{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_383-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-03-02","aktenzeichen":"III ZR 383/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BJagdG § 11; UStG § 2 Zur Verpflichtung des Jagdpächters, bei einem mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geschlossenen Jagdpachtvertrag anfallende Mehr- wertsteuer auf den Pachtzins und eine Wildschadensverhütungspauschale zu zahlen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 383/02\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. März 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBJagdG § 11; UStG § 2 \n\nZur Verpflichtung des Jagdpächters, bei einem mit einer juristischen Person \n\ndes öffentlichen Rechts geschlossenen Jagdpachtvertrag anfallende Mehr-\n\nwertsteuer auf den Pachtzins und eine Wildschadensverhütungspauschale \n\nzu zahlen. \n\nBGH, Urteil vom 2. März 2006 - III ZR 383/02 - LG Koblenz \n\nAG Betzdorf \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2002 \n\naufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Betzdorf vom 21. De-\n\nzember 2001 abgeändert: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nMit Jagdpachtvertrag vom 24. März 1998 verpachtete das beklagte Land \n\ndem Kläger die Jagdnutzung auf den zu einem staatlichen Eigenjagdbezirk ge-\n\nhörenden Grundstücken gegen Zahlung einer jährlichen Pacht einschließlich \n\nWildschadensverhütungspauschale von 6.300 DM. Der Abschluss von Jagd-\n\npachtverträgen für das Bundesland erfolgt durch das jeweils zuständige Forst-\n\namt. Der Beklagte erzielte im Haushaltsjahr 2000 aus der Verpachtung von \n\nJagdrechten einen Nettoumsatz von 2.146.731,94 DM. Über die Zahlung des \n\nPachtzinses enthält § 7 Abs. 1 des Jagdpachtvertrags folgende zusätzliche Re-\n\ngelung: \n\nZur Zeit ist weder auf die Flächenpacht noch auf die Wildscha-\ndensverhütungspauschale eine Mehrwertsteuer zu erheben. Sollte \nsich die Rechtslage ändern, wird rückwirkend (frühestens ab \nPachtbeginn) die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe erho-\nben. \n\n2 \n\nIm Anschluss an eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11. Fe-\n\nbruar 1999 (BFHE 187, 359 = BStBl. II 1999, 378) forderte der Beklagte mit \n\nSchreiben vom 10. Januar 2001 von dem Kläger rückwirkend ab dem Jagdjahr \n\n2000/2001 die Zahlung von 16 % Mehrwertsteuer (1.008 DM) auf den Pacht-\n\nbetrag und die Wildschadensverhütungspauschale. Der Kläger leistete die Zah-\n\nlungen unter Vorbehalt. Mit der vorliegenden Feststellungsklage hat er geltend \n\ngemacht, eine Änderung der Rechtslage sei insoweit nicht eingetreten. Um-\n\nsatzsteuer werde für die Verpachtung von Jagden nicht geschuldet. \n\n3 \n\nDie Vorinstanzen haben entschieden, dass der Kläger nicht verpflichtet \n\nsei, auf den Pachtzins nebst Wildschadensverhütungspauschale für die Pacht-\n\njahre 2000/2001 und 2001/2002 Umsatzsteuer zu zahlen. Mit der - vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klage-\n\nabweisungsantrag weiter. Der erkennende Senat hat den Rechtsstreit mit \n\nRücksicht auf ein vor dem Bundesfinanzhof geführtes Parallelverfahren (V R \n\n28/03) ausgesetzt. Dieses Verfahren ist, nachdem der Bundesfinanzhof seiner-\n\nseits eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften eingeholt hatte (Entscheidung vom 26. Mai 2005 - C-43/04, ABl. EU \n\nNr. C 182, 14 [Tenor] = DStRE 2005, 841), durch Urteil vom 22. September \n\n2005 (DB 2005, 2673 = DStR 2005, 2123) abgeschlossen. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision hat Erfolg. Die negative Feststellungsklage des Klägers ist \n\nunbegründet. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht, auf dessen Ausführungen das Landgericht in vollem \n\nUmfang Bezug nimmt, hat als \"Änderung der Rechtslage\" im Sinne der zwi-\n\nschen den Parteien streitigen Vertragsklausel nicht ausreichen lassen, dass die \n\nForstverwaltung des beklagten Landes nunmehr von der Finanzverwaltung zur \n\nUmsatzsteuer veranlagt wird. Der Pachtvertrag sei vielmehr so auszulegen, \n\ndass die Parteien die tatsächliche Rechtslage als Grundlage ihrer Vertragsbe-\n\nziehungen gelten lassen wollten. In Wirklichkeit handele es sich jedoch nicht um \n\neinen steuerbaren bzw. steuerpflichtigen Umsatz nach den Vorschriften des \n\nUmsatzsteuergesetzes. Denn der Beklagte sei, soweit es um die Verpachtung \n\nder Jagdnutzung einschließlich Wildschadensverhütungspauschale gehe, nicht \n\nUnternehmer im Sinne des § 2 UStG. Insoweit werde er weder im Rahmen ei-\n\nnes Betriebs gewerblicher Art noch innerhalb seiner land- oder forstwirtschaftli-\n\nchen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Es liege vielmehr eine reine Ver-\n\nmögensverwaltung vor. