{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_382-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-09-11","aktenzeichen":"III ZR 382/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 382/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. September 2003\nFreitag,\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nNach Gesprächen mit dem Beklagten zeichnete die Klägerin am 2. Au-\n\ngust 1994 einen an die P. C. GmbH gerichteten Antrag auf Beteiligung\n\nan der P. C. A2 GbR. In dem Antragsformular hieß es unter anderem:\n\n\"Die Firma P. C. bestätigt, daß 91 % Ihrer Nettoanlage-\nsumme (ohne Abschlußgebühr) nach Zahlungseingang für die\nLaufzeit (24 Monate) abgesichert werden.\"\n\nDer Beklagte nahm den Antrag entgegen und leitete ihn an die P.\n\nC. GmbH weiter. Diese geriet später in Vermögensverfall. Es stellte sich\n\nheraus, daß P. C. ein Schnellballsystem war.\n\nDie Klägerin macht geltend, der Beklagte habe Auskunftspflichten, die\n\nihm als Anlagevermittler ihr gegenüber obgelegen hätten, schlecht erfüllt. Im-\n\nmer wieder habe er erklärt, die Anlage sei sicher, das Risiko liege bei höch-\n\nstens 9 %, da es, wie im Antrag ausgeführt, die 91 %ige Kapitalsicherheit gebe.\n\nDie Klägerin fordert vom Beklagten Schadensersatz wegen der verlore-\n\nnen Beteiligung nebst Aufgeld und entgangenen Zinsen; sie läßt sich die von\n\nP. C. gezahlten \"Renditen\" anrechnen. Nach teilweiser Klagerücknah-\n\nme begehrt sie noch Zahlung von 135.628,83 DM nebst Zinsen. Landgericht\n\nund Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klageabweisung wie folgt begründet:\n\nDer Beklagte sei Anlagevermittler gewesen. Es lasse sich aber nicht\n\nfeststellen, daß im Zuge der Anlagevermittlung ein Auskunftsvertrag zwischen\n\nden Parteien zustande gekommen sei. Die Klägerin habe sich von wiederholten\n\nallgemeinen Anpreisungen des Beklagten breitschlagen lassen, die Anlage zu\n\ntätigen. Was die angebliche Absicherung von 91 % des Anlagebetrages be-\n\ntreffe, habe der Beklagte nur auf den Inhalt des Beteiligungsantrages verwie-\n\nsen. Er habe damit zu erkennen gegeben, daß er lediglich Versprechungen der\n\nkapitalsuchenden P. C. GmbH weitergebe.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung in entscheidenden\n\nPunkten nicht stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem\n\nnicht widerlegten Vorbringen der Klägerin kann ein Schadensersatzanspruch\n\nwegen Verletzung eines von den Parteien geschlossenen Auskunftsvertrags\n\nnicht verneint werden.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht hat den Beklagten als Anlagevermittler, nicht als\n\n- grundsätzlich weiterreichenden Pflichten unterliegenden - Anlageberater (vgl.\n\nSenatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114 f), angese-\n\nhen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Revision teilt diesen Ausgangspunkt.\n\n2.\n\nIm Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteres-\n\nsenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zu-\n\nmindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß er,\n\nauf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse\n\nund Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlage-\n\nvermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (Senatsurteile aaO und vom 13. Ja-\n\nnuar 2000 - III ZR 62/99 - ZIP 2000, 355). Dabei ist davon auszugehen, daß\n\nder Anlageinteressent dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalan-\n\nlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm\n\nvon diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, selbständi-\n\nger gegenübertritt als einem Anlageberater. Er wendet sich an den Anlagever-\n\nmittler in der Regel in dem Bewußtsein, daß der werbende und anpreisende\n\nCharakter im Vordergrund steht. Dementsprechend erwartet der Anlageinteres-\n\nsent vom Anlagevermittler zwar nicht Beratung, aber - vertraglich geschuldete -\n\nrichtige und vollständige Auskunft über diejenigen tatsächlichen Umstände, die\n\nfür den Anlageentschluß von besonderer Bedeutung sind (vgl. Senatsurteil\n\nvom 13. Mai 1993 aaO).