{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_381-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-09-11","aktenzeichen":"III ZR 381/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Abs. 2 Erteilt ein Anlagevermittler Auskunft zu der Sicherheit der Kapitalanlage, indem er ohne Einschränkung auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, macht er sich dessen Aussagen bei der Auskunft zu eigen. Hat er in einem solchen Fall die Sicherheit der Kapitalanlage nicht geprüft, so muß er dies dem Kunden gegenüber auch ungefragt deutlich machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 381/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. September 2003\nFreitag,\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 675 Abs. 2\n\nErteilt ein Anlagevermittler Auskunft zu der Sicherheit der Kapitalanlage, indem\n\ner ohne Einschränkung auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, macht\n\ner sich dessen Aussagen bei der Auskunft zu eigen. Hat er in einem solchen\n\nFall die Sicherheit der Kapitalanlage nicht geprüft, so muß er dies dem Kunden\n\ngegenüber auch ungefragt deutlich machen.\n\nBGH, Urteil vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - OLG Hamm\n\nLG Detmold\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nNach Gesprächen mit dem Beklagten zeichnete W. R. ,\n\nder Ehemann der Klägerin, am 7. Februar 1995 einen an die P. C. \n\nGmbH gerichteten Antrag auf Beteiligung an der P. C. A2 GbR. In dem\n\nAntragsformular hieß es unter anderem:\n\n\"Die P. C. GmbH bestätigt, daß 91 % Ihrer Nettoanlage-\nsumme (ohne Abschlußgebühr) nach Zahlungseingang abgesi-\nchert werden.\"\n\nDer Beklagte nahm den Antrag entgegen und leitete ihn an die P. \n\nC. GmbH weiter. Diese geriet später in Vermögensverfall. Es stellte sich\n\nheraus, daß P. C. ein Schneeballsystem war.\n\nGestützt auf eine Abtretung ihres Ehemannes nimmt die Klägerin den\n\nBeklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Er habe Auskunftspflichten, die\n\nihm als Anlagevermittler gegenüber \n\nihrem Ehemann obgelegen hätten,\n\nschlecht erfüllt. Wiederholt habe er die Anlage bei P. C. als sicher darge-\n\nstellt\n\nund erklärt, das Risiko liege nur bei 9 %, da, wie im Antrag ausgeführt, P. \n\nC. eine 91 %ige Kapitalsicherheit gewähre.\n\nDie Klägerin fordert wegen der verlorenen Beteiligung nebst Aufgeld und\n\nentgangenen Zinsen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 42.625 DM zu-\n\nzüglich Zinsen. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewie-\n\nsen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin\n\nihr Zahlungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klageabweisung im wesentlichen wie folgt\n\nbegründet:\n\nDer Beklagte sei Anlagevermittler gewesen. Es lasse sich aber nicht\n\nfeststellen, daß im Zuge der Anlagevermittlung ein Auskunftsvertrag zwischen\n\nihm und dem Ehemann der Klägerin zustande gekommen sei. Der Beklagte\n\nhabe mit der Aussage, 91 % der Anlage seien sicher, erkennbar nur auf eine\n\n- von \n\nihm nicht geprüfte - \n\nInformation der kapitalsuchenden P. C. \n\nGmbH hingewiesen.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält in entscheidenden Punkten der rechtlichen\n\nPrüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem\n\nim Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vorbringen der Klägerin\n\nkann diese von dem Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns\n\nSchadensersatz wegen Verletzung eines Auskunftsvertrages beanspruchen.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht hat den Beklagten als Anlagevermittler, nicht als\n\n- grundsätzlich weiterreichenden Pflichten unterliegenden - Anlageberater (vgl.\n\nSenatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114 f), angese-\n\nhen. Die Revision teilt diesen Ausgangspunkt.\n\n2.\n\nIm Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteres-\n\nsenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zu-\n\nmindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß er,\n\nauf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse\n\nund Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlage-\n\nvermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet den\n\nVermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächli-\n\nchen Umstände, die für den Anlageentschluß des Interessenten von besonde-\n\nrer Bedeutung sind (Senatsurteile aaO und vom 13. Januar 2000 - III ZR\n\n62/99 - ZIP 2000, 355, 356).