{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_379-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-07-10","aktenzeichen":"III ZR 379/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BImSchG § 42 Abs. 1, 2 Inhaber des Anspruchs auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen ist der jeweilige Eigentümer der betroffenen Anlage, der die Schallschutzmaß- nahmen vornimmt; dies kann auch derjenige sein, der den betroffenen Grundbesitz im Wege der Zwangsversteigerung zu einem Zeitpunkt erwor- ben hat, zu dem die (sonstigen) gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen bereits gegeben waren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 379/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n10. Juli 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Baulandsache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBImSchG § 42 Abs. 1, 2\n\nInhaber des Anspruchs auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen ist\n\nder jeweilige Eigentümer der betroffenen Anlage, der die Schallschutzmaß-\n\nnahmen vornimmt; dies kann auch derjenige sein, der den betroffenen\n\nGrundbesitz im Wege der Zwangsversteigerung zu einem Zeitpunkt erwor-\n\nben hat, zu dem die (sonstigen) gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen\n\nbereits gegeben waren.\n\nBGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - III ZR 379/02 - OLG Braunschweig\n\n LG Braunschweig\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Juli 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und\n\nGalke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil des Senats\n\nfür Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom\n\n16. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Beteiligten zu 1 sind Eigentümer des gewerblich genutzten Gebäu-\n\ndekomplexes H straße 1, 3 und 5 \n\nin H. , den sie am\n\n22. Dezember 1998 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erwarben.\n\nDas Anwesen grenzt im Nordosten unmittelbar an die Ortsdurchfahrt der Bun-\n\ndesstraße B 27/B 243. Grundlage für den Ausbau dieser Ortsdurchfahrt als\n\nSchnellstraße war eine Planfeststellung aus dem Jahre 1969; die Freigabe für\n\nden Verkehr war 1972 erfolgt. Ein die Planfeststellung ergänzender Beschluß\n\nvom 23. Januar 1998 setzt fest, daß unter anderem für den betreffenden Ge-\n\nbäudekomplex dem Grunde nach ein Anspruch auf passiven Lärmschutz be-\n\nsteht.\n\nDie Beteiligten zu 1 haben im Hinblick auf die von ihnen beabsichtigte\n\nVornahme entsprechender passiver Schallschutzmaßnahmen bei der Enteig-\n\nnungsbehörde (Beteiligten zu 3) die Feststellung einer Entschädigungsver-\n\npflichtung der Beteiligten zu 2 (Bundesstraßenverwaltung) begehrt. Die Betei-\n\nligte zu 3 hat dies durch Beschluß vom 14. Juni 2000 mit der Begründung ab-\n\ngelehnt, das von den Beteiligten zu 1 erst Ende 1998 erworbene Eigentum ha-\n\nbe durch die schon geraume Zeit vorher mit der Verkehrsfreigabe für die Orts-\n\ndurchfahrt eingetretene Überschreitung der Immissionsgrenzwerte keinen\n\nWertverlust erlitten; auch aus von den früheren Eigentümern abgeleitetem\n\nRecht stehe den Beteiligten zu 1 aufgrund ihres Erwerbs in der Zwangsverstei-\n\ngerung kein Entschädigungsanspruch zu.\n\nAuf den hiergegen gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1) auf gerichtli-\n\nche Entscheidung hat das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) den Be-\n\nschluß der Beteiligten zu 3 aufgehoben und festgestellt, daß die Beteiligten\n\nzu 1 einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld gemäß § 42\n\nAbs. 1 Satz 1 BImSchG für das Gebäude H straße 1, 3 und 5 haben. Die\n\nhiergegen gerichtete Berufung der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht\n\n(Senat für Baulandsachen) zurückgewiesen.