{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_380-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-10-30","aktenzeichen":"III ZR 380/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Ad Zum Schadensersatzanspruch einer Jagdgenossenschaft wegen des Neu- baus einer Gasversorgungsleitung durch den Jagdbezirk.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 380/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n30. Oktober 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 823 Ad\n\nZum Schadensersatzanspruch einer Jagdgenossenschaft wegen des Neu-\n\nbaus einer Gasversorgungsleitung durch den Jagdbezirk.\n\nBGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 380/02 - LG Verden\n\nAG Rotenburg (Wümme)\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Oktober 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr\n\nund Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil der 1. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Verden vom 25. Oktober 2002 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDas beklagte Energieversorgungsunternehmen verlegte zwischen An-\n\nfang Mai und Mitte Juli 2000 im Gebiet der Gemeinde S. eine Erdgaslei-\n\ntung. Dabei wurden auch die vom Kläger und seinem Mitpächter T. ge-\n\npachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirke S. -West und S. -Süd\n\ndurchschnitten. Die Beklagte hatte nach ihrer Behauptung mit allen betroffenen\n\nGrundstückseigentümern gegen Zahlung einer Entschädigung Gestattungsver-\n\nträge geschlossen. Eine Zustimmung der Jagdgenossenschaft wurde nicht ein-\n\ngeholt.\n\nMit der Behauptung, die Verlegungsarbeiten während der Brut- und\n\nSetzzeit des Wildes hätten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Jagdbe-\n\ntriebs geführt, hat der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von\n\n4.908 DM in Anspruch genommen. Er hat seine Klage in erster Linie auf ein\n\nverletztes Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft gestützt und eine Ab-\n\ntretung von deren Ersatzansprüchen an ihn behauptet, hilfsweise auf eigenes\n\nRecht und das seines Mitpächters T. als Jagdpächter. Dieser hat alle ihm\n\nzustehenden Ansprüche an den Kläger abgetreten.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat den\n\nAnspruch des Klägers \"auf Ersatz des Schadens infolge Verletzung des\n\nJagdausübungsrechts der Jagdgenossenschaft ...\" dem Grunde nach für ge-\n\nrechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe dem Grunde\n\nnach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung\n\ndes Jagdausübungsrechts zu. In dieses Recht der Jagdgenossenschaft habe\n\ndie Beklagte widerrechtlich und schuldhaft (zumindest fahrlässig) eingegriffen,\n\nindem sie die Gasleitungen ohne die notwendige Erlaubnis auch der Jagdge-\n\nnossenschaft verlegt habe. Die von der Beklagten behauptete Gestattung sei-\n\ntens der Grundstückseigentümer habe nicht ausgereicht, da die Bauarbeiten\n\nauch zu Beeinträchtigungen der Jagd geführt hätten. Demnach sei die Beklagte\n\nverpflichtet, den durch die Verletzung des Jagdausübungsrechts entstandenen\n\nSchaden zu ersetzen. Sie könne sich hierbei nicht mit Erfolg darauf berufen,\n\ndaß der Jagdgenossenschaft mangels Pachtausfalls kein Vermögensschaden\n\nentstanden sei. Die hier gegebene mehr als unerhebliche Beeinträchtigung der\n\nJagdausübung führe zu einer Minderung des Pachtzinses. Im Rechtssinne von\n\ndem Eingriff betroffen sei