{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_389-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-09-18","aktenzeichen":"III ZR 389/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GOÄ Gebührenverzeichnis Nr. 5489 Bei der PET-Untersuchung mehrerer Körperregionen - hier: Abdomen, Thorax und Extremitäten - darf die Nummer 5489 des Gebührenverzeichnisses auch dann nur einmal in Rechnung gestellt werden, wenn aufgrund der Beschaf- fenheit des verwendeten PET-Scanners für die Untersuchung jeder Region eine eigene Aufnahme erstellt werden muß.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 389/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. September 2003\nFreitag\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nGOÄ Gebührenverzeichnis Nr. 5489\n\nBei der PET-Untersuchung mehrerer Körperregionen - hier: Abdomen, Thorax\n\nund Extremitäten - darf die Nummer 5489 des Gebührenverzeichnisses auch\n\ndann nur einmal in Rechnung gestellt werden, wenn aufgrund der Beschaf-\n\nfenheit des verwendeten PET-Scanners für die Untersuchung jeder Region\n\neine eigene Aufnahme erstellt werden muß.\n\nBGH, Urteil vom 18. September 2003 - III ZR 389/02 - OLG Bamberg\n\n LG Bayreuth\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Bamberg vom 21. Oktober 2002 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin ist eine Apparategemeinschaft, zu der sich mehrere Ge-\n\nmeinschaftspraxen für Radiologie und Nuklearmedizin in Form einer Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben. Sie führte im Sep-\n\ntember 2000 sowie im Januar und April 2001 bei dem Beklagten, der sich bei\n\nVornahme der Untersuchungen jeweils in stationärer Behandlung befand, unter\n\nanderem eine Tumorszintigraphie des Ganzkörpers und Positronen-Emissions-\n\nTomographien (PET) mit quantifizierender Auswertung des Abdomens, des\n\nThorax und der Extremitäten durch. Die Klägerin stellte dem Beklagten mit\n\nSchreiben vom 11. Oktober 2000 sowie vom 6. Februar und vom 4. Mai 2001\n\ndie Tumorszintigraphien, Nummer 5431 des Gebührenverzeichnisses, je ein-\n\nmal mit dem 1,8-fachen des Gebührensatzes (461,70 DM) und die PET-\n\nAbdomen, PET-Thorax und PET-Extremitäten, Nummer 5489 des Gebühren-\n\nverzeichnisses, je dreimal mit dem 1,8-fachen (1.539 DM) bzw. dem 2,3-fachen\n\n(1.966,50 DM) des Gebührensatzes in Rechnung.\n\nNach Klageerhebung hat der Beklagte von den Rechnungsbeträgen\n\nüber insgesamt 6.127,66 DM, 6.982,66 DM und 7.410,16 DM Teilbeträge von\n\n5.347,96 DM, 2.731,66 DM und 3.095,03 DM anerkannt. Aufgrund dieses An-\n\nerkenntnisses, bei dem der Beklagte bei allen Rechnungen wegen des Zu-\n\nsammenhangs der Untersuchungen mit der stationären Behandlung eine Min-\n\nderung um 15 v.H. nach § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ vorgenommen und darüber\n\nhinaus in den Rechnungen vom 6. Februar und 4. Mai 2001 die Nummer 5489\n\ndes Gebührenverzeichnisses nur einmal berücksichtigt hatte, hat das Landge-\n\nricht den Beklagten durch Teilanerkenntnisurteil vom 9. Oktober 2001 zur\n\nZahlung von 11.174,65 DM nebst Zinsen verurteilt.\n\nDie Klägerin ihrerseits hat sich nach Erlaß des im schriftlichen Verfahren\n\nergangenen Teilanerkenntnisurteils, aber noch vor Beginn der mündlichen\n\nVerhandlung dazu bereitgefunden, sich hinsichtlich der Rechnungen vom\n\n6. Februar und 4. Mai 2001 mit der zweimaligen Veranschlagung der Num-\n\nmer 5489 des Gebührenverzeichnisses zu begnügen, und demzufolge die Kla-\n\nge in Höhe eines Teilbetrags von 3.505,50 DM zurückgenommen.