\n\nMit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die\n\nBeteiligte zu 2 die Wiederherstellung des ablehnenden Bescheids der Betei-\n\nligten zu 3.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht (in Übereinstimmung mit dem Land-\n\ngericht) festgestellt, daß den Beteiligten zu 1 für die von ihnen beabsichtigten\n\nSchallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen des Anwesens H -\n\nstraße 1, 3, 5 ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe der zu erbringenden\n\nnotwendigen Aufwendungen zusteht.\n\nI.\n\nEs ist entgegen der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungs-\n\ngericht ein rechtliches Interesse der Beteiligten zu 1 an der von ihnen begehr-\n\nten Feststellung (§§ 217 Abs. 1 Satz 3, 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 256\n\nAbs. 1 ZPO) bejaht hat. Es hat sich die Ausführungen des Landgerichts zu ei-\n\ngen gemacht, die Beteiligten zu 1 müßten vor der Durchführung kostenintensi-\n\nver Maßnahmen an dem Gebäude H straße 1, 3 und 5 die Gewißheit dar-\n\nüber haben, wer im Ergebnis Kostenschuldner sei. Die Auffassung der Revisi-\n\non, für den Fall, daß hinsichtlich der Durchführung der Schallschutzmaßnah-\n\nmen von einer Vorleistungspflicht der betroffenen Eigentümer auszugehen sei\n\n(vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG; im Senatsurteil BGHZ 140, 285, 295 offen-\n\ngelassen), diene der Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1 - in unzulässiger\n\nWeise - allein der Klärung einer Vorfrage oder eines einzigen Elements eines\n\nRechtsverhältnisses, trifft nicht zu. Es geht hier vielmehr unmittelbar um die\n\nFeststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten zu 1 (Grund-\n\nstückseigentümer) und 2 (Bundesstraßenverwaltung), nicht anders als wenn\n\nvor der Durchführung von Schutzmaßnahmen die Höhe des Anspruchs durch\n\nFeststellungsklage geklärt werden muß (vgl. zu diesem Fall Jarass BImSchG\n\n5. Aufl. § 42 Rn. 27).\n\nII.\n\n1.\n\nWerden im Falle des Baus oder der wesentlichen Änderung öffentlicher\n\nStraßen die in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG\n\nfestgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat - von bestimmten Aus-\n\nnahmen abgesehen - der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage ge-\n\ngen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung\n\nin Geld (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Die Entschädigung ist zu leisten für\n\nSchallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten\n\nnotwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverord-\n\nnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG halten (§ 42 Abs. 2 Satz 1\n\nBImSchG). Der Verordnungsgeber hat durch die 16. Verordnung zur Durchfüh-\n\nrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung\n\n- 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) aufgrund des § 43 Abs. 1\n\nSatz 1 Nr. 1 BImSchG Immissionsgrenzwerte festgelegt. Darüber hinaus sind\n\ndurch die 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-\n\ngesetzes (Verkehrswege- Schallschutzmaßnahmeverordnung - 24. BImSchV)\n\nvom 4. Februar 1997 (BGBl. I S. 172) aufgrund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\n\nBImSchG nähere Regelungen zu Art und Umfang der Schallschutzmaßnahmen\n\ngetroffen worden.