zwar nur die Jagdgenossenschaft, in wirtschaftlicher\n\nHinsicht geschädigt seien jedoch die Jagdpächter. Der Umstand, daß der Klä-\n\nger und sein Mitpächter den Jahrespachtzins in voller Höhe im voraus entrich-\n\ntet hätten, könne bei wertender Betrachtungsweise nach allgemeinen scha-\n\ndensersatzrechtlichen Grundsätzen nicht dazu führen, daß es ihnen verwehrt\n\nsei, diesen Nachteil als eigene Vermögenseinbuße geltend zu machen. Zu\n\ndemselben Ergebnis gelange man im übrigen auch über die klägerseits be-\n\nhauptete Abtretung von Schadensersatzansprüchen seitens der Jagdgenos-\n\nsenschaft, ohne daß es insoweit der Erhebung der angebotenen Beweise be-\n\ndurft hätte. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus eigenem\n\nund aus abgetretenem Recht seines Mitpächters T. zu.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1.\n\nDas angefochtene Urteil läßt schon nicht zweifelsfrei erkennen, ob das\n\nBerufungsgericht dem Kläger dem Grunde nach einen Ersatzanspruch aus ei-\n\ngenem Recht (und dem des weiteren Jagdpächters T. ) oder aufgrund eines\n\nabgetretenen Anspruchs der Jagdgenossenschaft zuerkennen will. Die Revisi-\n\non versteht es im Gegensatz zur Revisionserwiderung in dem erstgenannten\n\nSinne. Für diese Auslegung lassen sich die - bei isolierter Betrachtung eindeu-\n\ntigen - Bemerkungen zum Schluß der Entscheidungsgründe in Anspruch neh-\n\nmen, dem Kläger stehe der Anspruch aus eigenem und abgetretenem Recht\n\nseines Mitpächters zu. Auf der anderen Seite hat das Berufungsgericht jedoch\n\nim Tenor seines Urteils den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens\n\n\"infolge Verletzung des Jagdausübungsrechts der Jagdgenossenschaft\" dem\n\nGrunde nach für gerechtfertigt erklärt und ebenso zu Beginn der Entschei-\n\ndungsgründe ausgeführt, die Beklagte habe widerrechtlich in das \"Jagdaus-\n\nübungsrecht der Jagdgenossenschaft\" eingegriffen, indem sie ohne deren Er-\n\nlaubnis Gasleitungen durch die Jagdbezirke verlegt habe. Erst bei der Be-\n\nhandlung des Schadens vermengen sich im Berufungsurteil - möglicherweise\n\ninfolge eines Mißverständnisses der vom Berufungsgericht angeführten Recht-\n\nsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 112, 392 = NJW 1991, 1421;\n\nBGHZ 145, 83 = NJW 2000, 3638) - die Vermögenssphären der Jagdgenos-\n\nsenschaft und der Jagdpächter mit der Folge, daß an die Stelle eines Ersatz-\n\nanspruchs der Genossenschaft im Ergebnis ein eigener Schadensersatzan-\n\nspruch der Jagdpächter tritt. Infolgedessen ist das Berufungsurteil nicht nur im\n\nVerhältnis der Urteilsformel zu den Gründen, sondern auch innerhalb der Ent-\n\nscheidungsgründe in sich widersprüchlich. Unter derartigen Umständen ge-\n\nbührt aber grundsätzlich dem Urteilstenor Vorrang (BGH, Urteil vom 13. Mai\n\n1997 - VI ZR 181/96 - NJW 1997, 3447, 3448; Urteil vom 12. September 2002\n\n- IX ZR 66/01 - NJW 2003, 140, 141; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 313\n\nRn. 8). Das gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als dem Berufungsgericht\n\nnicht ohne weiteres unterstellt werden kann, es habe mit einer Entscheidung\n\nnach dem Hilfsantrag ohne Bescheidung des Hauptantrags die Bindung des\n\nGerichts an die Parteianträge (§ 308 Abs. 1 ZPO) und somit eine fundamentale\n\nRegel des Zivilprozeßrechts verkannt (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 3.