\n\nDas Berufungsgericht hat diese Grundsätze nicht hinreichend beachtet.\n\na) Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß ein Auskunftsvertrag\n\nnicht deshalb ausschied, weil sich die Klägerin unter dem Eindruck der - von\n\nihrem Ehemann als \"Gequatsche\" und \"Einsülzen\" bezeichneten - Anpreisun-\n\ngen des Beklagten für eine Beteiligung an P. C. entschieden hat. Diesem\n\nUmstand hat das Berufungsgericht zu viel Gewicht gegeben. Wie oben darge-\n\nlegt, stellt der Anlageinteressent in der Regel in Rechnung, daß der Anlage-\n\nvermittler \"verkaufen\" will, es ihm also nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, auf\n\nobjektive Unterrichtung, sondern auf Kundenwerbung ankommt. Der Anlagein-\n\nteressent kann sich mit der Reklame begnügen, er kann aber auch - und darauf\n\nkommt es an - ausdrücklich oder konkludent zu erkennen geben, daß er ver-\n\nbindliche Auskünfte erwartet. Läßt sich der Anlagevermittler darauf ein, ist der\n\nAuskunftsvertrag zustande gekommen.\n\nb) Der Abschluß eines Auskunftsvertrages erfordert auch nicht, wie das\n\nBerufungsgericht anzunehmen scheint, ein konkretes Gespräch über die Anla-\n\nge, in dessen Rahmen der Interessent weitere Informationen erbittet, sich etwa\n\ndas Anlagekonzept klarlegen läßt. Vertraglicher Bindungswille kann schon be-\n\nstehen, wenn der Anlagevermittler auf ein stillschweigend an ihn gerichtetes\n\nAuskunftsersuchen eingeht.\n\nc) Ein solches Auskunftsersuchen wäre, wie die Revision zutreffend\n\ngeltend macht, auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin anzunehmen.\n\nDanach hat die Klägerin den Beklagten vor der Unterzeichnung des Antrags-\n\nformulars gefragt, was die dort vorgesehene Bestätigung des Antragstellers,\n\n\"...\n\nb) die Prospektunterlagen, insbesondere die Risikohinweise ...\n\ngelesen und verstanden zu haben,\n\nc) über den spekulativen Charakter der Anlage und die Wertver-\n\nlustmöglichkeiten aufgeklärt worden zu sein ...\n\nd) sich in geordneten finanziellen Verhältnissen zu befinden und\neinen eventuellen Verlust seiner Beteiligung 'unbeschadet' ver-\nkraften zu können ...\"\n\nsolle; er habe doch ständig erklärt, die Anlage sei völlig sicher, ein Verlust\n\nwerde nicht auftreten. Der Beklagte habe erwidert, sie brauche die Belehrung\n\nnicht zu beachten, die stünde dort nur pro forma; entscheidend sei, daß unten\n\nauf dem Antragsformular die 91 %ige Sicherheit der Anlage zugesichert werde.\n\nDer Ehemann der Klägerin habe noch hinzugefügt, man könne die Anlage\n\nwirklich nur machen, wenn ganz sicher sei, daß mindestens die 91 % zurück-\n\nkämen. Daraufhin habe der Beklagte gesagt, das stehe doch da und sei abso-\n\nlut gesichert. Die Gelder würden in den USA bei der B. Bank angelegt;\n\nderen Broker legten das Geld so gut an, daß eine Rendite von 20 % erzielt\n\nwerde.\n\nUnter den vorgeschilderten Umständen konnte der Beklagte die Nach-\n\nfragen der Klägerin und ihres Ehemannes nur so verstehen, daß sie vertraglich\n\nverbindliche Auskünfte erwarteten. Ihnen ging es erkennbar darum, unmittelbar\n\nvor Zeichnung der Beteiligung verläßliche Auskunft über die Bonität der Anlage\n\nbei P. C. zu erhalten. Diesen Vertragsantrag hat der Beklagte ange-\n\nnommen. Er nahm eigene Sachkunde als anlagevermittelnder Finanzkaufmann\n\nin Anspruch. Indem er die Klägerin aufforderte, die Risikobelehrung beiseite zu\n\nlassen, und die Sicherheit der Anlage bei P. C. mit Angaben zur Ver-\n\nwendung der Anlagegelder untermauerte, warb er nicht nur für die Anlage,\n\nsondern erteilte verbindlich Auskunft.\n\n3.\n\nDer Beklagte hat die ihm nach dem Auskunftsvertrag obliegende Ver-\n\npflichtung verletzt, die Klägerin richtig und vollständig über die für den Anlage-\n\nentschluß besonders bedeutsamen Umstände zu unterrichten.