\n\nDie hier in Rede stehende Straßenbaumaßnahme, der Ausbau der Orts-\n\ndurchfahrt der Bundesstraße B 27/B 243 in H zu einer Schnellstraße,\n\nwar allerdings schon längere Zeit vor dem Erlaß dieser ergänzenden Rechts-\n\nvorschriften und sogar schon vor dem Inkrafttreten des Bundes-Immissions-\n\nschutzgesetzes (am 1. April 1974, BGBl. I S. 721) geplant und verwirklicht wor-\n\nden. Ob und unter welchen Voraussetzungen das Gesetz für eine solche Fall-\n\ngestaltung überhaupt eine Anspruchsgrundlage für den Ersatz der Kosten für\n\npassive Schallschutzmaßnahmen bereithält (vgl. die Hinweise in dem Senats-\n\nurteil BGHZ 140, 285, 294 f), braucht nicht näher untersucht zu werden. Denn\n\ninsoweit wirkt jedenfalls der bestandskräftige (ergänzende) Planfeststellungs-\n\nbeschluß vom 23. Januar 1998, durch den ein Anspruch auf passiven Lärm-\n\nschutz für das Grundstück H straße 1, 3 und 5 dem Grunde nach aner-\n\nkannt worden ist, rechtsbegründend. Es sind also die tatbestandlichen Voraus-\n\nsetzungen des § 42 Abs. 1 BImSchG in bezug auf das in Rede stehende An-\n\nwesen als gegeben anzusehen. Davon geht auch das Berufungsgericht aus,\n\nund dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt.\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht nimmt an, daß die Beteiligten zu 1) als (jetzige)\n\nEigentümer der betroffenen baulichen Anlage hinsichtlich einer Entschädigung\n\nfür Schallschutzmaßnahmen anspruchsberechtigt sind: Der Anspruch entstehe,\n\nwenn die Immissionsgrenzwerte überschritten und notwendige Aufwendungen\n\nfür passive Schallschutzmaßnahmen an den zu schützenden Anlagen erbracht\n\nworden seien. Anspruchsberechtigt sei nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG der\n\nEigentümer der betroffenen baulichen Anlage. Bei einem Eigentümerwechsel\n\nstehe der Anspruch demjenigen zu, in dessen Eigentum die bauliche Anlage\n\nbei Durchführung der Schallschutzmaßnahmen gestanden habe. Das heißt,\n\nsolange keine Schallschutzmaßnahmen erbracht worden seien, stehe dem Ei-\n\ngentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast\n\nlediglich das Recht zu, auf dessen Kosten die erforderlichen Schallschutzmaß-\n\nnahmen durchführen zu lassen. Mache er hiervon keinen Gebrauch und gehe\n\ndas Eigentum an der baulichen Anlage auf den neuen Eigentümer über, so ge-\n\nhe mit dem Eigentümerwechsel auch das sich aus § 42 BImSchG ergebende\n\nRecht, auf Kosten des Baulastträgers erforderliche Schallschutzmaßnahmen\n\ndurchführen lassen zu können, auf den neuen Eigentümer über. Das bezeich-\n\nnete Recht sei demnach mit dem Eigentum an einer baulichen Anlage in dem\n\nSinne verbunden, daß es kraft Gesetzes dem jeweiligen Eigentümer zustehe.\n\nDieses Recht erstarke zum Anspruch auf Aufwendungsersatz mit Durchführung\n\nder Schallschutzmaßnahmen. Zweck der Regelung des § 42 BImSchG sei es,\n\neinen ausreichenden Schutz vor dem von Verkehrswegen ausgehenden Lärm\n\nauch dann sicherzustellen, wenn dieser Schutz durch eine geeignete Tras-\n\nsenführung oder Vorkehrungen am Verkehrsweg selbst nicht erreicht werde.\n\nDieser Zweck würde verfehlt, wenn das Recht auf Durchführung von Schall-\n\nschutzmaßnahmen auf Kosten des Baulastträgers im Falle eines Eigentümer-\n\nwechsels dem Voreigentümer verbliebe oder unterginge. Der Voreigentümer\n\nkönne nach dem Eigentumsübergang keine Schallschutzmaßnahmen mehr\n\ndurchführen. Ein Untergang des Rechts hätte zur Folge, daß der neue Eigen-\n\ntümer Schallschutzmaßnahmen in voller Höhe selbst tragen müßte und des-\n\nhalb geneigt sein könnte, an sich erforderliche Maßnahmen zu unterlassen.\n\nHierdurch würde der Baulastträger ohne sachlichen Grund von der Verpflich-\n\ntung zur Mitfinanzierung von Lärmschutzmaßnahmen befreit, einer Verpflich-\n\ntung, die letztlich dem gesundheitlichen Schutz von Menschen zu dienen be-\n\nstimmt sei, die von starkem Verkehrslärm betroffen seien.