\n\nAuf der Grundlage des für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sach-\n\nverhalts ist davon auszugehen, daß zwischen dem Ehemann der Klägerin und\n\ndem Beklagten ein Auskunftsvertrag im vorgenannten Sinn zustande gekom-\n\nmen ist. Soweit das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt ist,\n\nhat es die Anforderungen an die Annahme eines Auskunftsvertrages über-\n\nspannt.\n\nDer als selbständiger Finanzkaufmann tätige Beklagte suchte den Ehe-\n\nmann der Klägerin zu einer Beteiligung bei P. C. zu bewegen. Dabei\n\nhat er - wie die Revision zutreffend hervorhebt - wiederholt, zuletzt bei der Un-\n\nterzeichnung des Beteiligungsantrages durch den Ehemann der Klägerin, er-\n\nklärt, die Anlage sei sicher; die P. C. GmbH gewähre, wie es auch in\n\ndem Antrag ausgeführt sei, eine 91 %ige Kapitalsicherheit. Darauf kam es dem\n\n- ansonsten uninteressierten - Ehemann der Klägerin an. Für den Beklagten\n\nlag auch ohne Nachfragen der Klägerin oder von deren Ehemann auf der\n\nHand, daß der Ehemann der Klägerin auf dieser Grundlage bei der Antrags-\n\nunterzeichnung erklärte, er wisse Bescheid, man könne es kurz machen. Hier-\n\ndurch nahm der Ehemann der Klägerin die vorbeschriebenen Angaben des\n\nBeklagten - für diesen erkennbar - als verbindlich erklärte Auskunft an. Ob mit\n\ndem Berufungsgericht die früher erfolgten Erklärungen des Beklagten in der\n\nSauna und in der Pommesbude als unverbindlich beurteilt werden müssen,\n\nkann dahinstehen.\n\n3.\n\nDer Beklagte hat die ihm nach dem Auskunftsvertrag obliegende Ver-\n\npflichtung verletzt, den Ehemann der Klägerin richtig und vollständig über die\n\nfür den Anlageentschluß besonders bedeutsamen Umstände zu unterrichten.\n\na) Nach dem Vortrag der Klägerin verwies der Beklagte - bei der Unter-\n\nzeichnung der Beteiligung durch den Ehemann der Klägerin und in den voran-\n\ngegangenen Gesprächen - darauf, daß das Verlustrisiko (höchstens) bei 9 %\n\nliege, da, wie es auch im Antrag aufgeführt sei, die P. C. GmbH eine\n\n91 %ige Kapitalsicherheit gewähre. Er fügte nicht hinzu, daß die Kapitalsicher-\n\nheit von der Bonität der P. C. GmbH abhänge, und stellte auch nicht\n\nklar, daß er die Bonität der P. C. GmbH nicht geprüft habe. Gibt ein\n\nAnlagevermittler aber wie hier Auskunft zur Sicherheit der Kapitalanlage, indem\n\ner auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, macht er sich dessen Aus-\n\nsagen zu eigen. Für den Anleger liegt damit nicht, wie das Berufungsgericht\n\nmeint, auf der Hand, daß der Anlagevermittler bloß ungeprüfte Angaben weiter-\n\nreicht. Der Anleger muß den einschränkungslosen Verweis auf die Angaben im\n\nBeteiligungsantrag vielmehr dahin verstehen, daß sich der - sachkundige -\n\nAnlagevermittler damit identifiziert. Will der Anlagevermittler diesen Eindruck\n\nvermeiden, muß er sich distanzieren.\n\nb) Die von dem Beklagten mithin durch Verweis auf den Antrag\n\n- unstreitig ungeprüft - erteilte Auskunft, es bestehe eine 91 %ige Kapitalsi-\n\ncherheit für die Anlagen bei P. C. war nicht richtig. P. C. betrieb in\n\nWahrheit ein Schneeballsystem. Der Beklagte hätte auf diese Erklärung ver-\n\nzichten oder offenbaren müssen, daß es sich um eine rein subjektive Einschät-\n\nzung handelte, die er ohne zuverlässige Kenntnisse zur wirtschaftlichen Lage\n\nund zum Geschäftsgebaren der P. C. GmbH abgebe (vgl. Senatsurteile\n\nvom 13. Mai 1993 aaO S. 1115 und vom 13. Januar 2000 aaO S. 356, 357).\n\nIII.\n\nDer Senat ist gehindert, den Rechtsstreit abschließend zu entscheiden.\n\nDas Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, letztlich\n\noffengelassen, ob das - vom Beklagten bestrittene - Vorbringen der Klägerin\n\nzum Inhalt seiner Angaben bezüglich P. C. zutrifft. Es hat insbesondere\n\nkei-\n\nne Feststellungen zu der Verteidigung des Beklagten getroffen, er habe den\n\nEhemann der Klägerin darauf hingewiesen, daß eine 91 %ige Kapitalsicherheit\n\nnur bei Bonität der P. C. GmbH bestehe.\n\nRinne\n\nWurm\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_381-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-11/iii-zr-381-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_381-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_381-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-11/iii-zr-381-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_381-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:40:57.006323+00:00"}}