{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_384-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-09-25","aktenzeichen":"III ZR 384/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 141, 448 Zur Erforderlichkeit, eine Partei im Rahmen der Beweisaufnahme über ein Vier-Augen-Gespräch von Amts wegen anzuhören oder zu vernehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZR 384/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZPO §§ 141, 448\n\nZur Erforderlichkeit, eine Partei im Rahmen der Beweisaufnahme über ein\n\nVier-Augen-Gespräch von Amts wegen anzuhören oder zu vernehmen.\n\nBGH, Beschluß vom 25. September 2003 - III ZR 384/02 - OLG Koblenz\n\n LG Trier\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick\n\nund Dörr\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nKoblenz vom 7. November 2002 - 6 U 1998/99 - wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 74.137,32 \n\nGründe:\n\nEiner Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssa-\n\nche grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder\n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Se-\n\nnats (§ 543 Abs 2 Satz 1 ZPO).\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf\n\nder Grundlage der erstinstanzlichen Beweisaufnahme für erwiesen angesehen,\n\ndaß spätestens bei der Besichtigung des Grundstücks am 24. September 1998\n\nein Maklervertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Es hat sich\n\ndabei auf die Aussage des Zeugen B. gestützt, der dies vor dem Landge-\n\nricht bestätigt hat. Hiergegen erhebt die Beschwerde die Verfahrensrüge, die\n\nVorinstanzen hätten dem Antrag der Beklagten, gegenbeweislich den Beklag-\n\nten zu 2 als Partei zu vernehmen, hilfsweise anzuhören, stattgeben müssen.\n\nIndem sie dies unterlassen hätten, hätten sie gegen das Verfahrensgrundrecht\n\nder Beklagten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verstoßen. Die Be-\n\nschwerde bezieht sich insoweit auf die neuere Rechtsprechung zur Waffen-\n\ngleichheit bei Vier-Augen-Gesprächen, die im Anschluß an die Entscheidung\n\ndes EGMR NJW 1995, 1413, ergangen ist, insbesondere BVerfG NJW 2001,\n\n2531; BGH, Urteile vom 16. Juli 1998 (I ZR 32/96 = NJW 1999, 363) und vom\n\n7. Oktober 1997 (VI ZR 144/96 = NJW 1998, 307). Damit kann sie jedoch kei-\n\nnen Erfolg haben.\n\n2.\n\nAllerdings mag zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, daß der\n\nentscheidende Teil jener Besprechung, die Provisionsforderung und -zusage,\n\nunter vier Augen, nämlich zwischen dem Beklagten zu 2 und dem Zeugen\n\nB. , stattgefunden hat. Insoweit konnte es sich also in der Tat um die Kon-\n\nstellation gehandelt haben, daß der Verhandlungsführer der Klägerin uneinge-\n\nschränkt als Zeuge zur Verfügung stand, während die Beklagten lediglich auf\n\nden Beklagten zu 2 verweisen konnten. Dies stellt in einem späteren Gerichts-\n\nverfahren eine Benachteiligung dar, die im Rahmen der Ermessensentschei-\n\ndung nach § 448 ZPO berücksichtigt werden kann. Dabei kann offenbleiben,\n\nob es geboten ist, in einem solchen Fall einer Anregung zur Parteivernehmung\n\nnachzukommen. Denn dem Grundsatz der Waffengleichheit kann auch da-\n\ndurch genügt werden, daß die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklä-\n\nrung des Vier-Augen-Gesprächs benachteiligte Partei nach § 141 ZPO persön-\n\nlich angehört wird. Das Gericht ist nicht gehindert, einer solchen Parteierklä-\n\nrung den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben (BGH, Urteil\n\nvom 16. Juli 1998 aaO). Damit hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen\n\nan die Zulässigkeit der Parteivernehmung abgesenkt, ohne auf die Notwendig-\n\nkeit der Anfangswahrscheinlichkeit (des \"Anbewiesenseins\") ausdrücklich zu\n\nverzichten, und hat den Anwendungsbereich und Beweiswert einer Parteianhö-\n\nrung erweitert (BVerfG aaO S. 2532 m.w.N.). Dies nützt den Beklagten im vor-\n\nliegenden Fall indessen nichts. Denn das Berufungsgericht hat in rechtsfehler-\n\nfreier tatrichterlicher Würdigung auch die Reaktion der Beklagten auf die bei-\n\nden Schreiben der Klägerin vom 5. und 14. Oktober 1998, nämlich daß sie der\n\ndarin erhobenen Provisionsforderung mit keinem Worte widersprochen hatten,\n\nals Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen B. gewertet. Daß die\n\nProvisionsforderung der Klägerin in Höhe von 5 v.H. von vornherein \"im Raum\n\nstand\", wird auch durch den in der ersten Instanz weiter vernommenen Zeugen\n\nBe. bestätigt, der keineswegs einseitig dem Lager der Klägerin, sondern\n\neher demjenigen der Beklagten zuzuordnen ist. Zwar hat Be. seine\n\nAussage durch eine privatschriftliche Erklärung zur Vorlage beim Berufungsge-\n\nricht abzuschwächen versucht, das betrifft aber nicht diesen zentralen Punkt.\n\n3.\n\nLiegen aber sonstige Beweismittel und Indizien vor, die die der Gegen-\n\nseite günstige Zeugenaussage objektiv stützen, so entfällt die Notwendigkeit\n\neiner formellen Vernehmung oder auch nur einer zu protokollierenden Anhö-\n\nrung der benachteiligten Partei. Um so mehr gilt dies, als keinerlei Anhalts-\n\npunkte dafür ersichtlich sind, daß etwa der Beklagte zu 2 gehindert gewesen\n\nwäre, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 29. Oktober\n\n1999, bei der er persönlich anwesend war, seine Sicht der Dinge zu schildern.\n\nDasselbe gilt für die mündliche Berufungsverhandlung vom 17. Oktober 2002,\n\nwo zwar sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, er aber gleich-\n\nwohl Gelegenheit gehabt hätte, diejenigen Erklärungen abzugeben, die aus\n\nseiner Sicht zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich waren.\n\n4.\n\nRichtig ist, daß das Berufungsgericht sich mit den Anträgen auf Partei-\n\nvernehmung oder -anhörung in den Urteilsgründen nicht näher auseinanderge-\n\nsetzt hat, soweit sie das Zustandekommen des Maklervertrages betreffen.\n\nGleichwohl ist dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß\n\nund aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen\n\nB. für glaubhaft gehalten hat und damit inzidenter, wieso es auf eine förmli-\n\nche Vernehmung oder Anhörung des Beklagten zu 2 glaubte verzichten zu\n\nkönnen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nGalke\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_384-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/iii-zr-384-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_384-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_384-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/iii-zr-384-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_384-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:40:54.327667+00:00"}}