\n\nJuli 2003 - I ZR 270/01 - WRP 2003, 1138). Der Senat interpretiert daher das\n\nBerufungsurteil mit der Revisionserwiderung dahin, daß es dem Grunde nach\n\neinen Schadensersatzanspruch der Jagdgenossenschaft, nicht der Jagdpäch-\n\nter, bejaht.\n\n2.\n\nBei dieser Auslegung kann das angefochtene Urteil indessen wegen\n\nanderer Mängel nicht bestehenbleiben.\n\na) Das Berufungsurteil ist bereits deswegen aufzuheben, weil es keine\n\nFeststellungen über die dann erforderliche, unter den Parteien jedoch streitige\n\nAbtretung eines Ersatzanspruchs der Jagdgenossenschaft an den Kläger trifft.\n\nb) Demgegenüber ist im Ausgangspunkt die Anwendung des § 823\n\nAbs. 1 BGB auf Schadensersatzforderungen der Jagdgenossenschaft gegen\n\ndie Beklagte nicht zu beanstanden. Insoweit erhebt die Revision auch keine\n\nRüge, während die Revisionserwiderung nunmehr den Klageanspruch unter\n\nHinweis auf das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 (III ZR 110/99, BGHZ 143,\n\n321 = NJW 2000, 1720) anstelle unerlaubter Handlung auf Enteignungsent-\n\nschädigung nach § 12 EnWG i.V.m. § 4 NEG stützen will. Die Revisionserwide-\n\nrung vertritt den Standpunkt, die von der Beklagten behaupteten Gestattungs-\n\nverträge mit den Grundstückseigentümern seien wegen eines ihr als Gasver-\n\nsorger gemäß § 12 EnWG zustehenden Enteignungsrechts zur Abwehr einer\n\nEnteignung geschlossen worden. Entsprechend den Erwägungen des erken-\n\nnenden Senats in dem angeführten Urteil könne die Jagdgenossenschaft einen\n\nihr zustehenden Enteignungsentschädigungsanspruch deshalb im vorliegen-\n\nden Rechtsstreit auch ohne Durchführung eines Enteignungsentschädigungs-\n\nverfahrens durchsetzen.\n\nDem ist, unabhängig von der Frage, ob hierin eine in der Revisionsin-\n\nstanz grundsätzlich unzulässige Klageänderung läge, im Ansatz nicht zu fol-\n\ngen. Dabei kann ein in den Tatsacheninstanzen von der Beklagten allenfalls\n\nangedeutetes Enteignungsrecht (ihr hätten bei der Leitungsverlegung be-\n\nstimmte \"Privilegien\" zugestanden) ebenso unterstellt werden wie die Richtig-\n\nkeit des von der Revisionserwiderung hieraus gezogenen Schlusses, die be-\n\nhaupteten Gestattungsverträge seien demnach von den Grundeigentümern zur\n\nAbwendung einer Enteignung geschlossen.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten in der\n\nRegel auch dann, wenn außerhalb eines Enteignungsverfahrens durch den\n\nAbschluß eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung von\n\nNutzungsrechten mit dem Grundstückseigentümer, wie hier, nur die sonst zu\n\nerwartende Enteignung abgewendet werden soll, zwischen den Vertragspartei-\n\nen ausschließlich die Regeln des bürgerlichen Rechts (Senatsurteile BGHZ 50,\n\n284, 287 ff.; 84, 1, 3 f.; 95, 1, 4; 100, 329, 333; BGH, Urteil vom 5. Dezember\n\n1980 - V ZR 160/78 - WM 1981, 309, 311; siehe auch BGHZ 135, 92, 95; BGH,\n\nUrteil vom 26. September 1997 - V ZR 186/96 - NJW-RR 1998, 589, 590). Das\n\nentspricht auch sonst der überwiegenden Auffassung (vgl. BVerwGE 19, 171,\n\n173; Brügelmann/Reisnecker, BauGB, § 87 Rn. 32; Gaentzsch, BauGB, § 87\n\nRn. 7; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl.,\n\nRn. 458 ff; Schmidt-Aßmann \n\nin Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,\n\nBauGB, § 93 Rn. 5; Schrödter/Breuer, BauGB, 6. Aufl., § 110 Rn. 7, § 111\n\nRn. 7; zweifelnd: Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 87\n\nRn. 6; Berkemann, in: Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum BauGB,\n\n2. Aufl., § 87 Rn. 100). Der zur Vermeidung einer Enteignung erfolgende frei-\n\nhändige Erwerb eines Grundstücks oder Grundstücksrechts durch den Enteig-\n\nnungsbegünstigten steht der Enteignung mangels Einleitung oder Durchfüh-\n\nrung eines förmlichen Enteignungsverfahrens nicht gleich. Infolgedessen ergibt\n\nsich auch der hier relevante Schutz vermögenswerter Rechte eines am Ver-\n\ntragsschluß nicht beteiligten Dritten, der dingliche oder schuldrechtliche Rechte\n\nin bezug auf das Grundstück hat, grundsätzlich allein aus privatrechtlichen\n\nNormen (BGHZ 50, 284, 287; Senatsurteil vom 27. Januar 1969 - III ZR 73/68 -\n\nWM 1969, 635, 636 f.). Die von der Revisionserwiderung dagegen angeführten\n\nSenatsentscheidungen BGHZ 132, 63 und 145, 83 (Bau einer Bundesauto-\n\nbahn) sowie BGHZ 143, 321 (Neubau einer Eisenbahnstrecke) sind nicht ein-\n\nschlägig. In dem den zuerst genannten Revisionsurteilen zugrundeliegenden\n\nFall hatte die Enteignungsbehörde selbst ein Enteignungsentschädigungsver-\n\nfahren eingeleitet und hierin die den Jagdgenossenschaften zustehende, im\n\nRechtsstreit angefochtene Entschädigung festgesetzt. Im zweiten Fall bestand\n\nein enger Zusammenhang mit der Durchführung eines Unternehmensflurberei-\n\nnigungsverfahrens; zudem hatte schon der Planfeststellungsbeschluß die kla-\n\ngende Jagdgenossenschaft auf ein enteignungsrechtliches Entschädigungs-\n\nverfahren verwiesen. Mit diesen Fallgestaltungen ist der vorliegende Sachver-\n\nhalt nicht vergleichbar. Eine Verbindung zum Recht der Enteignungsentschädi-\n\ngung wird hier ausschließlich über ein der Beklagten beim Scheitern des frei-\n\nhändigen Erwerbs zur Verfügung stehendes Enteignungsrecht hergestellt. Das\n\nreicht für den Tatbestand eines Enteignungseingriffs nicht aus. Der gegenteili-\n\ngen Rechtsauffassung Otto Gassners (in: Der freihändige Grunderwerb der\n\nöffentlichen Hand, 1983, S. 150 ff.), derzufolge der von Gassner als \"pseudo-\n\nfreihändig\" bezeichnete Erwerb der öffentlichen Hand schon von der Einleitung\n\neines Enteignungsverfahrens oder der Planreife an als Institut des Enteig-\n\nnungsrechts und materiell als Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinn gelten\n\nsoll (aaO S. 187 ff., 213 ff.), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der\n\nfreihändige Erwerb außerhalb eines Enteignungsverfahrens erfolgt mit den\n\nMitteln und in den Formen des Privatrechts. Daran ändert sich wie auch sonst\n\nim Verwaltungsprivatrecht nichts dadurch, daß Ziel und Legitimation eines sol-\n\nchen Erwerbs sich aus öffentlichem Recht ergeben. Ebensowenig zwingt der\n\nUmstand, daß sich der Grundeigentümer bei bestandskräftiger Planung wegen\n\nder Drohung mit einer sonst zulässigen Enteignung nicht mehr frei entscheiden\n\nkann, zur Abkehr von den Regeln des bürgerlichen Rechts. Das Privatrecht\n\nberuht zwar auf den Grundsätzen der Vertragsfreiheit und der Privatautonomie.\n\nRechtliche oder tatsächliche Zwänge zum Abschluß bestimmter Verträge stel-\n\nlen gleichwohl weder allgemein noch in dem hier maßgebenden Zusammen-\n\nhang die Anwendung des Privatrechts grundsätzlich in Frage. Der notwendige\n\nRechtsschutz zugunsten des einzelnen kann hinreichend durch die Institute\n\ndes bürgerlichen Rechts und die Regeln des - eine noch engere Pflichtenbin-\n\ndung der öffentlichen Hand begründenden - Verwaltungsprivatrechts erreicht\n\nwerden (vgl. auch Schmidt-Aßmann/Krebs, Rechtsfragen städtebaulicher Ver-\n\nträge, 2. Aufl., S. 20 f., 23).