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten durch Endurteil vom 11. Januar\n\n2002 unter Abweisung der Klage im übrigen dazu verurteilt, an die Klägerin\n\n(weitere) 3.427,53 DM nebst Zinsen zu zahlen. Dabei ist das Landgericht da-\n\nvon ausgegangen, daß in den Rechnungen der Klägerin vom 6. Februar und\n\n4. Mai 2001 die Nummer 5489 des Gebührenverzeichnisses zweimal habe in\n\nAnsatz gebracht werden dürfen, jedoch bei allen Rechnungen eine Minderung\n\num 15 v.H. des Rechnungsbetrages gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ vorzu-\n\nnehmen sei.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Nachdem\n\ndie Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens von dem Senatsurteil vom\n\n13. Juni 2002 (BGHZ 151, 102) Kenntnis erlangt hatte, in dem der Senat eine\n\nMinderungspflicht nach § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ bei der Behandlung von Kran-\n\nkenhauspatienten auch für den Fall bejaht hat, daß der niedergelassene Arzt\n\nseine Leistungen in der eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Ein-\n\nrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht hat, hat sie ihre\n\nBerufung zurückgenommen.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Klage, soweit über sie nicht bereits durch\n\ndas Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom 9. Oktober 2001 entschieden\n\nworden ist, in vollem Umfang abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassenen - Revision strebt die Klägerin die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils an.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht an-\n\ngenommen, daß die Klägerin in den Rechnungen vom 6. Februar und 4. Mai\n\n2001 die bei dem Beklagten im Januar und Februar 2001 durchgeführten PET-\n\nUntersuchungen, die sich jeweils auf mehrere Körperregionen (Abdomen, Tho-\n\nrax, Extremitäten) erstreckt hatten, die Nummer 5489 des Gebührenverzeich-\n\nnisses nur einmal hätte in Ansatz bringen dürfen (im Ergebnis wohl ebenso\n\nBrück, GOÄ, 3. Aufl. [Stand: 1. Januar 2002], vor Nr. 5486; Lang/Schäfer/Stiel/\n\nVogt, GOÄ, vor Nr. 5486; insoweit unklar Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl. [Stand: Ja-\n\nnuar 2003], Nr. 5400 bis 5607 Rn. 5).\n\nDa die Legende der Nummer 5489 sich zu der Frage, ob diese Gebüh-\n\nrenziffer einmal oder mehrfach berechnungsfähig ist, wenn sich eine PET-\n\nUntersuchung nicht nur auf ein Organ oder eine Körperregion, sondern auf\n\nmehrere Organe oder Regionen erstreckt, nicht ausdrücklich verhält, steht der\n\nWortlaut dieser Nummer des Gebührenverzeichnisses für sich genommen ei-\n\nner mehrfachen Abrechnung für den Fall, daß - wie hier - mehrere Körperre-\n\ngionen untersucht werden, nicht zwingend entgegen. Unter Berücksichtigung\n\nvon Wortlaut und Systematik des Abschnitts O sowie von Sinn und Zweck der\n\nBestimmung als Bestandteil einer gesetzlichen Preisvorschrift ist jedoch davon\n\nauszugehen, daß auch in einem solchen Fall die Nummer 5489 nur einmal in\n\nAnsatz gebracht werden darf. Dabei spielt es keine Rolle, ob bei der Untersu-\n\nchung mehrerer Körperregionen eine einzige PET-Aufnahme - so liegt der Fall\n\nin dem ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tage entschiedenen Verfahren III ZR\n\n416/02 - oder aber - wie hier - mehrere PET-Aufnahmen erstellt werden.