\n\nDiese Ausführungen greift die Revision erfolglos an.\n\na) § 42 Abs. 1 BImSchG spricht den Entschädigungsanspruch für\n\nSchallschutzmaßnahmen \"dem\" Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage\n\nzu. Dies bedeutet im Zusammenhang mit der weiteren Regelung in Absatz 2,\n\nwonach die Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen in Höhe der \"erbrach-\n\nten\" notwendigen Aufwendungen zu leisten ist, daß (nur) derjenige Eigentümer\n\ndie Entschädigung beanspruchen kann, der - bei Vorliegen der sonstigen An-\n\nspruchsvoraussetzungen bezogen auf die betreffende bauliche Anlage - sich\n\nanschickt, Schallschutzmaßnahmen an seinen Baulichkeiten durchzuführen.\n\nEin früherer Eigentümer, der trotz Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen\n\ndes § 42 Abs. 1 BImSchG Schallschutzmaßnahmen nicht in Angriff genommen\n\nhatte, hat, wie sich aus demselben Regelungszusammenhang ergibt, keinen\n\nEntschädigungsanspruch. Es war entgegen der Auffassung der Revision in\n\nseiner Person auch nicht eine \"Anwartschaft\" auf eine Entschädigung für\n\nSchallschutzmaßnahmen erwachsen, die - um den Entschädigungsanspruch zu\n\nrealisieren - auf den neuen, die Schallschutzmaßnahmen durchführenden Ei-\n\ngentümer übertragen werden müßte. Derartiges ergibt sich weder aus dem\n\nWortlaut noch aus dem Sinn des § 42 BImSchG.\n\n§ 42 BImSchG betrifft nicht eine (echte) Entschädigung für die Beein-\n\nträchtigung durch Verkehrsgeräusche. Die Vorschrift regelt vielmehr nur die\n\nFrage, wieweit die Kosten für passive Schutzmaßnahmen zu ersetzen sind; es\n\ngeht also nur um einen Aufwendungsersatz (Jarass BImSchG 5. Aufl. § 42\n\nRn. 1; Czajka, in: Feldhaus Bundes-Immissionsschutzrecht § 42 BImSchG\n\nRn. 8). Wie § 41 dient auch § 42 BImSchG dem Schutz der Lärmbetroffenen\n\nunterhalb der Enteignungsgrenze (Czajka aaO Rn. 9; a.A. noch Senatsurteil\n\nBGHZ 64, 220, 225; vgl. aber Senatsurteile vom 6. Februar 1986 - III ZR\n\n96/84 - BGHZ 97, 114, 118 = DVBl. 1986, 766 m. Anm. Berkemann = JZ 1986,\n\n544 m. Anm. Papier = BayVerwBl. 1986, 537 m. Anm. Numberger und BGHZ\n\n140, 285, 293 ff). Dabei berücksichtigt die gesetzliche Regelung des An-\n\nspruchs auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nicht nur die Interes-\n\nsen der betroffenen Grundeigentümer, sondern ist (gegebenenfalls im Verbund\n\nmit anderen Ausgleichs- und Entschädigungsansprüchen) Teil eines Rege-\n\nlungssystems zur gemeinwohlbezogenen Verteilung der Folgekosten des Ver-\n\nkehrs und trägt damit auch einem wesentlichen Anliegen des Umweltschutzes\n\nRechnung (vgl. Jarass aaO Rn. 1). Folgerichtig erklärt § 42 BImSchG zum An-\n\nspruchsberechtigten den (jeweiligen) Eigentümer der betroffenen baulichen\n\nAnlage, auch und gerade um diesem einen Anreiz zur Durchführung von\n\nSchutzmaßnahmen zu geben und dadurch die Umweltbedingungen für die\n\nMenschen, die sich dort aufhalten, zu verbessern. Dieser Anreiz gilt selbstre-\n\ndend auch für den Erwerber einer im Sinne von § 42 Abs. 1 BImSchG von\n\nImmissionen betroffenen baulichen Anlage, die noch nicht mit passiven Schall-\n\nschutzmaßnahmen versehen worden ist, ganz gleich, auf welchem Weg der\n\nErwerb stattgefunden hat. Er besteht objektbezogen, nicht bezogen auf eine\n\nbestimmte Person als Eigentümer. Da der Anspruch nach § 42 Abs. 1\n\nBImSchutzG die \"Situation\" des betroffenen Grundstücks mitprägt, kann er\n\ndurchaus sowohl in eine Verkehrswertschätzung desselben im Falle der\n\nZwangsversteigerung (§ 74a Abs. 5 ZVG) als auch in den Verkehrswert nach\n\n§ 194 BauGB im Falle der Enteignung einfließen.