\n\nc) Auf dieser Grundlage setzt ein Schadensersatzanspruch der Jagdge-\n\nnossenschaft die widerrechtliche Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB\n\ngeschützten Rechts oder Rechtsguts sowie einen eigenen Schaden der Ze-\n\ndentinnen voraus. Beides hat das Berufungsgericht nicht fehlerfrei festgestellt.\n\nAuch aus diesem Grunde kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.\n\naa) Im Ansatz ist allerdings richtig, daß der Jagdgenossenschaft ein vom\n\nJagdrecht der Grundstückseigentümer (§ 3 Abs. 1 BJagdG) zu unterscheiden-\n\ndes Jagdausübungsrecht zusteht und daß dieses Recht als \"sonstiges Recht\"\n\nden Schutz des § 823 Abs. 1 BGB genießt. Im Interesse einer ordnungsgemä-\n\nßen Hege des Wildes darf der Grundeigentümer sein Jagdrecht nur ausüben,\n\nwenn ihm eine zusammenhängende Fläche von mindestens 75 ha (Eigenjagd-\n\nbezirk) gehört (§§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 BJagdG). Andernfalls ist der Grundbesitz\n\nnach § 8 Abs. 1 BJagdG Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Hier steht\n\ndie Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft als der Vereinigung der\n\nGrundeigentümer zu (§§ 8 Abs. 5, 9 Abs. 1 BJagdG). Nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs und der ganz herrschenden Meinung gehört\n\ndieses Jagdausübungsrecht zu den sonstigen Rechten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB\n\n(Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65; 143, 321, 324; Metzger in:\n\nLorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 3. Aufl., § 3 Rn. 5; Mitzschke/\n\nSchäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 1 Rn. 6; jew. m.w.N.). Es ist gleichsam ein \"Stück\n\nabgespaltenen Eigentums\" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand\n\nder Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261,\n\n265 f.; 143, 321, 324).\n\nbb) Nicht jede tatsächliche Beeinträchtigung der Jagd verletzt indessen\n\nbereits das Jagdausübungsrecht. Jagdausübung ist im Kern die ausschließli-\n\nche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagd-\n\nrecht unterliegen, zu hegen, ihnen nachzustellen, sie zu fangen oder zu erle-\n\ngen und sie sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 und 4 BJagdG; Mitzschke/Schäfer, § 1\n\nRn. 14). Der Jagdausübungsberechtigte hat jedoch weder Anspruch auf einen\n\nbestimmten Wildbestand noch auf einen gänzlich störungsfreien Jagdgenuß.\n\nInsbesondere muß er das Betreten des Waldes durch Spaziergänger ebenso\n\ndulden wie Störungen, die von der bestimmungsgemäßen sonstigen Nutzung\n\nder im Jagdbezirk gelegenen Grundstücke ausgehen (vgl. nur Metzger in:\n\nLortz/Metzger/\n\nStöckel, § 1 Rn. 2, § 3 Rn. 5; Mitzschke/Schäfer, § 1 Rn. 43 f., § 9 Rn. 12). Dar-\n\naus folgt zwar nicht, wie die Revision meint, daß die nach der Behauptung der\n\nBeklagten im Streitfall mit allen betroffenen Grundstückseigentümern geschlos-\n\nsenen Gestattungsverträge auch zu Lasten der Jagdgenossenschaften wirkten\n\nund ihnen gegenüber die Einwirkungen ebenfalls legitimierten. Der Senat hat\n\nim Zusammenhang mit dem Zugriff auf Grundstücksflächen für öffentliche Bau-\n\nvorhaben, die der Bejagung dadurch entzogen wurden, einen entscheidenden\n\nUnterschied zwischen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seitens der\n\nJagdgenossen und der hoheitlichen