\n\n1.\n\nDie in Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetreso-\n\nnanztomographie und Strahlentherapie) Unterabschnitt II (Nuklearmedizin)\n\nNr. 1 (diagnostische Leistungen [In-vivo-Untersuchungen]) Buchst. o (Emissi-\n\nons-Computer-Tomographie) unter den Nummern 5486 bis 5489 erfaßten Lei-\n\nstungen (SPECT- und PET-Untersuchungen) erfassen ergänzende Untersu-\n\nchungen, die im Zusammenhang mit einer anderen Basisleistung der Szinti-\n\ngraphie erbracht werden (vgl. Brück aaO, Lang/Schäfer/Stiel/Vogt aaO, Hoff-\n\nmann aaO). Bei der - hier vorliegenden - Basisleistung Tumorszintigraphie\n\n(Buchst. f der Untergliederung O II 1) unterscheidet das Gebührenverzeichnis\n\ndanach, ob sich die Szintigraphie auf eine Region (Nummer 5430) oder auf den\n\nGanzkörper (Stamm und/oder Extremitäten) erstreckt (Nummer 5431). In den\n\nErläuterungen zu Buchst. f hat der Verordnungsgeber ausdrücklich klargestellt,\n\ndaß die Leistungen nach den Nummern 5430 und 5431 nicht nebeneinander\n\nberechnungsfähig sind und bei der Untersuchung mehrerer Regionen die Lei-\n\nstung nach Nummer 5430 nicht mehrfach berechnungsfähig ist. Bei anderen\n\nBasisleistungen wird demgegenüber auf das zu untersuchende Organ (vgl. et-\n\nwa die Untergliederung O II 1 a, b, c usw. = Schilddrüse, Gehirn, Lunge usw.)\n\nabgestellt. Angesichts dieser Zusammenhänge legt der Umstand, daß die all-\n\ngemein gehaltene Legende zu den Nummern 5488 und 5489 keine Differenzie-\n\nrung hinsichtlich der betroffenen Organe und Körperregionen vornimmt, den\n\nSchluß nahe, daß es bei der Abrechnung von Leistungen nach den Num-\n\nmern 5488 und 5489, die mit 6.000 und 7.500 Punkten im Vergleich zu den in\n\nBetracht kommenden Basisleistungen hoch bewertet werden, keine Rolle\n\nspielt, welches Organ oder welche Region Gegenstand der PET-Untersuchung\n\nist, und ob sich die Untersuchung nur auf ein Organ bzw. eine Körperregion\n\noder aber auf mehrere Organe bzw. Regionen oder sogar auf den Ganzkörper\n\nerstreckt, also selbst im letzteren Falle diese Nummer nur einmal in Ansatz ge-\n\nbracht werden darf.\n\n2.\n\nDie von der Revision gegen diese bereits vom Wortlaut nahegelegte\n\nAuslegung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.\n\na) Nach der Nummer 2 Satz 1 der Allgemeinen Bestimmungen zum Un-\n\nterabschnitt O II sind Ergänzungsleistungen nach den Nummern 5480 bis 5485\n\nje Basisleistung oder zulässiger Wiederholungsuntersuchung nur einmal be-\n\nrechnungsfähig. Aus dieser von der Revision angeführten Bestimmung ergibt\n\nsich indes nur, daß eine Mehrfachberechnung von Leistungen nach den Num-\n\nmern 5488 oder 5489 im Zusammenhang mit einer Basisleistung nicht von\n\nvornherein ausgeschlossen ist. Die Vorschrift zwingt jedoch keineswegs zu\n\ndem Umkehrschluß, die Beschreibung müsse so eng verstanden werden, daß\n\nbei Erbringung derartiger Leistungen hinreichend Raum für Mehrfachberech-\n\nnungen verbleibt. Insbesondere wird hierdurch eine Auslegung der Leistungs-\n\nbeschreibung der Nummern 5488 und 5489, die dazu führt, daß im Regelfalle\n\nje Untersuchung oder Sitzung ein mehrfacher Ansatz dieser Gebührennum-\n\nmern zu unterbleiben hat, nicht in Frage gestellt.\n\nDer Hinweis der Revision auf die Nummer 6 der Allgemeinen Bestim-\n\nmungen zum Unterabschnitt I geht schon deshalb fehl, weil diese Bestimmung\n\nlediglich den Unterabschnitt Strahlendiagnostik und nicht den vorliegend allein\n\nin Rede stehenden Unterabschnitt Nuklearmedizin betrifft.