\n\nb) Aus dem beschriebenen \"dinglichen\" Bezug der in § 42 BImSchG ge-\n\nregelten Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen ergibt sich auch, daß der\n\nHinweis der Revision für ihre gegenteilige Rechtsauffassung auf Senatsent-\n\nscheidungen zur Enteignungsentschädigung bzw. zur Entschädigung wegen\n\nenteignenden Eingriffs, bei denen es auf das dem betroffenen Eigentümer\n\nselbst Genommene ankommt, fehl geht.\n\naa) In dem von der Revision in erster Linie angesprochenen Urteil vom\n\n14. März 2002 (III ZR 320/00 - WM 2002, 2109, 2111) wird aus dem Grund-\n\nsatz, daß der Enteignete nicht für mehr entschädigt werden darf, als ihm durch\n\ndie Enteignung entzogen worden ist, abgeleitet, daß eine bereits in der Person\n\neines früheren Eigentümers begründete weitergehende Rechtsposition (\"An-\n\nwartschaft\") beim Entschädigungsanspruch des enteigneten neuen Eigentü-\n\nmers nur berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Gesamtrechtsnachfolge\n\noder Einzelrechtsnachfolge auf ihn übergegangen ist (vgl. auch die weiteren\n\nRechtsprechungsnachweise in diesem Urteil). An einem solchen Übertra-\n\ngungstatbestand fehlte es in dem dortigen Fall; er ergab sich dort auch nicht\n\n- bezogen auf eine auf der \"Vorwirkung der Enteignung\" beruhende Rechtspo-\n\nsition - aus einem Grunderwerb in der Zwangsversteigerung, weil die dort in\n\nRede stehenden entschädigungsrechtlichen Rechtspositionen nicht zu den mit\n\ndem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Rechten als Bestandteile des-\n\nselben Grundstücks (§§ 96, 1120 ff BGB) gehörten. Der hier vorliegende Fall\n\nliegt, wie ausgeführt, anders.\n\nbb) In dem Urteil vom 16. März 1995 (III ZR 166/93 - BGHZ 129, 124)\n\nhat der Senat bei Lärmimmissionen auf ein noch nicht bebautes, aber bebau-\n\nbares Grundstück einen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff in\n\nBetracht bezogen, allerdings mit der Besonderheit, daß der Anspruch nach der\n\nArt des Eingriffs nicht (vorrangig) in einem Ausgleich für bestimmte Schall-\n\nschutzeinrichtungen an konkreten, Wohnbauzwecken dienenden baulichen\n\nAnlagen bestehe, sondern gegebenenfalls sogleich in einer Entschädigung für\n\neine Wertminderung des Baulandes als solchen (aaO S. 133, 136). In diesem\n\nZusammenhang hat der Senat ausgesprochen, in solchen Fällen lasse der\n\n\"Eingriff\" durch Lärmeinwirkungen, die die enteignungsrechtliche Zumutbar-\n\nkeitsschwelle überschreiten, in der Person dessen, der zu diesem Zeitpunkt\n\nEigentümer sei, ein Anrecht auf einen erst mit der Spürbarkeit (Fühlbarkeit) des\n\nEingriffs tatbestandsmäßig abgeschlossenen und fälligen Entschädigungsan-\n\nspruch entstehen. Der neue Eigentümer, in dessen Person der Eingriff spürbar\n\nwerde, müsse, wenn er den Entschädigungsanspruch geltend mache, den\n\nÜbergang der von dem Voreigentümer erlangten Rechtsposition auf ihn, den\n\nneuen Eigentümer, durch Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge dartun. Auch\n\num einen solchen Fall geht es hier - im unmittelbaren Anwendungsbereich des\n\n§ 42 BImSchG - nicht.\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_379-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-10/iii-zr-379-02","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":18},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_379-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_379-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-10/iii-zr-379-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_379-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:30:33.963301+00:00"}}