\nsen. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen zur Klä-\n\nrung, ob dem Kläger Zinsen in Höhe von 17.187,50 DM zugeflossen sind.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_390-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/iii-zr-390-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_390-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_390-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/iii-zr-390-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_390-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:33:12.818281+00:00"}}