\n\nb) Vergeblich macht die Revision unter Hinweis auf eine Stellungnahme\n\nder Bundesärztekammer geltend, bei der Auslegung der Legende der Num-\n\nmern 5488 und 5489 sei entscheidend zu berücksichtigen, daß nach dem bei\n\nAufnahme des PET-Untersuchungsverfahrens in das Gebührenverzeichnis im\n\nJahre 1996 gegebenen technischen Entwicklungsstand ausschließlich Unter-\n\nsuchungen kleinerer Körperregionen möglich gewesen seien. Selbst wenn\n\ndies, was unterstellt werden kann, zutreffen sollte, so erlaubt dieser Befund\n\nnoch nicht den Schluß, wegen der fehlenden Differenzierung der Untersuchung\n\nnach Körperregionen bzw. Organen oder des Ganzkörpers seien nach dem\n\nWillen des Verordnungsgebers organ- oder körperregionübergreifende Unter-\n\nsuchungen in jedem Falle mehrfach abrechnungsfähig, und zwar selbst dann,\n\nwenn - dem heutigen Entwicklungsstand entsprechend - PET-Scanner zur\n\nVerfügung stehen, die auch bei Ganzkörperuntersuchungen nur eine einzige\n\nPET-Aufnahme erforderlich machen. Aus der Amtlichen Begründung zum Ge-\n\nbührenverzeichnis (BR-Drucks. 211/94 S. 91 f; vgl. auch BR-Drucks. 688/95)\n\nergeben sich insoweit keinerlei Anhaltspunkte.\n\n3.\n\nAuch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Ent-\n\nscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, daß bei den berechneten PET-Un-\n\ntersuchungen des Abdomens, des Thorax und der Extremitäten nicht nur eine\n\neinzige, sondern jeweils drei Aufnahmen erstellt wurden, greift nicht durch.\n\nDarauf kommt es nicht an.\n\nDie Gebührenordnung für Ärzte soll als gesetzliche Preisvorschrift ge-\n\nwährleisten, daß (im wesentlichen) gleichartige bzw. gleichwertige ärztliche\n\nLeistungen (im wesentlichen) gleich vergütet werden. Aufgrund dessen ist es\n\ngeboten, daß eine PET-Untersuchung von Abdomen, Thorax und Extremitäten\n\nunabhängig davon nach denselben Kriterien zu vergüten ist, ob hierfür eine\n\noder drei PET-Aufnahmen erstellt werden müssen. Andernfalls würde die Höhe\n\nder Vergütung von dem aus Sicht des Patienten zufälligen und damit zu will-\n\nkürlichen Ergebnissen führenden Umstand abhängen, ob der ihn behandelnde\n\nArzt über einen modernen leistungsfähigen PET-Scanner verfügt, bei dem nur\n\nein Untersuchungsgang erforderlich ist, oder aber ein herkömmliches Gerät,\n\nbei dem diese Untersuchung drei Aufnahmen notwendig macht. Dies ist auch\n\ndie Auffassung der Bundesärztekammer, deren Gebührenordnungsausschuß\n\nbeschlossen hat, daß bei einer Ganzkörper-Tumor-PET die Gebührenpositio-\n\nnen Nummer 5488 oder 5489 unabhängig davon zweimal in Ansatz kommen\n\nsollen, wie viele Einzelaufnahmen in Abhängigkeit von dem jeweils zur Verfü-\n\ngung stehenden PET-Scanner im Einzelfall erforderlich waren (abgedruckt im\n\nDeutschen Ärzteblatt 2002, B 121 unter Nr. 9).\n\n4.\n\nAllein die Auslegung, daß bei PET-Untersuchungen mehrerer Organe\n\nbzw. Körperregionen oder des Ganzkörpers die Nummer 5488 oder 5489 nur\n\neinmal abgerechnet werden darf, führt zu einer (noch) angemessenen Vergü-\n\ntung der in Rede stehenden ärztlichen Leistung. Dabei kann dahinstehen, ob\n\ndie im Gebührenordnungsausschuß der Bundesärztekammer für richtig befun-\n\ndene zweimalige Berücksichtigung der Nummer 5488 oder 5489 in Anbetracht\n\ndes entstehenden sachlichen und personellen (Mehr-)Aufwands sachgerechter\n\nwäre; dieser vom Gebührenordnungsausschuß eingeschlagene \"Mittelweg\" ist\n\nmit dem Gesetz nicht zu vereinbaren.