\n\nDer Beklagte verfügte nach eigenem Vortrag nicht über die erforderli-\n\nchen Kenntnisse, um die Klägerin bezüglich einer Anlage bei P. C. \n\nkompetent beraten zu können. Deshalb hätte er sich - wie zunächst auch ge-\n\nschehen - darauf beschränken müssen, hinsichtlich der 91 %igen Kapitalsi-\n\ncherheit auf den Inhalt des Auftragsformulars zu verweisen und zu erkennen zu\n\ngeben, daß er weitergehende Erkenntnisse nicht habe. Er lenkte aber darüber\n\nhinaus die Klägerin nach deren Vorbringen von der im Auftrag geforderten Be-\n\nstätigung der Risikobelehrung ab und sagte, die Gelder gingen - risikolos und\n\nsicher - zur B. Bank. Dort würde mit den Anlagegeldern eine Rendite von\n\n20 % erwirtschaftet. Das traf nicht zu; P. C. betrieb in Wahrheit ein\n\nSchneeballsystem. Der Beklagte hätte auf die vorbeschriebenen Erklärungen\n\nverzichten oder offenbaren müssen, daß es sich um eine rein subjektive Ein-\n\nschätzung handelte, die er ohne zuverlässige Kenntnisse zur wirtschaftlichen\n\nLage und zum Geschäftsgebaren der P. C. GmbH abgebe (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 13. Mai 1993 aaO S. 1115 und vom 13. Januar 2000 aaO\n\nS. 356, 357).\n\n4.\n\nDas Berufungsgericht hat offenbar die Kausalität der Angaben des Be-\n\nklagten für den Anlageentschluß der Klägerin verneinen wollen. Es hat ausge-\n\nführt, nach den Bekundungen des Ehemannes der Klägerin habe diese den\n\nBeteiligungsantrag nicht deswegen unterschrieben, weil sie beide sich von den\n\nErklärungen des Beklagten zum Anlagekonzept hätten überzeugen lassen. Sie\n\nhätten sich beteiligt, weil sie es nicht mehr hätten hören können und weil auch\n\nandere Leute angelegt hätten.\n\nDiese Würdigung wird von der Revision zutreffend als rechtsfehlerhaft\n\nbeanstandet. Sie vernachlässigt zum einen die Lebenserfahrung, wonach ein\n\nUrsachenzusammenhang besteht zwischen der in einem wesentlichen Punkt\n\nunrichtigen oder unvollständigen Auskunft des Anlagevermittlers und der\n\n(nachfolgenden) Beteiligungsentscheidung des Anlegers (vgl. Senatsurteil vom\n\n13. Januar 2000 aaO S. 357 m.w.N.). Zum anderen hat das Berufungsgericht\n\nnicht einbezogen, daß die Klägerin - nach ihrem bereits erwähnten Vorbrin-\n\ngen - vor der Unterzeichnung des Beteiligungsantrags nach der Sicherheit der\n\nAnlage bei P. C. gefragt und der Ehemann der Klägerin betont hat, sie\n\nkönnten die Anlage nur machen, wenn sicher sei, daß mindestens 91 % wieder\n\nzurückkämen. Diese Erklärungen legen nahe, daß die Auskünfte des Beklagten\n\nzur Bonität von P. C. (mit-)ursächlich für den Anlageentschluß der Kläge-\n\nrin waren.\n\nIII.\n\nDer Senat ist gehindert, den Rechtsstreit abschließend zu entscheiden.\n\nDas Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, letztlich\n\noffengelassen, ob das - vom Beklagten bestrittene - Vorbringen der Klägerin\n\nzum Inhalt seiner Angaben bezüglich P. C. zutrifft. Es hat ferner keine\n\nFeststellungen zu der Verteidigung des Beklagten getroffen, er habe es abge-\n\nlehnt, für die Klägerin tätig zu werden. Er habe lediglich den Kontakt mit dem\n\nfür \n\nP.\n\nC. tätigen W. hergestellt und sei beim Ausfüllen des Antragsformu-\n\nlars behilflich gewesen. W. habe die Klägerin und ihren Ehemann hin-\n\nsichtlich der Risiken der Anlage aufgeklärt, sie insbesondere darauf hingewie-\n\nsen, daß die Rückzahlungssicherheit nur bei Bonität der P. C. GmbH\n\nbestehe.\n\nRinne\n\nWurm\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_382-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-11/iii-zr-382-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_382-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_382-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-11/iii-zr-382-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_382-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:41:45.014403+00:00"}}