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n7 \n\n1. \n\nDurch das erwähnte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. September \n\n2005 (aaO) ist inzwischen geklärt, dass eine juristische Person des öffentlichen \n\nRechts mit der Verpachtung ihrer Eigenjagd im Rahmen ihres land- und forst-\n\nwirtschaftlichen Betriebs gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG gewerblich oder beruf-\n\nlich tätig wird und dass sie insoweit nach den allgemeinen Vorschriften des Um-\n\nsatzsteuergesetzes - und nicht entsprechend den Durchschnittssätzen des § 24 \n\nUStG - zu besteuern ist, wenn, wie hier, der Grund und Boden, der den Eigen-\n\njagdbezirk bildet, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. \n\nMit europäischem Recht steht dies nach der vom Bundesfinanzhof eingeholten \n\nVorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom \n\n26. Mai 2005 (aaO) in Einklang. Der erkennende Senat schließt sich dieser Be-\n\nurteilung des Bundesfinanzhofs an und verweist ergänzend hierauf. Die Steuer-\n\npflicht erstreckt sich entgegen der von dem Kläger in der mündlichen Revisi-\n\nonsverhandlung vertretenen Ansicht als Teil des Leistungsaustauschs auch auf \n\ndie Wildschadensverhütungspauschale; sie dient zur Abdeckung von Aufwen-\n\ndungen des Landes und ist - im Gegensatz möglicherweise zur Wildschadens-\n\npauschale (Vfg. der OFD Koblenz vom 25. Mai 1995, UR 1996, 27) - keine \n\nSchadensersatzleistung (so auch Schreiben des Ministeriums für Umwelt und \n\nForsten des Landes Rheinland-Pfalz an die Forstverwaltung vom 30. Juni \n\n2000). \n\n8 \n\n2. \n\nDie Revision ist der Ansicht, die Vertragsbestimmung über eine Belas-\n\ntung des Klägers als Jagdpächter mit der Mehrwertsteuer bei Änderungen der \n\nRechtslage sei, abweichend vom Wortlaut des § 545 Abs. 1 ZPO, als innerhalb \n\nmehrerer Landgerichtsbezirke verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung \n\nvom Revisionsgericht frei auszulegen (in diesem Sinne jetzt auch BGHZ 163, \n\n321, 324). Die Klausel sei so zu verstehen, dass schon eine von der Finanz-\n\nverwaltung zur Frage der Umsatzsteuerpflicht gegenüber dem Zeitpunkt des \n\nVertragsschlusses geänderte Rechtsauffassung eine Pflicht des Klägers zur \n\nErstattung der Umsatzsteuer auslöse. \n\n9 \n\nInwieweit dem zu folgen ist, kann offen bleiben. Die Klageabweisung wird \n\nauf der Grundlage der erörterten Auslegung des Umsatzsteuergesetzes bereits \n\nvon der tatrichterlichen Erwägung getragen, die Parteien hätten die Erstattung \n\nvon Mehrwertsteuer von der tatsächlich bestehenden Umsatzsteuerpflicht ab-\n\nhängig gemacht und dabei - so ist dem Zusammenhang der Entscheidungs-\n\ngründe des Amtsgerichts zu entnehmen - auch eine geänderte, jedoch objektiv \n\nzutreffende Rechtsansicht als \"Änderung der Rechtslage\" ausreichen lassen. \n\nDas ist nicht zu beanstanden und entspricht dem Zweck der Klausel, eine etwa \n\nspäter vom Verpächter zu zahlende Mehrwertsteuer in jedem Fall an den Jagd-\n\npächter weiterzugeben. Der Pächter wird dadurch nicht unzumutbar belastet, da \n\ner mit einer solchen Verpflichtung nach dem Vertragstext - unabhängig von den \n\nBedingungen der Ausschreibung - von vornherein rechnen musste. Die auch \n\nnoch in der Revisionserwiderung vom Kläger aufgeworfene Frage nach einer \n\nverfassungsrechtlich zulässigen Rückwirkung von Steuergesetzen stellt sich \n\nhier nicht; das beklagte Land und somit vertraglich auch der Kläger schuldeten \n\nbei richtigem Verständnis des Umsatzsteuergesetzes von Beginn des Pacht-\n\nverhältnisses an die Mehrwertsteuer. Eine Verletzung des verfassungsrechtli-\n\nchen \n\nGleichheitsgrundsatzes \n\nim \n\nHinblick \n\nauf \n\neine \n\nunter- \n\nschiedliche Umsatzsteuerbelastung bei der Verpachtung von Jagden, je nach-\n\ndem, ob der Verpächter im Sinne des § 2 UStG als Unternehmer gilt, ist ebenso \n\nwenig ersichtlich. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nKapsa \n\n Galke \n\n Herrmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Betzdorf, Entscheidung vom 21.12.2001 - 4 C 276/01 - \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 23.10.2002 - 3 S 16/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_383-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-02/iii-zr-383-02","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_383-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_383-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-02/iii-zr-383-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_383-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:27:32.201278+00:00"}}