\n\na) Müssen aufgrund der Beschaffenheit des verwendeten PET-Scanners\n\nbei der Untersuchung mehrerer Körperregionen oder des Ganzkörpers mehre-\n\nre Aufnahmen gefertigt werden, so liegt auf der Hand, daß damit ein höherer\n\nAufwand verbunden ist als bei Anfertigung einer einzigen Aufnahme. Weiter\n\nkann davon ausgegangen werden, daß auch bei Einsatz eines modernen, lei-\n\nstungsfähigeren \n\n- und wesentlich \n\nteureren - \n\nPositronen-Emissions-\n\nTomographen, bei dem auch Ganzkörper-Untersuchungen nur eine Aufnahme\n\nnotwendig machen, eine derartige Untersuchung einen nennenswerten zeitli-\n\nchen - und damit auch sachlichen und personellen - Mehraufwand erforderlich\n\nmacht als die Untersuchung eines einzigen Organs oder einer einzigen Körper-\n\nregion.\n\nBei der Beantwortung der Frage, ob und wie diesem Mehraufwand auf\n\nder Grundlage des geltenden Rechts Rechnung getragen werden könnte, ist\n\nindes zu berücksichtigen, daß nach dem Vorbringen der Klägerin, die sich in-\n\nsoweit in Übereinstimmung mit einer von ihr zu den Akten gereichten Stellung-\n\nnahme der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin e.V. befindet, bei einer\n\nGanzkörperuntersuchung fünf bis sechs PET-Aufnahmen erforderlich sind.\n\nDaraus folgt, daß auf der Grundlage der von der Revision für richtig be-\n\nfundenen Auslegung unter maßgeblicher Berücksichtigung des technischen\n\nEntwicklungsstands des Jahres 1996 jeder Durchschnittspatient, der sich einer\n\nPET-Untersuchung des Ganzkörpers unterzieht, zu gewärtigen hätte, daß ihm\n\ndie Gebührennummer 5488 oder 5489 fünf- oder sechsmal berechnet wird.\n\nDaß eine derartige Abrechnungsweise zu einem auffälligen Mißverhält-\n\nnis zwischen Leistung und Gegenleistung führen würde, kann schon aufgrund\n\nder Beschlußlage des - fachkundigen - Gebührenordnungsausschusses der\n\nBundesärztekammer angenommen werden, der eine zweimalige Veranschla-\n\ngung für angemessen hält.\n\nb) Der bei Berücksichtigung des personellen, sachlichen und zeitlichen\n\nMehraufwands verständliche Beschluß des Gebührenordnungsausschusses\n\nentspricht nicht dem Gesetz. Auf der Grundlage des geltenden Gebührenrechts\n\nkommen bei Anwendung allgemeiner Auslegungskriterien nur die Alternativen\n\nin Betracht, bei einer Ganzkörper-Tumor-PET-Untersuchung die Nummer 5488\n\noder 5489 nur einmal für abrechnungsfähig zu erachten - was aus Sicht der\n\nbehandelnden Ärzte unbefriedigend sein mag - oder aber den fünf- oder\n\nsechsfachen Ansatz dieser Gebührennummer - was in jedem Falle eine völlig\n\nunangemessene finanzielle Mehrbelastung vieler Patienten zur Folge hätte -\n\nzuzulassen. Für die Lösung des Gebührenordnungsausschusses, wonach un-\n\nabhängig von der Zahl der Aufnahmen und der verwendeten PET-Scanner ein-\n\nheitlich eine zweimalige Veranschlagung der Nummer 5488 oder 5489 vorge-\n\nnommen werden soll, bietet der Verordnungstext keinerlei Anhalt. Es ist aber\n\nallein Sache des Verordnungsgebers, nicht Angelegenheit der Vertretungen\n\nder Ärzte, darüber zu befinden, wie ärztliche Leistungen, gegebenenfalls auch\n\nunter Berücksichtigung nach Erlaß der Verordnung eingetretener Veränderun-\n\ngen des technischen Standards oder der Leistungsfähigkeit der verwendeten\n\nApparate, zu bewerten sind.