Inanspruchnahme zu eigentümer- und ge-\n\nnossenschaftsfremden Zwecken für ein Enteignungsunternehmen gesehen\n\n(BGHZ 84, 261, 266 f.; 145, 83, 87 f.). Für die vorliegende private Einigung\n\nzwischen den Jagdgenossen und dem Vorhabenträger über eine Grundstücks-\n\nnutzung gilt nichts anderes. Dessen ungeachtet ergibt sich schon aus dem Be-\n\nstehen zahlreicher konkurrierender anderer Nutzungsrechte neben dem\n\nJagdausübungsrecht, daß dieses Recht durch § 823 Abs. 1 BGB lediglich ge-\n\ngen spürbare Beeinträchtigungen geschützt sein kann. Das betrifft in erster\n\nLinie die hier nicht interessierende Jagdausübung im engeren Sinne mit dem\n\nZiel, dem Wild nachzustellen und es zu erlegen (so die Fallgestaltung in BGH,\n\nUrteil vom 5. März 1958 - V ZR 199/56 - LM § 823 [F] Nr. 10 = MDR 1958,\n\n325). Soweit es wie im Streitfall dagegen nur um tatsächliche Störungen der\n\nJagdausübung geht, müssen, falls nicht bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen\n\nSchädigung § 826 BGB eingreift, nach Ausmaß und Dauer wesentliche Beein-\n\nträchtigungen vorliegen, wenn etwa Wild in erheblichem Umfang und auf län-\n\ngere Frist vergrämt wird.\n\nEinen solchen Sachverhalt hat der Kläger zwar behauptet, das Landge-\n\nricht hat die Richtigkeit dieses Vorbringens aber nicht verfahrensfehlerfrei fest-\n\ngestellt. Es ist insoweit, wie die Revision mit Recht rügt, ohne weiteres dem\n\nbestrittenen Klagevortrag gefolgt und hat die gebotene Beweisaufnahme un-\n\nterlassen.\n\ncc) Entsprechendes gilt für den erforderlichen Schaden der Jagdgenos-\n\nsenschaft, der auch bei einem Grundurteil zumindest mit hoher Wahrschein-\n\nlichkeit gegeben sein muß. Da der Kläger und sein Mitpächter T. den Jagd-\n\npachtzins im voraus gezahlt haben und eine Rückzahlung an sie bisher nicht\n\nerfolgt ist, lassen sich zu ersetzende Vermögensnachteile der Jagdgenossen-\n\nschaft hier nur damit begründen, daß sie wegen berechtigter Minderung des\n\nJagdpachtzinses entsprechend den §§ 581 Abs. 2, 537 Abs. 1 BGB a.F. (hier-\n\nzu BGHZ 112, 392, 396 f.) zur teilweisen Erstattung der Pacht an die Jagd-\n\npächter verpflichtet wäre. Das setzt jedoch ebenfalls eine nicht nur unerhebli-\n\nche Einwirkung auf die Jagd durch die von der Beklagten durchgeführten Bau-\n\narbeiten voraus, von der das Berufungsgericht, wie bemerkt, nicht ohne Be-\n\nweisaufnahme ausgehen durfte.\n\nd) Entgegen der Revision im Ergebnis nicht zu beanstanden sind dem-\n\ngegenüber wegen des im Zivilrecht geltenden objektiven Sorgfaltsmaßstabes\n\ndie Ausführungen des Landgerichts zu einem etwaigen Verschulden der Be-\n\nklagten.\n\nIII.\n\nDer Rechtsstreit ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen\n\nnachholen kann. Der Senat sieht im derzeitigen Verfahrensstadium keinen An-\n\nlaß, auf den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klä-\n\ngers und seines Mitpächters T. aus eigenem Recht als Jagdpächter einzu-\n\ngehen.\n\nWurm\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_380-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-30/iii-zr-380-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":6},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_380-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_380-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-30/iii-zr-380-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_380-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:48:52.449305+00:00"}}