\n\nc) Eine Bestimmung der Leistung nach §§ 315 Abs. 1, 316 BGB nach\n\nbilligem Ermessen durch den behandelnden Arzt, der die Revision ausdrücklich\n\ndas Wort redet, kommt nicht in Betracht. Ein derartiges Ermessen ist nur bei\n\nder Bestimmung der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens\n\n- der sich im allgemeinen zwischen dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des\n\nGebührensatzes, bei den hier in Rede stehenden Leistungen nach Abschnitt O\n\nzwischen dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes bewegt\n\n(§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GOÄ) - anzuerkennen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1\n\nGOÄ). Darum geht es hier nicht.\n\nd) Auch die Gerichte sind grundsätzlich nicht dazu befugt, die Entschei-\n\ndung des Verordnungsgebers zu korrigieren. Soweit die Revision eine derarti-\n\nge Befugnis unter Hinweis auf eine Regelungslücke bejaht, die sich daraus\n\nergeben soll, daß das Gebührenverzeichnis wegen einer wesentlichen Ände-\n\nrung der Verhältnisse so wenig sachgerecht ist, daß der Regelungscharakter\n\nverlorengegangen ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, MedR 2002, 310), ist ihr nicht\n\nzu folgen.\n\nEine Verordnung ist dann für den Richter unverbindlich, wenn sie wegen\n\nVerstoßes gegen höherrangiges Recht - etwa Art. 3 oder 12 GG - nichtig ist,\n\nwas der Richter selbst feststellen kann (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). Demgegen-\n\nüber ist die These der Revision schon deshalb bedenklich, weil sie dem Richter\n\ndie Möglichkeit geben würde, sich schon unter Berufung auf den Gesichtspunkt\n\nder fehlenden Sachgerechtigkeit über den bei Anwendung allgemeiner Ausle-\n\ngungskriterien gewonnenen Inhalt einer - wenn auch untergesetzlichen, so\n\ndoch für den Rechtsanwender verbindlichen - Norm hinwegzusetzen. Der Se-\n\nnat braucht dies nicht abschließend zu entscheiden. Aufgrund des Sach- und\n\nStreitstandes und der Äußerungen der Bundesärztekammer kann vorliegend\n\nallenfalls davon ausgegangen werden, daß ein zweifacher Ansatz der Num-\n\nmer 5489 sachgerechter wäre als die nur einmalige Berücksichtigung. Daß\n\nletztere Verfahrensweise - ebenso wie aus Sicht des Patienten die fünf- oder\n\nsechsfache Veranschlagung - so unsachgemäß wäre, daß selbst unter Berück-\n\nsichtigung der durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ ausdrücklich eröffneten Möglich-\n\nkeit, auch und gerade wegen eines höheren Zeitaufwands eine höhere Gebühr\n\n(wie erwähnt bis zum Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes) zu bestimmen,\n\nnur der Verlust des Regelungscharakters und eine dadurch eröffnete Neube-\n\nwertung durch den Richter zu einem aus Sicht des behandelnden Arztes (noch)\n\nhinnehmbaren Ergebnis führen könnte, ist nicht ersichtlich oder dargetan.\n\ne) Mangels Regelungslücke kommt auch eine Analogberechnung nach\n\n§ 6 Abs. 2 GOÄ nicht in Betracht.\n\nRinne Schlick Kapsa\n\n Dörr Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_389-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-18/iii-zr-389-02","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":3},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_389-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_389-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-18/iii-zr-389-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_389-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:44:42.586338+00:00"}}